VwGH 2006/06/0163

VwGH2006/06/016328.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. April 2006, Zl. Ve1-8-1/300-2, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: E B in W, vertreten durch DDr. Christian C. Schwaighofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 idF 2005/035;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd idF 2005/035;
BauO Tir 2001 §6 Abs1;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 lita;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs6;
BauRallg;
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 idF 2005/035;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd idF 2005/035;
BauO Tir 2001 §6 Abs1;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 lita;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs6;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bauwerber R.S. suchte mit dem Ansuchen vom 23. März 2005 (eingelangt beim Gemeindeamt der Beschwerdeführerin am 25. März 2005) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf einem Grundstück im Gebiet der Beschwerdeführerin an.

Mit Kundmachung vom 18. April 2005 wurde die mündliche Verhandlung für den 3. Mai 2005 anberaumt. Die Kundmachung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildete, als zustimmend angesehen würden. Die Mitbeteiligte wurde persönlich geladen.

Die Mitbeteiligte, deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, gab vertreten durch ihren Sohn eine Stellungnahme ab, die in der Verhandlungsschrift wie folgt protokolliert wurde:

"Herr J... B... erklärt für seine Mutter E... B..., dass aus ihrer Sicht keine Einwendungen vorgebracht werden, wenn das Bauvorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeführt wird. Einer Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze wird nicht zugestimmt."

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin erteilte dem Bauwerber R.S. mit Bescheid vom 11. Mai 2005 die baubehördliche Bewilligung für das angeführte Bauvorhaben. In der dazu im Akt befindlichen behördlich verfügten Zustellverfügung ist der Name der Mitbeteiligten durchgestrichen. Es erfolgte entsprechend dieser Verfügung keine Zustellung des Bewilligungsbescheides an die Mitbeteiligte.

Im Akt liegt eine Erklärung der Mitbeteiligten vom 23. Mai 2005 ein, nach der sie den Erhalt des Bescheides bestätigte (offenbar irrtümlich wird als Datum des Bescheides der 17. Mai 2005 angeführt). In einem Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Baubewilligungsbescheid der Mitbeteiligten im Gemeindeamt zur Kenntnisnahme übergeben wurde.

Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 25. Juli 2005 (am Gemeindeamt eingelangt am selben Tag) beim Bürgermeister der Beschwerdeführerin die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 11. Mai 2005. Sie führte aus, sie habe in der Bauverhandlung Einwendungen erhoben und insbesondere darauf hingewiesen, dass sie einer Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze über die Hälfte nicht zustimme. Ihr sei der Bescheid bisher nicht zugestellt worden. Die aus Anlass einer Akteneinsicht erfolgte Aushändigung dieses Bescheides am 23. Mai 2005 stelle keine Zustellung dar.

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2005 ab. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Baubewilligungsbescheid der Mitbeteiligten bereits am 23. Mai 2005 in den Amtsräumen des Gemeindeamtes gemäß § 24 ZustellG ausgefolgt worden sei. Innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist habe die Mitbeteiligte keine Berufung erhoben. Bei dem Vorbringen der Mitbeteiligten, dass einer Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze nicht zugestimmt werde, handle es sich um keine Einwendung im Sinne des § 25 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001). Die Mitbeteiligte hätte daher keinen Anspruch auf Zustellung des erstinstanzlichen Baubescheides

Der Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 25. Jänner 2006 als unbegründet ab. Auch der Gemeindevorstand vertrat die Ansicht, dass die Nichterteilung einer durch das Gesetz ermöglichten Zustimmung keine Einwendung darstelle. Die Mitbeteiligte habe daher in dem verfahrensgegenständlichen Bauverfahren die Parteistellung verloren.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet sei, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. Februar 1982, 07/3712/80) nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen sei. Gemäß § 6 Abs. 6 dritter Satz Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) dürften oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei bleibe, außer der betroffene Nachbar stimme einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Aus dem Vorbringen "Einer Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze wird nicht zugestimmt" ergebe sich, dass die Mitbeteiligte eine Einwendung des Inhaltes erhoben habe, sie befürchte durch das beantragte Bauvorhaben eine Verletzung von Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 6 TBO 2001. So wie der Bauwerber seinen Antrag nicht begründen müsse, sei auch der Nachbar nicht verpflichtet, seinen Antrag, also seine Einwendung, zu begründen. Es werde zwar für die erfolgreiche Verfolgung der Rechte eines Nachbarn zweckmäßig sein, wenn er seine Einwendungen entsprechend begründe und exakt klarlege, inwiefern ein Projekt gegen bestimmte gesetzliche Bestimmungen verstoße. Für eine Einwendung, die die Basis der Parteistellung darstelle, müsse es aber genügen, dass Rechtsverletzungen bloß behauptet würden.

