VwGH 2005/10/0132

VwGH2005/10/013231.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Bringungsgenossenschaft D, vertreten durch den Obmann J P in D, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Juni 2005, Zl. -11-FOAG- 82/15-2005, betreffend Berichtigung der in eine Bringungsgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (mitbeteiligte Partei: F T in D), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Kaufvertrages vom 27. Mai 2004 in Verbindung mit der darauf folgenden Grundbuchseintragung wurde das Eigentum an dem Grundstück Nr. 590 KG. Dr. unstrittig vom bisherigen Eigentümer F.T., in B., S. 7 (im Folgenden: F.T.) auf den (gleichnamigen) Mitbeteiligten übertragen. Der Mitbeteiligte ist ferner unstrittig Eigentümer des Grundstückes Nr. 525 KG. Dr. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich ferner Folgendes:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 30. März 1999 wurde die Satzung der durch freie Übereinkunft der Beteiligten gebildeten beschwerdeführenden Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) genehmigt.

Die dem Bescheid beigelegten "Beitrittserklärungen, Namenslisten und Satzungen" wurden zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärt.

"Nach eingereichten Beitrittserklärungen" seien die Mitglieder der beschwerdeführenden Genossenschaft mit folgenden Anteilen einbezogen (Wiedergabe (auszugsweise) im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"...

lfd.

Nr.

Genossenschafter

KG

Gr.St.Nr.

ANTEILE

 

Anschrift

  

Bau

Erhaltung

(...)

28

(Mitbeteiligter)

D., N. 28

Dr.

525

0,42

0,42

..."

Im Verwaltungsakt erliegt eine Kopie der Satzung, welche mit einer Stampiglie versehen ist, wonach diese Satzung zum integrierenden Bestandteil des Bescheides der BH vom 30. März 1999 erklärt werde. Diese Satzung wurde - unstrittig - (ua.) sowohl vom Mitbeteiligten als auch von F.T. unterschrieben.

Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung sind Mitglieder der beschwerdeführenden Genossenschaft die jeweiligen Eigentümer der laut beiliegenden Beitrittserklärungen in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften.

Im Verwaltungsakt erliegt weiters eine Kopie der Beitrittserklärungen als Beilage zur Niederschrift über die Gründungsversammlung der beschwerdeführenden Genossenschaft, welche ebenfalls mit einer Stampiglie versehen ist, wonach diese Beitrittserklärungen zum integrierenden Bestandteil des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 30. März 1999 erklärt würden. Diese lauten wie folgt (auszugsweise):

"D i e n a c h s t e h e n d e n G r u n d e i g e n t ü

m e r e r k l ä r e n

1. der (beschwerdeführenden Genossenschaft) mit

den in Spalte A angeführten Grundstücken und Anteilen als

Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung und Erhaltung der

gegenständlichen Bringungsanlage freiwillig beizutreten;

2. für sich und ihre Rechtsnachfolger den jeweiligen

anderen Mitgliedern der (beschwerdeführenden

Genossenschaft) und der KELAG des unentgeltliche Recht zur

Errichtung, Erhaltung und Benützung der Forststraße, soweit diese

über ihre Grundstücke (Spalte B) führt, nach den

Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der geltenden Fassung,

einzuräumen;

..."

Daran anschließend folgt eine mehrseitige Tabelle mit den Spalten "lfd Nr.", "Grundeigentümer Anschrift", "EZ (KG)", "KG", Parz.Nr. gemäß Punkt 1", "Parz.Nr. gemäß Punkt 2", "Kulturgattung", "Fläche in ha, gesamt bzw. einbezogen", "Anteilsschlüssel", "Anteile Bau bzw. Erhaltung" sowie "Unterschrift".

In der Zeile mit der "lfd Nr." 34 scheint in der Spalte "Grundeigentümer Anschrift" der Name "F.T.", in der Spalte "Anteilsschlüssel" der Eintrag "SA", in der Spalte "Anteile Bau bzw. Erhaltung" zweimal der Eintrag "0,42" sowie in der Spalte "Unterschrift" die Unterschrift von F.T. auf. Die übrigen Felder enthalten keine Eintragungen.

In der Zeile mit der "lfd Nr." 38 scheint in der Spalte "Grundeigentümer Anschrift" der Name und die Adresse des Mitbeteiligten, in der Spalte "EZ (KG)" der Eintrag "146", in den Spalten "Parz.Nr. gemäß Punkt 1" und "Parz.Nr. gemäß Punkt 2" jeweils der Eintrag "525", in der Spalte "Kulturgattung" der Eintrag "Wald", in der Spalte "Fläche in ha gesamt" der Eintrag "0,8335", in der Spalte "Anteilsschlüssel" der Eintrag "20 %", in der Spalte "Anteile Bau bzw. Erhaltung" zweimal der Eintrag "0,16" sowie im Feld "Unterschrift" die Unterschrift des Mitbeteiligten auf.

