Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art129a;
FMAG 2001 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §10 Abs1 idF 2008/I/005;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art129a;
FMAG 2001 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §10 Abs1 idF 2008/I/005;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Soweit die Beschwerde verwaltungsstrafrechtliche Verfahren betrifft, wird sie zurückgewiesen;
und
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzmarktaufsicht) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nach dem Parteienvorbringen Mitglied des Board of Directors der M-Limited mit dem Sitz in Jersey. Zertifikate der M-Limited notier(t)en im amtlichen Handel der Wiener Börse.
Aus Anlass eines gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens wurde am 29. April 2008 die Berufungsverhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt, zu der sich auch der Beschwerdeführer als Berufungswerber einfand. In einer Verhandlungspause versuchten die Vertreter der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mehrere behördliche Schriftstücke im Verwaltungsstrafverfahren sowie den verfahrensgegenständlichen Bescheid gemäß § 24a Z. 2 Zustellgesetz zuzustellen, wobei der Beschwerdeführer die Annahme der Schriftstücke verweigerte.
Der angefochtene Bescheid, der nur den Vor- und den Familiennamen des Beschwerdeführers aufweist, trägt diesem spruchgemäß auf, gemäß § 10 Abs. 1 Zustellgesetz bis zum 16. Mai 2008 für alle bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Des weiteren enthält der Bescheid den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellung von Schriftstücken ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der belangten Behörde. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer über keine inländische Abgabestelle verfüge.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMAG), BGBl. I Nr. 97/2001, ist gegen Bescheide der FMA, ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.
Wie bereits einleitend erwähnt, waren zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. In diese greift die mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung zweifellos ein, erstreckt sie sich ihrem Spruch nach doch auf alle bei der FMA anhängigen Verfahren. Insofern ist daher der vorliegende Bescheid als (auch) in Verwaltungsstrafverfahren ergangen anzusehen, eine Berufung daher zulässig. Diese von der Rechtsordnung (vgl. Art. 129a B-VG) vorgegebene Wertung ist aber auch in den Fällen heranzuziehen, in denen erst zukünftig einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde durch den hier bekämpften Bescheid spruchgemäß betroffen sein können. Auch in diesen Fällen muss daher eine Berufung als zulässig angesehen werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist - etwa infolge der Möglichkeit zu berufen - der Instanzenzug nicht erschöpft, steht sohin - wie im hier zu beurteilenden Beschwerdefall im dargelegten Umfang - das Hindernis der Nichterschöpfung des Instanzenzuges der Beschwerdeerhebung entgegen.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde (im verbleibenden Umfang) erwogen:
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer könne nicht Partei oder Beteiligter eines (im Inland abgeführten) Verwaltungsstrafverfahrens sein, genügt der Hinweis auf Spruchpunkt 1. Der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag zur Bestellung eines inländischen Zustellbevollmächtigten ist - soweit er sich auf Strafverfahren bezieht - nicht Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof inhaltlich zu behandelnden Beschwerde.
Der Beschwerdeführer rügt weiters die unzureichende Bestimmtheit des Bescheidadressaten; es sei nicht ausgeschlossen, dass mehr als eine Person den Vor- und Zunamen des Beschwerdeführers trügen. Eine ausreichende Individualisierung des Beschwerdeführers als Bescheidadressat liege somit nicht vor.
Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss.
Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Dabei erfolgt die Identifizierung einer natürlichen Person in der Regel durch die Verwendung ihres Vor- und Zunamens (vgl. zu all dem etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0091, mit weiteren Nachweisen).
Nun ist aber im hier zu entscheidenden Beschwerdefall unbestritten, dass Vor- und Zuname des Beschwerdeführers zutreffend angeführt sind. Dass in der konkreten Situation diesbezüglich Verwechslungsgefahr bestanden hätte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es mag zutreffen, dass eine etwaige Verwechslungsgefahr durch Anfügung weiterer Merkmale, wie etwa einer Adresse oder des Geburtsdatums hintangehalten hätte werden können, doch ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, dass die Gefahr einer Verwechslung konkret bestanden hätte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über die Identität des Bescheidadressaten im unklaren gewesen wäre und diesbezüglich einen Nachteil in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten hätte erleiden können. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit (zutreffendem) Vor- und Familiennamen jedenfalls im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Beschwerdefall ausreichend war.
§ 10 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, regelt die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
Soweit die Beschwerde davon ausgeht, die belangte Behörde habe zu Unrecht Feststellungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers unterlassen und sei nur davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über keine inländische Abgabestelle verfüge, genügt der Hinweis auf den durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, geänderten Wortlaut des Gesetzes. Dass der Beschwerdeführer aber über eine inländische Abgabestelle verfügt hätte (oder bereits ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben gewesen wäre) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Aus dem selben Grund versagen auch die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen der belangten Behörde ein "Ermessensmissbrauch" bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Zustellgesetz vorgeworfen wird, weil sie nicht Erhebungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers angestellt habe.
Eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes im Zusammenhang mit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten könnte allenfalls - worauf die Beschwerde insofern zutreffend verweist - darin gelegen sein, dass die Behörde Zustellungen im Ausland, wie sie § 11 des Zustellgesetzes vorsieht, zu Unrecht vermeiden wollte. Ausgehend von dem § 10 Abs. 1 Zustellgesetz innewohnenden Zweck der Verfahrensbeschleunigung sowie der Gewährleistung der Sicherheit der Zustellung von (behördlichen) Dokumenten ist dies im Beschwerdefall aber nicht erkennbar und wird auch durch die Beschwerdeausführungen nicht näher dargelegt.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Oktober 2008
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