VwGH 2007/03/0148

VwGH2007/03/014826.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Dkfm. IH in W, vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Juni 2007, Zl. BMVIT-820.109/0014-IV/Sch2/2007, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EURallg;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;
VwRallg;
31985L0337 UVP-RL;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EURallg;
Trassenverlauf Lainzer Tunnel 1993;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, verwiesen: Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baubewilligung und die wasserrechtliche Bewilligung für den Bau des dritten Abschnittes ("Verbindungstunnel") der Verbindungsstrecke von West-, Süd- und Donauländebahn ("Lainzer Tunnel") erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die für das Projekt gemeinschaftsrechtlich erforderliche "de facto Prüfung" der Umweltverträglichkeit im Verfahren über die Trassenverordnung erfolgt ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Rechten nach dem Eisenbahngesetz (EisbG) legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Festlegung von unterschiedlichen "Schutzzonen" ebenso wenig schlüssig begründet worden war wie die Annahmen über die Tragfähigkeit der Gesteinsschichten im Festgesteinsbereich bei Versagen der gesamten Tunnelkonstruktion. Diese wesentlichen Verfahrensmängel waren maßgebend für die Aufhebung des Bescheides.

2. Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei neuerlich für den dritten Abschnitt ("Verbindungstunnel") des "Lainzer Tunnels" "nach Maßgabe der Ergebnisse der durchgeführten Ortsverhandlungen sowie dem sonstigen Verfahrensergebnis gemäß den Ausführungen in der Begründung und den in der Anlage 1 festgehaltenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend angeführten Vorschreibungen" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt; als "Rechtsgrundlagen für die Genehmigung" wurden folgende Bestimmungen genannt:

"§ 2 Hochleistungsstreckengesetz

§§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957 idgF.

§ 99 Abs. 2 Zi. 1 EisbG. BGBl. Nr. 60/1957 idgF.

Hochleistungsstreckenverordnung der Bundesregierung vom 23.2.1990, BGBl. Nr. 107/1990,

Trassenverordnung BGBl. Nr. 824/1993 vom 3.2.1993 Bau-Übertragungsverordnung vom 27.8.1996, BGBl. Nr. 450/1996, § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Richtlinie 85/337/EWG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG

§§ 10, 56 und 127 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 214/1959 idgF."

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 EisbG beziehe sich insbesondere auf näher genannte "projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen", die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG beziehe sich insbesondere auf - näher genannte - Hoch- und Kunstbauten.

Weiters wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass sich die im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren mitbehandelten und von der Genehmigung mitumfassten wasserrechtlichen Belange gemäß den §§ 10, 56 und 127 Abs 1 lit b und Abs 2 WRG insbesondere auf die durch die "gegenständlichen Baumaßnahmen notwendig werdenden nachstehenden wasserbautechnischen Maßnahmen, nämlich Grundwasserhaltungsmaßnahmen als Bauhilfsmaßnahmen und Entwässerungsmaßnahmen" bezögen.

Die belangte Behörde ordnete im Spruchpunkt 1.I. näher genannte "Vorschreibungen" (Punkte A bis P, Seiten 3 bis 46 des angefochtenen Bescheides) an.

Im Spruchpunkt 1.II. ("Interoperabilität") wurde ausgesprochen, dass es sich bei den genehmigten Eisenbahnanlagen gemäß § 88 Z 1 lit c EisbG in Übereinstimmung mit Art 10 Abs 2 lit c (Kategorie III) der Entscheidung Nr 884/2004/EG vom 29. April 2004 in Verbindung mit der Entscheidung Nr 1692/96/EG jeweils des Europäischen Parlaments und des Rates um eine Strecke des interoperablen österreichischen Anteiles des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems handle (A).

Im Spruchpunkt 1.II. wurden weiters (B) "gemäß § 100 Abs 1 Z 1 EisbG in Verbindung mit §§ 23 und 4 Abs 7 EisbVO 2003" "zu der Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 96/48/EG , ABl Nr L 245 vom 12. September 2002, S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl Nr 275 vom 11. Oktober 2002, S 5", für das bescheidgegenständliche Projekt näher genannte Ausnahmen bewilligt.

Die belangte Behörde ordnete ferner an, dass gemäß § 35 Abs 4 EisbG das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei, und diese Frist über einen rechtzeitig an die Eisenbahnbehörde gerichteten Antrag verlängert werden könne (Spruchpunkt 1. IV.).

Im Spruchpunkt 1.V. wurde über die im Verfahren erhobenen "schriftlichen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen" dahin entschieden, dass diese zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Mit Spruchpunkt 2. ("forstrechtliches Rodungsbewilligungsverfahren") wurde gemäß § 185 Abs 6 in Zusammenhalt mit §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen erteilt.

