VwGH 2006/12/0061

VwGH2006/12/00612.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma, und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der Mag. B M in K, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16/1. Stock, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. März 2006, Zl. VOrgP-0067237/21, betreffend Verwendungs-(Leiter-)Zulage (§ 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs4;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs4;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004 als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie war seit 1. Jänner 1993 - vorerst als Oberrätin in der Dienstklasse VII - Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung Va - Soziales (nunmehr "Ambulante Dienste und Sozialhilfefonds") des Amtes der Tiroler Landesregierung, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in die Dienstklasse VIII befördert und mit Wirkung vom 1. April 1999 zur Vorständin der genannten Abteilung bestellt.

Unbestritten ist, dass ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 u. a. als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes für die Dauer ihrer Betrauung mit dieser Funktion eine "Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" zuerkannt worden war.

Mit Eingabe vom 23. Juni 1994 ersuchte sie um Gewährung einer Zulage "analog und in der Höhe der den Stellvertretern der Bezirkshauptmänner zuerkannten Zulage", weil sie im Rahmen der Aufteilung der Aufgabenbereiche der Abteilung Va in Referate das Wirtschaftsreferat mit Subventionsbeurteilungen, Tagsatzverhandlungen usw. zu führen habe. Für die Erledigung von Referatsaufgaben zusätzlich zu den Aufgaben des Stellvertreters sei den männlichen Kollegen (Präsidialabteilung II, Bezirkshauptmann-Stellvertreter) neben der Stellvertreterzulage eine weitere Zulage zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 stellte sie - unter Bezugnahme auf ihren "Antrag auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungszulage" - den Antrag, die ihr gewährte Mehrdienstleistungszulage im Hinblick auf die von ihr seit 1. Jänner 1994 zusätzlich zu besorgende Aufgabe der Referatsleitung bescheidmäßig neu zu bemessen.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0145, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1995, mit dem die Begehren vom 23. Juni und 28. Oktober 1994 versagt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde zwar Feststellungen über die zeitliche Mehrleistung der Beschwerdeführerin sowie des Vorstandes der Abteilung Va getroffen, es jedoch unterlassen habe, Feststellungen über die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten der Dienstklasse VII im Bereich der belangten Behörde zu treffen. Gleichfalls sei anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung nicht eindeutig nachvollziehbar, inwiefern die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen eines Fachbereiches an die Beschwerdeführerin eine Hervorhebung der Beschwerdeführerin in ihrer Verantwortung und Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht im Vergleich zu Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung bedeute. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes - nachgetragene Erläuterung zu den Begriffen des "Sachgebietes" sowie des "Fachbereiches" könnten die dem damals angefochtenen Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben. Abgesehen davon lasse auch die von der belangten Behörde nachgetragene Erläuterung die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung - im Vergleich zu Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung - in besonders großem Ausmaß oder in besonders hoher Qualität Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Auch diese Vergleichsbetrachtung sei mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen derzeit nicht möglich. Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956 notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Mit Eingabe vom 25. November 2005 brachte die Beschwerdeführerin die zur Zl. 2005/12/0250 protokollierte Säumnisbeschwerde ein, in der sie begehrte, die ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 im Ausmaß von 20 % zuerkannte Verwendungszulage auf 30 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. März 1999 zu erhöhen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde ein.

In weiterer Folge vernahm die belangte Behörde Dr. W H, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abteilung Soziales, Dr. H Ha, im gegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst, und Dr. Ch M, im maßgeblichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Vorstand der Abteilung Kultur im Amt der Tiroler Landesregierung, ein.

Hofrat Dr. H gab anlässlich seiner Einvernahme durch die Dienstbehörde am 23. Jänner 2006 Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abt. Soziales (vormals Abt. Va) des Amtes der Tiroler Landesregierung. Mit 01. Jänner 1994 wurde von mir eine Gliederung der Aufgabenbereiche der Abteilung in Fachbereiche veranlasst.

Die Beschwerdeführerin wurde damals neben ihrer Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes, die sie seit 01.01.1993 ausübte, mit der Leitung des Fachbereiches 'Buchhaltung und Betriebswirtschaft' betraut.

Die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin vor dem 01.01.1994 selbständig erledigt hat, sind im Schreiben vom 07. Jänner 1994 an die Präsidialabteilung I (nunmehr Abteilung Verwaltungsorganisation und Personalmanagement) (Seite 1) pauschal zusammengefasst. Später wurden diese im Zusammenhang mit der formalen Einrichtung des Fachbereiches 'Buchhaltung und Betriebswirtschaft' näher umschrieben.

