Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs4;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs4;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004 als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie war seit 1. Jänner 1993 - vorerst als Oberrätin in der Dienstklasse VII - Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung Va - Soziales (nunmehr "Ambulante Dienste und Sozialhilfefonds") des Amtes der Tiroler Landesregierung, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in die Dienstklasse VIII befördert und mit Wirkung vom 1. April 1999 zur Vorständin der genannten Abteilung bestellt.
Unbestritten ist, dass ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 u. a. als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes für die Dauer ihrer Betrauung mit dieser Funktion eine "Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" zuerkannt worden war.
Mit Eingabe vom 23. Juni 1994 ersuchte sie um Gewährung einer Zulage "analog und in der Höhe der den Stellvertretern der Bezirkshauptmänner zuerkannten Zulage", weil sie im Rahmen der Aufteilung der Aufgabenbereiche der Abteilung Va in Referate das Wirtschaftsreferat mit Subventionsbeurteilungen, Tagsatzverhandlungen usw. zu führen habe. Für die Erledigung von Referatsaufgaben zusätzlich zu den Aufgaben des Stellvertreters sei den männlichen Kollegen (Präsidialabteilung II, Bezirkshauptmann-Stellvertreter) neben der Stellvertreterzulage eine weitere Zulage zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 stellte sie - unter Bezugnahme auf ihren "Antrag auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungszulage" - den Antrag, die ihr gewährte Mehrdienstleistungszulage im Hinblick auf die von ihr seit 1. Jänner 1994 zusätzlich zu besorgende Aufgabe der Referatsleitung bescheidmäßig neu zu bemessen.
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0145, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1995, mit dem die Begehren vom 23. Juni und 28. Oktober 1994 versagt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde zwar Feststellungen über die zeitliche Mehrleistung der Beschwerdeführerin sowie des Vorstandes der Abteilung Va getroffen, es jedoch unterlassen habe, Feststellungen über die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten der Dienstklasse VII im Bereich der belangten Behörde zu treffen. Gleichfalls sei anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung nicht eindeutig nachvollziehbar, inwiefern die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen eines Fachbereiches an die Beschwerdeführerin eine Hervorhebung der Beschwerdeführerin in ihrer Verantwortung und Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht im Vergleich zu Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung bedeute. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes - nachgetragene Erläuterung zu den Begriffen des "Sachgebietes" sowie des "Fachbereiches" könnten die dem damals angefochtenen Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben. Abgesehen davon lasse auch die von der belangten Behörde nachgetragene Erläuterung die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung - im Vergleich zu Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung - in besonders großem Ausmaß oder in besonders hoher Qualität Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Auch diese Vergleichsbetrachtung sei mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen derzeit nicht möglich. Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956 notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
Mit Eingabe vom 25. November 2005 brachte die Beschwerdeführerin die zur Zl. 2005/12/0250 protokollierte Säumnisbeschwerde ein, in der sie begehrte, die ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 im Ausmaß von 20 % zuerkannte Verwendungszulage auf 30 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. März 1999 zu erhöhen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde ein.
In weiterer Folge vernahm die belangte Behörde Dr. W H, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abteilung Soziales, Dr. H Ha, im gegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst, und Dr. Ch M, im maßgeblichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Vorstand der Abteilung Kultur im Amt der Tiroler Landesregierung, ein.
Hofrat Dr. H gab anlässlich seiner Einvernahme durch die Dienstbehörde am 23. Jänner 2006 Folgendes zu Protokoll gegeben:
"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abt. Soziales (vormals Abt. Va) des Amtes der Tiroler Landesregierung. Mit 01. Jänner 1994 wurde von mir eine Gliederung der Aufgabenbereiche der Abteilung in Fachbereiche veranlasst.
Die Beschwerdeführerin wurde damals neben ihrer Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes, die sie seit 01.01.1993 ausübte, mit der Leitung des Fachbereiches 'Buchhaltung und Betriebswirtschaft' betraut.
Die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin vor dem 01.01.1994 selbständig erledigt hat, sind im Schreiben vom 07. Jänner 1994 an die Präsidialabteilung I (nunmehr Abteilung Verwaltungsorganisation und Personalmanagement) (Seite 1) pauschal zusammengefasst. Später wurden diese im Zusammenhang mit der formalen Einrichtung des Fachbereiches 'Buchhaltung und Betriebswirtschaft' näher umschrieben.
Die Einrichtung der Fachbereiche war eine reine innerorganisatorische Maßnahme; an der eigenständigen Verantwortung der Betreffenden im Hinblick auf eine selbständige Aufgabenerledigung hat sich dadurch im Vergleich zu vorher nichts geändert.
Wenn ich mir die Beschreibung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 13. April 1995, ..., anschaue, so gebe ich an, dass diese Aufgaben der Beschwerdeführerin schon vor dem 01.01.1994, also vor Einrichtung des Fachbereichs, bereits selbständig, in eigener Verantwortung und mit Fertigungsbefugnis erledigt wurden. Die meisten dieser Aufgaben stehen im Zusammenhang mit Fragen der wirtschaftlichen Prüfung und Planung. Dabei handelt es sich um den zentralen Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin vor und nach dem 01.01.1994.
Mit der Einrichtung des Fachbereiches der Beschwerdeführerin war somit keine Erhöhung der von ihr wahrgenommenen eigenen Verantwortung verbunden. Daher war auch meinerseits nie vorgesehen, für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der bereits bestehenden Verwendungszulage als Stellvertreterin in Höhe von 20. v. H. zu erwirken (siehe mein Schreiben an den Herrn Landesamtsdirektor vom 29. Juni 1993).
Wenn ich befragt werde, ob mit der Einrichtung des Fachbereiches die dort tätigen Bediensteten der Beschwerdeführerin unterstellt worden sind, so gebe ich an, dass natürlich der Fachbereichsleiter auch im Hinblick auf personelle Fragen mein erster Ansprechpartner war und auch in die Personalplanung einbezogen wurde. Eine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Personal habe ich an die Fachbereichsleiter nie delegiert. Die Personalhoheit war immer bei mir als Abteilungsvorstand (wie insbesondere auch Genehmigung von Urlauben, Vereinbarung der Dienstzeit, Dienstbeschreibungen etc.). Die zentrale Kompetenz des Vorstandes der Abteilung in Personalangelegenheiten wurde durch Einrichtung der Fachbereiche nicht geschmälert. Die Fachbereichsleiter haben nie die Funktion eines 'Vorgesetzten' der dem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften ausgeübt, eine diesbezügliche Leitungsfunktion der Fachbereichsleiter hat es nicht gegeben.
Auch schon vor der Einrichtung des Fachbereichs wurden zB bestimmte personelle Angelegenheiten betreffend die Buchhaltung, damals schon einer der zentralen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin, in Kooperation mit der Beschwerdeführerin besprochen und erledigt. In diesem Sinne hat es auch nach der Einrichtung des Fachbereichs eine entsprechende Kooperation gegeben.
Die Aufgaben, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der EDV-Koordination wahrgenommen wurden, waren solche, die sie in ihrer Funktion als Stellvertreterin erfüllt hat. Fragen der EDV-technischen Verarbeitung und Erfassung waren immer auch Leitungsaufgaben des Abteilungsvorstandes, in die die Beschwerdeführerin vor und nach dem 01.01.1994 als Stellvertreterin einbezogen war.