Links neben der Eintragung "38" in der Spalte "lfd Nr."

findet sich die handschriftliche Anmerkung "34". Weiters sind sämtliche Eintragungen in der Zeile mit der "lfd Nr." 38 mit einer Wellenlinie durchgestrichen.

Auf Seite 2 der Beitrittserklärungen findet sich oberhalb der Spalte "Anteilsschlüssel" überdies der handschriftliche Vermerk "1 ha Wald = 1 A".

Der Bescheid der BH vom 30. März 1999 wurde nach seiner Zustellverfügung (ua.) an den Mitbeteiligten, nicht aber auch an F.T. adressiert.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit (ua. an den Mitbeteiligten adressierten) Bescheid der BH vom 16. Februar 2005 wurde "das (nunmehr im Eigentum des Mitbeteiligten stehende) Grundstück Nr. 590 mit einem Flächenausmaß von 0,4280 ha, zugeordnet der Nutzungsart Wald mit 0,42 Anteilen an Bau und Erhaltung in die (beschwerdeführende Genossenschaft) einbezogen." Als Rechtsgrundlage zog die BH § 62 Abs. 4 AVG heran. Begründend führte die BH aus, das in Rede stehende Grundstück "wurde damals nicht in die forstliche Bringungsgenossenschaft einbezogen, obwohl das Grundstück beanteilt wurde und auch eindeutig die Absicht zur Beanteilung bestanden hat, zumal das Grundstück durch die Forststraße D(...) berührt wird und eine eindeutige Grundinanspruchnahme vorliegt". Auch seien durch den damaligen Grundeigentümer die Unterschriften auf den Satzungen bzw. Beitrittserklärungen geleistet worden, die in weiterer Folge jedoch abgeändert und durch Neuausfertigungen ersetzt worden seien. Vermutlich wegen der Namensgleichheit zwischen dem Mitbeteiligten und F.T. sei es "zu Verwechslungen bei der Erstellung des Beanteilungsschlüssels gekommen" und sei "deshalb der damalige Grundeigentümer irrtümlich nicht in die Bringungsgenossenschaft einbezogen" worden. Es gehe daraus eindeutig hervor, dass es sich um einen damaligen Irrtum des Projektanten der Abt. 10 F des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. darauf basierend um einen Irrtum der zuständigen Behörde handle, weshalb das Grundstück von Amts wegen in die Bringungsgenossenschaft einzubeziehen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Mitbeteiligte geltend, das Grundstück Nr. 590 sei mangels Anführung in den Beitrittserklärungen niemals in die beschwerdeführende Genossenschaft einbezogen worden. In einer Stellungnahme vom 23. März 2005 erklärte der Mitbeteiligte, die verfahrensgegenständlichen originalen Beitrittserklärungen seien im Verwaltungsakt nicht enthalten. Unter einem legte er eine ihm unstrittig vom Obmann der beschwerdeführenden Genossenschaft übergebene (unvollständige) Kopie der Beitrittserklärungen vor.

Diese Kopie der Beitrittserklärungen und die zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides der BH vom 30. März 1999 erklärten, oben dargestellten, Beitrittserklärungen sind weitgehend identisch. Allerdings finden sich in der vom Mitbeteiligten vorgelegten Kopie in der Zeile unter der "lfd Nr." 34 zusätzlich die folgenden (offenkundig zu einem späteren Zeitpunkt eingefügten) Eintragungen: in den Spalten "Parz.Nr. gemäß Punkt 1" und "Parz.Nr. gemäß Punkt 2" jeweils der Eintrag "525", in der Spalte "Fläche in ha, gesamt" der Eintrag "0,8385".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Juni 2005 wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid vom 16. Februar 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. In der Begründung qualifizierte der Landeshauptmann den erstbehördlichen Bescheid als Berichtigungsbescheid, erachtete jedoch die Voraussetzungen für eine Berichtigung als nicht gegeben.