Die Einrichtung der Fachbereiche war eine reine innerorganisatorische Maßnahme; an der eigenständigen Verantwortung der Betreffenden im Hinblick auf eine selbständige Aufgabenerledigung hat sich dadurch im Vergleich zu vorher nichts geändert.

Wenn ich mir die Beschreibung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 13. April 1995, ..., anschaue, so gebe ich an, dass diese Aufgaben der Beschwerdeführerin schon vor dem 01.01.1994, also vor Einrichtung des Fachbereichs, bereits selbständig, in eigener Verantwortung und mit Fertigungsbefugnis erledigt wurden. Die meisten dieser Aufgaben stehen im Zusammenhang mit Fragen der wirtschaftlichen Prüfung und Planung. Dabei handelt es sich um den zentralen Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin vor und nach dem 01.01.1994.

Mit der Einrichtung des Fachbereiches der Beschwerdeführerin war somit keine Erhöhung der von ihr wahrgenommenen eigenen Verantwortung verbunden. Daher war auch meinerseits nie vorgesehen, für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der bereits bestehenden Verwendungszulage als Stellvertreterin in Höhe von 20. v. H. zu erwirken (siehe mein Schreiben an den Herrn Landesamtsdirektor vom 29. Juni 1993).

Wenn ich befragt werde, ob mit der Einrichtung des Fachbereiches die dort tätigen Bediensteten der Beschwerdeführerin unterstellt worden sind, so gebe ich an, dass natürlich der Fachbereichsleiter auch im Hinblick auf personelle Fragen mein erster Ansprechpartner war und auch in die Personalplanung einbezogen wurde. Eine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Personal habe ich an die Fachbereichsleiter nie delegiert. Die Personalhoheit war immer bei mir als Abteilungsvorstand (wie insbesondere auch Genehmigung von Urlauben, Vereinbarung der Dienstzeit, Dienstbeschreibungen etc.). Die zentrale Kompetenz des Vorstandes der Abteilung in Personalangelegenheiten wurde durch Einrichtung der Fachbereiche nicht geschmälert. Die Fachbereichsleiter haben nie die Funktion eines 'Vorgesetzten' der dem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften ausgeübt, eine diesbezügliche Leitungsfunktion der Fachbereichsleiter hat es nicht gegeben.

Auch schon vor der Einrichtung des Fachbereichs wurden zB bestimmte personelle Angelegenheiten betreffend die Buchhaltung, damals schon einer der zentralen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin, in Kooperation mit der Beschwerdeführerin besprochen und erledigt. In diesem Sinne hat es auch nach der Einrichtung des Fachbereichs eine entsprechende Kooperation gegeben.

Die Aufgaben, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der EDV-Koordination wahrgenommen wurden, waren solche, die sie in ihrer Funktion als Stellvertreterin erfüllt hat. Fragen der EDV-technischen Verarbeitung und Erfassung waren immer auch Leitungsaufgaben des Abteilungsvorstandes, in die die Beschwerdeführerin vor und nach dem 01.01.1994 als Stellvertreterin einbezogen war.

Die Abt. Va hatte damals ein Budget von ca. 1,8 Mrd Schilling zu betreuen und abzuwickeln. Die zentrale übergreifende Budgetplanung lag bei mir als Abteilungsvorstand, unterstützt durch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Stellvertreterin. Daran hat sich durch die Einrichtung des Fachbereichs 'Betriebswirtschaft und Buchhaltung', nichts geändert. Diesem Fachbereich war allein die buchhalterische Durchführung des Budgets zugewiesen. Die Letztverantwortung über die Verwendung und Verwaltung des Abteilungsbudgets lag bei mir als Abteilungsvorstand.

Wenn ich befragt werde, ob mit der Einrichtung des Fachbereiches für die Beschwerdeführerin dauernde Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht verbunden waren, so gebe ich an, dass das aus meiner Sicht nicht der Fall gewesen ist. Bei der Einrichtung der Fachbereiche standen ja organisatorische Elemente im Vordergrund. Da, wie bereits dargelegt mit der Einrichtung des Fachbereichs keine wesentliche Änderung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin verbunden war, kann es auch zu keiner wesentlichen zeitlichen Mehrbelastung gekommen sein.

Eher als mit der Leitung des Fachbereichs, waren erforderliche dauernde Überstunden mit den Leitungsaufgaben als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes verbunden."

