VwGH 97/12/0378

VwGH97/12/037825.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag.Dr. A in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 25. September 1997, Zl. GZ 2355/3-1/97, betreffend Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs4 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs4 Z2 idF 1994/550;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter einer Abteilung im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Aus Anlaß seiner mit Wirkung vom 1. Juli 1992 erfolgten Beförderung in die Dienstklasse VII war ihm zuletzt die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1992 mit 18,25 % der Dienstklasse V/2 bemessen worden.

Am 1. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VIII befördert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 1997 stellte die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest, daß dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1997 gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GG in der geltenden Fassung eine Verwendungszulage (im folgenden Leiterzulage genannt) im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII gebühre. Von der Leiterzulage gelte ein Vorrückungsbetrag der genannten Dienstklasse als Überstundenvergütung. Gemäß § 121 Abs. 4b GG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 gebühre ihm der Mehrleistungsanteil der Leiterzulage in der Höhe von 83 % von einem Vorrückungsbetrag seiner Dienstklasse. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage und einem Hinweis auf die dem Beschwerdeführer bisher bemessene Leiterzulage und seine zum 1. Juli 1997 erfolgte Beförderung wörtlich noch folgendes aus:

"Unter Bedachtnahme auf die Bedeutung Ihres Arbeitsgebietes unter weiterer Berücksichtigung der bisherigen Bemessung der Verwendungszulage war Ihre nunmehrige Verwendungszulage in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß zu bemessen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 (diese Fassung gilt auch für die nachstehend genannten Absätze dieser Bestimmung) gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Gemäß § 121 Abs. 4 Z. 2 ist innerhalb dieser Grenzen die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen des genannten Paragraphen, insbesondere dessen Abs. 4 Z. 2, durch unrichtige Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte praktisch überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen. Es würden nicht einmal die dem Beschwerdeführer obliegenden Aufgaben angegeben, geschweige denn Ausführungen zum damit gegebenen Maß an Führungsverantwortung im Vergleich zu anderen Beamten gleicher dienst- und besoldungrechtlicher Stellung gemacht. Es seien offensichtlich auch die dafür erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt und ihm jedenfalls zu diesbezüglichen Ergebnissen kein Parteiengehör gewährt worden. Bei Vermeidung all dieser Mängel wäre hervorgekommen, daß die tatsächlichen Gegebenheiten so beschaffen seien, daß ihm eine Leiterzulage im Ausmaß von 2,5 Vorrückungsbeträgen gebühre (wird näher ausgeführt).

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Da der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VIII befördert wurde, war die belangte Behörde schon nach § 121 Abs. 6 GG (ungeachtet einer allfälligen Änderung der Sachlage) gehalten, die Leiterzulage des Beschwerdeführers zum 1. Juli 1997 neu zu bemessen. Die Berechtigung zur Neubemessung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Bindung der Dienstbehörde an die frühere Zulagenbemessung ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

§ 121 Abs. 2 GG gibt unter der Voraussetzung, daß ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung oder höchster Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf. Gemäß § 121 Abs. 4 Z. 2 GG ist innerhalb der dort bezeichneten Grenzen die Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Aus der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, daß Beamte mit geringerer Veranwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechende abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen. Um dieses Verhältnis ermitteln zu können, hätte die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren, an dem auch der Beschwerdeführer zu beteiligen gewesen wäre, zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten seiner Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung des Beschwerdeführers feststellen und beide Werte einander gegenüberstellen müssen. Erst damit wäre eine geeignete Grundlage für die Entscheidung über die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage geschaffen.

Der angefochtene Bescheid läßt mangels entsprechender konkreter Feststellungen keine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu, sodaß auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht beurteilt werden konnte. Fehlende Ermittlungen und Feststellungen können in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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