Der Landeshauptmann gab zunächst eine von ihm eingeholte Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vom 3. Juni 2005 wieder. Aus dieser ergebe sich, dass die von der in Gründung befindlichen Genossenschaft im Verfahren zur Genehmigung der Satzung beigelegten Beitrittserklärungen mangelhaft gewesen seien. Unter der "lfd Nr." 34 hätten nämlich die Eintragungen in den Spalten "EZ", "KG", "Parz.Nr. gemäß Punkt 1", "Parz.Nr. gemäß Punkt 2", "Kulturgattung" und "Fläche in ha" gefehlt. Lediglich in den Spalten "Grundeigentümer Anschrift", "Anteile" und "Unterschrift" seien Eintragungen vorhanden gewesen. Vermutlich aufgrund des (nicht im Verwaltungsakt erliegenden) diesbezüglichen Verbesserungsauftrages der BH vom 8. April 1998 sei der BH ein (ebenfalls nicht im Verwaltungsakt erliegendes) Mitgliederverzeichnis, dessen Urheber unbekannt geblieben sei, vorgelegt worden. Dieses sei in den Bescheid der BH vom 30. März 1999 (wie oben dargestellt) derart eingearbeitet worden, dass darin weder F.T. noch das Grundstück Nr. 590 enthalten gewesen seien.

Auf diesen Ausführungen aufbauend führte der Landeshauptmann weiter aus, in den zum integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 30. März 1999 erklärten Beitrittserklärungen scheine das Grundstück Nr. 590 nicht auf. Während unter der "lfd Nr." 34 überhaupt kein Grundstück aufscheine, seien sämtliche Eintragungen unter der "lfd Nr." 38 mit einer Wellenlinie durchgestrichen worden. Die Beischaffung der Originalbeitrittserklärungen der BH sei trotz Aufforderdung durch den Landeshauptmann nicht möglich gewesen.

Es lägen keine zweifelsfreien Hinweise dafür vor, dass die von der BH im Bescheid vom 30. März 1999 genehmigten Satzungen das Grundstück Nr. 590 in die beschwerdeführende Genossenschaft einbezogen hätten. Im Hinblick darauf dürfe eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht vorgenommen werden. Die Einbeziehung dieses Grundstückes in die beschwerdeführende Partei sei vielmehr als Satzungsänderung anzusehen, was jedoch nur durch einen entsprechenden Beschluss gemäß § 70 Abs. 5 ForstG erfolgen dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die - ihr vorliegenden - Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als kostenpflichtig beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Der im Beschwerdefall maßgebende § 62 Abs. 4 AVG lautet:

"III. Teil

Bescheide

...

§ 62.

...

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens deuten den erstbehördlichen Bescheid als Berichtigungsbescheid. Ungeachtet seines missverständlichen Spruchs erweist sich diese Qualifikation aufgrund der Berufung der Erstbehörde auf § 62 Abs. 4 AVG als unbedenklich.

2.2. Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon im Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011).

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Mithin sind einer Berichtigung insbesondere solche Unrichtigkeiten zugänglich, die darin bestehen, dass der nach außen in Erscheinung getretene Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zu Grunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt, also Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/06/0149). Geradezu Zweck des § 62 Abs. 4 AVG ist es, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch und Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0111 mwN.). Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0298).

Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist hingegen überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des intendierten Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000). Die Berichtigungsbefugnis bietet auch keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides, bzw. zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006).

2.3.1. Die beschwerdeführende Genossenschaft bringt vor, der Wille der BH im auch an F.T. erlassenen Bescheid vom 30. März 1999 sei eindeutig darauf gerichtet gewesen, dass mit der Genehmigung der Satzung gemäß § 70 Abs. 4 ForstG auch das Grundstück Nr. 590 in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werde, weshalb F.T. Beteiligter an der beschwerdeführenden Genossenschaft geworden sei. Dies zeige sich an der "lfd Nr." 34 der Beitrittserklärungen. Darin sei das Grundstück Nr. 525 eingetragen. Lediglich infolge einer Verwechslung mit dem gleichnamigen Mitbeteiligten sei das einzige im Bereich der gegenständlichen Forststraße im Eigentum des F.T. stehende Grundstück Nr. 590 nicht in die Beitrittserklärungen eingetragen worden. In der Spalte "Anteile" fänden sich ferner die beiden Eintragungen "0,42", welche mit dem Flächenausmaß des Grundstückes Nr. 590 korrespondierten. Überhaupt habe F.T. der Genehmigung der von ihm unterschriebenen Satzung zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Es könne daher kein Zweifel am tatsächlichen Willen der BH im Bescheid vom 30. März 1999 bestehen.

2.3.2. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Bescheid der BH vom 30. März 1999 wurde nach seiner Zustellverfügung (ua.) an den Mitbeteiligten, nicht aber auch - entgegen der Auffassung der Beschwerde - an F.T. adressiert. Er ist gegenüber F.T. nicht erlassen worden.