Hofrat Dr. Ha gab bei seiner Einvernahme am 26. Jänner 2006 gegenüber der Dienstbehörde zum gegenständlichen Sachverhalt Folgendes an:

"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 (ab 01.07.1995) Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst. In diese Funktion wurde ich von der Landesregierung mit Wirksamkeit vom 01. Februar 1995 bestellt. Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 iVm § 2 Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt.

Hinsichtlich des von einer Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmenden Aufgabenbereiches verweise ich zunächst auf das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, idF LGBl. Nr. 72/1991.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst wurde nach diesem Gesetz in folgende Referate gegliedert:

In das Referat 1 - Bezirkshauptmann mit den Subreferaten Amtskasse, Gemeindeangelegenheiten, Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt.

Weitere Referate:

Gewerberecht, Polizei-Verkehr und Grundverkehr mit Jagd und Fischereirecht,

Umwelt-Bauangelegenheiten mit Wohnbauförderung

Gesundheitswesen (Amtsärzte)

Veterinärwesen und Forstinspektion Imst (und am Beginn noch Silz) Direkt unterstellt waren mir die Leitung des Inneren

Dienstes, die Amtskasse, die Gemeindeaufsicht, das Sozialwesen und die Jugendwohlfahrt.

Alle Subreferate (mit Ausnahme der Amtskasse) wurden von mir während der Abwesenheit der Subreferatsleiter direkt als Leitungsorgan betreut. Der Zeitaufwand betrug zwischen vier und fünf Monate pro Jahr.

Als Haupttätigkeit standen die Behördenleitung und die Behördenorganisation im Vordergrund. Zur Erledigung vorbehalten waren alle Beratungs- und Beschwerdefälle, die EDV-Betreuung und die EDV-Einschulung. Die Internet-Projektgruppe und Redaktionsgruppe war ebenfalls bei mir angesiedelt. Die Öffentlichkeitsarbeit wurde von mir aus meinem Büro erledigt.

Für den gesamten Bezirk begann ich ein bodengebundenes Notarztsystem zu entwickeln. Die Rettungsverträge zwischen den Gemeinden und dem Österreichischen Roten Kreuz wurden alle erneuert und auf ein neues Vertragswerk gestellt. Die Verträge wurden von mir konzipiert und ausverhandelt.

Zum Thema Raumordnung habe ich Standortanalysen mit betroffenen Gemeinden und Talschaften durchgeführt, ein Stärken- und Schwächenprofil erarbeitet und entsprechende Raumordnungsprogramme und Regionalpläne festgeschrieben (EU-Strukturfonds). Zudem wurde auch unter meiner Führung das Regionalmanagement IRI (Initiative für Raumordnung im Bezirk Imst) auf neue Beine gestellt und mit LA W J organisiert.

Die Personalentwicklung wurde von mir vorgegeben und geplant, ausgeführt vom Innendienstleiter.

Auch die verschiedenen Projekte (wie z. B. Betriebsansiedlungen, Infrastruktur) in den Gemeinden (vor allem gemeindeübergreifend) wurden von mir organisiert, thematisiert und aufbereitet.

Der Umbau der Bezirkshauptmannschaft beschäftigte mich in allen Belangen. Die Übersiedelungsphasen wurden geklärt, die Raumprogramme festgeschrieben, die Bauabwicklung mitvollzogen, die Nutzungen fixiert, Benützungsentgelte ausverhandelt, Verbesserungen in das Endkonzept eingearbeitet.

In den Schulangelegenheiten wurden von mir vorwiegend die allgemein bildenden Schulen im Bezirk genauer untersucht, die Schulgebäude mit den Gemeinden nach Dringlichkeit renoviert, die entsprechenden Finanzmittel und Finanzierungskonzepte bereitgestellt bzw. erarbeitet und die Schwerpunkte in den Fachbereichen der Polytechnischen Schulen festgelegt.

Sämtliche Wahlen sind von mir als Wahlleiter abgewickelt worden, die Unterweisungen der Mitarbeiter in der Bezirkswahlbehörde bzw. Kreiswahlbehörde organisiert.

Die Budgeterstellung wurde gemeinsam mit dem Innendienstleiter abgesprochen und die Schwerpunkte festgelegt.

Die Verwaltung erfolgte durch den Innendienstleiter.

Das Controlling, soweit als System vorhanden, wurde weiter

entwickelt und unter meiner Federführung ausgebaut.

Die budgetäre Verantwortlichkeit im Hause habe ich allein

getragen. Alle Auszahlungen wurden aufgrund meiner Anweisung getätigt. Die Übersicht über die verwalteten Budgetmittel ist in der beiliegenden Exceltabelle angeschlossen.

