Normen
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs2;
LBG Tir 1994 §2 idF 1994/079;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs2;
LBG Tir 1994 §2 idF 1994/079;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seit 28. Jänner 1985 war sie der mit Sozialangelegenheiten befassten Abteilung Va des Amtes der Landesregierung zugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 wurde sie zur Stellvertreterin des Vorstandes (Leiters) der Abteilung Va bestellt. Als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes wurde ihr von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 eine "Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" (Leiterzulage) zuerkannt.
Mit Eingabe vom 23. Juni 1994 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer Zulage "analog und in der Höhe der den Stellvertretern der Bezirkshauptmänner zuerkannten Zulage", weil sie im Rahmen der Aufteilung der Aufgabenbereiche der Abteilung Va in Referate das Wirtschaftsreferat mit Subventionsbeurteilungen, Tagsatzverhandlungen usw. zu führen habe. Für die Erledigung von Referatsaufgaben zusätzlich zu den Aufgaben des Stellvertreters sei den männlichen Kollegen (Präsidialabteilung II, Bezirkshauptmann-Stellvertreter) neben der Stellvertreterzulage eine weitere Zulage zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass die Verwendungszulage für Stellvertreter des Abteilungsvorstandes mit Regierungsbeschluss vom 20. Juli 1992 mit 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgesetzt worden sei. Auch in anderen Bereichen der Landesverwaltung mit ähnlichen Strukturen, wo Stellvertreter einen Fachbereich zu führen hätten, werde keine gesonderte Vergütung gewährt. Die Zulagenregelung für Stellvertreter gehe davon aus, dass der Stellvertreter einen besonderen Verantwortungsbereich wahrzunehmen habe. Die gewährte Zulage könne daher nicht erhöht werden.
Hierauf stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 - unter Bezugnahme auf ihren "Antrag auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungszulage" - den Antrag, die ihr gewährte Mehrdienstleistungszulage im Hinblick auf die von ihr seit 1. Jänner 1994 zusätzlich zu besorgende Aufgabe der Referatsleitung bescheidmäßig neu zu bemessen.
Die belangte Behörde ersuchte darauf den Vorstand der Abteilung Va um Durchführung von Erhebungen über den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes und als Fachbereichsleiterin, über ihre Fertigungsbefugnis, über die Mehrleistungen der Beschwerdeführerin und des Abteilungsvorstandes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter deren Gegenüberstellung sowie um Beischließung entsprechender Unterlagen.
Der Vorstand der Abteilung Va beantwortete das Ersuchen am 30. Jänner 1995 schriftlich unter Anschluss von Beilagen über die Referatsorganisation, die Approbationsbefugnis der Beschwerdeführerin sowie ihre haushaltsrechtliche Anweisungsbefugnis. Nachdem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hiezu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt hatte, nahm diese Akteneinsicht, ohne eine Äußerung zu erstatten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1994 in Verbindung mit dem Ersuchen vom 23. Juni 1994 auf Erhöhung der ihr als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes gewährten Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des eingangs dargestellten Sachverhaltes aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Schreiben eine Erhöhung der ihr als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes gewährten "Mehrdienstleistungszulage" begehrt und dies im Wesentlichen damit begründet habe, dass ihr mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 zusätzliche Aufgaben als Fachbereichsleiterin für den Fachbereich "Wirtschaftsreferat" übertragen worden wären. Für die Dienstbehörde habe kein Zweifel bestanden, dass dies als Antrag auf Erhöhung der der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes gewährten Verwendungszulage zu qualifizieren sei. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe Folgendes ergeben:
Gemäß der Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung habe die Abteilung Va des Amtes der Landesregierung folgende Aufgaben zu besorgen:
"Sozialhilfe, Sozialhilfefonds, Behinderten- und Pflegebeihilfe, wirtschaftliche Tuberkulosenbeihilfe;
Opferfürsorge, Opferfürsorgefonds, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds; Flüchtlingswesen, Ausländerkoordinationsstelle, Heimsendekosten, öffentliche Sammlungen, Suchtgiftangelegenheiten;
Aufsicht über das Landeswohnheim Unterperfuß".
