Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WTBG 1999 §173 Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WTBG 1999 §173 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. September 2003 wurde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages zur Versorgungseinrichtung für die Kalenderjahre 2002 und 2003 wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2003 keine Folge und führte begründend aus, dass es ihr mangels eines fristgerecht gestellten Antrags auf Ermäßigung der Beiträge gemäß § 11 Abs. 7 der Satzung oder eines fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrages verwehrt gewesen sei, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Einkünften aus den Kalenderjahren 2002 und 2003 bis zum Ruhen ihrer Berufsbefugnis ab 1. September 2003 einzugehen und die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "wonach die Höhe der vorgeschriebenen jährlichen Beiträge entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 173 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen als auch rechtswidrigerweise die Höhe der Beiträge 10 % der jährlichen Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit aus dem Wirtschaftstreuhandberuf übersteigen".
Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nicht die Höhe der jährlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung festgesetzt, sondern der Ermäßigungsantrag wegen Fristversäumnis zurückgewiesen; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über den Ermäßigungsantrag getroffen. Daher konnte die Beschwerdeführerin dadurch nur in ihrem Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung ihres Ermäßigungsantrages wegen Fristversäumnis, nicht aber in dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (vgl. zum Beschwerdepunkt in Zusammenhalt mit dem Recht auf Sachentscheidung etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0278, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Mai 2005
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