Die Abt. Va hatte damals ein Budget von ca. 1,8 Mrd Schilling zu betreuen und abzuwickeln. Die zentrale übergreifende Budgetplanung lag bei mir als Abteilungsvorstand, unterstützt durch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Stellvertreterin. Daran hat sich durch die Einrichtung des Fachbereichs 'Betriebswirtschaft und Buchhaltung', nichts geändert. Diesem Fachbereich war allein die buchhalterische Durchführung des Budgets zugewiesen. Die Letztverantwortung über die Verwendung und Verwaltung des Abteilungsbudgets lag bei mir als Abteilungsvorstand.
Wenn ich befragt werde, ob mit der Einrichtung des Fachbereiches für die Beschwerdeführerin dauernde Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht verbunden waren, so gebe ich an, dass das aus meiner Sicht nicht der Fall gewesen ist. Bei der Einrichtung der Fachbereiche standen ja organisatorische Elemente im Vordergrund. Da, wie bereits dargelegt mit der Einrichtung des Fachbereichs keine wesentliche Änderung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin verbunden war, kann es auch zu keiner wesentlichen zeitlichen Mehrbelastung gekommen sein.
Eher als mit der Leitung des Fachbereichs, waren erforderliche dauernde Überstunden mit den Leitungsaufgaben als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes verbunden."
Hofrat Dr. Ha gab bei seiner Einvernahme am 26. Jänner 2006 gegenüber der Dienstbehörde zum gegenständlichen Sachverhalt Folgendes an:
"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 (ab 01.07.1995) Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst. In diese Funktion wurde ich von der Landesregierung mit Wirksamkeit vom 01. Februar 1995 bestellt. Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 iVm § 2 Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt.
Hinsichtlich des von einer Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmenden Aufgabenbereiches verweise ich zunächst auf das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, idF LGBl. Nr. 72/1991.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst wurde nach diesem Gesetz in folgende Referate gegliedert:
In das Referat 1 - Bezirkshauptmann mit den Subreferaten Amtskasse, Gemeindeangelegenheiten, Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt.
Weitere Referate:
Gewerberecht, Polizei-Verkehr und Grundverkehr mit Jagd und Fischereirecht,
Umwelt-Bauangelegenheiten mit Wohnbauförderung
Gesundheitswesen (Amtsärzte)
Veterinärwesen und Forstinspektion Imst (und am Beginn noch Silz) Direkt unterstellt waren mir die Leitung des Inneren
Dienstes, die Amtskasse, die Gemeindeaufsicht, das Sozialwesen und die Jugendwohlfahrt.
Alle Subreferate (mit Ausnahme der Amtskasse) wurden von mir während der Abwesenheit der Subreferatsleiter direkt als Leitungsorgan betreut. Der Zeitaufwand betrug zwischen vier und fünf Monate pro Jahr.
Als Haupttätigkeit standen die Behördenleitung und die Behördenorganisation im Vordergrund. Zur Erledigung vorbehalten waren alle Beratungs- und Beschwerdefälle, die EDV-Betreuung und die EDV-Einschulung. Die Internet-Projektgruppe und Redaktionsgruppe war ebenfalls bei mir angesiedelt. Die Öffentlichkeitsarbeit wurde von mir aus meinem Büro erledigt.
Für den gesamten Bezirk begann ich ein bodengebundenes Notarztsystem zu entwickeln. Die Rettungsverträge zwischen den Gemeinden und dem Österreichischen Roten Kreuz wurden alle erneuert und auf ein neues Vertragswerk gestellt. Die Verträge wurden von mir konzipiert und ausverhandelt.
Zum Thema Raumordnung habe ich Standortanalysen mit betroffenen Gemeinden und Talschaften durchgeführt, ein Stärken- und Schwächenprofil erarbeitet und entsprechende Raumordnungsprogramme und Regionalpläne festgeschrieben (EU-Strukturfonds). Zudem wurde auch unter meiner Führung das Regionalmanagement IRI (Initiative für Raumordnung im Bezirk Imst) auf neue Beine gestellt und mit LA W J organisiert.
Die Personalentwicklung wurde von mir vorgegeben und geplant, ausgeführt vom Innendienstleiter.
Auch die verschiedenen Projekte (wie z. B. Betriebsansiedlungen, Infrastruktur) in den Gemeinden (vor allem gemeindeübergreifend) wurden von mir organisiert, thematisiert und aufbereitet.
Der Umbau der Bezirkshauptmannschaft beschäftigte mich in allen Belangen. Die Übersiedelungsphasen wurden geklärt, die Raumprogramme festgeschrieben, die Bauabwicklung mitvollzogen, die Nutzungen fixiert, Benützungsentgelte ausverhandelt, Verbesserungen in das Endkonzept eingearbeitet.
In den Schulangelegenheiten wurden von mir vorwiegend die allgemein bildenden Schulen im Bezirk genauer untersucht, die Schulgebäude mit den Gemeinden nach Dringlichkeit renoviert, die entsprechenden Finanzmittel und Finanzierungskonzepte bereitgestellt bzw. erarbeitet und die Schwerpunkte in den Fachbereichen der Polytechnischen Schulen festgelegt.
Sämtliche Wahlen sind von mir als Wahlleiter abgewickelt worden, die Unterweisungen der Mitarbeiter in der Bezirkswahlbehörde bzw. Kreiswahlbehörde organisiert.
Die Budgeterstellung wurde gemeinsam mit dem Innendienstleiter abgesprochen und die Schwerpunkte festgelegt.
Die Verwaltung erfolgte durch den Innendienstleiter.
Das Controlling, soweit als System vorhanden, wurde weiter
entwickelt und unter meiner Federführung ausgebaut.
Die budgetäre Verantwortlichkeit im Hause habe ich allein
getragen. Alle Auszahlungen wurden aufgrund meiner Anweisung getätigt. Die Übersicht über die verwalteten Budgetmittel ist in der beiliegenden Exceltabelle angeschlossen.
Budgetmittel 1995 Bezirkshauptmannschaft Imst (Angaben in Euro) | |||
Ausgaben | Einnahmen | ||
Hausbudget/Amtssachaufwand | 475.498 | 629.492 | |
Jugendwohlfahrt | 610.627 | 42.611 | |
Sozialhilfe | 790.631 | 430.134 | (inkl. Strafgelder) |
Gesundheitsamt | 11.882 | 594 | |
SUMME | 1.888.638 | 1.102.831 |
Alle Aufsichtsbeschwerden nach der Tiroler Gemeindeordnung wurden mit den zwei Gemeinderevisoren besprochen und vor der Erledigung durch die Gemeindeaufsichtsbeamten geprüft.
Sämtliche Bedarfszuweisungsmittel für die Gemeinden wurden nach einem Grobverteilungsplan unter meiner Führung nach den Grundsätzen der schwerpunktmäßigen Förderung geplant und dem politischen Referenten vorgeschlagen.
Sämtliche Elementarschäden in Gemeindevermögen und in Vermögen von Privaten wurden von mir persönlich bearbeitet.
Die EU-Regionalförderungsprogramme wurden im Rahmen von Bürgermeisterkonferenzen absolviert.
Alle aufsichtsbehördlichen Genehmigungen im Rahmen der Gemeindeaufsicht wurden von mir geprüft und gezeichnet.