Die Leitung jeder der in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen obliege gemäß § 6 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung einem Abteilungsvorstand, der im Fall seiner Verhinderung von einem von ihm zu bestimmenden Stellvertreter vertreten werde. Die Beschwerdeführerin sei somit seit 1. Jänner 1993 im Rahmen ihrer Stellung als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes der Abteilung Va mit Leitungsfunktionen für den gesamten Aufgabenbereich der Abteilung Va befasst. Damit sei sie auch Vorgesetzte aller der Abteilung Va zugeteilten Bediensteten; der derzeitige Personalstand betrage 61 Mitarbeiterinnen. Der von der Beschwerdeführerin selbstständig wahrzunehmende Tätigkeitsbereich einschließlich des genannten Fachbereiches "Wirtschaftsreferat" stelle sich folgendermaßen dar:
- Vorprüfung wirtschaftlicher Daten bei allen Systempartnern der Pflege und Rehabilitation in Tirol;
- Subventionsprüfung;
- Prüfung der Leistungsentgelte, Mitarbeit in der Sozialplanung, soweit wirtschaftliche Komponenten berührt werden;
- Erarbeitung von Lösungsansätzen bei referatsübergreifenden Fragen;
- Tagsätze für rd. 60 Pflegeheime (Vorbesprechung, Kontrolle) zum Teil mit Verhandlungsnotwendigkeit - Verhandlungen über Personalzumessung, Einsatz und Entlohnung von Personal, Diskussionen über neue Berechnungsmodelle, Zeit-/Weg-/Kosten-Analysen usw.;
- Leistungsentgelte für ca. 50 Behinderteneinrichtungen sowie für Einzelförderungen und Therapeuten;
Verhandlungen über die gewünschten/vertretbaren Parameter für die Betreuung einzelner Behindertengruppen;
- Subventionsverhandlungen mit rund 50 Förderungswerbern (zum Teil gemeinsam mit Arbeitsmarktservice und Arbeitnehmerförderung des Landes) über die finanzielle Ausstattung sowie über Inhalte, Betreuerschlüssel usw.;
- Buchhaltung Va
- KRAZAF-Abwicklung der Anträge;
- ROSP (Raumordnungsschwerpunktprogramm)-Begutachtungen für Förderungen der Abteilung Id für die Errichtung von Pflegeplätzen sowie von Pilotprojekten im Sozialbereich;
- Beratung von Gemeinden bei der Errichtung von Alters- und Pflegeheimen;
- Aktion "Verbesserung der Ausstattung von Pflegeheimen" - Ausschreibung, Auftragsabwicklung, Finanzierung (S 6 bis 12 Mio.);
- Abwicklung der Ausgliederung geistig Behinderter in Vollziehung des Unterbringungsgesetzes mit Diskussionen der Rahmenbedingungen;
- Psychiatrieplan - in Zusammenhang mit der ambulanten Versorgung, Koordination mit Reha-Bereich;
- Drogen/Alkohol-Erarbeitung besserer Abgrenzungskriterien für Zuständigkeit Landesrat Zanon/LHStv. Prock;
- Erarbeitung von Richtlinien im Rahmen der Vollziehung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gemeinsam mit Reha-Team;
- Prüfung neuer Projekte insbes. im Pflegebereich."
