VwGH 2008/18/0485

VwGH2008/18/048528.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der R N in W, geboren am 23. Oktober 1956, vertreten durch Dr. Thomas Raubal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Februar 2008, Zl. E1/259.111/2007, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §293;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §55 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
ASVG §293;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §55 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe vom 5. April 2002 bis zum 31. März 2005 über Niederlassungsbewilligungen auf der Grundlage ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Bei ihrer Scheidung (am 28. Juli 2004) sei ihr eine weitere Niederlassungsbewilligung bis zum 24. Februar 2007 erteilt worden. Am 13. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag eingebracht. Im Zuge dieses Verfahrens sei hervorgetreten, dass die Beschwerdeführerin lediglich bis zum 30. November 2005 diversen (auch gleichzeitigen) Beschäftigungen, meist geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, nachgegangen sei. Seither beziehe sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Überbrückungshilfe) bzw. Krankengeld. Unter Einrechnung der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehe die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Unterlagen EUR 13,-- pro Tag. Das in der Berufung geltend gemachte Beschäftigungsverhältnis seit dem 7. Mai 2007 sei deswegen nicht zu berücksichtigen gewesen, weil dieses Arbeitsverhältnis (als geringfügig Beschäftigte) bereits am 25. Juli 2007 beendet worden sei. Das dargelegte Einkommen erreiche keinesfalls auch nur annähernd die Richtsätze des § 293 ASVG (EUR 747,-- monatlich). Der in § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Dieser stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung der §§ 55 und 66 FPG - im Grund des § 54 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin sei geschieden. Familiäre Bindungen bestünden zur Tochter und zur Enkelin, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei von einer mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der durch die Beschwerdeführerin verwirklichte Versagungsgrund beträchtlich. Die Erlassung der Ausweisung sei sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch nicht schwer. Zunächst habe sie auf Grund ihrer Ehe mit einem (unter Sachwalterschaft stehenden) österreichischen Staatsbürger Aufenthaltstitel erhalten. Sie habe die Ehe vernachlässigt und sei bereits im Oktober 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Mit Urteil vom 28. Juli 2004 sei die Ehe rechtskräftig aus Verschulden der Beschwerdeführerin geschieden worden. Das Gericht habe festgestellt, dass sie mit zunehmender Dauer der Ehe weder in der Haushaltsführung ihren Beitrag geleistet habe noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Nachdem ihre Tochter in die eheliche Wohnung gezogen wäre, hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle aufgegeben und sich trotz mehrmaliger ausdrücklicher Aufforderung ihres damaligen Gatten keine neue Arbeit gesucht. Sie sei von ihrer Tochter auch darin bestärkt worden, keiner Arbeit mehr nachzugehen.

(Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin als Stieftochter eines österreichischen Staatsbürgers erstmals am 16. Dezember 2002 eine Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige erhalten hat. Dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Juli 2004 zufolge zog die volljährige Tochter im Februar 2003 in die 25 m2 große Ehewohung ein.)

Am 17. November 2005 sei der Beschwerdeführerin auch ein Befreiungsschein ausgestellt worden. Bereits zwei Wochen später sei sie (mit Ausnahme der äußerst kurzfristigen Beschäftigung im Jahr 2007) keiner Arbeit mehr nachgegangen. Weder auf Grund der Dauer ihres Aufenthaltes noch ihrer Verfestigung am Arbeitsmarkt habe sie sohin als schwerwiegend integriert angesehen werden können. Die familiären Bindungen zu ihrer Tochter und zu ihrer (dem Verwaltungsakt zufolge am 11. Dezember 2005 geborenen) Enkelin, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebe, seien keinesfalls zu unterschätzen, jedoch sei auch hier zu beachten, dass die Tochter längst volljährig sei. Solcherart würde sich das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar als gewichtig, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt erweisen. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte hohe öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse. Dabei habe die Behörde auch bedacht, dass die Beschwerdeführerin (laut vorliegendem Scheidungsurteil) eine Wohnung in ihrer Heimat gekauft habe. Sonstige Gründe, die ihrer Ausreise unüberwindlich entgegenstehen würden, seien nicht geltend gemacht worden. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung sei ein Sachverhalt gemäß § 55 FPG nicht gegeben. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Feststellung der mangelnden Mittel der Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts, sei von der Aufenthaltsbehörde bereits am 22. Februar 2007 festgestellt worden, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin noch keine fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei.

Mangels sonstiger besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0400, mwN).