Was die (unterlassene) Anführung des Grundstückes Nr. 590 in den Beitrittserklärungen anlangt, so ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass nach den insoweit von der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bei den zur Genehmigung der Satzung vorgelegten Beitrittserklärungen zur "lfd Nr." 34 in den Spalten "EZ", "KG", "Parz.Nr. gemäß Punkt 1", "Parz.Nr. gemäß Punkt 2", "Kulturgattung" und "Fläche in ha" sämtliche Eintragungen fehlten. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass aufgrund des diesbezüglichen Verbesserungsauftrages der BH vom 8. April 1998 der BH ein Mitgliederverzeichnis, dessen Urheber unbekannt geblieben ist, vorgelegt worden ist, welches in den Bescheid der BH vom 30. März 1999 derart eingearbeitet wurde, dass darin weder das Grundstück Nr. 590 noch dessen damaliger Eigentümer F.T. aufgeschienen sind.

Ungeachtet des erwähnten Verbesserungsauftrages fehlten in den zum integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 30. März 1999 erklärten Beitrittserklärungen zur "lfd Nr." 34 nach wie vor die Eintragungen in den Spalten "EZ", "KG", "Parz.Nr. gemäß Punkt 1", "Parz.Nr. gemäß Punkt 2", "Kulturgattung" und "Fläche in ha".

Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die zur "lfd Nr." 34 erst nachträglich vorgenommenen - oben dargestellten -

Eintragungen "525", "525" und "0,8385" offensichtlich nicht Inhalt der zum integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 30. März 1999 erklärten Beitrittserklärungen.

Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall die Auffassung vertrat, die von der BH ihrem Bescheid vom 30. März 1999 zu Grunde gelegte Absicht hinsichtlich der Mitglieder der Bringungsgenossenschaft sei nicht mit Eindeutigkeit erkennbar, so ist dies nach den bisherigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Diesem Bescheid und dem Verwaltungsakt ist in Ansehung der ursprünglich für verbesserungsbedürftig angesehenen Beitrittserklärungen nicht einmal zu entnehmen, ob F.T. nach Erteilung des erwähnten Verbesserungsauftrages überhaupt seine Bereitschaft aufrecht erhalten hat, Beteiligter an der beschwerdeführenden Genossenschaft unter Einbeziehung des Grundstückes Nr. 590 zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 88/10/0155, zu den Wirkungen einer Zurückziehung eines Genehmigungsantrages durch einen Proponenten). Abgesehen von der mehrfach erwähnten Wellenlinie, mit der sämtliche Eintragungen in der Zeile der "lfd Nr." 38 auf der Kopie der zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 30. März 1999 erklärten Beitritterklärungen durchgestrichen waren, fehlen jegliche unmissverständliche Anhaltspunkte für eine Absicht der BH, auch den mit dem Mitbeteiligten gleichnamigen F.T. in die Bringungsgenossenschaft einzubeziehen. Im Übrigen legt die Beschwerde in keiner Weise dar, aus welchen Gründen in der vom Obmann der beschwerdeführenden Genossenschaft an den Mitbeteiligten überreichten und von diesem vorgelegten Kopie der Beitrittserklärungen in wesentlichen Punkten nachträglich vorgenommene Veränderungen aufscheinen.

Nach dem Gesagten ist daher eine Absicht der BH, mit dem Bescheid vom 30. März 1999 durch die Genehmigung der Satzung gemäß § 70 Abs. 4 ForstG sowohl das Grundstück Nr. 525 des Mitbeteiligten als auch das Grundstück Nr. 590 des gleichnamigen F.T. in die beschwerdeführende Genossenschaft einzubeziehen, nicht mit der von § 62 Abs. 4 AVG geforderten Offenkundigkeit zu erkennen.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die gegenständliche Forststraße vom Grundstück Nr. 590 berührt wird, die forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung dieser Bringungsanlage inzwischen erteilt wurde und die Satzung auch von F.T. unterschrieben war. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Eintragungen "0,42" unter der Rubrik "Anteile" mit der Fläche des Grundstückes Nr. 590 korrespondieren könnten.

2.3.1. Die beschwerdeführende Genossenschaft rügt weiters eine Verletzung des Parteiengehörs und führt ins Treffen, die Beitrittserklärungen befänden sich im Original bei der Erstbehörde. Auch wäre bei Wahrung des Parteiengehörs hervor gekommen, dass F.T. anlässlich der Verhandlungen zur Gründung der beschwerdeführenden Genossenschaft am 28. Juli 1995 und 15. Mai 1997 sich stets zustimmend geäußert habe.

2.3.2. Dem ist zu erwidern, dass die Beschwerde nicht konkret darlegt, welchen (anderen) Inhalt die von ihr angesprochenen Beitrittserklärungen hätten und zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Einräumung des Parteiengehörs in Ansehung des auf Grund des Verbesserungsauftrages der BH vom 8. April 1998 vorgelegten Mitgliederverzeichnisses gelangt wäre.

2.4. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455.

Wien, am 31. März 2009

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