Auf Grund der schriftlichen Ermächtigung vom 2. Mai 1985 durch den Abteilungsvorstand sei mit der Erledigung der genannten Aufgaben auch die Fertigungsbefugnis im Sinn der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung verbunden, wobei Vorlagen an Regierungsmitglieder, den Landesamtsdirektor, den Landtag und die Bundesministerien ausgenommen seien. Bei der Ermittlung der von der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht zu erbringen Mehrleistungen sei davon auszugehen, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch die zahlreichen Verhandlungen mit den Systempartnern in Abhängigkeit von der Größe und dem Umfang der jeweiligen Struktur bzw. den damit in Zusammenhang stehenden Problemen in unterschiedlichem Ausmaß erfolge. Die durchschnittliche zeitliche Mehrleistung liege - ebenso wie beim Abteilungsvorstand der Abteilung Va - zwischen 10 und 15 Stunden monatlich. Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, der nach § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1994 für Landesbeamte weiterhin anzuwenden sei, gebühre dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung trügen. Die höhere Verantwortung sei Ausfluss einer Leitungsaufgabe, sodass die Verwendungszulage nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht komme. Maßgebend seien in diesem Zusammenhang die in den organisationsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Leitungsfunktionen. In der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung seien als Leitungsfunktionen die Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände und Sachgebietsleiter festgelegt. Weiters sei in § 6 Abs. 1 leg. cit. die Bestellung eines Stellvertreters des Abteilungsvorstandes vorgesehen. Entsprechend dieser Organisationsstruktur sei mit Regierungsbeschluss vom 20. Juli 1992 u.a. die Verwendungszulage für Abteilungsvorstände mit 50 % und für deren Stellvertreter mit 20 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgelegt worden. Der Beschwerdeführerin sei daher für ihre Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 % des genannten Gehaltes zuerkannt worden. Die Position der Antragstellerin als "Fachbereichsleiterin" könne hingegen auf Grund der o.a. organisationsrechtlichen Bestimmungen nicht als Stellung einer leitenden Bediensteten im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert werden. Bei der Bewertung der von ihr zu erbringenden Leitungsaufgaben sei weiters davon auszugehen, dass ihre Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes Leitungsaufgaben für die gesamte Abteilung umfasse. Da der ihr zugeordnete "Fachbereich" nur einen Teil des Aufgabenbereiches der Abteilung Va darstelle, könne aus der Leitung dieses Fachbereiches keine zusätzliche Leitungsfunktion resultieren. Die von der Beschwerdeführerin derzeit zu besorgenden Tätigkeiten - unter Einschluss der Agenden des Fachbereiches "Wirtschaftsreferat" - seien im dargestellten Aufgabenbereich der Abteilung Va enthalten. Die Übernahme des Fachbereiches habe daher im Vergleich zur Funktion der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes nicht zu einer Vergrößerung des Verantwortungsbereiches im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 geführt. Gemäß § 30a Abs. 2 leg. cit. bemesse sich die Höhe der Verwendungszulage im Sinn des Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen. Ein Vergleich hinsichtlich dieser für die Bemessung entscheidenden Kriterien zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Abteilungsvorstand andererseits anhand des in der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgezeichneten Verantwortungsbereiches zeige, dass der Beschwerdeführerin ein entsprechend geringerer Grad an Verantwortung zukomme. Durch die Übernahme des Fachbereiches im Rahmen der Abteilung Va sei keine Erhöhung des von ihr zu tragenden Grades an Verantwortung eingetreten. Die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Mehrleistungen lägen in mengenmäßiger Hinsicht unter jenen des Abteilungsvorstandes, in zeitlicher Hinsicht auf gleicher Ebene. Die der Antragstellerin gewährte, im Vergleich zum Abteilungsvorstand entsprechend abgestufte Verwendungszulage in Höhe von 20 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V sei daher ausreichend bemessen. Die als Fachbereichsleiterin zu tragende Verantwortung sei aus den genannten Gründen durch diese Verwendungszulage bereits abgegolten, weshalb die beantragte Erhöhung der Verwendungszulage nicht zustehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten verletzt, insbesondere in ihrem Recht auf Erhöhung der ihr gewährten Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie in ihrem Recht auf Durchführung des hiezu erforderlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens".