Budgetmittel 1995 Bezirkshauptmannschaft Imst (Angaben in Euro)

 

Ausgaben

Einnahmen

 

Hausbudget/Amtssachaufwand

475.498

629.492

 

Jugendwohlfahrt

610.627

42.611

 

Sozialhilfe

790.631

430.134

(inkl. Strafgelder)

Gesundheitsamt

11.882

594

 

SUMME

1.888.638

1.102.831

 

Alle Aufsichtsbeschwerden nach der Tiroler Gemeindeordnung wurden mit den zwei Gemeinderevisoren besprochen und vor der Erledigung durch die Gemeindeaufsichtsbeamten geprüft.

Sämtliche Bedarfszuweisungsmittel für die Gemeinden wurden nach einem Grobverteilungsplan unter meiner Führung nach den Grundsätzen der schwerpunktmäßigen Förderung geplant und dem politischen Referenten vorgeschlagen.

Sämtliche Elementarschäden in Gemeindevermögen und in Vermögen von Privaten wurden von mir persönlich bearbeitet.

Die EU-Regionalförderungsprogramme wurden im Rahmen von Bürgermeisterkonferenzen absolviert.

Alle aufsichtsbehördlichen Genehmigungen im Rahmen der Gemeindeaufsicht wurden von mir geprüft und gezeichnet.

Sämtliche Gemeindeprüfungen im Bezirk wurden aufgrund eines Jahresplanes von mir vorgegeben und durchgeführt. Die Prüfungen selbst nahmen die Gemeinderevisoren vor. Sämtliche Prüfberichte wurden von mir korrigiert, den Gemeinden zur Verfügung gestellt und die Endberichte bearbeitet.

Der innere Dienst wurde weitestgehend delegiert. Geteilt wurden die Aufgaben bei der Aufsicht über die Fuhrparkverwaltung, die Dienstaufsicht, die jagdlichen Angelegenheiten, die Häufigkeit und Verteilung der logopädischen Betreuung im Bezirk, alle Personalangelegenheiten wurden federführend von mir entschieden und vom Innendienstleiter erledigt.

In der Buchhaltung wurde die quartalsmäßige Abrechnung besprochen und geplant. Die Überprüfung der Amtskasse wurde veranlasst. Ebenso die Abrechnung von Organmandaten und Sicherheitsleistungen.

Im Schulamt wurden alle disziplinären Angelegenheiten von mir persönlich erledigt und auch Schriftstücke (Vorlagen) unterfertigt. Im Rahmen der Schulaufsicht wurde der Tätigkeitsbereich mit dem Bezirksschulinspektor festgelegt. Die Schulorganisation wurde speziell im Bereich der Hauptschulen mit den Gemeinden fixiert (Gebäude, Schulsprengel). Sämtliche Freistellungen von Lehrern für externe Veranstaltungen wurden von mir persönlich bearbeitet. Einheitliche Festlegungen der schulautonomen Tage wurden organisiert und festgeschrieben.

Im Bereich der Sicherheit wurden sämtliche Ermächtigungsurkunden an Organe der öffentlichen Sicherheit von mir ausgestellt.

Im Feuerwehrwesen habe ich persönlich die Übersicht über die Ausrüstung und Ausstattung aller Ortsfeuerwehren im Bezirk erarbeitet und für eine bedarfsgerechte Zuweisung der Finanzmittel und Gerätschaften gesorgt.

Beim Gewaltschutzgesetz habe ich mir die Berichterstattung und Entscheidung über die Aufrechterhaltungen einer Wegweisung vorbehalten.

Verfügungen nach dem Katastrophenhilfsdienstgesetz habe ich mir vorbehalten, nur bei Gefahr in Verzug delegiert.

Mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten wurden Schwerpunktkontrollen nach dem Landespolizeigesetz abgehalten und vereinbart. Die Ausführung der Schwerpunkte sind von Exekutivorganen vorgenommen worden.

Im Bereich des Rettungswesens war die besondere Betreuung des Roten Kreuzes durch Information, Rechtsberatung und Neuorganisation der Verträge ein wesentliches Thema.

Sämtliche Verfügungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und Veranstaltungsgesetz (Großveranstaltungen, Konzert und dgl.) habe ich persönlich unterschrieben, verfügt und evaluiert.

