Normen
ABGB §1002;
ABGB §1175;
ABGB §1201;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
ABGB §1002;
ABGB §1175;
ABGB §1201;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 7. Oktober 2004 gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 2002, GZ. FA 13A- 32.00 W 3-02/33, zurückgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 25. April 1997 beantragten "G W & Partner, Salm 301, xxxx R" beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk "K M mit S-bach".
In den Projektsunterlagen ist teilweise von "W & Partner", teilweise von "G W & Co" die Rede.
Am 22. Juli 1997 führte der LH eine wasserrechtliche Verhandlung über das Projekt durch, zu der auch der Erstbeschwerdeführer (als Fischereiberechtigter) geladen wurde.
Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 20. Juli 1997, bei der Wasserrechtsbehörde eingelangt am 21. Juli 1997, ein Projekt betreffend "die Beileitung K M" eingereicht hat.
Von den Amtssachverständigen wurde laut Verhandlungsschrift festgestellt, dass zwischen dem zur Verhandlung stehenden Projekt von "W & Partner" und jenem der zweitbeschwerdeführenden Partei ein Widerstreit (im Sinne der §§ 17 und 109 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bestehe.
Wie der Verhandlungsschrift weiter zu entnehmen ist, schränkten "W & Partner" ihr Projekt daraufhin ein. Nach dieser Einschränkung erklärten die Amtssachverständigen, nunmehr bestehe kein Widerstreit mehr.
Mit Schriftsatz vom 8. August 1997 beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei beim LH, auch das abgeänderte (eingeschränkte) Projekt "Kraftwerk S-bach" von "W & Partner" in das Widerstreitverfahren einzubeziehen. Sie begründete dies damit, dass aus näher genannten Gründen auch zwischen diesem eingeschränkten Projekt und ihrem Kraftwerksprojekt ein Widerstreit bestehe.
In der Folge kam es mehrmals zu Stellungnahmen der Konsenswerber, die immer unter der Bezeichnung "W & Partner" und der Adresse "S-alm 301, xxxx R" auftraten. Eine nähere Erläuterung, wer unter "W & Partner" zu verstehen sei, erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 1999 richteten "W & Partner, Salm 301, xxxx R" ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den LH:
"W & Partner haben um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am S-bach angesucht.
Es wird ersucht, als Konsenswerber W & R, S-alm 301, xxxx R anzuführen."
Eine Erläuterung, wer oder was unter "W & R" zu verstehen sei, enthält dieses Schreiben nicht.
Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 3. Jänner 2002 erteilte der LH "W und R, F-straße 19d, xxxx G" die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Ausleitungskraftwerkes Sbach.
Mit Schreiben vom 12. August 2004 ersuchte Dipl.Ing. E R den LH, die Namen der Wasserberechtigten auf "V und R" abzuändern und die entsprechende Eintragung im Wasserbuch zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 19. August 2004 teilte der LH Dipl.Ing. R mit, dass die Änderung der Wasserberechtigten auf V und R zur Kenntnis genommen werde und die Eintragung im Wasserbuch veranlasst worden sei.
In der Zustellverfügung der Erledigung des LH ("Bescheid") vom 3. Jänner 2002 scheinen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf. Die Erledigung wurde ihnen erst über ihr Verlangen im September 2004 übermittelt.
Gegen diese Erledigung erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer allein als auch die Beschwerdeführer gemeinsam Berufung.
In der von beiden beschwerdeführenden Parteien gemeinsam erhobenen Berufung wird zunächst geltend gemacht, der "Bescheid" des LH vom 3. Jänner 2002 habe keinen Adressaten, da unklar sei, wer "W & R" seien.
Im Berufungsverfahren traten vor der belangten Behörde in einer Stellungnahme vom 23. September 2005 "G W, DI E R, beide p. A. F-straße 19d, xxxx G" in der Rolle der Konsenswerber auf.
Da über diese Berufung nicht entschieden wurde, brachten die beschwerdeführenden Parteien Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Mit einer weiteren Verfügung vom 6. September 2005 verlängerte der Verwaltungsgerichtshof über Ersuchen der belangten Behörde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis 31. Dezember 2005.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 5. Jänner 2006, legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erklärte, der Wintereinbruch habe die Erstellung des Gutachtens verhindert, sodass sie das Verfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist abschließen habe können.
Die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof sind gegeben. Dieser hat in der Sache erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien vertreten in der Berufung die Auffassung, der Bescheid des LH vom 3. Jänner 2002 habe keinen Adressaten, weil unklar sei, wer "W und R" seien.
Mit dieser Auffassung sind die beschwerdeführenden Parteien im Recht, was allerdings zur Zurückweisung ihrer Berufung führt.
Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2003, 2003/05/0142 u.a.).
Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2003/07/0088).
Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, 97/16/0174).
Die Unterlassung der Beifügung des Vornamens ist dann ohne Bedeutung, wenn klar hervorgeht, welche Person angesprochen ist.
Der "Bescheid" des LH vom 3. Jänner 2002 erteilt "W und R, Fstraße 19d, xxxx G" eine wasserrechtliche Bewilligung.
Diese Bezeichnung des Bescheidadressaten erfüllt die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichend deutliche Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht.
Vornamen, an Hand deren dieser Bescheidadressat als eindeutig identifizierbare physische Person eingestuft werden könnte, fehlen. Vornamen sind weder dem Spruch noch anderen Bescheidbestandteilen zu entnehmen.
Es liegt aber auch kein Fall vor, in welchem auch ohne Anführung des Vornamens aus sonstigen Umständen klar hervorginge, welche Person Bescheidadressat ist.
Um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts kann es sich ebenfalls nicht handeln, da die Bezeichnung nicht den für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts geltenden Normen entspricht.
Dass die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit "W und R" Unklarheit darüber schafft, wer Träger des Wasserrechtes sein soll, das mit der Erledigung des LH vom 3. Jänner 2002 verliehen werden sollte, illustrieren auch die Vorgänge nach der Erlassung dieses "Bescheides" besonders anschaulich. Über bloßes Ersuchen von Dipl.Ing. R vom 12. August 2004 änderte der LH die Eintragung des Wasserberechtigten im Wasserbuch von "W und R" auf "V und R". Eine Übertragung von Wasserbenutzungsrechten in dieser Form ist aber nicht möglich. Dass die Voraussetzungen des § 22 WRG 1959 für den Übergang eines Wasserbenutzungsrechtes vorgelegen seien, ist dem Schreiben des Dipl.Ing. R vom 12. August 2004 nicht zu entnehmen. Dass der LH trotzdem die Bezeichnung des Wasserberechtigten im Wasserbuch vornahm, zeigt, dass er offenbar die mit seinem "Bescheid" vom 3. Jänner 2002 erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht als auf zwei physische Personen mit den Nachnamen W und R beschränkt ansah. Wer aber Adressat des "Bescheides" sein soll, bleibt völlig unklar. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als Träger einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht in Betracht, sondern nur ihre Mitglieder (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2002/07/0051). Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber kommen nur dann als Bescheidadressaten in Betracht, wenn sie im Bescheid hinreichend bestimmt sind.
Mangels eines ausreichend bezeichneten Adressaten ist die Erledigung des LH vom 3. Jänner 2002 inhaltlich kein Bescheid. Dieser Mangel kann im Berufungsverfahren nicht mehr behoben werden.
Die Berufung der Beschwerdeführer war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass deren Stellung im Verwaltungsverfahren näher zu untersuchen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. März 2006
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