Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beitritt des Beschwerdeführers zur Berufung der Sparkasse der Stadt Korneuburg gegen die Vorschreibung einer Rechtsgebühr zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde führt den "Beschwerdepunkt" folgendermaßen aus:
"Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör, weil einem tatsächlich Beschwerten das Recht auf Berufung nicht gewährt wurde und im Rahmen der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat völlig unberücksichtigt blieben.
Bezüglich der Rechtswidrigkeit des Inhalts verweisen wir zunächst auf den beiliegenden Entwurf einer VfGH-Beschwerde (betreffend BGBl 1949/24).
Darüber hinaus lässt die Berufungsentscheidung eine genaue Begründung für die bloße Mittelbarkeit vermissen (betreffend Artikel 34 Budgetbegleitgesetz 2001). Selbstverständlich waren die Kreditverträge im zeitlichen Nahbereich eine direkte Folge der Ausgliederung, weil ein Krankenhaus ohne Finanzierung nicht ausgliederbar ist."
Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen u.a. das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
In seinem - innerhalb der zweiwöchigen Frist erstatteten - ergänzenden Schriftsatz vom 13. Juni 2006 brachte er betreffend "Beschwerdepunkte und -gründe" Folgendes vor:
"Zur Erläuterung reduzieren wir den Sachverhalt auf das Wesentliche.
Der Sparkasse Korneuburg wurden für Kredite an den Beschwerdeführer nachträglich Kreditgebühren vorgeschrieben. Dieser brachte Berufung gegen die übermittelten Bescheide ein.
Der Beschwerdeführer erklärte den Berufungsbeitritt, welcher zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies mit einer persönlichen Gebührenbefreiung, welche dazu führt, dass eine Gesamtschuldnerschaft nicht in Betracht kommt.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung wurden auch Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.
Die Berufungsentscheidung durch den UFS erfolgte jedoch schriftlich.
Damit hat die belangte Behörde aber die bekannten Verfahrensgrundsätze des Parteiengehörs und des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter verletzt (erster Beschwerdepunkt im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Eine telefonische Rückfrage bei der Referentin hat ergeben, dass es sich um ein Versehen der belangten Behörde gehandelt hat.
Darüber hinaus ist auch die Begründung der Berufungsentscheidung mangelhaft, weil dieser eine Begründung für die bloße Mittelbarkeit der Kreditgewährung im Sinne Artikel 34 Budgetbegleitgesetz 2001 fehlt (zweiter Beschwerdepunkt im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften). Genau da liegt aber der springende Punkt, weil im Falle der von uns dargestellten Unmittelbarkeit Kreditgebührenfreiheit gegeben ist. Diese Ausführungen der belangten Behörde erfolgten lediglich zur Information, weil infolge Zurückweisung des Berufungsbeitritts über die Hauptsache nicht abzusprechen war.
Inhaltlich erweist sich die Zurückweisung des Berufungsbeitritts als rechtswidrig, weil eine ins Leere gehende persönliche Gebührenbefreiung wohl nicht geeignet sein kann, alle Rechtsmittelmöglichkeiten zu verlieren (erster Beschwerdepunkt im Sinne der Rechtswidrigkeit des Inhalts).
Abgesehen davon waren in Reaktion auf den Wechsel in die Hauptsache durch die belangte Behörde (siehe zweiter Beschwerdepunkt im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften) auch inhaltliche Mängel aufzuzeigen, um dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, diesbezügliche Stellungnahmen abzugeben.
Die Kreditgebührenvorschreibung ist rechtswidrig, weil die Krediteinräumungen nach BGBl 1949/24 gebührenfrei sind (zweiter Beschwerdepunkt im Sinne der Rechtswidrigkeit des Inhalts).
Die Kreditgebührenvorschreibung ist teilweise rechtswidrig, weil die Krediteinräumungen in zeitlicher Nähe zur Gründung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 34 Budgetbegleitgesetz 2001 gebührenfrei sind (dritter Beschwerdepunkt im Sinne der Rechtswidrigkeit des Inhalts)."
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f); es gibt etwa kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 2006 der Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht (fristgerecht) nachgekommen.
Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Wien, am 29. Juni 2006
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