Der Beschwerdeführerin war zuletzt im Juli 2004 eine bis zum 24. Februar 2007 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Im Zuge des mit Antrag auf Verlängerung dieser Niederlassungsbewilligung vom 13. Februar 2007 eingeleiteten Verfahrens ist hervorgekommen, dass sie lediglich bis zum 30. November 2005 beschäftigt gewesen ist und jedenfalls seither keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte hat, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen würden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. Abs. 5 NAG erfüllt, wobei in Anbetracht der vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung (§ 66 FPG) eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens des Versagungsgrundes nicht erforderlich ist (vgl. nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 2007/18/0400). Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 (Z. 2) FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 55 FPG unzulässig sei. Der Zeitpunkt der "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" im Sinn des § 55 Abs. 1 FPG könne "richtigerweise und - entsprechend einer verfassungskonformen Interpretation - nur der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sein". Da sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der mit 29. Februar 2008 datiert sei, schon mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde § 55 FPG anzuwenden.

2.2. Nach der zur Unzulässigkeit von Aufenthaltsverboten ergangenen hg. Rechtsprechung zu § 38 Abs. 1 Z. 2 i.V.m.

§ 34 Abs. 1 und § 35 Fremdengesetz 1997 ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Diese Judikatur kann wegen der insoweit gleich lautenden Wortfolge auf § 55 FPG übertragen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0173). Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" iSd § 55 Abs. 1 FPG ist sohin der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Erlassung der Ausweisung gemäß § 54 FPG maßgeblichen Umstände zu verstehen, das ist vorliegend der Zeitpunkt vor Verwirklichung des Versagungsgrundes im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. Abs. 5 NAG. Da die Beschwerdeführerin den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen zufolge ab dem 1. Dezember 2005 über keine ausreichenden Unterhaltsmittel mehr verfügte, war die Beschwerdeführerin vor Verwirklichung dieses Sachverhalts (vor dem 1. Dezember 2005) erst ca. dreieinhalb Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, sodass § 55 Abs. 1 FPG der Ausweisung nicht entgegensteht.

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 66 FPG. Die Beschwerdeführerin lebe seit mehr als sechs Jahren in Österreich, wobei sie seit Oktober 2003 gemeinsam mit ihrer Tochter (und seit der Geburt ihrer Enkelin im Dezember 2005 auch mit ihrer Enkeltochter) im gemeinsamen Haushalt wohne. Zu beiden Familienmitgliedern würde eine sehr intensive familiäre Bindung bestehen. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihre Tochter bei der Haushaltsführung und bei der Kinderbetreuung. Dies würde ihrer Tochter ermöglichen, einer geregelten Tätigkeit (vorerst Teilzeit, ab Ende der Karenz im September 2008 Vollzeit) nachzugehen. Die Ausreise der Beschwerdeführerin würde daher nicht nur für ihre Tochter, sondern auch für ihre Enkelin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten.

3.2. Angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit April 2002 und ihrer daraus ableitbaren Integration sowie ihrer familiären Bindungen zu ihrer Tochter und ihrer Enkelin ist mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin Niederlassungsbewilligungen auf Grundlage einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger erteilt worden sind, von dem sie mit Urteil vom 28. Juli 2004 aus Verschulden der Beschwerdeführerin geschieden worden ist. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit zunehmender Dauer der Ehe weder in der Haushaltsführung ihren Beitrag leistete noch einer Erwerbstätigkeit nachging, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Den Feststellungen des Gerichtes zufolge hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle aufgegeben, nachdem ihre Tochter in die eheliche Wohnung gezogen ist. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz mehrmaliger ausdrücklicher Aufforderung ihres damaligen Gatten keine neue Arbeit gesucht. Die Tochter habe die Beschwerdeführerin auch darin bestärkt, keiner Arbeit mehr nachzugehen.

Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. Abs. 5 NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken, zumal die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde ankündigte, ihre (in Karenz befindliche) Tochter "bei der Haushaltsführung und bei der Kinderbetreuung" unterstützen zu wollen, und von daher die Prognose gerechtfertigt ist, dass sie auch künftig keine Schritte unternehmen wird, sich ausreichende eigene Unterhaltsmittel zu verschaffen. Es sind überdies keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Tochter (die dem Verwaltungsakt zufolge ebenfalls als begünstigte Drittstaatsangehörige des mittlerweile geschiedenen Ehemanns der Beschwerdeführerin nach Österreich kam und derzeit Kindergeld bezieht) und ihrem Enkelkind in ihre Heimat begleitet werden könnte.

4. Schließlich ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände, die es für die belangte Behörde hätten geboten erscheinen lassen, im Rahmen des ihr gemäß § 54 Abs. 1 FPG zukommenden Ermessens von der Ausweisung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen.

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2008

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