VwGH 2007/12/0059

VwGH2007/12/005912.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P G in K, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2007, Zl. 254.059/23- I/1/b/07, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §14;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §15a;
BDG 1979 §207n;
BDG 1979 §236b Abs1 idF 2004/I/142;
BDG 1979 §236b Abs6 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b Abs9 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §236b idF 2005/I/080;
PG 1965 §3a;
PG 1965 §6 idF 2002/I/087;
PG 1965 §90a Abs1b idF 2004/I/142;
AVG §56;
BDG 1979 §14;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §15a;
BDG 1979 §207n;
BDG 1979 §236b Abs1 idF 2004/I/142;
BDG 1979 §236b Abs6 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b Abs9 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §236b idF 2005/I/080;
PG 1965 §3a;
PG 1965 §6 idF 2002/I/087;
PG 1965 §90a Abs1b idF 2004/I/142;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, das ist hinsichtlich der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Der 1968 geborene Beschwerdeführer steht als Major i.R. seit dem 1. März 2007 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Abteilung II/5 im Bundesministerium für Inneres (SIAK).

Auf Grund mehrerer Erkrankungen sowie eines Unfalles (den der Beschwerdeführer in einem Erhebungsbogen als Dienstunfall qualifiziert) leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ein. Nach Einholung von Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, der - neben Kopf, Datum und Fertigungsklausel - folgenden Inhalt aufweist:

"Bescheid

Aufgrund des unter Zahl amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens werden Sie gemäß § 14 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, mit Ablauf des 28. Februar 2007 in den Ruhestand versetzt.

Es wird festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 19 Jahren, 3 Monaten und 27 Tagen aufweisen.

Begründung

Laut dem Gutachten des leitenden Arztes im Bundespensionsamt, Dr. M, vom 21. Dezember 2006, Zahl, welches Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, sind die beruflichen Anforderungen des Arbeitsplatzes im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus ärztlicher Sicht für Sie auf Dauer nicht mehr vollständig zu erfüllen.

Da ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer körperlichen Verfassung zu erfüllen imstande sind nicht zugewiesen werden kann, sind Sie gemäß § 14 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 dauernd dienstunfähig und daher mit Ablauf des 28. Februar 2007 in den Ruhestand zu versetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss, abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt wird. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung für den vorgenommenen Ausspruch über die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aufweise und dass bestimmte Zeiten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

§ 236b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) - soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung - lautet in der maßgeblichen Fassung (Abs. 1 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004; Abs. 2 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003; Abs. 3 und Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 86/2001; Abs. 7 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005; Abs. 9 angefügt durch BGBl. I Nr. 130/2003):

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

...

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. ...

...

(9) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 oder § 207n ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen."

Die Gesetzesmaterialien zu § 236b Abs. 6 BDG 1979 (699 BlgNR 21. GP 8) führen aus:

"Um Klarheit über das Ausmaß ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu gewinnen und damit ihre Zukunft effizient planen zu können, können Beamte eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit verlangen. Da eine solche Feststellung nur einmal erforderlich ist, wird das Antragsrecht mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. ..."

Eine dem § 236b Abs. 9 BDG 1979 inhaltlich entsprechende Bestimmung war bereits durch BGBl. I Nr. 86/2001 geschaffen worden; die Gesetzesmaterialien (699 BlgNR 21. GP 8) führen dazu aus:

"Der Hinweis auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ist erforderlich, um der Pensionsbehörde die Berechnung des Ausmaßes der Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 zu ermöglichen und diese Berechnung für die Pensionsbezieher nachvollziehbar zu machen."

Die Gesetzesmaterialien zum nunmehrigen Abs. 9 (283 BlgNR 22. GP 16) lauten:

"Der Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wird für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG weiterhin benötigt."

§ 6 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965) in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung (Abs. 2 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997; Abs. 2a idF BGBl. I Nr. 61/1997; Abs. 2b zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002; Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002; Abs. 3 idF BGBl. Nr. 297/1995) lautet:

"Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d) den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(2c) ...

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."

II.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen ausschließlich gegen die im zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch gegen die im ersten Absatz angeordnete Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979. Daraus folgt, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers durch die vorliegende Beschwerde nicht angefochten wird, sondern nur die - davon trennbare - im zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers.