Sämtliche Gemeindeprüfungen im Bezirk wurden aufgrund eines Jahresplanes von mir vorgegeben und durchgeführt. Die Prüfungen selbst nahmen die Gemeinderevisoren vor. Sämtliche Prüfberichte wurden von mir korrigiert, den Gemeinden zur Verfügung gestellt und die Endberichte bearbeitet.
Der innere Dienst wurde weitestgehend delegiert. Geteilt wurden die Aufgaben bei der Aufsicht über die Fuhrparkverwaltung, die Dienstaufsicht, die jagdlichen Angelegenheiten, die Häufigkeit und Verteilung der logopädischen Betreuung im Bezirk, alle Personalangelegenheiten wurden federführend von mir entschieden und vom Innendienstleiter erledigt.
In der Buchhaltung wurde die quartalsmäßige Abrechnung besprochen und geplant. Die Überprüfung der Amtskasse wurde veranlasst. Ebenso die Abrechnung von Organmandaten und Sicherheitsleistungen.
Im Schulamt wurden alle disziplinären Angelegenheiten von mir persönlich erledigt und auch Schriftstücke (Vorlagen) unterfertigt. Im Rahmen der Schulaufsicht wurde der Tätigkeitsbereich mit dem Bezirksschulinspektor festgelegt. Die Schulorganisation wurde speziell im Bereich der Hauptschulen mit den Gemeinden fixiert (Gebäude, Schulsprengel). Sämtliche Freistellungen von Lehrern für externe Veranstaltungen wurden von mir persönlich bearbeitet. Einheitliche Festlegungen der schulautonomen Tage wurden organisiert und festgeschrieben.
Im Bereich der Sicherheit wurden sämtliche Ermächtigungsurkunden an Organe der öffentlichen Sicherheit von mir ausgestellt.
Im Feuerwehrwesen habe ich persönlich die Übersicht über die Ausrüstung und Ausstattung aller Ortsfeuerwehren im Bezirk erarbeitet und für eine bedarfsgerechte Zuweisung der Finanzmittel und Gerätschaften gesorgt.
Beim Gewaltschutzgesetz habe ich mir die Berichterstattung und Entscheidung über die Aufrechterhaltungen einer Wegweisung vorbehalten.
Verfügungen nach dem Katastrophenhilfsdienstgesetz habe ich mir vorbehalten, nur bei Gefahr in Verzug delegiert.
Mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten wurden Schwerpunktkontrollen nach dem Landespolizeigesetz abgehalten und vereinbart. Die Ausführung der Schwerpunkte sind von Exekutivorganen vorgenommen worden.
Im Bereich des Rettungswesens war die besondere Betreuung des Roten Kreuzes durch Information, Rechtsberatung und Neuorganisation der Verträge ein wesentliches Thema.
Sämtliche Verfügungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und Veranstaltungsgesetz (Großveranstaltungen, Konzert und dgl.) habe ich persönlich unterschrieben, verfügt und evaluiert.
Alle Fälle des Unterbringungsgesetzes (Einweisungen in die Psychiatrie) wurden nachprüfend kontrolliert, sämtliche Schubhaftfälle wurden mir berichtet und auf meine Initiative von einer Kommission auf die Notwendigkeit und Länge untersucht.
Im Vereinswesen wurde bereits 1995 die Umstellung auf eine EDV-mäßige Registrierung erreicht.
Im Veterinärrecht war eine besondere Situation zu bewältigen (Begutachtungen der Rinder im Gutshof in Innsbruck bei Versteigerungen - Geltendmachung von Viehmängeln aus dem Ausland). Mehrfache Befassung mit dem Amtstierarzt hinsichtlich solcher Fälle.
Im Umweltbereich habe ich mit den Gemeinden und dem Umweltreferenten Deponien und Altlastensanierungen vorangetrieben, Altdeponien geschlossen und fehlende Gemeinden in den Abfallverband als Mitglieder empfohlen.
Mit der Wildbach- und Lawinenverbauung sind sämtliche Verbauungsmaßnahmen mit der Gebietsbauleitung festgelegt worden.
Sämtliche Forstmaßnahmen sind mit den Bezirksforstinspektionen vorbesprochen, in einem Jahresplan festgelegt und evaluiert worden.
Mit den Gemeinden und Projektanten wurden Antragskonferenzen bei Betriebsanlagen festgesetzt und mit der Wirtschaftskammer des Bezirkes Imst organisiert. Im Bereich der Gewerbeanmeldung habe ich verkürzte Verfahren angestrengt, gemeinsam mit den Mitarbeitern dort neue Formulare entwickelt.
An den Sitzungen des Landestourismusfonds habe ich persönlich teilgenommen. Ebenso an der Sitzung des Sozialhilfebeirates des Landes.
Aus dem Bereich des Verkehrs habe ich persönlich die grundlegenden Absprachen mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten und den Gendarmeriepostenkommandanten persönlich getroffen.
Die schwerpunktmäßigen Aktionen wurden geplant und vorgegeben.
Die Tätigkeit aller Lawinenkommissionen im Bezirk habe ich auf deren Effizienz hin überwacht und dort Sitzungen einberufen, wo offenbare Fehler passiert waren.
Im Bereich der Tuberkulosenfürsorge habe ich mit Gesundheitsamt und der Fremdenpolizei Wege der Überprüfung von Ausländern gefunden und umgesetzt.
In der Jugendwohlfahrt sind sämtliche Ausgaben von mir angewiesen worden. Die Festlegung von Hilfen zur Erziehung und Unterbringung von Kindern wurden mit dem Referatsleiter gemeinsam besprochen.
Das Thema 'Tagesmütter' ist aktuell geworden und von mir gemeinsam mit dem Referatsleiter ein System über einen gerechten Bedarf von Tagesmüttern im Bezirk entwickelt worden.
Wohngemeinschaften der Jugendwohlfahrt sind ständig von mir überprüft und evaluiert worden.
Die Bezirksforstinspektionen wurden von mir angehalten, in Jahresprogrammen die schwerpunktmäßigen Tätigkeiten festzulegen, behördenexterne Tätigkeiten nach einem Plan zu beenden und die Kernaufgaben auf Forstaufsicht zu reduzieren. Dieser Prozess wurde 1995 eingeleitet.
Die gesamte EDV-Ausstattung wurde neu geplant und binnen kürzester Zeit auf einen neuen Stand gebracht.
Die gesamte Ausbildung der Mitarbeiter wurde hinterfragt und aufgrund einen Planes neu strukturiert (Schwerpunkt EDV-Ausbildung).
Die Anzahl der Mitarbeiter betrug damals ca. 80 Personen, wobei ca. ein Drittel des Mitarbeiterstandes mir in Form von Subreferaten direkt unterstellt war.
Außer den aufgezählten Agenden waren an Aufgaben täglich zu erledigen:
die Dienstpost nach einem vorsortierten Plan, der Postausgang nach besonderen Anweisungen, die Telefonate nach einer vorgegebenen Zeit, die Besprechungen mit den Mitarbeitern nach einem Stundenplan, die Abwicklung der Parteienbesuche nach vorgegebener Zeit, die Sitzungen innerhalb und außerhalb des Hauses nach meinen Anweisungen, die gesellschaftlichen Verpflichtungen an Wochenenden nach Rücksprache mit meiner Sekretärin.
Es kann davon ausgegangen werden, dass das Jahr 1995 zu einer vollen Auslastung geführt hat.