Alle Fälle des Unterbringungsgesetzes (Einweisungen in die Psychiatrie) wurden nachprüfend kontrolliert, sämtliche Schubhaftfälle wurden mir berichtet und auf meine Initiative von einer Kommission auf die Notwendigkeit und Länge untersucht.

Im Vereinswesen wurde bereits 1995 die Umstellung auf eine EDV-mäßige Registrierung erreicht.

Im Veterinärrecht war eine besondere Situation zu bewältigen (Begutachtungen der Rinder im Gutshof in Innsbruck bei Versteigerungen - Geltendmachung von Viehmängeln aus dem Ausland). Mehrfache Befassung mit dem Amtstierarzt hinsichtlich solcher Fälle.

Im Umweltbereich habe ich mit den Gemeinden und dem Umweltreferenten Deponien und Altlastensanierungen vorangetrieben, Altdeponien geschlossen und fehlende Gemeinden in den Abfallverband als Mitglieder empfohlen.

Mit der Wildbach- und Lawinenverbauung sind sämtliche Verbauungsmaßnahmen mit der Gebietsbauleitung festgelegt worden.

Sämtliche Forstmaßnahmen sind mit den Bezirksforstinspektionen vorbesprochen, in einem Jahresplan festgelegt und evaluiert worden.

Mit den Gemeinden und Projektanten wurden Antragskonferenzen bei Betriebsanlagen festgesetzt und mit der Wirtschaftskammer des Bezirkes Imst organisiert. Im Bereich der Gewerbeanmeldung habe ich verkürzte Verfahren angestrengt, gemeinsam mit den Mitarbeitern dort neue Formulare entwickelt.

An den Sitzungen des Landestourismusfonds habe ich persönlich teilgenommen. Ebenso an der Sitzung des Sozialhilfebeirates des Landes.

Aus dem Bereich des Verkehrs habe ich persönlich die grundlegenden Absprachen mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten und den Gendarmeriepostenkommandanten persönlich getroffen.

Die schwerpunktmäßigen Aktionen wurden geplant und vorgegeben.

Die Tätigkeit aller Lawinenkommissionen im Bezirk habe ich auf deren Effizienz hin überwacht und dort Sitzungen einberufen, wo offenbare Fehler passiert waren.

Im Bereich der Tuberkulosenfürsorge habe ich mit Gesundheitsamt und der Fremdenpolizei Wege der Überprüfung von Ausländern gefunden und umgesetzt.

In der Jugendwohlfahrt sind sämtliche Ausgaben von mir angewiesen worden. Die Festlegung von Hilfen zur Erziehung und Unterbringung von Kindern wurden mit dem Referatsleiter gemeinsam besprochen.

Das Thema 'Tagesmütter' ist aktuell geworden und von mir gemeinsam mit dem Referatsleiter ein System über einen gerechten Bedarf von Tagesmüttern im Bezirk entwickelt worden.

Wohngemeinschaften der Jugendwohlfahrt sind ständig von mir überprüft und evaluiert worden.

Die Bezirksforstinspektionen wurden von mir angehalten, in Jahresprogrammen die schwerpunktmäßigen Tätigkeiten festzulegen, behördenexterne Tätigkeiten nach einem Plan zu beenden und die Kernaufgaben auf Forstaufsicht zu reduzieren. Dieser Prozess wurde 1995 eingeleitet.

Die gesamte EDV-Ausstattung wurde neu geplant und binnen kürzester Zeit auf einen neuen Stand gebracht.

Die gesamte Ausbildung der Mitarbeiter wurde hinterfragt und aufgrund einen Planes neu strukturiert (Schwerpunkt EDV-Ausbildung).

Die Anzahl der Mitarbeiter betrug damals ca. 80 Personen, wobei ca. ein Drittel des Mitarbeiterstandes mir in Form von Subreferaten direkt unterstellt war.

Außer den aufgezählten Agenden waren an Aufgaben täglich zu erledigen:

die Dienstpost nach einem vorsortierten Plan, der Postausgang nach besonderen Anweisungen, die Telefonate nach einer vorgegebenen Zeit, die Besprechungen mit den Mitarbeitern nach einem Stundenplan, die Abwicklung der Parteienbesuche nach vorgegebener Zeit, die Sitzungen innerhalb und außerhalb des Hauses nach meinen Anweisungen, die gesellschaftlichen Verpflichtungen an Wochenenden nach Rücksprache mit meiner Sekretärin.

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Jahr 1995 zu einer vollen Auslastung geführt hat.

