VwGH 2007/09/0333

VwGH2007/09/033331.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H R in N, vertreten durch Dr. F. X. Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Oktober 2007, Zl. VwSen-251493/28/Kü/Hu, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 25. Oktober 2006 nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber mit Standort in H.dorf, H. Ring 11 einen namentlich bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 31. Juli bis 24. August 2006 jeweils Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 15:00 Uhr als Mechaniker und mit dem Reinigen eines Baggers in seinem Betrieb ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung beschäftigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt.

Nach Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde die Feststellung, der Beschwerdeführer betreibe am Standort in H.dorf, H. Ring 11 im Geschäftszweig "Erdarbeiten und Transporter" ein Einzelunternehmen, wobei in seinen Geschäftspapieren als Adresse "N., S. 55" angegeben werde. Der Beschwerdeführer sei gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gebrüder R. GmbH mit der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift in H.dorf, H. Ring 11. Grundeigentümer dieses Standortes seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Die Gebrüder R. GmbH besitze an diesem Standort ein Superädifikat zur Errichtung eines Betriebsgebäudes. Die Gebrüder R. GmbH sei zwar rechtlich noch existent, entfalte aber keinerlei Geschäftstätigkeiten an diesem Betriebsstandort mehr mit der Ausnahme, dass das dort stehende Betriebsgebäude an die Einzelfirma des Beschwerdeführers vermietet werde. Sämtliche Baumaschinen bzw. Ersatzteile, die auf dem Gelände in H.dorf, H. Ring 11 lagerten, sowie sämtliches Werkzeug stünden im Eigentum der Einzelfirma des Beschwerdeführers. Auch das Büro der Einzelfirma des Beschwerdeführers befinde sich in H.dorf, H. Ring 11. Sämtliche Entscheidungen des Einzelunternehmens, dessen sämtliche Kontakte mit Behörden und sonstige Tätigkeiten würden von diesem Standort aus getroffen bzw. geführt. Die Firma des Beschwerdeführers besitze in "N., S. 55" kein Büro.

Am 24. August 2006 sei von Organen des Zollamtes L eine Kontrolle des Betriebsgeländes in H.dorf, H. Ring 11 durchgeführt worden. Beim Betreten des Betriebsgeländes hätten die Zollorgane eine Person wahrgenommen, die bei einem Bagger gestanden sei und diesen mit einem Hochdruckreiniger gewaschen habe. Bei der Kontrolle dieser Person habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem im Spruch genannten Ausländer um einen rumänischen Staatsangehörigen gehandelt habe und dieser nicht im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen gewesen sei. Daraufhin sei mit diesem Ausländer ein Personenblatt ausgefüllt worden. Darin habe der Ausländer angegeben, dass er seit 31. Juli 2006 als Mechaniker beschäftigt sei und dafür EUR 5,-- pro Stunde und eine Wohnmöglichkeit erhalte. Als seine Arbeitszeiten habe er Montag bis Freitag von 7:00 bis 15:00 Uhr angegeben, als Chef den Beschwerdeführer bezeichnet. Die kontrollierenden Zollorgane hätten vom Ausländer auch einen Ausweis sehen wollen. Er habe aber angegeben, dass sich sein Ausweis in seinem Zimmer befinde. Ein Kontrollorgan sei sodann mit dem Ausländer in das Haus gegangen, in welchem sich in einem Zimmer mehrere Schlafstellen befunden hätten. Der Ausländer habe in diesem Zimmer seinen Ausweis nicht gefunden. Nach dem Verlassen des Zimmers habe er auf dem Rückweg im Stiegenhaus durch eine zur Werkstatt vorhandene Tür die Flucht ergriffen und sei daraufhin am Betriebsgelände nicht mehr auffindbar gewesen. Vom Beschwerdeführer sei im Zuge der Kontrolle angegeben worden, dass er den Ausländer von einer Bekannten kenne. Auf die Frage, seit wann der Ausländer bei ihm arbeite, habe er angegeben, dass er seit dem Kontrolltag 8:00 Uhr früh bei ihm arbeite und nichts bezahlt bekomme.

Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde zur Frage der örtlichen Zuständigkeit aus, auch im Fall von Übertretungen nach § 28 AuslBG sei im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, weil dort in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen bzw. von dort allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen gewesen wären. Werde die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so habe dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen sei. Entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens würden die vom Beschwerdeführer für sein Einzelunternehmen notwendigen Entscheidungen am Standort in H.dorf, H. Ring 11, und nicht von dem im Gewerberegister eingetragenen Standort in "N., S. 55" getroffen. Auch sämtliche Behördenkontakte würden über den Standort in H.dorf abgewickelt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer seine unternehmerischen Entscheidungen ausschließlich von diesem Standort aus treffe, weshalb auch notwendige Beschäftigungsbewilligungen von diesem Sitz aus zu beantragen gewesen wären. Da nachweislich für den genannten Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung beantragt worden sei, sei als Tatort der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen, weshalb die Zuständigkeit der eingeschrittenen Behörde erster Instanz gegeben gewesen sei.