Zur konzeptiven Arbeit war während der Amtsstunden bis 17.00 Uhr kaum Zeit. Im Schnitt habe ich pro Tag ca. zwei Stunden zur normalen Arbeitszeit dazuhängen müssen. Die abendlichen Arbeitssitzungen sind in diese Durchschnittszeit eingerechnet. Was allerdings separat dazukommt, sind die Aufwendungen an den Wochenenden. 1995 hatte ich an fünf Wochenenden von Freitagmittag bis Sonntagabend keine Verpflichtungen und Termine. Wiederum im Durchschnitt würde ich die Verpflichtungen an den Wochenenden mit einer Zeit von ca. 10 Stunden pro Wochenende veranschlagen.
Zu solchen Veranstaltungen gehören:
Ehrung langjähriger Gemeindefunktionäre, Eröffnung von Schulbauten, Zweckbauten, Gemeindeeinrichtungen, Sportstätten, religiöse Festivitäten, Museen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Konzerte, Einsatzleitungen bei Veranstaltungen, Bataillonsschützenfest, Bezirksmusikfest, Bezirksfeuerwehrtag, Jungbürgerfeiern, Begräbnisse honoriger Personen, Abschnittsübungen der Feuerwehren, Sicherheitstage der Exekutive, Bergrettungsübungen, Leistungsschau des Bundesheeres und Angelobungen, Goldene und Diamantene Hochzeiten, hohe kirchliche Anlässe und Priesterjubiläen, Primizen, Rettungshundestaffelübung, Jubiläumsfeiern '50 Jahre Frieden' und dgl. mehr. Nicht eingerechnet sind diverse Bälle und Theatervorstellungen, Frühjahrskonzerte etc."
Hofrat Dr. M gab bei seiner Einvernahme am 1. Februar 2006 zum Sachverhalt Folgendes an:
"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII (ab 01.07.1989), Gehaltsstufe 3 (ab 01.07.1993) Vorstand der Abteilung Kultur des Amtes der Tiroler Landesregierung (diese Funktion übte ich seit 01.07.1989 aus). Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit § 2 Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt.
Gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung war die Abteilung Kultur damals für die Besorgung folgender Aufgaben zuständig:
Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft Tiroler Volkskunstmuseum; Koordinierung der mit der Universität Innsbruck zusammenhängenden Fragen; Tiroler Landeskonservatorium; Aufgaben des Schulerhalters der vom Land errichteten Landesmusikschulen;
Stipendienangelegenheiten; Kanzleigeschäfte des Kuratoriums der Landesgedächtnisstiftung; Angelegenheiten der Fachhochschulen;
fachliche Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, Büchereien des Landes; Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens;
Kunstkataster; Förderung des Tiroler Schützenwesens.
Bis zum Jahr 1995 gehörten auch die Personalangelegenheiten der Lehrer an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium zu den Zuständigkeiten der Kulturabteilung. 1996 wurden diese dann an die Abt. Personal übertragen.
Aufgrund dieser Zuständigkeiten hatte die Kulturabteilung insbesondere das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBI. Nr. 35/1979, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Kulturförderungsrichtlinien, das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien (Tiroler Musikschulplan, Statut des Tiroler Musikschulwerks, dienst- und besoldungsrechtliche Richtlinien für die Landesmusikschulen, Schulgeldverordnung, Richtlinien für die Förderung von Musikschulen sonstiger Träger) und das Gesetz über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung, LGBl. Nr. 43/1957, zuletzt geändert LGBl. Nr. 43/1982, zu vollziehen.
Der Kulturabteilung fachlich und organisatorisch zugeordnet waren das Sachgebiet Landesbildstelle, das Tiroler Volkskunstmuseum und das Tiroler Landeskonservatorium; diese Einrichtungen verfügten jedoch jeweils über einen eigenen Leiter, der auch selbst fertigungsbefugt war; bestimmte Angelegenheiten waren jedoch weiterhin der Entscheidung und Fertigung durch mich als Vorstand der Abt. Kultur vorbehalten (siehe unten).
Die Kulturabteilung war damals wie folgt gegliedert:
Vorstand der Kulturabteilung: Dr. Ch M Stellvertreterin: Dr. H A
Buchhaltung, Kanzlei: M R (Leitung), D M, B K Referate:
- Musikreferat (Musikförderung, Musikausbildung,
Tiroler Musikschulwerk, Redaktion Crescendo, Tiroler
Landeskonservatorium,)
Leitung: Mag. W M
- Tiroler Kunstkataster
Leitung: Dr. H A
- Referat Bildung und Wissenschaft
(Wissenschaftsförderung, Universitäts- und
Hochschulangelegenheiten, Stipendien, Landesgedächtnisstiftung,
Erwachsenenbildung)
Leitung: Dr. Ch M (interim.)
Sachbereiche:
- Bildende Kunst, Kulturberichte aus Tirol
- Dr.M H
- Literatur, audiovisuelle Kunstformen, Kulturinitiativen, Kulturberatung
- Dr.K D
- Denkmalpflege, Museen
- Dr.H A
- Volkskultur, Theater- und Bücherwesen, Schrifttum
- Dr.K Sch
- Verwendungsnachweise, Finanzen, Freigabe der Zahlungsaufträge
- J L
- Landesjugend- und Werkbücherei
- Dr.W St Als Abteilungsvorstand oblagen mir gemäß der seinerzeitigen Abteilungsordnung folgende Aufgaben:
- Abteilungsvorstand: Leitung sämtlicher von der Kulturabteilung zu besorgenden Aufgaben (siehe Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung); Wahrnehmung der Aufgaben gegenüber der Landesbildstelle und dem Tiroler Volkskunstmuseum.
- Leitung des Referats Bildung und Wissenschaft (interim.)
- Kulturelle Zusammenarbeit mit Südtirol und Trentino
- Koordinierung im Zusammenhang mit EU, Internat. Organisationen, Auslandskultur
- Vertretung des Landes Tirol in der Landeskulturreferentenkonferenz, im Kontaktkomitee zur Koordinierung der kulturellen Auslandsaktivitäten, in der Österreichischen UNESCO-Kommission, in der Kommission III/Kultur der Arbeitsgemeinschaft Alpenländer, im Kuratorium des Tiroler Volkskunstmuseums, im Kuratorium des Universitäts-Jubiläumsfonds, im Kuratorium Brenner-Archiv, im Kuratorium 'Institut für alpine Vorzeit'; im Kuratorium Musik der Jugend; in der Arbeitsgemeinschaft Tiroler Erwachsenenbildung.
- Vertretung des Landeskulturreferenten: Im Engeren Ausschuss und im Verwaltungsausschuss des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum, im Kuratorium Festwochen der alten Musik, im Kuratorium Innsbrucker Sommer, im Kuratorium Tiroler Landesinstitut, im Vorsitz der Kulturbeiräte und der Jurys zu den Tiroler Landespreisen, in der Arbeitsgemeinschaft Kunsthalle Tirol, im Orchesterausschuss Tiroler Symphonieorchester Innsbruck sowie bei jeweiliger Beauftragung;
- Mitwirkung im Musikschulbeirat und Vertretung des Vorsitzenden im Fachbeirat gemäß Tiroler Musikschulgesetz.
- Erledigung sonstiger zugeteilter Aufgaben
In der Abteilung waren damals, außer mir, 28 Bedienstete tätig, die mir als Abteilungsvorstand direkt unterstellt waren.