Zur konzeptiven Arbeit war während der Amtsstunden bis 17.00 Uhr kaum Zeit. Im Schnitt habe ich pro Tag ca. zwei Stunden zur normalen Arbeitszeit dazuhängen müssen. Die abendlichen Arbeitssitzungen sind in diese Durchschnittszeit eingerechnet. Was allerdings separat dazukommt, sind die Aufwendungen an den Wochenenden. 1995 hatte ich an fünf Wochenenden von Freitagmittag bis Sonntagabend keine Verpflichtungen und Termine. Wiederum im Durchschnitt würde ich die Verpflichtungen an den Wochenenden mit einer Zeit von ca. 10 Stunden pro Wochenende veranschlagen.

Zu solchen Veranstaltungen gehören:

Ehrung langjähriger Gemeindefunktionäre, Eröffnung von Schulbauten, Zweckbauten, Gemeindeeinrichtungen, Sportstätten, religiöse Festivitäten, Museen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Konzerte, Einsatzleitungen bei Veranstaltungen, Bataillonsschützenfest, Bezirksmusikfest, Bezirksfeuerwehrtag, Jungbürgerfeiern, Begräbnisse honoriger Personen, Abschnittsübungen der Feuerwehren, Sicherheitstage der Exekutive, Bergrettungsübungen, Leistungsschau des Bundesheeres und Angelobungen, Goldene und Diamantene Hochzeiten, hohe kirchliche Anlässe und Priesterjubiläen, Primizen, Rettungshundestaffelübung, Jubiläumsfeiern '50 Jahre Frieden' und dgl. mehr. Nicht eingerechnet sind diverse Bälle und Theatervorstellungen, Frühjahrskonzerte etc."

Hofrat Dr. M gab bei seiner Einvernahme am 1. Februar 2006 zum Sachverhalt Folgendes an:

"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII (ab 01.07.1989), Gehaltsstufe 3 (ab 01.07.1993) Vorstand der Abteilung Kultur des Amtes der Tiroler Landesregierung (diese Funktion übte ich seit 01.07.1989 aus). Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit § 2 Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt.

Gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung war die Abteilung Kultur damals für die Besorgung folgender Aufgaben zuständig:

Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft Tiroler Volkskunstmuseum; Koordinierung der mit der Universität Innsbruck zusammenhängenden Fragen; Tiroler Landeskonservatorium; Aufgaben des Schulerhalters der vom Land errichteten Landesmusikschulen;

Stipendienangelegenheiten; Kanzleigeschäfte des Kuratoriums der Landesgedächtnisstiftung; Angelegenheiten der Fachhochschulen;

fachliche Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, Büchereien des Landes; Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens;

Kunstkataster; Förderung des Tiroler Schützenwesens.

Bis zum Jahr 1995 gehörten auch die Personalangelegenheiten der Lehrer an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium zu den Zuständigkeiten der Kulturabteilung. 1996 wurden diese dann an die Abt. Personal übertragen.

Aufgrund dieser Zuständigkeiten hatte die Kulturabteilung insbesondere das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBI. Nr. 35/1979, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Kulturförderungsrichtlinien, das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien (Tiroler Musikschulplan, Statut des Tiroler Musikschulwerks, dienst- und besoldungsrechtliche Richtlinien für die Landesmusikschulen, Schulgeldverordnung, Richtlinien für die Förderung von Musikschulen sonstiger Träger) und das Gesetz über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung, LGBl. Nr. 43/1957, zuletzt geändert LGBl. Nr. 43/1982, zu vollziehen.

Der Kulturabteilung fachlich und organisatorisch zugeordnet waren das Sachgebiet Landesbildstelle, das Tiroler Volkskunstmuseum und das Tiroler Landeskonservatorium; diese Einrichtungen verfügten jedoch jeweils über einen eigenen Leiter, der auch selbst fertigungsbefugt war; bestimmte Angelegenheiten waren jedoch weiterhin der Entscheidung und Fertigung durch mich als Vorstand der Abt. Kultur vorbehalten (siehe unten).

Die Kulturabteilung war damals wie folgt gegliedert:

Vorstand der Kulturabteilung: Dr. Ch M Stellvertreterin: Dr. H A

Buchhaltung, Kanzlei: M R (Leitung), D M, B K Referate:

- Musikreferat (Musikförderung, Musikausbildung,

Tiroler Musikschulwerk, Redaktion Crescendo, Tiroler

Landeskonservatorium,)

Leitung: Mag. W M

- Tiroler Kunstkataster

Leitung: Dr. H A

- Referat Bildung und Wissenschaft

(Wissenschaftsförderung, Universitäts- und

Hochschulangelegenheiten, Stipendien, Landesgedächtnisstiftung,

Erwachsenenbildung)

Leitung: Dr. Ch M (interim.)