II.3. In ihrer Gegenschrift macht die belangte Behörde geltend, dass es sich bei dem angefochtenen zweiten Absatz des Bescheides um einen bloßen Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, nicht aber um einen normativen Bestandteil des Bescheides handle. Unter Anwendung des § 236b Abs. 9 BDG 1979 sei anlässlich der Bescheiderlassung auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit lediglich hinzuweisen gewesen. Ein Feststellungsbescheid mit dem Inhalt einer Absprache über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit unterliege dem Regime des Abs. 6 der gegenständlichen Norm. Wenn im gegenständlichen Fall dieser Hinweis textlich im Abschnitt des Spruches steht, so dürfe darauf hingewiesen werden, dass er systematisch durch einen Absatz getrennt worden ist; inhaltlich sei die Aussage über die beitragsgedeckte Vordienstzeit von der normativen Ruhestandsversetzung getrennt.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Für die Beurteilung des normativen Gehaltes einer Erledigung ist ihr Erscheinungsbild zum Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend; entscheidend ist nicht, ob sie von der Behörde selbst als rechtsverbindlicher Abspruch gedeutet wird, vielmehr genügt es, dass der Erledigung insgesamt bei objektiver Betrachtung ein normativer Wille entnommen werden kann, sie also auf eine Rechtsgestaltung oder -feststellung gerichtet ist (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 19 ff zu § 56). Im Zweifelsfall ist nach ständiger Rechtsprechung auch anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen hatte; da im Zweifel vom gesetzeskonformen Vorgehen der Behörde auszugehen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band,

2. Auflage, 1998, S. 887 f).

Im gegenständlichen Fall kann jedoch auf Grund des objektiven Erscheinungsbildes der vorliegenden Erledigung kein Zweifel an ihrem normativen Inhalt und damit - da auch alle übrigen für das Vorliegen eines Bescheides erforderlichen Merkmale gegeben sind - an ihrem Charakter als Bescheid bestehen: Der Ausspruch ist unmissverständlich normativ formuliert ("es wird festgestellt ...") und kann schon deshalb nicht als ein bloßer informativer Hinweis gedeutet werden. Für einen Bescheidwillen der Behörde spricht auch die systematische Stellung im Spruch der Erledigung:

Der vorliegende Bescheid weist zwar keinen ausdrücklich als "Spruch" bezeichneten Abschnitt auf; allerdings finden sich unmittelbar nach der Überschrift "Bescheid" zwei normativ formulierte Absätze, an die sich ausdrücklich als "Begründung", "Rechtsmittelbelehrung" und "Hinweis" bezeichnete Abschnitte anschließen. Aus dieser Gliederung ergibt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild eindeutig, dass die beiden ersten Absätze nach der Überschrift "Bescheid" den Spruch darstellen. Auch sonst enthält die angefochtene Erledigung keinen Anhaltspunkt, dass mit dem zweiten Absatz des Spruches bloß eine informative Mitteilung erfolgen sollte. Die Gliederung des Spruches in zwei Absätze ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die vorliegend angefochtene Erledigung ist auch geeignet, die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu gestalten, weil damit verbindlich festgestellt wird, welche beitragsgedeckte Gesamtdienst er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung aufweist. Mangels jeglicher Angabe einer Rechtsgrundlage für diese Erledigung kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass damit auch ein verbindlicher Abspruch im Hinblick auf die spätere Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers verbunden sein sollte.

Beizufügen ist, dass auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht völlig klar wird, worüber die Behörde abzusprechen intendierte: In diesem Akt findet sich eine anlässlich der Versetzung des Beschwerdeführers erstellte "Aufstellung über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit", womit die Terminologie des PG 1965 verwendet wird; nach dieser Aufstellung heißt es weiter, der Beamte weise "gemäß § 236b BDG 1979" eine "beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit" in näher bezeichnetem Umfang auf.

Nach dem Vorgesagten ist die angefochtene Erledigung somit als Bescheid und damit als tauglicher Anfechtungsgegenstand zu qualifizieren.

II.4. Der in der vorliegenden Beschwerde erhobene Vorwurf inhaltlicher Rechtswidrigkeit trifft auf den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung schon deshalb zu, weil keine Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen getroffene Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers besteht.