Die Bedienstetenstruktur gestaltete sich wie folgt: 11 A/a, 5 B/b, 4 C/c, 8 D/d. Gegenüber allen Mitarbeitern der Abteilung habe ich in der fraglichen Zeit die Funktion eines Vorgesetzen im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften ausgeübt. Zu einer Delegierung von Personalverantwortung an die Referatsleiter ist es dabei nicht gekommen, diese hatten in ihren Referaten die Arbeitseinteilung in Abstimmung mit mir als Abteilungsvorstand vorzunehmen. Sämtliche Personalangelegenheiten bedurften auch der Fertigung durch den Abteilungsvorstand.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die gemäß der seinerzeitigen Abteilungsordnung bestehenden Fertigungsvorbehalte.
Danach bedurften der Fertigung durch den Abteilungsvorstand:
Regierungsanträge
- Schreiben/Erledigungen an ein Mitglied der Landesregierung (außer an den Landeskulturreferenten), an den Landtag, an das Landes-Kontrollamt, an den Landesamtsdirektor und Landesamtsdirektor-Stellvertreter, an die Landesamtsdirektion
- Personalangelegenheiten der Kulturabteilung
Verträge
Budgetangelegenheiten
- Vorlage und Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
- Erledigungen an Ministerien, österr. Vertretungsbehörden im Ausland, an die Verbindungsstelle der Bundesländer und an ausländische Dienststellen, sofern es sich nicht um bloße Mitteilungen handelt
- Zahlungsanweisungen (in Abwesenheit des Abteilungsvorstandes zur Zeichnung ermächtigt: Dr.A und Mag.M)
- Erledigungen, die zu Zahlungsein- oder -ausgängen führen, insbesondere positive Erledigungen von Subventionsansuchen (Zusageschreiben), unbeschadet des Fertigungsvorbehalts seitens des Landeskulturreferenten.
- Bindende mündliche Zusagen, wie sie insbesondere bei Kunstankäufen gelegentlich notwendig sind, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen (abteilungsinternen) Genehmigung durch den Abteilungsvorstand.
- Für Kunstankäufe gilt diese Regelung dann nicht, wenn der Ankauf über eine Jury erfolgt; bis zu einer Obergrenze von
S 30.000,-- können Zusagen auch durch den für Kunstankäufe zuständigen Sachbearbeiter erfolgen.
- Bestellungen über S5.000,-- (s. Bewirtschaftungserlass)
- Ausschreibung von Aufträgen
- Änderungen der Abteilungsordnung
- Sonstige wichtige Erledigungen, insbesondere, wenn diese Entscheidungen oder Bindungen in wichtigen Angelegenheiten oder grundsätzliche Aussagen in Angelegenheiten, die der Kulturabteilung zur Besorgung zugewiesen sind, enthalten.
- Mitteilungen an die Medien (Presse, ORF), außer in Routineangelegenheiten
- Öffentlichkeitsarbeit: Interviews und Gespräche mit Medienvertretern in Angelegenheiten der Kulturabteilung sind grundsätzlich dem Abteilungsvorstand vorbehalten. Ein Abweichen von dieser Regel ist möglich, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung durch den Abteilungsvorstand; Mitteilungen von Fakten (z.B.Termine, Förderungssummen etc.) unterliegen nicht dieser Beschränkung, im Übrigen wird auf Punkt 4.1.13. verwiesen.
Der Paraphierung durch mich als Abteilungsvorstand bedurften:
- Erledigungen an den Landeskulturreferenten (wie z. B.Aktenvermerke usw.)
- Erledigungen, die der Fertigung durch ein Regierungsmitglied oder den Landesamtsdirektor bedürfen (siehe Erlass des Landesamtsdirektors vom 02.Juli1982, Präs.l-61/78).
- Negative Erledigungen von Subventionsansuchen (Absageschreiben).
- Erledigungen von Schriftstücken mit Vermerk des Paraphierungsvorbehalts ('PR')
Weiters habe ich mir in folgenden Angelegenheiten des SG Landesbildstelle, des Tiroler Volkskunstmuseums und des Tiroler Landeskonservatoriums die Fertigung vorbehalten:
- Haushalts-Voranschlag
- Personalmaßnahmen
Regierungsanträge
- Ausschreibungen von Aufträgen, wenn für die Vergabe ein Regierungsbeschluss erforderlich ist
- Erledigungen in Angelegenheiten, die eine wesentliche Änderung der von der Tiroler Landesbildstelle/vom Tiroler Volkskunstmuseum/vom Tiroler Landeskonservatorium zu erfüllenden Aufgaben beinhalten.
Ebenso ausschließlich in meiner Letztverantwortung lagen Verwaltung, Anweisung und Kontrolle der der Abteilung Kultur überantworteten Budgetmittel. Zahlungsaufträge wurden ausschließlich von mir unterfertigt (in meiner Abwesenheit auch von Dr. H A und Mag. W M).
Die Höhe dieser Budgetmittel bewegte sich im Jahr 1994 in der Größenordnung von ca. 314 Mio. Schilling, im Jahr 1995 in der Größenordnung von ca. 300 Mio. Schilling und im Jahr 1996 in der Größenordnung von ca. 290 Mio. Schilling. Dabei handelt es sich um die Mittel der Kulturförderung des Landes einschließlich der Landesgedächtnisstiftung, als deren Geschäftsstelle die Abteilung Kultur fungiert.
Wenn ich befragt werde, welcher zeitliche Mehraufwand mit meiner Funktion als Vorstand der Abteilung Kultur verbunden war, so gebe ich an, dass wöchentlich regelmäßig mehr als 50 Stunden an effektiver Dienstzeit angefallen sind. Dabei handelt es sich um eine eher niedrig angesetzte Schätzung. Jedenfalls habe ich wöchentlich zwischen 10 und 15 Überstunden gemacht, gelegentlich auch bis zu 20. Dies insbesondere deshalb, weil in Vertretung des Landes zahlreiche Abend- und auch Wochenendtermine (Ausstellungen, Vernissagen, Lesungen, Konzerte, Vereinsversammlungen etc) zu absolvieren waren und weil während der Woche kaum Zeit für konzeptive Tätigkeit blieb, sodass diese regelmäßig auf den Samstag verlagert werden musste."
Mit Erledigung vom 7. Februar 2006 teilte die belangte Behörde dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin im Säumnisbeschwerdeverfahren sowie der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Ermittlungsverfahren durch die Einvernahme von Dr. W H, ehemaliger Vorstand der Abteilung Soziales, Dr. H Ha, (nunmehr) Bezirkshauptmann des Bezirkes Innsbruck-Land, und Dr. Ch M, Vorstand der Abteilung Kultur, ergänzt habe und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2006 ein.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 ersuchte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist bis zum 13. März 2006, worauf die belangte Behörde mit Erledigung vom selben Tag "im Hinblick auf die durch den Verwaltungsgerichtshof für die Erlassung des Ersatzbescheides erfolgte Fristsetzung" (im Säumnisbeschwerdeverfahren) die Frist zur Stellungnahme bis zum 3. März 2006 erstreckte.
