Normen
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §15a;
BDG 1979 §236b Abs2 Z2 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b idF 2003/I/071;
PG 1965 §15 Abs1;
PG 1965 §18 Abs1;
PG 1965 §20 Abs1;
PG 1965 §3 Abs1;
PG 1965 §53;
PG 1965 §7 Abs1;
PG 1965 §8;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §15a;
BDG 1979 §236b Abs2 Z2 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b idF 2003/I/071;
PG 1965 §15 Abs1;
PG 1965 §18 Abs1;
PG 1965 §20 Abs1;
PG 1965 §3 Abs1;
PG 1965 §53;
PG 1965 §7 Abs1;
PG 1965 §8;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 5. Februar 1946 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. September 1980 wurden dem Beschwerdeführer Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 4. Februar 1964 und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 1. Jänner 1979, lagen, nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten teilweise unbedingt, teilweise bedingt angerechnet. Unter den unbedingt angerechneten Vordienstzeiten waren auch zwei Jahre, zehn Monate und zwei Tage, in denen der Beschwerdeführer die Handelsschule W. in W besucht hatte.
Mit E-Mail vom 1. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. April 2004 wurde auf Grund dieses Antrages die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers mit 36 Jahren, 7 Monaten und 24 Tagen festgestellt. Dabei wurden als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 236b Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 vom 1. Jänner 1979 bis 30. April 2004 25 Jahre und 4 Monate, als mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. September 1980 angerechnete Ruhegenussvordienstzeit gemäß § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 10 Jahre, 6 Monate und 24 Tage sowie als Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 236b Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 9 Monate berücksichtigt. Es wurde ausgeführt, die mit Bescheid vom 11. September 1980 angerechnete Schulzeit vom 2. September 1968 bis 3. Juli 1971 (Handelsschule W.) im Ausmaß von zwei Jahren, zehn Monaten und zwei Tagen zähle nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, da weder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Höhe von sieben Prozent der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 leg. cit. zu leisten gewesen sei, noch ein besonderer Pensionsbeitrag im Sinne des § 236b Abs. 3 und 4 BDG 1979 vom Beschwerdeführer geleistet worden sei. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer nachträglichen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für Schul- und Studienzeiten im Sinne des § 236b Abs. 3 BDG 1979. Damit könne der Beschwerdeführer bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählten. Auch im Zuge mehrerer Vorsprachen sei auf die Möglichkeit der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Schulzeit gemäß § 236b Abs. 3 BDG 1979 hingewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, weil die Schulzeit in der Handelsschule W. vom 2. September 1968 bis 3. Juli 1971 im Ausmaß von zwei Jahren, zehn Monaten und zwei Tagen nicht angerechnet worden sei. In der Berufung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 31. März 1981 der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgendland sei ihm die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrages von S 4.604,-- für die Zeiten vom 16. Februar 1965 bis 31. März 1965, 6. April 1965 bis 19. Februar 1966 und 20. Juni 1968 bis 1. September 1968 vorgeschrieben worden. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer auch bezahlt. Mit zwei Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1981 sei einerseits ein Überweisungsbetrag von S 83.272,20 für 115 Beitragsmonate und 9 Ersatzmonate festgestellt worden, wobei die nunmehr strittige Zeit bei der Handelsschule W. nicht enthalten gewesen sei, andererseits sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 49.410,90 für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten zurückbezahlt worden. Es habe sich dabei um eine Rückzahlung jener ASVG-Beiträge gehandelt, welche er während der Zeit als Abendschüler der Handelsschule W. für seine Tagesbeschäftigung gezahlt gehabt habe. Diese Rückzahlung sei eben deshalb erfolgt, weil ihm als Beamter die Begünstigung der Anrechnung der Schulzeiten bei der Handelsschule W. ohne Beitragszahlung zugute gekommen sei. Damit sei durch die genannten Bescheide rechtskräftig entschieden, dass ihm die Zeit bei der Handelsschule W. ohne Zahlung für Beiträge für diese Zeit angerechnet worden sei. Der erstinstanzliche Bescheid widerspreche daher den rechtskräftigen Bescheiden und dem von ihm aus diesen Bescheiden wohlerworbenem Recht. