VwGH 2007/02/0018

VwGH2007/02/001827.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AD in N, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 18/1/2/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (Außenstelle Mistelbach) vom 22. November 2006, Zl. Senat-MI-06-2069, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 2. Februar 2006 um 23.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW im Ortsgebiet von Niederkreuzstetten an einem näher angeführten Ort gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt der Atemluft 1,02 mg/l und somit mehr als 0,8 mg/l betragen habe. Er habe dadurch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.324,-- verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme der Tatzeit mit 23.00 Uhr wendet und vorbringt, es sei (allenfalls) von einem Tatzeitpunkt 22.45 Uhr auszugehen, ist dem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde diesbezüglich auf die Angaben der Zeugin H. stützen konnte. Darüber hinaus ist auszuführen, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0223) der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen ist, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der verfahrensgegenständliche Spruch diesen Anforderungen. Der Beschwerdeführer tut insbesondere nicht dar, warum er durch die behauptete geringfügige Abweichung hinsichtlich jenes Zeitraumes, in dem er in der fraglichen Nacht sein Fahrzeug auf der beschriebenen Strecke gelenkt haben soll, der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2002/03/0223).

Auch soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte eine nähere Überprüfung des eingesetzten Messgerätes unterlassen, zeigt sie damit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf: Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Einwand, das Messgerät habe nicht ordnungsgemäß funktioniert und wäre nicht mängelfrei gewesen "aus Vorsichtsgründen und bis zum Beweis des Gegenteiles" erhoben worden sei. Hinweise auf technische Mängel des eingesetzten Gerätes hat die belangte Behörde nicht feststellen können, sodass den diesbezüglichen Vermutungen schon mangels näherer Konkretisierung der Boden entzogen ist; ohne konkrete Behauptungen aber, worin die Mangelhaftigkeit des eingesetzten Gerätes gelegen sein sollte, war die belangte Behörde nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2005/02/0193).

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt allerdings darin, dass die belangte Behörde sich zu Unrecht nicht (ausreichend) mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk auseinandergesetzt habe.

In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen worden, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis Zl. 2005/02/0315), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Nach den Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer erstmals auf einen Nachtrunk in der Vorstellung vom 8. März 2006 (also mehr als einen Monat nach der angelasteten Übertretung) hingewiesen; er habe 0,25 bis 0,50 l an doppelt gebranntem Obstler zu sich genommen. Damit kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausging, dass diese - vom Beschuldigten wie erwähnt initiativ zu machenden Angaben - verspätet und - entgegen der in der Beschwerde vertreten Ansicht - auch zu unpräzise waren. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten Nachtrunk - Art und angegebene Menge des konsumierten Alkohols bereits am Tag nach dem Vorfall bekannt gewesen seien. Überdies sei - so die belangte Behörde zutreffend weiter - die Bandbreite des möglichen Alkoholkonsums erheblich und daher (zu) ungenau. Wenn die belangte Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung, die nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. dazu wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315), zur Ansicht kam, bei der Behauptung eines Nachtrunkes handle es sich nur um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, kann dem der Verwaltungsgerichtshof - selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Behauptung der eingeschränkten "Geschäftsfähigkeit" anlässlich der Amtshandlung folgen wollte - nicht entgegentreten.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme näher genannter Zeugen rügt, so legt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar: Nach seinem Vorbringen hätten die Zeugen nämlich allenfalls Angaben zu dem von ihnen beobachteten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor Antritt der Fahrt machen können; damit aber wäre weder ein Nachtrunk noch - im Hinblick auf nicht beobachteten Alkoholkonsum -

die genaue Menge des vor Fahrtantritt konsumierten Alkohols zu erweisen gewesen. Aus diesen Erwägungen bedurfte es auch nicht der Beiziehung des beantragen medizinischen Sachverständigen.

Soweit der Beschwerdeführer auf die verschiedenen Messergebnisse der Atemalkoholmessung hinweist und daraus ableiten will, dass er sich in der Anflutungsphase nach dem von ihm behaupteten Nachtrunk befand, so ist dem zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde nur zwei (verwertbare) Messergebnisse heranzog. Aber selbst dann, wenn man das niedrigste vom Beschwerdeführer angeführte Messergebnis unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Abbauwertes heranziehen wollte, wäre zum Tatzeitpunkt noch immer der Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung gegeben gewesen, was auch gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk spricht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2007

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