3. In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass der Bescheid im dritten Verfahrensgang nach Aufhebung des vorangegangenen Bescheides durch das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2007 ergehe, und gab dann (Seiten 52 bis 297) vollinhaltlich die Begründung des aufgehobenen Bescheides vom 14. September 2004 wieder.

Im Anschluss daran legte die belangte Behörde dar, dass sie bei Fortführung des Verfahrens an das genannte Erkenntnis nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage gebunden sei. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 1. Juni 2007 unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis vorgebracht, dass diesem entweder dadurch Rechnung getragen werden könne, dass die aufgeworfenen Fragen - im Wesentlichen durch weitere Gutachten - beantwortet würden, oder dadurch, dass der Bereich der Schutzzone 2 in jenem Umfang erweitert würde, als dies auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Begründungsmängel geboten sei. Im Hinblick auf die Dringlichkeit des gegenständlichen Projekts und die mit einer weiteren Gutachtenserstattung einhergehende Verfahrensverzögerung sehe die mitbeteiligte Partei das verkehrspolitische Interesse an einer raschen Realisierung des Projekts als vorrangig an, weshalb sie das Projekt derart abändere, dass die Schutzzone 2 im gegenständlichen Abschnitt für den gesamten Bereich, der von einer Bebauung betroffen sei, erweitert werde. Damit sei sichergestellt, dass auf Grund dieser Erweiterung der Schutzzone 2 sowohl im Lockergesteinsbereich als auch im Festgesteinsabschnitt, soweit eine Bebauung vorhanden bzw möglich sei, eine einheitliche Schutzzone 2 vorgesehen werde. Ausgenommen von der Schutzzone 2 werde lediglich der unbebaute Bereich des Naturschutzgebietes "Lainzer Tiergarten", weil in diesem Bereich weder eine Bebauung vorhanden sei noch vorgenommen werden dürfe. Während also nach dem bisherigen Verfahren die Schutzzone 2 sich auf die Abschnitte von km 1,355 bis 4,455 und km 7,730 bis 7,886 erstreckt habe, würde nunmehr der Abschnitt km 4,455 bis km 6,750 in die Schutzzone 2 miteinbezogen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich nach Aufhebung des vorangegangenen Bescheids der belangten Behörde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2007 das fortgesetzte Verfahren der belangten Behörde darauf beschränkt hat, auf Basis des abgeänderten Projektantrages (Erweiterung der Schutzzone 2) neuerlich der mitbeteiligten Partei die beantragten Bewilligungen zu erteilen. Der nunmehr angefochtene Bescheid unterscheidet sich vom vorangegangenen nur dadurch, dass die Schutzzone 2 entsprechend der abgeänderten Auflage N.1.d.2 nunmehr von km 1,355 bis km 6,750 sowie von km 7,730 bis 7,886 reicht (anstatt wie bisher von km 1,355 bis 4,455 und von km 7,730 bis 7,886) und damit sämtliche verbauten und verbaubaren Bereiche oberhalb des Tunnels umfasst.

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihren Ausführungen zum Beschwerdepunkt im Recht auf "Versagung der eisenbahnrechtlichen Bewilligung bzw der wasserrechtlichen Bewilligung bei Nicht-Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen", und "insbesondere in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G bei Vorliegen einer UVP-Pflicht" als verletzt. Hinsichtlich der weiters geltend gemachten Verletzung im Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bzw auf Gewährung von Parteiengehör ist darauf hinzuweisen, dass damit kein zulässiger Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG bezeichnet wird; vgl etwa die hg Beschlüsse vom 29. Juni 2006, Zl 2006/16/0064, und vom 20. April 2006, Zl 2006/18/0014.

3.1. Zur Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das gegenständliche Projekt nicht in den Anwendungsbereich des § 46 Abs 4 UVP-G 2000 falle, und es daher nach dem österreichischen UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Damit sei ein Rückgriff auf die UVP-Richtlinie nicht erforderlich, weil die gemeinschaftswidrige Übergangsbestimmung des § 46 Abs 4 UVP-G 2000 ohnedies nicht zur Anwendung komme.

