VwGH 2007/14/0042

VwGH2007/14/004220.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Lauer, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1050 Wien, Brandmayergasse 36/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. April 2004, GZ. RV/0622-W/03, betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 2001, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/14/0042-4, wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, ihre Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete die beschwerdeführende Partei hiezu folgendes Vorbringen:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der steuerpflichtigen Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlages in den Jahren 1997 bis 2001 sowie der gesetzmäßigen Berechnung des Dienstgeberbeitrages und Dienstgeberzuschlages für diese Jahre verletzt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/14/0005).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw. auf richtige Rechtsanwendung. So ist auch mit dem Ausdruck "Recht auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" noch keine bestimmte Bezeichnung des Rechts erfolgt, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (vgl den hg Beschluss vom 14. November 1996, Zl. 96/16/0138, mwN). Auch mit der von der beschwerdeführenden Partei gebrauchten Wortfolge "Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der steuerpflichtigen Beitragsgrundlage ... sowie der gesetzmäßigen Berechnung des Dienstgeberbeitrages und Dienstgeberzuschlages ..." wurde das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet. Die beschwerdeführende Partei ist damit der Aufforderung, den Beschwerdepunkt zu bezeichnen, nicht nachgekommen.

Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. September 2007

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