In der am 7. März 2006 um 16.05 Uhr im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe brachte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin vor, die mit Bezirkshauptmann Dr. H Ha und dem Vorstand der Abteilung Kultur, Dr. Ch M, aufgenommenen Niederschriften erwiesen sich deshalb als nicht verwertbar, weil die Genannten zum fraglichen Zeitpunkt nicht die gleiche dienst- und besoldungsrechtliche Position wie die Beschwerdeführerin aufgewiesen hätten (Dr. Ha sei Bezirkshauptmann, Dr. M Abteilungsvorstand; die Beschwerdeführerin sei hingegen lediglich Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung Va gewesen). Auch sei nicht erkennbar, ob einer der beiden Genannten nun als jener angesehen werde, der im Amt der Tiroler Landesregierung die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten der Dienstklasse VII zu tragen gehabt habe; derartige Feststellungen wären jedoch im Sinne des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2001 zu treffen gewesen, um im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung nehmen zu können.
Was schließlich die Stellungnahme von Dr. W H vom 23. Jänner 2006 betreffe, so erscheine seine Aussage, dass es sich bei der formalen Einrichtung des Fachbereiches Buchhaltung und Betriebswirtschaft um eine rein innerorganisatorische Maßnahme gehandelt und sich für die Beschwerdeführerin an der selbständigen Aufgabenerledigung vor dem 1. Jänner 1994 und nach diesem Zeitpunkt nichts geändert hätte, schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil sich in diesem Fall auch eine "innerorganisatorische Maßnahme" erübrigt hätte.
Selbstverständlich habe die Einrichtung des angeführten Fachbereiches in erster Linie der Entlastung des Abteilungsvorstandes gedient. Zur Negierung der Vorgesetztenfunktion durch Dr. H sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich eine derartige Funktion inne gehabt habe, und zwar sowohl in Vertretung des Vorstandes (wer hätte denn sonst z.B. während des Urlaubes des Vorstandes die Abteilung leiten sollen) als auch innerhalb der selbständigen Fachbereichsleitung. Die "Personalhoheit" (im Sinne der angeführten Genehmigung von Urlauben, Vereinbarungen der Dienstzeit, Dienstbeschreibungen etc.) sei selbstverständlich beim Abteilungsvorstand gewesen, Gegenteiliges sei im Übrigen nie behauptet worden. Der Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage werde daher aufrecht erhalten.
Mit dem - den Angaben der Beschwerde zufolge am 8. März 2006 zugestellten - angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 28. Oktober 1994 in Verbindung mit dem Ersuchen vom 23. Juni 1994 auf Erhöhung der der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 GehG 1956 iVm § 2 lit. c Tiroler LBG 1998 gewährten Verwendungszulage für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. März 1999 ab.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens im ersten Rechtsgang und der Wiedergabe der Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde aus, sie habe den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21. November 2001 entsprechend das Ermittlungsverfahren durch die zeugenschaftliche Einvernahme von Hofrat Dr. W H, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abteilung Soziales, Hofrat Dr. H Ha, im gegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst, und Hofrat Dr. Ch M, im maßgeblichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Vorstand der Abteilung Kultur, ergänzt.
Nach Wiedergabe der Einvernahmen führte die belangte Behörde begründend weiter aus, dass sie mit Erledigung vom 7. Februar 2006 die Beschwerdeführerin eingeladen habe, im Rahmen des Parteiengehörs bis längstens 25. Februar 2006 Akteneinsicht zu nehmen und zum Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren Rechtsvertreter am 17. Februar 2006 Einsicht in den Akt genommen. Gleichzeitig seien Kopien der über die zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. H, Dr. Ha und Dr. M angefertigten Niederschriften ausgehändigt worden. Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2006, worin sie um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht habe, sei diese mit Erledigung der belangten Behörde vom selben Tag bis zum 3. März 2006 erstreckt worden. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei bei der Dienstbehörde bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides nicht eingelangt.
Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde weiter aus, in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der neuerlichen Entscheidung sohin die im aufgehobenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte fehlende Tatsachengrundlage an Hand der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung eines Beamten im Rahmen der Landesverwaltung zu ergänzen gewesen. Dabei hätten die Ermittlungen durch die Behörde ergeben, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dr. Ha in der Funktion als Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst und Dr. M als Vorstand der Abteilung Kultur beim Amt der Tiroler Landesregierung als Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, als die Beamten mit der höchsten - im Bereich der Landesverwaltung vorkommenden - Belastung im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hätten festgestellt werden können. Die Dienstbehörde habe somit die Gründe darzulegen, weshalb die Zulage der Beschwerdeführerin mit einem Drittel der einem Bezirkshauptmann bzw. mit knapp der Hälfte der einem Abteilungsvorstand gebührenden Zulage bemessen worden sei.
Dem seien folgende "grundsätzliche rechtliche und organisatorische Feststellungen" zu den Funktionen Bezirkshauptmann, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter sowie zur Einrichtung eines Fachbereiches vorauszuschicken:
"Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, idF LGBl. Nr. 72/1991, hat der Bezirkshauptmann die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die der Bezirkshauptmannschaft obliegenden Aufgaben rechtzeitig und sachgerecht nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden. Der Bezirkshauptmann ist der Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann auch die Leitung des inneren Dienstes. Als Leiter des inneren Dienstes hat er besonders für eine sachgerechte Verwendung der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten zu sorgen. Für die im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion eines Bezirkshauptmannes anfallenden Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht gebührt eine Verwendungszulage in Höhe von 60 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.
Die Aufgaben eines Abteilungsvorstandes sind in § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56/1976, idF LGBl. Nr. 77/1982, geregelt. Demgemäß ist der Abteilungsvorstand der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Er hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Der Abteilungsvorstand hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu sorgen. Demgegenüber obliegt dem Stellvertreter nach Abs. 5 lediglich im Falle der Verhinderung des Abteilungsvorstandes die Wahrnehmung dieses Aufgabenkreises und die damit verbundene Übernahme höherer Verantwortung. Für die im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion eines Abteilungsvorstandes anfallenden Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht gebührt eine Verwendungszulage in Höhe von 50 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.
Die rechtliche Grundlage für die Funktion eines Sachgebietsleiters bildet § 7 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56, dessen wesentliche Bestimmungen folgendermaßen lauten: Zur Leitung jedes in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Sachgebietes ist vom Landeshauptmann ein Sachgebietsleiter zu bestellen. Der Sachgebietsleiter ist der Vorgesetzte alle dem Sachgebiet zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Sachgebietsleiter hat den Dienstbetrieb des Sachgebietes zu leiten. Gemäß § 9 Abs. 3 der zitierten Verordnung können sich der Landeshauptmann, die Landesregierung und einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich der Rahmen eines Sachgebietes zu besorgenden Aufgaben durch den Sachgebietsleiter vertreten lassen. Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis obliegt den Sachgebietsleitern die Fertigung der in den Abteilungen ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe. Wesentlich ist somit, dass die Sachgebiete in der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Organisationseinheit festgelegt und mit Personalressourcen und Sachmittel ausgestattet sind.
Bei einem sogenannten Fachbereich handelt es sich hingegen nicht um eine derartige, in den organisationsrechtlichen Vorschriften festgelegte Organisationseinheit bzw. Leitungsfunktion, sondern lediglich um einen Aufgabenbereich innerhalb einer Abteilung. Die Errichtung eines Fachbereiches beruht auf § 6 Abs. 3 der Verordnung des Landshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56, wonach der Abteilungsvorstand die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen hat. Der Begriff 'Fachbereich' ist somit die Umschreibung für einen vom Abteilungsvorstand zur selbständigen Erledigung delegierten Aufgabenkomplex."