In der Sache selbst beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, die Behörde erster Instanz habe den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma Gebrüder R. GmbH und somit als § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zur Verantwortung gezogen. Dazu sei festzuhalten, dass entsprechend den Verfahrensergebnissen von der Gebrüder R. GmbH mit Standort in H.dorf keinerlei operative Tätigkeiten mehr durchgeführt würden und ausschließlich das vorhandene Betriebsgebäude an den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer vermietet werde. Die operativen Tätigkeiten am Standort in H.dorf seien ausschließlich vom Einzelunternehmen des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Aus diesen Gründen sei daher eine Änderung des Spruches vorzunehmen und die angelastete Beschäftigung dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmer und Gewerbeinhaber vorzuwerfen gewesen. Zu einer Auswechslung der Tat sei es dadurch nicht gekommen, weil der Umstand, ob er die Tat in der Eigenschaft als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter zu verantworten habe, nicht Sachverhaltselement der ihm angelasteten Tat sei. Auf Grund der Sachlage sei daher der Tatvorwurf entsprechend zu korrigieren gewesen, ohne dass es zu einer Auswechslung der Tat gekommen sei.

Nach Zitierung der Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG führte die belangte Behörde weiter aus, es stehe fest, dass der angetroffene rumänische Staatsangehörige am Waschplatz des Betriebsgeländes angetroffen worden sei und dabei den abgestellten Bagger mit einem Wasserschlauch gereinigt habe. Bei diesem Waschplatz am Betriebsgelände sei davon auszugehen, dass es sich um einen Arbeitsplatz handle, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sei. Insofern könne auf Grund der in § 28 Abs. 7 AuslBG aufgestellten Vermutung davon ausgegangen werden, dass eine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen sei. Die Rechtfertigung, wonach der Beschwerdeführer den Ausländer nicht gekannt habe und es sich bei diesem um eine fremde Person gehandelt haben müsse, die ausschließlich für sich selbst Teile auf dem Waschplatz gewaschen habe, sei insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der angetroffene Ausländer vor den Zollbehörden angegeben habe, dass er bereits drei Wochen zu einem Stundenlohn von EUR 5,-- arbeite, nicht nachvollziehbar. Von einem zufällig anwesenden Fremden würden derartige Angaben gegenüber kontrollierenden Zollorganen nach der allgemeinen Erfahrung nicht gemacht. Außerdem sei auch zu berücksichtigen, dass die aufgegriffene Person im Zuge der Kontrolle die Flucht ergriffen habe, was für eine Person, die lediglich Altautos bzw. Altautoteile besichtige, jedenfalls untypisch sei. Insgesamt sei daher dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, er kenne diese Person nicht, nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG zu widerlegen. Für die Tätigkeiten des Ausländers habe im Zuge der Kontrolle keine Beschäftigungsbewilligung vorgewiesen werden können, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, zu deren Tatbegehung lediglich Fahrlässigkeit ausreiche, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der im Sinne der genannten Bestimmung initiativ alles darzulegen gehabt hätte, was für seine Entlastung hätte sprechen können, nichts vorgebracht habe, was eine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens hätte dokumentieren können. Auszugehen sei vielmehr davon, dass dem Beschwerdeführer die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sehr wohl bekannt gewesen seien, zumal in seinem Betrieb bereits wiederholt Ausländer mit entsprechenden Bewilligungen beschäftigt worden seien. Es seien im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte aufgetreten, die ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers hätten aufzeigen können. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten gewesen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde geltend sowie die Mangelhaftigkeit des dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens, zumal es die belangte Behörde unterlassen habe, die aufgegriffene Person ausfindig zu machen und zu befragen. Auch rügt der Beschwerdeführer die Nichtanwendung der §§ 20, 21 VStG.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof daher zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN). Der umfangreichen Beweiswürdigung der belangten Behörde hält aber der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur die eigene Darstellung des Geschehens entgegen, ohne zwingende Gründe dafür anzuführen, warum die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend sein sollten. Er übersieht auch, dass seine eigenen Aussagen widersprüchlich waren, indem er selbst noch anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Beamten der KIAB angegeben hatte, den Ausländer von einer Bekannten her zu kennen, anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde aber diesen Umstand ausdrücklich bestritt. Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde für unrichtig hält, jedenfalls noch keinen relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel derselben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 99/09/0105, mwN).

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann auch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht nicht darin erblickt werden, dass der Ausländer nicht zur Verhandlung geladen und einvernommen wurde, war dieser doch nach seiner Flucht vor den Zollbeamten anlässlich seiner Betretung weder in Österreich gemeldet noch hatte er eine bekannte inländische oder ausländische Anschrift. Mangels Nachweises konnte nicht einmal seine Identität festgestellt werden. Bereits aus diesem Grund, aber auch im Hinblick darauf, dass zwischen der Republik Österreich und der Republik Rumänien kein Übereinkommen über eine Einvernahme von Zeugen für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht, und die belangte Behörde auch keinen Anlass zur Annahme hatte, dass Rumänien eine solche Einvernahme ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung durchführen würde, war es nicht rechtswidrig, wenn sie davon absah, weitere Schritte zur Ausforschung des in Rede stehenden Ausländers zu unternehmen.

Aber auch für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG eröffnet sich keine Möglichkeit, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Das Verschulden eines Beschuldigten kann im Sinne der letztgenannten Bestimmung nämlich nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2000, 388 ff, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dass dies hier anzunehmen gewesen wäre, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen keineswegs; im Gegenteil nahm die belangte Behörde, ohne ihren Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit zu belasten, zumindest bedingten Vorsatz an, zumal der Beschwerdeführer zugegeben hatte, Kenntnis über die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG gehabt zu haben. Liegt aber schon eine der Kumulativvoraussetzungen des § 21 VStG nicht vor, kommt ein Absehen von der Strafe nicht mehr in Betracht.

Dass die Voraussetzungen des § 20 VStG, wonach dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, vorlägen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am 31. Juli 209

Stichworte