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage greife grundrechtswidrig in seinen Anspruch auf beitragsfreie Anrechnung der Schulzeit ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. Sie führte aus, mit dem erstinstanzlichen Ruhegenussvordienstzeitenbescheid sei dem Beschwerdeführer die Schulzeit bei der Handelsschule W. vom 2. September 1968 bis 3. Juli 1971 als Ruhegenussvordienstzeit unbedingt angerechnet worden. Zeiten der vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeit (bis 28.1.1970 als Büffetkraft bei Wienerwald bzw. ab 2.2.1970 als kaufmännischer Angestellter bei der Austria Papier Industrie GmbH) seien als Ruhegenussvordienstzeiten in Vermeidung der Doppelanrechnung nicht angerechnet worden. Grundgedanke bei der Anrechnung sei gewesen, dass die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten einen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle und es im Wesen eines solchen Aktes liege, dass von mehreren Möglichkeiten jeweils von der für den Betroffenen günstigsten Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Daher sei stets der beitragsfreien Anrechnung Vorzug vor einer Anrechnung zu geben, die mit der Leistung eines Überweisungsbetrages oder mit der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages verbunden sei. Die Entscheidung der Dienstbehörde, dem Beschwerdeführer die Schulzeit bei der Handelsschule W. als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, stelle sich als Ausfluss dieses Günstigkeitsprinzips dar. Die Anrechnung habe entsprechend der damaligen Gesetzeslage zwingend (vgl. § 56 Abs. 2 lit. a PG 1965) beitragsfrei zu erfolgen gehabt.
Gemäß § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 zählten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG oder nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten gewesen sei oder zu leisten sei oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet habe oder noch zu leisten haben werde. Der Bund habe keinen Überweisungsbetrag für den Zeitraum bei der Handelsschule W. erhalten, der Beschwerdeführer habe auch keinen besonderen Pensionsbeitrag bezahlt. Der Beschwerdeführer habe für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten im Gesamtausmaß von 69 Monaten einen Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs. 3 ASVG von S 49.410,90 erhalten. Dabei handle es sich zum Teil um von der Schulzeit bei der Handelsschule W. (die beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sei) überlagerte Versicherungszeiten, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger durch Leistung eines Erstattungsbetrages entfertigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht begehrt, einen besonderen Pensionsbeitrag für die Zeit bei der Handelsschule W. zu entrichten. Es lägen daher die im § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 normierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor; es sei demnach die Schulzeit bei der Handelsschule W. nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236b Abs. 1 BDG 1979 zu zählen. Durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Zeit bei der Handelsschule W. nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit angerechnet worden sei, könne kein Eingriff in die Rechtskraft des Ruhegenussvordienstzeitenbescheides bzw. in die Rechtskraft des Bescheides betreffend den besonderen Pensionsbeitrag erkannt werden. Weder greife der angefochtene Bescheid in die Anrechnung der Schulzeit bei der Handelsschule W. als Ruhegenussvordienstzeit ein, noch in den Bescheid betreffend die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages. Durch den angefochtenen Bescheid ändere sich das Ausmaß der dem Beschwerdeführer angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 236b Abs. 1 idF Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, Abs. 2 idF des Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86 bzw. dessen Z. 3 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, Abs. 5a idF der Novelle BGBl. I Nr. 119/2002, lautet:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand
§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 60.
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 60,5. 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61. 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62. 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63. 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen."