Auf Basis dieses Hintergrundes sei der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Im gegenständlichen Fall stehe unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes (seit 1. Jänner 1993) mit Wirksamkeit vom (richtig:) 1. Jänner 1994 vom Vorstand der Abteilung Soziales mit der Leitung des zu diesem Zeitpunkt neu eingerichteten Fachbereiches "Buchhaltung und Betriebswirtschaft" betraut worden sei. Als Abgeltung für die mit der Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes anfallenden Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht sei ihr mit Übernahme dieser Funktion eine Verwendungszulage in Höhe von 20 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zuerkannt worden.
Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass ihr im Zuge der Übernahme des angeführten Fachbereiches zusätzliche Aufgaben zur selbständigen Besorgung übertragen worden wären, dann seien diesem Vorbringen die Feststellungen von Dr. H, Vorstand der Abteilung Soziales im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, entgegenzuhalten, wonach die Beschwerdeführerin schon vor Einrichtung des Fachbereiches selbständig, in eigener Verantwortung und mit Fertigungsbefugnis ausgestattet, dieses Aufgabenfeld wahrgenommen hätte. Den Ausführungen von Dr. H folgend sei es somit im Zuge der Einrichtung des Fachbereiches weder zu einer Aufgabenvermehrung noch zu einer Erhöhung des Verantwortungsbereiches durch die Beschwerdeführerin gekommen.
Hinsichtlich der Budgetplanung sei - unter Zugrundelegung der von Dr. H getroffenen Aussagen - festzustellen, dass diese in Letztverantwortung beim Abteilungsvorstand der Abteilung Soziales und nicht bei der Beschwerdeführerin als Leiterin des Fachbereiches "Betriebswirtschaft und Buchhaltung" gelegen sei. Auch sei bei der Beschwerdeführerin als Fachbereichsleiterin keine Personalverantwortung angesiedelt gewesen. Die "Personalhoheit" sei vielmehr immer Bestandteil des vom Abteilungsvorstand im Rahmen seiner Führungsverantwortung wahrzunehmenden Aufgabenbereiches gewesen.
Die Beschwerdeführerin gehe bei ihrem Begehren um Erhöhung der Verwendungszulage des Weiteren davon aus, dass für die Bewältigung ihres Aufgabenfeldes rund 25 Überstunden monatlich an zeitlicher Mehrbelastung notwendig gewesen wären. Auch diesem Vorbringen stehe die Aussage des Abteilungsvorstandes entgegen, wonach durch die Übernahme des Fachbereiches dauernde Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht für ihn nicht erkennbar gewesen wären. Eher als mit der Leitung des Fachbereichs, wären erforderliche dauernde Überstunden mit den Leitungsaufgaben als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes verbunden gewesen. Ebenfalls aus der "Stellvertreter-Funktion" resultierten die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufgaben im Bereich der EDV-Koordination.
Die von Dr. H als Vorstand der Abteilung Soziales und Vorgesetzter der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge gemachten Feststellungen seien für die belangte Behörde glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere entspreche der vom ehemaligen Vorstand der Abteilung Soziales für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Funktionsausübung als Stellvertreterin und Fachbereichsleiterin zur selbständigen Erledigung delegierte Aufgaben- und Verantwortungsbereich den typischen Aufgaben- und Verantwortungsbereich vergleichbarer Funktionsträger in der Landesverwaltung. Im Ergebnis bestehe somit für die Dienstbehörde keine Veranlassung, die Aussagen von Dr. H in Zweifel zu ziehen.
Im Rahmen des von der Dienstbehörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens seien in weiterer Folge die Aufgaben eines Bezirkshauptmannes und die eines Abteilungsvorstandes - im gegenständlichen Zeitraum jeweils der gleichen Dienstklasse wie die Beschwerdeführerin zugehörig - detailliert ausgeführt worden.
Dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst seien im relevanten Zeitraum ca. 80 Bedienstete, dem Vorstand der Abteilung Kultur 28 Bedienstete zugeteilt gewesen. Im Gegensatz dazu seien der Beschwerdeführerin als Fachbereichsleiterin keine Bediensteten im Sinne einer "Vorgesetztenfunktion" unterstellt gewesen.
Die in zeitlicher Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen seien vom Bezirkshauptmann mit 20 Stunden pro Woche (einschließlich Wochenende) und vom Vorstand der Abteilung Kultur mit durchschnittlich 15 Stunden pro Woche angegeben worden. Unter Einbeziehung der jeweiligen Budgetverantwortung und des vielschichtigen Aufgabenspektrums lasse sich nach Ansicht der belangten Behörde im Zuge eines Vergleichs der Funktion eines Bezirkshauptmannes oder der eines Abteilungsvorstandes gegenüber einer Stellvertreter- und Fachbereichsleiterfunktion deutlich erkennen, dass der Wirkungskreis der erstgenannten Funktionen ein ungleich höherer sei und es damit korrespondierend zu einem wesentlich größeren Ausmaß an Verantwortung bei diesen Funktionen gegenüber einer Stellvertreter- und Fachbereichsleiterfunktion komme.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Bemessung der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG primär auf den Grad der vom Beamten zu tragenden höheren Verantwortung an. Die quantitative Mehrleistung sei nur in Form "entsprechender Bedachtnahme" zu berücksichtigen. Auf Basis des - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei getroffenen Feststellungen lasse sich an Hand der konkreten Belastung eines Bezirkshauptmannes sowie eines Abteilungsvorstandes ein Mehrfaches gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Stellvertreterin und Fachbereichsleiterin erkennen. Wie obigen Ausführungen entnommen werden könne, sei dieses Vielfache an Mehrbelastung nicht nur auf das höhere Maß an Verantwortung beschränkt, sondern auch in quantitativer Hinsicht gegeben. Die Höhe der an die Beschwerdeführerin für die Funktion der Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes und Fachbereichsleiterin gewährte Zulage in Höhe von 20 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 erscheine daher angemessen.
Mit Beschluss vom 31. März 2006 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Erhöhung der ihr gewährten Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes i. V. mit § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994 sowie in ihrem Recht auf Durchführung des hierzu erforderlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. März 1999 - auf diesen Zeitraum hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde ihr ursprüngliches Ansuchen eingeschränkt - abgewiesen.
Der Anspruch auf Verwendungszulage ist zeitraumbezogen zu betrachten, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076).
Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird daher vorerst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene, eingangs zitierte Erkenntnis vom 21. November 2001 verwiesen.
Nach § 2 lit. c sublit. cc des mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 1998, LGBl. Nr. 65, wiederverlautbarten Landesbeamtengesetzes 1998, findet auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, (im Folgenden GehG/Tirol) in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978, mit Ausnahme des § 83 sowie u.a. mit der Abweichung Anwendung, dass eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3, die in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen wird, dieses Gehalt nicht übersteigen darf.
Zur Beantwortung der im Beschwerdefall aufgeworfenen Frage der (Neu-)Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol kann auf die zur vergleichbaren Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden.
Im Bescheid über die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG müssen nach vorausgegangenem ordnungsmäßigen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1973, Zl. 1115/73 = Slg. 8464/A). Als Maßstab für den "Grad der Verantwortung" kann unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung (Dienstklasse) in beiden Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1974, Zl. 653/74).
