Zurückweisung einer Beitrittserklärung des Kreditnehmers zu einer Berufung des Kreditgebers, weil der Kreditnehmer persönlich von der Gebühr gemäß § 33 TP 19 GebG befreit ist
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0064 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 29.6.2006 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, Adr, vertreten durch Baldinger & Partner Unternehmens- und SteuerberatungsgesmbH, 1180 Wien, Ferrogasse 37, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Februar 2006 zu St.Nr.xxx betreffend Zurückweisung eines Beitritts zur Berufung der Sparkasse-X vom 17. Mai 2005 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2006, beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangt am 19. Jänner 2006, erklärte der K. (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) gemäß § 257 Abs. 1 BAO den Beitritt zur Berufung der Sparkasse-X vom 17. Mai 2005 gegen drei die Bw. betreffenden Bescheide vom 16. März 2005, bei denen eine "Kreditgebühr" von insgesamt € 152.552,00 berufungsgegenständlich ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 281 Abs. 1 und § 284 Abs. 1 BAO der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 wies das Finanzamt den Beitritt des Bw. zur Berufung vom 17. Mai 2005 der Sparkasse-X zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. wegen der in § 64 Krankenanstaltengesetz (kurz KAKuG) vorgesehenen persönlichen Gebührenbefreiung nicht als Gesamtschuldner der Gebühr nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG in Betracht komme.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw. eingewandt, dass die in Rede stehende persönliche Befreiung des Kreditnehmers ihm nicht sein Beitrittsrecht nehme. Das Beitrittsrecht diene nämlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, weil es einem potentiell an der Richtigkeit des Bescheides Interessierten die Möglichkeit zu Einwendungen gebe. Wie aus den maßgeblichen Urkunden ersichtlich, sei die Bw. vertraglich verpflichtet, eine allfällige Rechtsgeschäftsgebühr zu zahlen. Dazu wurde auf die Ausführungen von Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 1 und 7 zu § 257 verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.
Wer einer Berufung beigetreten ist, kann gemäß Abs. 2 leg. cit. die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.
Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
Nach § 258 Abs. 2 BAO hat die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen, a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (§ 276) oder durch Berufungsentscheidung (§ 288) bereits rechtskräftig entschieden war; b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Berufungen der Sparkasse-X vom 17. Mai 2005 (nach Erlassung von Berufungsvorentscheidungen und Einlagen von Vorlageanträgen) am 2. August 2005 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung des Bw. beim Finanzamt am 19. Jänner 2006 war über die Berufungen der Sparkasse-X noch nicht entschieden worden, weshalb die Beitrittserklärung rechtzeitig eingebracht worden ist. Bemerkt wird, dass der unabhängiger Finanzsenat über die Berufungen der Sparkasse-X mit Berufungsentscheidung vom 23. Jänner 2006 zu RV/1360-W/05 entschieden hat (die Zustellung erfolgte sowohl an die Sparkasse-X als auch an die Amtspartei am 24. Jänner 2006), ohne dass es zuvor zu einer Nachreichung der Beitrittserklärung des Bw. an den unabhängigen Finanzsenat gekommen wäre.
Hinsichtlich der Legitimation zum Beitritt ist zu sagen, dass nur nach Abgabenvorschriften als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in Betracht Kommende gegebenenfalls beitrittsberechtigt sind. Bloß zivilrechtlich regresspflichtige Personen steht ebenso wie Personen, die von der Abgabenbehörde im Zivilrechtsweg als Haftende (etwa gemäß § 1409 ABGB, § 25 HGB, § 28 HGB, § 15 Abs. 1 SpaltG) in Anspruch nehmbar wären, kein Beitrittsrecht zu (siehe Ritz, BAO-Kommantar3, Tz 7 zu § 257). Die zwischen den beiden Vertragsparteien getroffene Vereinbarung, wonach die Bw. die Gebühren für die Kreditverträge zu tragen hat, berührt lediglich das privatrechtliche Innenverhältnis der beiden Parteien, weshalb alleine aus dem rechtlichen Interesse des Bw., selbständig Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide vorbringen zu können, keine Legitimation zum Berufungsbeitritt abgeleitet werden kann.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Bw. nach Abgabenvorschriften als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger "in Betracht kommt". Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates spricht der Wortlaut der Bestimmung des § 257 Abs. 1 BAO dafür, dass nur Derjenige zum Berufungsbeitritt legitimiert ist, der von der Abgabenbehörde auch als Schuldner oder als Haftender in Anspruch genommen werden könnte.
