VwGH 2007/05/0034

VwGH2007/05/003429.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Mag. RW, 2. der Mag. CW, 3. der B und 4. des Dkfm. WS, alle in Wien, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Seilergasse 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. Dezember 2006, Zl. BOB 528/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: G Bauträger GmbH in Wien, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §5 Abs4 liti;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §5 Abs4 liti;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 586/8 der Liegenschaft EZ 626, Grundbuch Obersievering (in der Folge: Baugrundstück). Dieses rund 900 m2 große Grundstück grenzt im Osten in einer Länge von über 20 m an die öffentliche Verkehrsfläche Siolygasse und erstreckt sich über 45 m Richtung Westen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 1. Dezember 2003 wurden für das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei antragsgemäß nach § 9 der Bauordnung für Wien die Bebauungsbestimmungen wie folgt bekannt gegeben (auszugsweise):

"Die Baulinie ist durch die Linie a-b für die 8,00 m breite Siolygasse gegeben.

Die durch den Bebauungsplan festgesetzte Baufluchtlinie sowie die Grenzlinie sind im beiliegenden Plan festgehalten.

Aus dem Bebauungsplan ergibt sich für die Liegenschaft an der Siolygasse:

Wohngebiet, Bauklasse I (eins) und die offene oder gekuppelte

Bauweise.

Es bestehen folgende Bebauungsbeschränkungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das der Beschwerde zu Grunde liegende Bauvorhaben stimmt in seinen Ausmaßen - mit Ausnahme der im gegenständlichen Fall nicht mehr vorgesehenen Aufschüttungen des Baugrundstückes - mit dem Bauvorhaben, das Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, war, überein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Auch im Beschwerdefall ist die Regelung des § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien in der Fassung vor der am 29. August 2007 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 31/2007, anzuwenden. Diese Bestimmung hat daher in der hier anzuwendenden Fassung folgenden Wortlaut:

"(4) Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Abschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend."

Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses zwar § 81 Abs. 4 erster Satz Bauordnung für Wien zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses von der maßgeblichen Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend einen 45 Grad igen Winkel angesetzt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Anordnung des § 81 Abs. 4 zweiter (letzter) Satz leg. cit., wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Ausgehend von der maßgeblichen Länge der Gebäudefront (rund 33 m) beträgt der hier entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses unter Beachtung des höchstzulässigen Punktes des Daches maßgeblich weniger als der von der belangten Behörde angenommene 45 Grad ige Winkel. Damit wird der im Sinne des § 81 Abs. 4 erster Satz Bauordnung für Wien zu bildende Umriss vom bewilligten Bauvorhaben überschritten.

Auf Grund ihrer Rechtsauffassung, die die Festsetzung des entsprechenden Winkels für die Bildung des Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 zweiter Satz Bauordnung für Wien unbeachtet lässt, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der weiteren auf § 5 Abs. 4 lit. i Bauordnung für Wien gestützten Regelung des Bebauungsplanes über die Gliederung der Baumassen bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien auseinander gesetzt. Es ist daher auch im Beschwerdefall nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Bauvorhabens in dem von ihnen geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien verletzt werden, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Einwand der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, diese vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0073, vertretene Rechtsansicht weiche von seiner langjährigen Rechtsprechung ab, trifft nicht zu. Die von der mitbeteiligten Partei als Belegstellen für ihre Behauptung zitierten hg. Erkenntnisse haben sich mit der Regelung des § 81 Abs. 4 zweiter Satz Bauordnung für Wien nicht auseinander gesetzt. In dem von der mitbeteiligten Partei im Besonderen hervorgehobenen hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1066, welches auch auf das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2001/05/1067, Bezug nimmt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des ihm im Rahmen einer Nachbarbeschwerde zukommenden Prüfungsumfanges vielmehr ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Nachbarn "durch die gewählte Ausgestaltung, nämlich Zurücksetzung des Dachgeschosses, weder hinsichtlich des Lichteinfalles noch hinsichtlich der Gebäudehöhe beeinträchtigt" sind. Ob das Bauvorhaben gegen § 81 Abs. 4 zweiter Satz Bauordnung für Wien verstoßen hat, war in diesen Beschwerdefällen nicht Gegenstand der Erörterung.

Schon auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abzusehen.

Wien, am 29. April 2008

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