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass die belangte Behörde nicht bestritten habe, im Rahmen der Abteilung Va einen Fachbereich "Wirtschaftsreferat" eingerichtet zu haben, mit dessen Leitung sie betraut worden sei. Diesen Umstand habe die Beschwerdeführerin zum Anlass ihres Antrages auf Erhöhung der Verwendungszulage genommen. Nach teilweiser Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie auszugsweiser Zitierung aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass es für die Bemessung (daher auch für die Erhöhung) der Verwendungszulage ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Beamten ankomme, hiefür nicht irgendein vorgegebenes Schema maßgeblich sei und dass das diesbezügliche Dienstrechtsverfahren unter Mitbeteiligung des jeweiligen Antragstellers durchzuführen sei. Die belangte Behörde habe sich über sämtliche angeführten Kriterien hinweggesetzt, sie habe weder Umfang noch Aufgabenbereich des von der Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 1994 zu leitenden Fachbereiches "Wirtschaftsreferat" erhoben, noch habe sie Ermittlungen darüber angestellt, welche zusätzlichen Aufgaben für sie mit dieser Leitung verbunden seien. Dies wäre aber unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung gewesen, inwieweit mit dieser zusätzlichen Aufgabe eine Erhöhung der Verantwortung der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Unerfindlich sei, worauf sich die Behauptung gründe, dass die von ihr zu erbringenden Mehrleistungen in mengenmäßiger Hinsicht unter jenen des Abteilungsvorstandes lägen, weil die Beschwerdeführerin selbst niemals dazu befragt worden sei. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden, dass die schematische Einstufung (20 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V für Stellvertreter des Abteilungsvorstandes) ohne Berücksichtigung der zu besorgenden Tätigkeiten für alle Zeiten schon deshalb als ausreichend anzusehen sei, weil der Beschwerdeführerin nur Aufgaben neu zugeteilt worden seien, die im Aufgabenbereich der gesamten Abteilung angesiedelt seien und samt und sonders ihrer Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes zuzuordnen seien, zumal sowohl der Grad der Verantwortung als auch die mengen- und zeitmäßige Belastung im Rahmen dieser Funktion durchaus unterschiedlich sein könnten und es tatsächlich auch seien: Im Rahmen der Einrichtung des Fachbereiches "Wirtschaftsreferat", mit dessen Leitung die Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, sei ihr eine B-Bedienstete unmittelbar unterstellt worden. Des Weiteren sei sie mit der Leitung des gesamten Buchhaltungsbereiches der Abteilung Va betraut, der zwei B-Bedienstete und vier C-Bedienstete angehörten. Im Rahmen dieses Bereiches sei ein Budgetvolumen von S 1,8 Mrd. abzuwickeln. Der Beschwerdeführerin komme in Ansehung aller angeführten Bediensteten Weisungsbefugnis zu, Anleitung und Kontrolle seien mit ca. zehn Wochenstunden zu veranschlagen. Weiters sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Fachbereiches Wirtschaftsreferat mit der so genannten EDV-Koordination beauftragt. Im Rahmen dieses Projektes habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem dafür bestimmten Mitarbeiter der (technischen) EDV-Abteilung die Grundlagen für die Erstellung eines EDV-Programmes zur Ersichtlichmachung von Geldflüssen zu erarbeiten, wofür im Schnitt ca. fünf Stunden pro Woche an Tätigkeit zu veranschlagen sei. Ihre zeitliche Mehrleistung im Monat sei mit rund 25 Stunden anzugeben. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ansatzweise ausgeführt habe, welche Aufgabe mit der Leitung des Fachbereiches "Wirtschaftsreferat" verbunden seien, sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der Grad der Verantwortung der Beschwerdeführerin durch die Zuweisung dieser Aufgabe angestiegen sei und inwieweit eine Änderung ihrer Belastung in mengenmäßiger und zeitmäßiger Hinsicht eingetreten sei. Dies wäre jedoch unabdingbare Voraussetzung für einen in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 stehenden Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin gewesen.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht:
Nach § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1994, finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten die Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 mit bestimmten, im Beschwerdefall nicht maßgebenden Abänderungen, Anwendung. Diese Regelung entspricht inhaltlich auch der vor der Wiederverlautbarung im Jahre 1994 gegebenen Rechtslage.
Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Die Verwendungszulage ist nach Abs. 4 der zuletzt genannten Bestimmung neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt wird.
Im Gegensatz zu den Regelungen für Bundesbeamte, bei denen die Höhe der Leiterzulage, wenn sie in Hundertsätzen des Gehaltes "von V/2" bemessen wird, mit 50 v.H. nach oben begrenzt ist, darf eine Leiterzulage gemäß § 2 lit. c Z. 1 lit. bb des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994 bis zu 100 % des genannten Gehaltsansatzes betragen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 bzw. zu § 121 Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, ausgeführt hat, besteht ein Anspruch auf eine Leiterzulage nur, wenn
1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist;
2. der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte trägt;
3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen (vgl. beispielsweise hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0135).
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Leiterzulage.
§ 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 gibt unter der Voraussetzung, dass ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung und höchster Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 leg. cit. ist nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringende Mehrleistung zu bemessen. Aus der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen. Um dieses Verhältnis ermitteln zu können, hat die Dienstbehörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung des Beschwerdeführers festzustellen und beide Werte einander gegenüber zu stellen, um eine geeignete Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die dem Beamten gebührende Verwendungszulage zu schaffen (hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0378).
Diesen Anordnungen, die auch für das als Tiroler Landesgesetz in Kraft gesetzte Gehaltsgesetz 1956 gelten, wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Abteilungsleiter-Stellvertreterin mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist und ein besonderes Maß an Verantwortung für deren Führung trägt, wurde ihr doch bereits mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 eine Verwendungs- (Leiter-)Zulage zuerkannt.
Die belangte Behörde sieht jedoch in der mit 1. Jänner 1994 hinzugetretenen "Fachbereichsleitung" keine Vergrößerung der Verantwortung.
Soweit die belangte Behörde an Hand der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung ableitet, dass der Beschwerdeführerin gegenüber einem Abteilungsvorstand "ein entsprechend geringerer Grad an Verantwortung" zukomme, kann dieser Überlegung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für die Beurteilung der dem Beamten zukommenden besonderen Verantwortung dessen tatsächliche Verwendung maßgeblich ist, für die die genannte Geschäftsordnung allenfalls lediglich Indizwirkung entfalten kann. Zudem ist im vorliegenden Fall zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bis zur behaupteten Vergrößerung ihrer Verantwortung am 1. Jänner 1994 als Abteilungsleiter-Stellvertreterin gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Juni 1976 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. für Tirol Nr. 56/1976 idF LGBl. Nr. 46/1978, zur Vertretung des Abteilungsvorstandes nur "im Falle seiner Verhinderung" (so der angefochtene Bescheid) berufen war, ab 1. Jänner 1994 im "Fachbereich" jedoch zur "selbständigen Erledigung des delegierten Aufgabenbereiches" (so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift), sohin fortan nicht nur im Falle der Verhinderung des Abteilungsvorstandes zur eigenverantwortlichen Führung eines Aufgabenbereiches berufen war.
Zwar trifft die belangte Behörde Feststellungen über die zeitliche Mehrleistung der Beschwerdeführerin sowie des Vorstandes der Abteilung Va, sie unterlässt jedoch Feststellungen über die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten der Dienstklasse VII im Bereich der belangten Behörde. Gleichfalls ist anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht eindeutig nachvollziehbar, inwiefern die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen eines Fachbereiches an die Beschwerdeführerin eine Hervorhebung der Beschwerdeführerin in ihrer Verantwortung und Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht im Vergleich zu Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung bedeutet. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes - nachgetragene Erläuterung zu den Begriffen des "Sachgebietes" sowie des "Fachbereiches" können die dem angefochtenen Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0316 mwN). Abgesehen davon lässt auch die von der belangten Behörde nachgetragene Erläuterung die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung - im Vergleich zu Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung - in besonders großem Ausmaß oder in besonders hoher Qualität Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Auch diese Vergleichsbetrachtung ist mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen derzeit nicht möglich.
Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 notwendigen Sachverhaltsfeststellungen traf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2001
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