Es ist der Bw. zwar beizupflichten, dass Ritz in seinem Kommentar zur BAO unter Hinweis auf die Judikatur zum Beitrittsrecht des Arbeitsnehmers bezüglich auf § 82 EStG 1988 gestützte Haftungsbescheide ausführt, dass ein Gesamtschuldner auch dann beitrittsberechtigt ist, wenn er aus Rechtsgründen, wie etwa aus völkerrechtlichen Gründen (so zB Arnold, AnwBl 2000, 52), als Folge eines nur ihn begünstigten Bescheides gemäß § 48 BAO oder gemäß § 237 BAO, wegen § 83 Abs. 2 EStG 1988 oder wegen § 95 Abs. 5 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden darf (siehe Ritz, BAO-Kommantar3, Tz 7 und 13 zu § 257).
Im Gegensatz dazu führt Stoll aus, dass aus der Sicht des § 257 BAO dem Rechtsmittel eine Abgabeschuldners beitreten kann,
- ein Gesamtschuldner (§ 6), der selbst als Schuldner (insbesondere im Verfahren nach § 199) noch nicht herangezogen wurde, der aber die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Schuldner erfüllt;
- ein nach den Haftungstatbeständen Haftender (§ 7), vor seiner Heranziehung zur Haftung (§ 224).
- ein Schuldner, vor seiner Heranziehung als Schuldner, wenn zunächst nur der Haftende zur Leistung der Abgaben in Anspruch genommen wurde (der zur Haftung herangezogene wird durch die Heranziehung Schuldner; sodann besteht ein Gesamtschuldverhältnis, § 7 Abs. 1). Daher kann beispielsweise der Arbeitnehmer, der Schuldner der Lohnsteuer (aus dem Haftungsverhältnis heraus Gesamtschuldner) ist, vor seiner Heranziehung als Schuldner der Berufung des Haftenden (und vorab herangezogenen) Arbeitgebers beitreten (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, S 2622 mit Judikaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Bw. als Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß § 64 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (kurz KAKuG) idF BGBl. I 5/2001 von der Gebühr für die gegenständlichen Kreditverträge persönlich befreit ist. Der Bw. erfüllt daher weder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als (Gesamt-)Schuldner noch kann er von der Abgabenbehörde als Haftender in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid die Beitrittserklärung des Bw. zu Recht zurückgewiesen.
Außerdem wurde die strittigen Gebühren in Höhe von € 152.552,00 von der Sparkasse-X am 22. April 2005 entrichtet. Wird die Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner entrichtet, so erlischt die Abgabenschuld und das Gesamtschuldverhältnis findet damit sein Ende. Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 unter Hinweis auf VfGH 7.3.1984, B 399, 400, 401, 402/82, VfSlg 9973/1984). Das bedeutet, dass der Bw. auch aus diesem Grund nicht mehr für die strittigen Gebühren von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen werden kann.
Lediglich zur Gründen der Information wird eine Ausfertigung der an die Sparkasse Korneuburg gerichteten Berufungsentscheidung vom 23. Jänner 2006, RV/1360-W/05, übermittelt. Zu dem in der Beitrittserklärung enthaltenen Hinweis auf die Bestimmung des Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 ist noch zu bemerken, dass gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetzes 2001 idF. BGBl. I Nr. 144/2001 nur durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften unmittelbar veranlasste (anfallende) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von Rechtsgebühren befreit sind. Voraussetzung für die Anwendung der in einem Bundesgesetz außerhalb des GebG enthaltenen Befreiungen ist häufig, dass die Schriften oder Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige Bundesgesetz veranlasst sind. "Unmittelbar" bedeutet im Rahmen des Sprachgebrauches den Gegensatz zu mittelbar. Unmittelbar veranlasst durch das WohnbauförderungsG 1968 waren demnach solche Handlungen, für die das genannte Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildete, als unmittelbar veranlasst konnten nicht solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das WFG 1968 nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 5 Gebührenbefreiungen außerhalb des Gebührengesetzes). Umgelegt auf die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gebührenbefreiung bedeutet dies, dass das Rechtsgeschäft eine direkte Folge der Ausgliederung darstellen müsste. Diese Voraussetzung liegt aber beim gegenständlichen Kreditvertrag nicht vor, weil sowohl nach dem Vorbringen des Bw. als auch nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt hier nicht die Ausgliederung, sondern die Finanzierung des Betriebes der Krankenanstalt kausal für den Abschluss des Kreditvertrages war. Der bloß mittelbare innere Zusammenhang von Ausgliederung und Abschluss der Kreditverträge reicht auf Grund des Wortlautes der Befreiungsbestimmung nicht aus, um die gegenständlichen Kreditverträge gemäß Art 34 des Budgetbegleitgesetzes von den Rechtsgebühren zu befreien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. April 2006