Im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 4 GehG besteht keine Bindung an eine frühere Bemessung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1980, Zl. 1489/79 = Slg. 10.124/A).
Die Bestimmung des § 30a Abs. 4 GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage verpflichtet ist. Sie lässt den sich aus § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegen steht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 93/12/0014, mwN).
Die belangte Behörde gründete die Versagung des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Erhöhung ihrer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol zusammengefasst einerseits darauf, dass sich entgegen deren Behauptung durch die organisatorische Änderung innerhalb der Abteilung Va des Amtes der Tiroler Landesregierung keine Änderung in der Verantwortung der Beschwerdeführerin ergeben habe, andererseits darauf, dass jenes Maß an Verantwortung, das diese zu tragen gehabt habe, nicht über dem Ausmaß an Verantwortung gelegen sei, das Beamte des Landes Tirol in der Dienstklasse VII zu tragen hätten.
Für den Zeitraum bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 ist in Anbetracht der in Rechtskraft erwachsenen bescheidförmigen Zuerkennung der Verwendungszulage im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V für die Dauer der Betrauung mit der Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 vorweg auf die Frage einzugehen, ob einem Mehrbegehren nicht schon in Anbetracht der rechtskräftigen Bemessung der Verwendungszulage ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die belangte Behörde gründete ihre unter diesem Aspekt tragende Annahme, dass es durch die organisatorische Änderung innerhalb der Abteilung Va durch die Einrichtung von Fachbereichen weder zu einer Aufgabenvermehrung noch zu einer Erhöhung des Verantwortungsbereiches der Beschwerdeführerin gekommen sei, auf die Ausführungen des Abteilungsvorstandes Dr. H, die sie als glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar einordnete. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde diesem Beweisergebnis im Verwaltungsverfahren in der Stellungnahme vom 7. März 2006 (zur Beachtlichkeit auch von "verfristeten" Stellungnahmen vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, unter E 500 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung) nur insofern entgegen getreten, als die Aussage von Dr. W H, wonach sich durch die Einrichtung der Fachbereiche ab dem 1. Jänner 1994 an der Verantwortung der Beschwerdeführerin nichts geändert hätte, als nicht nachvollziehbar bezeichnet wurde, weil sich in diesem Fall eine innerorganisatorische Maßnahme erübrigt hätte. Selbstverständlich habe die Einrichtung des angeführten Fachbereiches in erster Linie der Entlastung des Abteilungsvorstandes gedient. Die diesem Vorbringen zu Grunde gelegte Prämisse, dass die Einrichtung von Fachbereichen ihren Zweck in der Entlastung des Abteilungsvorstandes gehabt habe und dass eine solche Entlastung durch eine Mehrbelastung der Beschwerdeführerin erzielt werden sollte, findet in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung, weshalb allein dieses Vorbringen nicht geeignet ist, Bedenken gegen die in Rede stehenden Feststellungen der belangten Behörde zu erwecken.
Schließlich wandte sich die Stellungnahme vom 7. März 2006 gegen eine "Negierung der Vorgesetztenfunktion" der Beschwerdeführerin durch Dr. H mit dem Bemerken, dass sie selbstverständlich eine derartige Funktion innegehabt habe, und zwar sowohl in Vertretung des Vorstandes als auch innerhalb der selbständigen Fachbereichsleitung, ohne allerdings zu behaupten, dass sie außerhalb des ihr überantworteten Fachbereiches nicht ihrerseits Untergebene des Abteilungsvorstandes gewesen wäre.
Soweit sich das Vorbringen in der Stellungnahme vom 7. März 2006 zusammengefasst gegen die tragende Annahme richtete, durch die Einrichtung von Fachbereichen zum 1. Jänner 1994 sei es zu keiner Erhöhung des Maßes an Verantwortung für die Beschwerdeführerin (und damit zu keiner Änderung der maßgeblichen Verhältnisse) gekommen, war dieses aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, die Tatsachengrundlagen des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt zu erschüttern.
Wenn nunmehr in der Beschwerde darüber hinausgehend einzelne zum 1. Jänner 1994 erfolgte organisatorische Änderungen ins Treffen geführt werden, stellt dies neues und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässiges Sachvorbringen dar. Der Hinweis der Beschwerde, wonach der Abteilungsvorstand in seinem im ersten Rechtsgang erstatteten Schreiben vom 30. Jänner 1995 die zeitlichen Mehrleistungen der Beschwerdeführerin auf 10 bis 15 Stunden monatlich eingeschätzt und bei seiner Einvernahme im Jahr 2006 eine "wesentlich präzisere Aussage" getroffen habe, zeigt keinen Widerspruch in dessen Angaben auf und ist somit nicht geeignet, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung Bedenken gegen die eingangs wiedergegebene Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese etwa 25 Überstunden monatlich erbracht habe, nicht gefolgt ist: der eingangs wiedergegebenen Aussage des Abteilungsvorstandes Dr. H war zu entnehmen, dass mit der Einrichtung von Fachbereichen keine wesentliche zeitliche Mehrbelastung verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ließ in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2006 diesen Punkt unberührt, sodass die belangte Behörde in unbedenklicher Weise auch unter dem Blickwinkel einer zeitlichen Mehrleistung keine Änderung des Sachverhaltes annahm.
Davon ausgehend, dass auch durch die Einrichtung von Fachbereichen mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 weder eine Vermehrung der Aufgaben noch eine Erhöhung des Verantwortungsbereiches und damit des Maßes an Verantwortung der Beschwerdeführerin bedingt wurden, stand einer neuerlichen Bemessung der Verwendungszulage bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 die Rechtkraft des Bescheides vom 7. Oktober 1992 entgegen.
Die Beschwerdeführerin wurde schließlich mit Wirkung vom 1. Juli 1995 von der Dienstklasse VII in die Dienstklasse VIII befördert und versah vorerst auch in dieser dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ihre Aufgaben als Stellvertreterin der Abteilung Va des Amtes der Tiroler Landesregierung. Mit dem angefochtenen Bescheid beließ die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 zuerkannte Verwendungszulage auch für die Zeit ab 1. Juli 1995 in unverändertem Ausmaß.
Der Beschwerde gelingt es nicht, für den Zeitraum der Überstellung der Beschwerdeführerin in die Dienstklasse VIII eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ausgehend von den - wie bereits aufgezeigt unbedenklichen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides lag auch für den Zeitraum ab 1. Juli 1995 kein Zugewinn an Leitungsverantwortung oder an zeitlicher Inanspruchnahme vor. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass die ihr bereits bemessene Verwendungszulage ihrer in unverändertem Ausmaß fortwährenden Verantwortung als Stellvertreterin der Abteilung Va unter Bedachtnahme auf die einem Beamten der Dienstklasse VIII regelmäßig zukommende Verantwortung unangemessen gewesen wäre. Der Bescheid begegnet daher auch betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum Ablauf des 30. März 1999 keinen Bedenken.
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 542 wiedergegebene Rechtsprechung). Dadurch, dass die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführerin nicht teilweise (für den Zeitraum bis zum Ablauf des 30. Juni 1995) zurückwies, sondern zur Gänze meritorisch erledigte, wurde die Beschwerdeführerin in dem von ihr bezeichneten "Recht auf Erhöhung der ihr gewährten Verwendungszulage sowie in ihrem Recht auf Durchführung des hierzu erforderlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 2. Juli 2007
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