Sachbereiche:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Erhöhung der ihr gewährten Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes i. V. mit § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994 sowie in ihrem Recht auf Durchführung des hierzu erforderlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. März 1999 - auf diesen Zeitraum hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde ihr ursprüngliches Ansuchen eingeschränkt - abgewiesen.

Der Anspruch auf Verwendungszulage ist zeitraumbezogen zu betrachten, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076).

Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird daher vorerst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene, eingangs zitierte Erkenntnis vom 21. November 2001 verwiesen.

Nach § 2 lit. c sublit. cc des mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 1998, LGBl. Nr. 65, wiederverlautbarten Landesbeamtengesetzes 1998, findet auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, (im Folgenden GehG/Tirol) in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978, mit Ausnahme des § 83 sowie u.a. mit der Abweichung Anwendung, dass eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3, die in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen wird, dieses Gehalt nicht übersteigen darf.

Zur Beantwortung der im Beschwerdefall aufgeworfenen Frage der (Neu-)Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol kann auf die zur vergleichbaren Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden.

Im Bescheid über die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG müssen nach vorausgegangenem ordnungsmäßigen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1973, Zl. 1115/73 = Slg. 8464/A). Als Maßstab für den "Grad der Verantwortung" kann unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung (Dienstklasse) in beiden Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1974, Zl. 653/74).

Im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 4 GehG besteht keine Bindung an eine frühere Bemessung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1980, Zl. 1489/79 = Slg. 10.124/A).

Die Bestimmung des § 30a Abs. 4 GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage verpflichtet ist. Sie lässt den sich aus § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegen steht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 93/12/0014, mwN).

Die belangte Behörde gründete die Versagung des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Erhöhung ihrer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol zusammengefasst einerseits darauf, dass sich entgegen deren Behauptung durch die organisatorische Änderung innerhalb der Abteilung Va des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Änderung in der Verantwortung der Beschwerdeführerin ergeben habe, andererseits darauf, dass jenes Maß an Verantwortung, das diese zu tragen gehabt habe, nicht über dem Ausmaß an Verantwortung gelegen sei, das Beamte des Landes Tirol in der Dienstklasse VII zu tragen hätten.

Für den Zeitraum bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 ist in Anbetracht der in Rechtskraft erwachsenen bescheidförmigen Zuerkennung der Verwendungszulage im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V für die Dauer der Betrauung mit der Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 vorweg auf die Frage einzugehen, ob einem Mehrbegehren nicht schon in Anbetracht der rechtskräftigen Bemessung der Verwendungszulage ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die belangte Behörde gründete ihre unter diesem Aspekt tragende Annahme, dass es durch die organisatorische Änderung innerhalb der Abteilung Va durch die Einrichtung von Fachbereichen weder zu einer Aufgabenvermehrung noch zu einer Erhöhung des Verantwortungsbereiches der Beschwerdeführerin gekommen sei, auf die Ausführungen des Abteilungsvorstandes Dr. H, die sie als glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar einordnete. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde diesem Beweisergebnis im Verwaltungsverfahren in der Stellungnahme vom 7. März 2006 (zur Beachtlichkeit auch von "verfristeten" Stellungnahmen vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, unter E 500 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung) nur insofern entgegen getreten, als die Aussage von Dr. W H, wonach sich durch die Einrichtung der Fachbereiche ab dem 1. Jänner 1994 an der Verantwortung der Beschwerdeführerin nichts geändert hätte, als nicht nachvollziehbar bezeichnet wurde, weil sich in diesem Fall eine innerorganisatorische Maßnahme erübrigt hätte. Selbstverständlich habe die Einrichtung des angeführten Fachbereiches in erster Linie der Entlastung des Abteilungsvorstandes gedient. Die diesem Vorbringen zu Grunde gelegte Prämisse, dass die Einrichtung von Fachbereichen ihren Zweck in der Entlastung des Abteilungsvorstandes gehabt habe und dass eine solche Entlastung durch eine Mehrbelastung der Beschwerdeführerin erzielt werden sollte, findet in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung, weshalb allein dieses Vorbringen nicht geeignet ist, Bedenken gegen die in Rede stehenden Feststellungen der belangten Behörde zu erwecken.

