VwGH 2006/05/0267

VwGH2006/05/02673.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Edith Janca in Oberhausen, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz Josef-Straße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. September 2006, Zl. BOB-186/06, betreffend Abweisung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 222/2 Baufläche der Liegenschaft EZ 683 Grundbuch 01652 Breitenlee. Sie beantragte mit Eingabe vom 7. April 2005 "das Weiterbestehen der baulichen Anlage/Werbetafeln in 1220 Wien, Rautenweg/Kat. Gem. Breitenlee, nach § 71b BO" mit der Begründung, diese vor dem 1. Mai 1997 errichteten "Anlage/Werbetafeln" hätten mehr als zehn Jahre Bestand und dienten für ihr Grundstück als Schutz und Abgrenzung.

Mit Verfügung vom 29. August 2005 beraumte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, auf Grund dieses Ansuchens für den 13. September 2005 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an. Die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erging an die Beschwerdeführerin "als Grundeigentümerin" und an die Leo F. Krapfenbauer-Werbung "als Bauwerberin".

In der Verhandlungsschrift vom 13. September 2005 wurde die vertretene Leo F. Krapfenbauer Werbung als "Bauwerber" und die anwesende Beschwerdeführerin als "Grundeigentümerin" protokolliert. Der Verhandlung lagen Pläne zu Grunde, in denen als Bauwerber die Leo F. Krapfenbauer Werbung und die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin bezeichnet werden.

Die MA 37 legte in der Folge die Angelegenheit dem zuständigen Bauausschuss zur Entscheidung vor, welcher mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 "nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden" gemäß § 71b der Bauordnung für Wien die Sonderbaubewilligung für die bestehenden Baulichkeiten versagte. Der Bescheid wurde der Leo F. Krapfenbauer Werbung als Bauwerberin und der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde eine bei der MA 37 am 24. Februar 2006 persönlich abgegebene Berufung erhoben. Wer Berufungswerber ist, lässt sich dem Berufungsschriftsatz nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 teilte die "Krapfenbauer-Werbung" (Unterschrift unleserlich) der belangten Behörde mit, dass "die Firma Leo F. Krapfenbauer-Werbung" gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2006 (eingelangt am 13. Februar 2006) Berufung erhoben hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Leo F. Krapfenbauer Werbung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde der Leo F. Krapfenbauer Werbung "als Bauwerberin und Berufungswerberin", der Beschwerdeführerin "als Grundeigentümerin" zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 71b der Bauordnung für Wien verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0053).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich über die Berufung Leo F. Krapfenbauer Werbung gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk vom 3. Oktober 2005, mit welchem deren Antrag auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b Bauordnung für Wien abgewiesen wurde, abgesprochen. In diesem Bescheid wurde daher weder die Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin berührt noch in irgendeiner Weise über ihr allenfalls zustehenden Rechte abgesprochen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0238). Hinzuweisen ist darauf, dass der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332).

Da auf Grund der obigen Ausführungen eine solche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sein kann, war ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Juli 2007

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