VwGH 95/12/0316

VwGH95/12/031630.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. A in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. September 1995, Zl. 101.129/04-Pr.A2/95, betreffend Bemessung einer Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs4 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs4 Z2 idF 1994/550;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat (Dienstklassensystem) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Als Leiter der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft wurde ihm von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 eine Verwendungszulage in der Höhe von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen. Von dieser Verwendungszulage galten 1 1/2 Vorrückungsbeträge als Überstundenvergütung.

Mit Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 das Bundesamt für Wasserwirtschaft eingerichtet, das - unter anderem - an die Stelle der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft trat (§ 15 leg. cit.). Mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 seiner Funktion als Leiter der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft enthoben und dem Bundesamt für Wasserwirtschaft als Leiter des Institutes für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde zur dauernden Dienstleistung zugewiesen; gleichzeitig wurde er mit der Leitung dieses Institutes betraut.

Mit Erledigung vom 26. Juli 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund der bisherigen Ermittlungen die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit 1 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII neu bemessen werde. Von dieser Verwendungszulage gelte ein Vorrückungsbetrag als Überstundenvergütung. Durch die Verwendungszulage gälten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Unter Zitierung der für den Beschwerdeführer wesentlichen Bestimmungen des § 121 Gehaltsgesetz 1956 führte die belangte Behörde weiter aus, dass für das Ausmaß zur Bemessung der Verwendungszulage die personelle Ausstattung der vom Beschwerdeführer geleiteten Organisationseinheit, der Aufgabenbereich sowie der Umfang der von ihm zu betreuenden Agenden in Betracht gezogen und in Relation zu verschiedenen Organisationseinheiten der belangten Behörde gebracht werde. Durch die Eingliederung des vom Beschwerdeführer geleiteten Institutes und durch die Unterstellung unter die Direktion des Bundesamtes für Wasserwirtschaft sei die Voraussetzung des § 121 Abs. 6 leg. cit. erfüllt. Aus den dargelegten Erwägungen und der geltenden Rechtslage sei die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis gekommen, dass die Verwendungszulage mit 1 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII festzusetzen sei. Bei der Bemessung sei auf die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der mit der Funktion zusammenhängenden Agenden im Monat erforderliche zeitliche Mehrleistung Rücksicht zu nehmen gewesen.

In seiner Stellungnahme vom 28. August 1995 führt der Beschwerdeführer hiezu aus, dass er sich zur gegenständlichen Organisationsänderung unter der Voraussetzung zustimmend geäußert habe, dass ihm keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden. Auf Grund der Organisationsänderung sei es wohl zu einer gewissen Verlagerung von administrativen Tätigkeiten und administrativer Verantwortung zur Direktion des Bundesamtes (für Wasserwirtschaft) gekommen. Die Mehrbelastung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht sei durch die Organisationsänderung nicht verringert, sondern sogar deutlich vermehrt worden. Durch (der Stellungnahme angeschlossene) Dienstzeitnachweise werde eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis Juli 1995 durchschnittlich 51,5 Überstunden geleistet habe, im vergleichbaren Zeitraum 1994 39,2. Lege man den Betrag von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen zu Grunde, würde damit bestenfalls der Gegenwert von 10 Überstunden abgedeckt, nicht jedoch die im Durchschnitt geleisteten 40 bis 50 Überstunden. Bereits jetzt sei ein krasses Missverhältnis der Überstundenleistung des Dienststellenleiters zu jenen der übrigen Mitarbeiter zu verzeichnen. Im Jahre 1994 hätten 28 Mitarbeiter 1.207 Überstunden geleistet, der Leiter des Institutes 470 Überstunden. Während des Zeitraumes Jänner bis Juli 1995 habe dieses Verhältnis 884,5 : 360,5 Stunden betragen. Aus diesen Gründen könne sich der Beschwerdeführer nicht mit der angebotenen Bemessung der Verwendungszulage für seine Mehrleistung abfinden.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 in der derzeit geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit 1 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII neu bemessen werde. Von dieser Verwendungszulage gelte ein Vorrückungsbetrag der genannten Dienstklasse als Überstundenvergütung. Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung der mit 1. Jänner 1995 erfolgten organisatorischen Änderungen aus, dass die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage auf Grund der Eingliederung des von ihm geleiteten Institutes sowie durch die Unterstellung unter die Direktion des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und die für ihn damit verbundene Versetzung neu zu bemessen sei. Ihm obliege die verantwortliche Führung des Institutes in verwaltungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht. Die organisatorische Gliederung und personelle Besetzung sowie die Aufgabenbereiche dieses Institutes seien "dem beiliegenden Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, Stand 1. März 1995, zu entnehmen (vgl. Beilage A)". Nach auszugsweiser Wiedergabe des § 121 Gehaltsgesetz 1956 sowie des Verfahrensganges führt die belangte Behörde weiter aus, dass das den Beschwerdeführer betreffende Versetzungsverfahren rechtskräftig und somit abschließend durchgeführt worden sei und seine diesbezüglichen Einwände - auch mangels Rechtserheblichkeit -

somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens betreffend die Neubemessung der ihm gebührenden Verwendungszulage sein könnten. Nach der Eingliederung des Institutes unter die Direktion des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und der damit verbundenen Verminderung seiner Leitungsverantwortung müsse eine Abstufung der dem Beschwerdeführer gebührenden Verwendungszulage gegenüber jener, die seinem Dienstvorgesetzten gebühre, vorgenommen werden. Die mit der Leitung des Bundesamtes verbundene besondere Verantwortung sei eine größere als die der unterstellten, nur für einen kleineren Bereich zuständigen und zur Befolgung der dienstlichen Anordnungen des Vorgesetzten verpflichteten Institutsleiter. Somit sei sowohl hinsichtlich der Verantwortung des Beschwerdeführers als auch bezüglich seiner Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht eine Abstufung gemessen an dem Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Regelung des § 121 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 in gesetzlicher Höhe (Abs. 4 Z. 2 leg. cit.) durch unrichtige Anwendung des § 121 Gehaltsgesetz 1956 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Bescheidbegründung all jene Angaben vermissen lasse, die in quantitativer Hinsicht das Ausmaß der zu tragenden Führungsverantwortung kennzeichneten, wie insbesondere die budgetäre Größenordnung und Zahl sowie Einstufung der unterstellten Beamten. Die Tatsachenangaben gingen praktisch über die Bezeichnung seiner Dienststelle nicht hinaus. Möge man auch mit Hilfe der zu Grunde liegenden Gesetzesregelung (betreffend die Einrichtung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft) noch zu einer Beurteilung über die Art und Gewichtigkeit des Agendenbereiches gelangen, so sei dies jedoch nicht ausreichend; Kenndaten der vorangeführten Art seien unerlässlich. Es fehle weiters jede Angabe, die es ermögliche, die Richtigkeit der vorgenommenen Abstufung im Vergleich zur Höchstbelastung - für welche vier Vorrückungsbeträge gebührten - nachzuprüfen. Die Bescheidbegründung sei daher insgesamt in keiner Weise schlüssig. Dazu komme, dass der Bescheid nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Divergenz betreffend seine quantitativen (zeitlichen) Mehrleistungen eingehe. Er habe für sein Vorbringen, dass die zeitlichen Mehrleistungen noch angestiegen seien, detaillierte Beweismittel (Dienstzeitnachweise) vorgelegt. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde diesen Beweisen entsprechend überhaupt von der richtigen Überstundenzahl von durchschnittlich 40 bis 50 Stunden pro Monat ausgegangen sei. Damit erscheine es auch völlig offen, ob in Bezug auf die quantitative Belastungskomponente über die Verwendungszulage gesetzmäßig entschieden worden sei.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 (diese Fassung gilt auch für die nachstehend genannten Absätze dieser Bestimmung), gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Gemäß § 121 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. ist innerhalb dieser Grenzen die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und Bundesministers für Finanzen.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer - im Zuge organisatorischer Änderungen durch die Einrichtung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 versetzt wurde. Die belangte Behörde war daher gemäß § 121 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 gehalten, die Verwendungszulage des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1995 neu zu bemessen. Die Berechtigung zur Neubemessung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Bindung der Dienstbehörde an die frühere Zulagenbemessung ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

§ 121 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 gibt unter der Voraussetzung, dass ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung und höchster Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf. Gemäß § 121 Abs. 4 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 ist innerhalb der dort bezeichneten Grenzen die Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die dem Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Aus der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen. Um dieses Verhältnis ermitteln zu können, hat die Dienstbehörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung des Beschwerdeführers festzustellen und beide Werte einander gegenüberzustellen, um eine geeignete Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die dem Beamten gebührende Verwendungszulage zu schaffen (hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0378).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich demgegenüber - soweit für die geforderte Gegenüberstellung relevant - auf die Ausführung, dass dem Beschwerdeführer die verantwortliche Führung des genannten Institutes in verwaltungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht obliege. Die organisatorische Gliederung und personelle Besetzung sowie die Aufgabenbereiche dieses Institutes seien dem (offenbar jeder einzelnen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) beiliegenden Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, Stand 1. März 1995, zu entnehmen (mit Hinweis auf eine "Beilage A").

Damit entbehrt der angefochtene Bescheid notwendiger Sachverhaltsfeststellungen betreffend die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der Dienstklasse VIII im Hinblick auf dessen Verantwortung und auf Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht sowie über die konkrete Belastung des Beschwerdeführers. Der Verweis auf den "beiliegenden Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, Stand 1. März 1995 ... (vgl. Beilage A)" ist nicht geeignet, die erforderlichen konkreten Sachverhaltsfeststellungen über die Belastungsverhältnisse zu ersetzen. Mag auch einer Geschäftseinteilung im Rahmen eines Beweisverfahrens allenfalls Indizwirkung zukommen, so ist durch den bloßen Verweis auf die Geschäftseinteilung keine konkrete Aussage über tatsächliche Verhältnisse getroffen.

Ebenso wenig reicht der Hinweis der belangten Behörde auf eine offensichtlich hierarchische Abstufung der den Beamten des Bundesamtes für Wasserwirtschaft zugemessenen Verwendungszulagen.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass der angefochtene Bescheid in keiner Weise auf seine Stellungnahme eingeht, wonach seine - konkrete - Belastung in zeitlicher Hinsicht auf durchschnittlich 40 bis 50 Überstunden pro Monat angestiegen sei.

Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nachgetragenen Erwägungen können die dem angefochtenen Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit grundsätzlich nicht beheben (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 98/12/0047, mwN.).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

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