3.2. Wie bereits dargestellt, ist der angefochtene Bescheid im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof den zuvor in dieser Sache erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004 mit Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Einwendungen der dortigen Beschwerdeführer, die für das Projekt notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erfolgt, Folgendes festgehalten:

"Ausgehend davon, dass auch die Genehmigungsanträge für den beschwerdegegenständlichen dritten Abschnitt des Lainzer Tunnels ('Verbindungstunnel') vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 97/11/EG (14. März 1999) bei der Behörde eingebracht wurden, ist auch im nunmehrigen Beschwerdefall die Richtlinie 85/337/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung, also vor ihrer Änderung durch die RL 97/11/EG anzuwenden. Insoweit gleicht der nunmehrige Beschwerdefall dem dem hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, zu Grunde liegenden, weshalb gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen (vgl die Punkte 2.1. bis 3.8. des zitierten Erkenntnisses) dargelegt, dass eine den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung im Trassenverordnungsverfahren (das auch den - jetzt beschwerdegegenständlichen - dritten Abschnitt des Lainzer Tunnels umfasst hat) durchgeführt wurde und es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, für den Verfahrensausgang wesentliche Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung darzulegen.

Davon abzugehen bietet der nunmehrige Beschwerdefall keinen Anlass, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte enthält, die nicht schon im zitierten Erkenntnis behandelt worden wären."

3.3. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Bindung der Behörde erstreckt sich dabei nur auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf die Frage ihrer Zuständigkeit als notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes; auch der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in einem weiteren, denselben Fall betreffenden Beschwerdeverfahren diese Bindung zu beachten (vgl uva das hg Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl 90/08/0103).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem aufhebenden Erkenntnis mit der Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und den im gegenständlichen Fall hiefür zugrundezulegenden Rechtsvorschriften ausdrücklich auseinandergesetzt und dazu - wie oben wiedergegeben - auch unter Bezugnahme auf die eingehende Begründung eines zu einem anderen Abschnitt des "Lainzer Tunnels" ergangenen Erkenntnisses gemäß § 43 Abs 2 VwGG festgehalten, dass die Richtlinie 85/337/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden war und eine diesen Anforderungen entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung ("de facto-UVP") stattgefunden hat.

Seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses hat sich die Rechtslage nicht geändert. Auch eine Änderung des für die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und die dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebenden Sachverhaltes wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und kann auch vom Verwaltungsgerichtshof in der oben unter Punkt II.1. dargestellten (antragsgemäßen) Erweiterung der Schutzzone 2 nicht erkannt werden.

Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterbliebene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 schon wegen der nach § 63 Abs 1 VwGG auch den Verwaltungsgerichtshof treffenden Bindung an die im aufhebenden Vorerkenntnis geäußerte Rechtsansicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

4. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, die erlassene Trassenverordnung könne nicht als Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie gelten, sodass - unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall das österreichische UVP-G zur Anwendung komme oder die UVP-Richtlinie unmittelbar angewendet werde - die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, "die Ergebnisse der UVP insofern zu berücksichtigen, als sie Auflagen zu bestimmen (hat), die für die Bejahung der Umweltverträglichkeit Voraussetzung sind". Es reiche nicht, wenn die belangte Behörde feststelle, dass das Projekt mit jenem ident sei, für das im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens eine "de facto-UVP" durchgeführt worden sei, sondern die dort gewonnenen Ergebnisse hätten im Genehmigungsbescheid in Form von Auflagen Niederschlag zu finden gehabt. Schließlich wäre Aufgabe der belangten Behörde nicht nur die Prüfung der Einhaltung der (Form-)Vorschriften der UVP-Richtlinie gewesen, sondern vielmehr die Beantwortung der Frage, ob das Projekt umweltverträglich sei bzw welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen erforderlich seien bzw vorzuschreiben wären, um schwer wiegende Umweltbelastungen zu verhindern oder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine konkreten Mängel in der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bzw im angefochtenen Bescheid auf. Insbesondere enthält das Beschwerdevorbringen auch keine Ausführungen zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin allenfalls erforderlichen Vorschreibung weiterer näher bestimmter Auflagen. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, Punkt 2.5. mwN), im Einzelnen dargelegt, warum und inwieweit die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der Richtlinie nicht entsprochen habe. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht ersichtlich, dass - über die erfolgte Berücksichtigung der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung im Projekt selbst und die zahlreichen vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen des angefochtenen Bescheides hinaus noch weitere Vorschreibungen erforderlich gewesen wären, um die Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung sicherzustellen.

5. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf eine von anderen Parteien des Verwaltungsverfahrens eingebrachte, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl 2007/03/0142 protokollierte Beschwerde, die in ihrem wesentlichen Inhalt in Kopie im Beschwerdeschriftsatz wiedergegeben wird, und erhebt sie "ausdrücklich auch zum eigenen Vorbringen". Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung des hg Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0140 und 0142, zu verweisen, mit dem diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

6. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs 1 VwGG).

Wien, am 26. September 2007

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