Der angefochtene Bescheid enthält selbst keine Angabe zu den Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit stützen könnte. Die Bestimmungen des PG 1965 über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bilden dafür jedenfalls keine Grundlage: Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 stellt nämlich eine von mehreren für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Komponenten dar (vgl. § 3a PG 1965); sie ist daher im Rahmen des Verfahrens zur Ruhegenussbemessung zu ermitteln, für die die Pensionsbehörden zuständig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201). Die Bestimmungen des PG 1965 bieten daher keine Grundlage dafür, dass die belangte Behörde - die (letzte) Aktivdienstbehörde des Beschwerdeführers - Feststellungen über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit treffen könnte. Dies hat im Übrigen auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst zutreffend erkannt.

Aber auch der in der Beschwerde sowie in der Gegenschrift genannte § 236b BDG 1979 bildet für den vorliegenden Ausspruch keine Grundlage: § 236b BDG 1979 gilt - wie sich aus seinem Abs. 1 ergibt - nur für Bundesbeamte bestimmter Jahrgänge und regelt die Voraussetzungen, unter denen sie auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit vorzeitig gemäß § 15 oder § 15a BDG 1979 in den Ruhestand treten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2005/12/0213). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist in Abs. 6 dieser Bestimmung nur auf Antrag eines im Aktivstand befindlichen Bundesbeamten vorgesehen; die Bedeutung eines solchen Feststellungsbescheides erschöpft sich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in denen Beamte der im Abs. 1 umschriebenen Jahrgänge vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201, und vom 15. November 2007, Zl. 2005/12/0213).

§ 236b Abs. 9 BDG 1979 sieht demgegenüber ausdrücklich nur einen "Hinweis" in Bescheiden über eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach den §§ 14 bzw. 207n BDG 1979 vor. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch die Materialien dazu enthalten einen Anhaltspunkt, dass damit eine Ermächtigung zu einer bescheidmäßigen Feststellung erteilt würde. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat dieser Hinweis lediglich den Zweck, die Pensionsberechnung im Falle der Ruhestandsversetzung (Berechnung der Vergleichspension) zu ermöglichen (vgl. § 90a Abs. 1b PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2004) und für den betroffenen Bundesbeamten nachvollziehbar zu machen.

Zwar ist die amtswegige Erlassung von Feststellungsbescheiden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung einer strittigen Rechtsfrage besteht; dies gilt jedoch nur, soweit damit nicht gegen die maßgeblichen Rechtsvorschriften verstoßen wird (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 73 ff zu § 56, sowie bei Walter/Thienel, aaO, S. 908 ff). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus § 236b Abs. 6 und Abs. 9 BDG 1979, dass ein Feststellungsbescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nur auf Antrag eines im Aktivstand befindlichen Bundesbeamten (bestimmter Jahrgänge) erlassen werden soll; aus der ausdrücklichen Anordnung eines bloßen "Hinweises" auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 14 bzw. § 207n BDG 1979 ist zu schließen, dass damit eine amtswegige Feststellung ausgeschlossen werden sollte. Würde man eine amtswegige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit als zulässig ansehen, liefe die Verpflichtung zur Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises nach § 236b Abs. 9 BDG 1979 ins Leere, was man dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zusinnen kann.

Außerdem fällt der Beschwerdeführer auf Grund seines Geburtsjahres (1968) nicht in den in § 236b Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Kreis von Bundesbeamten (bis zum Geburtsjahr 1954), sodass § 236b BDG 1979 und damit auch dessen Abs. 9 auf ihn nicht anwendbar ist.

Nach dem Vorgesagten kann somit § 236b BDG 1979 - wie im Übrigen auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend erkennt - keine Rechtsgrundlage für die vorliegende als Bescheid zu qualifizierende Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers bieten.

Da auch sonst keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Abspruch ersichtlich ist, leidet der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung, d.h. soweit damit die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers festgestellt wird, an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; dieser Rechtsverstoß wurde zwar in der Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht ausdrücklich geltend gemacht, war aber - da der Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdegründe nicht gebunden ist - von Amts wegen wahrzunehmen. Nach dem Vorgesagten war der angefochtene Bescheid somit im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Vorwürfe betreffend mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides und Berücksichtigung weiterer Zeiten nicht eingegangen zu werden. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine nochmalige bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit des (im Ruhestand befindlichen) Beschwerdeführers nicht in Betracht.

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Das über die in der genannten Verordnung hinausgehende Begehren war abzuweisen, da der Ersatz des Schriftsatzaufwandes durch diese Verordnung in pauschalierter Form festgesetzt wird und der Pauschalbetrag auch die Umsatzsteuer umfasst.

Wien, am 12. Dezember 2008

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