Schließlich wandte sich die Stellungnahme vom 7. März 2006 gegen eine "Negierung der Vorgesetztenfunktion" der Beschwerdeführerin durch Dr. H mit dem Bemerken, dass sie selbstverständlich eine derartige Funktion innegehabt habe, und zwar sowohl in Vertretung des Vorstandes als auch innerhalb der selbständigen Fachbereichsleitung, ohne allerdings zu behaupten, dass sie außerhalb des ihr überantworteten Fachbereiches nicht ihrerseits Untergebene des Abteilungsvorstandes gewesen wäre.

Soweit sich das Vorbringen in der Stellungnahme vom 7. März 2006 zusammengefasst gegen die tragende Annahme richtete, durch die Einrichtung von Fachbereichen zum 1. Jänner 1994 sei es zu keiner Erhöhung des Maßes an Verantwortung für die Beschwerdeführerin (und damit zu keiner Änderung der maßgeblichen Verhältnisse) gekommen, war dieses aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, die Tatsachengrundlagen des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt zu erschüttern.

Wenn nunmehr in der Beschwerde darüber hinausgehend einzelne zum 1. Jänner 1994 erfolgte organisatorische Änderungen ins Treffen geführt werden, stellt dies neues und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässiges Sachvorbringen dar. Der Hinweis der Beschwerde, wonach der Abteilungsvorstand in seinem im ersten Rechtsgang erstatteten Schreiben vom 30. Jänner 1995 die zeitlichen Mehrleistungen der Beschwerdeführerin auf 10 bis 15 Stunden monatlich eingeschätzt und bei seiner Einvernahme im Jahr 2006 eine "wesentlich präzisere Aussage" getroffen habe, zeigt keinen Widerspruch in dessen Angaben auf und ist somit nicht geeignet, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung Bedenken gegen die eingangs wiedergegebene Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese etwa 25 Überstunden monatlich erbracht habe, nicht gefolgt ist: der eingangs wiedergegebenen Aussage des Abteilungsvorstandes Dr. H war zu entnehmen, dass mit der Einrichtung von Fachbereichen keine wesentliche zeitliche Mehrbelastung verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ließ in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2006 diesen Punkt unberührt, sodass die belangte Behörde in unbedenklicher Weise auch unter dem Blickwinkel einer zeitlichen Mehrleistung keine Änderung des Sachverhaltes annahm.

Davon ausgehend, dass auch durch die Einrichtung von Fachbereichen mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 weder eine Vermehrung der Aufgaben noch eine Erhöhung des Verantwortungsbereiches und damit des Maßes an Verantwortung der Beschwerdeführerin bedingt wurden, stand einer neuerlichen Bemessung der Verwendungszulage bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 die Rechtkraft des Bescheides vom 7. Oktober 1992 entgegen.

Die Beschwerdeführerin wurde schließlich mit Wirkung vom 1. Juli 1995 von der Dienstklasse VII in die Dienstklasse VIII befördert und versah vorerst auch in dieser dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ihre Aufgaben als Stellvertreterin der Abteilung Va des Amtes der Tiroler Landesregierung. Mit dem angefochtenen Bescheid beließ die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 zuerkannte Verwendungszulage auch für die Zeit ab 1. Juli 1995 in unverändertem Ausmaß.

Der Beschwerde gelingt es nicht, für den Zeitraum der Überstellung der Beschwerdeführerin in die Dienstklasse VIII eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ausgehend von den - wie bereits aufgezeigt unbedenklichen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides lag auch für den Zeitraum ab 1. Juli 1995 kein Zugewinn an Leitungsverantwortung oder an zeitlicher Inanspruchnahme vor. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass die ihr bereits bemessene Verwendungszulage ihrer in unverändertem Ausmaß fortwährenden Verantwortung als Stellvertreterin der Abteilung Va unter Bedachtnahme auf die einem Beamten der Dienstklasse VIII regelmäßig zukommende Verantwortung unangemessen gewesen wäre. Der Bescheid begegnet daher auch betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum Ablauf des 30. März 1999 keinen Bedenken.

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 542 wiedergegebene Rechtsprechung). Dadurch, dass die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführerin nicht teilweise (für den Zeitraum bis zum Ablauf des 30. Juni 1995) zurückwies, sondern zur Gänze meritorisch erledigte, wurde die Beschwerdeführerin in dem von ihr bezeichneten "Recht auf Erhöhung der ihr gewährten Verwendungszulage sowie in ihrem Recht auf Durchführung des hierzu erforderlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. Juli 2007

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