Der Beschwerdeführer vertritt weiterhin den Standpunkt, durch den angefochtenen Bescheid werde rechtswidrig in den rechtskräftigen Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom 31. März 1981 eingegriffen. Der § 236b BDG 1979 sei später entstanden und stelle somit eine geänderte und neue Rechtslage gegenüber den Bescheiden aus 1980 und 1981 dar. Die genannte Bestimmung sehe vor, dass beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten unter anderem bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten seien, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten gewesen sei oder zu leisten sei oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet habe oder noch zu leisten haben werde. Auf diese Bestimmung stütze sich der angefochtene Bescheid. Damit greife er aber in den rechtskräftigen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. September 1980 ein. Denn dieser Bescheid habe als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt und ohne jeden Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung die Zeit als Schüler der Handelsschule W. angerechnet. Dass der Sinn dieser Anrechnung eine Anrechnung ohne entsprechende Beitragsleistung gewesen sei, ergebe sich daraus, dass ca. gleichzeitig die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Überweisungsbetrag an den Bund gezahlt habe, wobei die Zeiten der Handelsschule W. als nicht überweisungsfähige Beitragszeiten bezeichnet worden seien, weiters auch daraus, dass er im gleichen Zeitraum eine Rückzahlung von neben der Handelsschule W. für seine berufliche Tätigkeit erbrachte ASVG-Beiträge erhalten habe. Der nunmehr angefochtene Bescheid stelle im Ergebnis eine neue Sachentscheidung dar. Dieser stehe die Rechtskraft des Bescheides aus 1980 entgegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände im Sinne des Sachverhalts hätten sich nicht geändert. § 68 Abs. 3 AVG gebe das Schonungsprinzip wieder, abgesehen davon rechtfertigten weder Gründe der Volksgesundheit noch der Volkswirtschaft den angefochtenen Bescheid. Außerdem ermögliche
§ 68 Abs. 3 AVG keine rückwirkende Aufhebung von Bescheiden.
§ 236b BDG 1979 sehe eine Rückwirkung nicht ausdrücklich vor.
Damit übersieht die Beschwerde, dass mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich über etwas anderes entschieden wurde als mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. September 1980. Während mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236b BDG 1979 entschieden wurde, wurde im Bescheid vom 11. September 1980 ausgesprochen, welche Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
Die Bedeutung eines Bescheides nach § 236b BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, für Beamte bestimmter Jahrgänge den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in dem vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirkt oder von Amts wegen erfolgen kann (vgl. dazu näher die §§ 15 und 15a BDG 1979 iVm § 236b leg. cit. sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201).
Mit Bescheid vom 11. September 1980 wurden hingegen bestimmte Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Konkret wurden u. a. die vom Beschwerdeführer als Schüler der Handelsschule W. verbrachten Zeiten im Zeitraum vom 2. September 1968 bis 3. Juli 1971 im Umfang von 2 Jahren 10 Monaten und 2 Tagen unbedingt und beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 sind die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (§ 3 Abs. 1 und § 8 PG 1965) und für das Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 Abs. 1 PG 1965), und das Ausmaß des Hinterbliebenenversorgungsgenusses (§ 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 PG 1965) relevant.
Der angefochtene Bescheid und der Bescheid vom 11. September 1980 weisen daher einen unterschiedlichen Entscheidungsgegenstand auf und sind somit schon aus diesem Grund nicht in derselben Sache ergangen.
Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit knüpft (der im Beschwerdefall angewandte) § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 zwar bezüglich einer Voraussetzung am Ruhegenussvordienstzeitenbescheid an, weil auf die "bedingt oder unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten" (dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 voraus) abgestellt wird; würde ein Bescheid nach § 236b BDG 1979 diesbezüglich die in seinem Abs. 2 Z. 2 angeordnete Tatbestandswirkung missachten und ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 eine solche Zeit nicht bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigen, wäre er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, stützt sich doch der angefochtene Bescheid darauf, dass die weitere in Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorgesehene Voraussetzung (Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbeitrages nach bestimmten Sozialversicherungsgesetzen an den Bund oder Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages) nicht erfüllt ist. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass diese weitere Voraussetzung nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht erfüllt war.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 236b BDG 1979 eindeutig, dass er auf Beamte bestimmter Jahrgänge, die (noch) in einem Aktivdienstverhältnis stehen, anzuwenden ist, wie dies auf den Beschwerdeführer (jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) zugetroffen hat. Soweit die Beschwerde davon ausgeht, dass eine "rückwirkende" Anwendung des § 236b BDG 1979 nicht in Betracht komme, geht sie ins Leere.
Vor diesem Hintergrund greift der angefochtene Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit daher nicht in die Rechtskraft des gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Ruhegenussvordienstzeitenbescheides ein.
Gegen die Bestimmung des § 236b BDG 1979 bestehen beim Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf die durch § 236b Abs. 5a BDG 1979 (idF der Novelle BGBl. I Nr. 119/2002) begünstigte Nachkaufsmöglichkeit sozialversicherungsrechtlich "entfertigter" Beschäftigungszeiten, die während Studienzeiten ausgeübt wurde, wird hingewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. November 2007
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