Da die Mitbeteiligte anlässlich der mündlichen Verhandlung rechtzeitig - wenn auch nur ansatzweise - eine Verletzung von Abstandsvorschriften im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. d TBO 2001 geltend gemacht und diese im Rahmen dieses Berufung- bzw. Vorstellungsverfahrens konkretisiert habe und nunmehr darauf hinweise, dass das weit ausladende Dach der Garage die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze überrage, sei zutreffend eine Verletzung von subjektiven Rechten dargetan worden. Die Baubehörden erster und zweiter Instanz hätten es unterlassen, die notwendige Prüfung nach § 6 Abs. 6 TBO 2001 vorzunehmen. Die Baubehörden wären unrichtigerweise von einem Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 AVG ausgegangen.

Weiters könne nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Mitbeteiligten nicht davon ausgegangen werden, dass am 23. Mai 2005 eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des § 24 ZustellG erfolgt wäre. Diese Bestimmung sehe die Zustellung in Form einer unmittelbaren Ausfolgung bei der Behörde durch ein bereits versandbereites Schriftstück, somit die Aushändigung eines Schriftstückes vor, das gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtet sei. Da die Mitbeteiligte nach dem Akteninhalt und ihrem Vorbringen nicht ein solches gemäß einer behördlichen Zustellverfügung versandbereites Schriftstück, sondern lediglich eine von einem Bediensteten der Behörde anlässlich einer Vorsprache hergestellte Kopie einer Bescheidausfertigung erhalten habe, sei durch die Aushändigung der vorgelegten Kopie ein rechtswirksamer Zustellvorgang nicht zu Stande gekommen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das AVG 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 (AVG), anzuwenden.

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

§ 42 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt."

Gemäß § 25 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001) i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

"a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. b) der Bestimmungen über den Brandschutz;
  2. c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  3. d) der Abstandsbestimmungen des § 6;
  4. e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006."

    Gemäß § 6 Abs. 1 TBO 2001 in der Stammfassung muss, sofern nicht auf Grund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder auf Grund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken u.a. im Bauland-Wohngebiet (wie im vorliegenden Fall gegeben) mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der das 0,6 fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt.

    Gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und lit. b) leg. cit. in der Stammfassung dürfen in den Mindestabstandsflächen bestimmte oberirdische bauliche Anlagen errichtet werden.

    Gemäß § 6 Abs. 6 dritter Satz TBO 2001 in der Stammfassung dürfen oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Vorbringen des Vertreters der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung als Einwendung betreffend die Einhaltung der Abstandsvorschriften zu qualifizieren sei. Nach der Judikatur reicht ein Vorbringen, mit dem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, dem Vorhaben nicht zuzustimmen oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen nicht aus (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0271, vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0068, und vom 17. Oktober 2002. Zl. 2002/07/0084). Auch das Vorbringen, keine Einwendungen zu erheben, wenn den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen wird, stelle keine Einwendung dar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0262). In diesem Sinne habe die Mitbeteiligte keine Einwendung erhoben. § 6 Abs. 3 dritter Satz, erster Halbsatz TBO 2001 ermögliche der Mitbeteiligten nur eine Zustimmung, ohne eine solche gelte diese Bestimmung zwingend.

    Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (siehe dazu beispielsweise die in Hauer, Tiroler Baurecht2, in E 26 ff zu § 29 TBO wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, welche Rechtsverletzung damit behauptet wird. Das hat die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend bejaht. Gemäß § 6 Abs. 3 lit. a) und b) TBO 2001 dürfen bestimmte bauliche Anlagen und Bauteile in die Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden. Gemäß § 6 Abs. 6 dritter Satz TBO 2001 ist dies - wie bereits ausgeführt - nur in einem solchen Ausmaß zulässig, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Wenn die Mitbeteiligte vorgebracht hat, dass sie einer Überschreitung dieser Hälftegrenze nicht zustimmt, dann hat sie damit auch zum Ausdruck gebracht, dass sie, soweit das Bauvorhaben diese Grenze in der Mindestabstandsfläche überschreitet, die Einhaltung der Abstandsregelung gemäß § 6 Abs. 1 TBO 2001 fordert. Sie hat damit eine Einwendung im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. d TBO 2001 erhoben. Da das Gesetz im vorliegenden Fall im Zusammenhalt mit den konkreten Abstandsregelungen eine Zustimmung des Nachbarn vorsieht, unterscheidet sich das verfahrensgegenständliche Vorbringen der Mitbeteiligten im Kontext maßgeblich von einem ganz allgemeinen Vorbringen eines Nachbarn, einem Bauvorhaben nicht zuzustimmen, mit dem nach der hg. Judikatur - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist - keine Einwendung erhoben wird (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0271).

    Der Umstand, dass gar keine gesetzmäßige Kundmachung erfolgte, war vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin, der betroffenen Gemeinde, aus deren Sicht dies keine Rechtsverletzung bedeutete, nicht aufzugreifen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 28. Februar 2008

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