VwGH 2005/15/0040

VwGH2005/15/004012.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der MAG - Maschinen und Apparatebau AG und atypisch stille Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der MAG Maschinen und Apparatebau AG & atypisch stille Gesellschaft, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 17. Februar 2005, GZ. RV/0196-G/03, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §188;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
BAO §188;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vom 19. November 1993 hat sich die AT Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft mbH am Unternehmen der MAG - Maschinen- und Apparatebau Aktiengesellschaft (Geschäftsherr) mit einer Gesellschaftseinlage als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die angeführte atypisch stille Beteiligung ist im Wege der Abspaltung zur Neugründung und damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die AT Treuhandbeteiligungs GmbH übergegangen. Die AT Treuhandbeteiligungs GmbH hat von ihrer gesamten atypisch stillen Beteiligung an der Geschäftsherrin im Ausmaß von

S 110,010.000,-- einen Teil, nämlich S 110 Mio. und die darin liegenden Unternehmeranteile (schuld- und steuerrechtlich) rückwirkend zum Stichtag der Einbringungsbilanz, d.h. zum Ablauf des 30. September 1998, unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigung des Umgründungssteuergesetzes (Art. III) in die Geschäftsherrin eingebracht (Einbringungsvertrag vom 29. Juni 1999).

Die Geschäftsherrin hat mit Schreiben vom 29. Juni 1999 (eingelangt beim Finanzamt am 30. Juni 1999) die Meldung über die Einbringung eines atypisch stillen Gesellschaftsanteiles vorgenommen.

2. Ende 2000 bis Anfang 2002 fand hinsichtlich der ehemaligen atypisch stillen Gesellschaft eine Buch- und Betriebsprüfung betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 1995 bis 1998 statt. Mit für jedes Streitjahr gesonderten Bescheiden vom 5. April 2002 stellte das Finanzamt die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung gemäß § 188 BAO fest. Die Bescheide weisen im Adressfeld folgenden Wortlaut auf:

"MAG - MASCH & APPBAU AG & ATYP ST GES

z. H...."

3. Gegen diese Bescheide wurde namens der "MAG - Maschinen und Apparatebau AG & atypisch stille Gesellschaft" Berufung erhoben.

4. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Im Adressfeld dieser Entscheidung ist zu lesen:

"MAG Maschinen und Apparatebau AG und atypisch stille Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der MAG Maschinen- und Apparatebau AG und atypisch stille Gesellschaft, z. H...."

In der Begründung wird - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, es sei unbestritten, dass die AT Treuhand GmbH auf Grund des Einbringungsvertrages vom 29. Juni 1999 ihre atypisch stille Beteiligung an der Geschäftsherrin mit Wirkung vom 30. September 1998 unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes in die Geschäftsherrin eingebracht hat. Da im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung die atypisch stille Gesellschaft rechtlich nicht mehr existent sei, sei die Berufungsentscheidung an die ehemaligen Mitunternehmer zu richten. Im Hinblick auf das bezüglich der Namhaftmachung der ehemaligen Gesellschafter bestehende Individualisierungserfordernis und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass auf Grund der großen Anzahl der ehemaligen Gesellschafter - 554 - eine namentliche Anführung jedes Einzelnen im Adressfeld des Bescheidspruches aus Platzgründen nicht möglich sei, werde dem Individualisierungserfordernis dadurch Rechnung getragen, dass bezüglich der im Adressfeld mit der Sammelbezeichnung "atypisch stille Gesellschafter" bezeichneten Mitunternehmer auf die im Rahmen der Verteilung der Einkünfte erfolgte Nennung jedes einzelnen Gesellschafters verwiesen wird.

5. Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG aus folgendem Grund zurückzuweisen ist:

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, 2002/14/0001, und vom 15. Februar 2006, 2005/13/0179, sowie die Beschlüsse vom 6. April 1994, 91/13/0234, vom 31. Juli 2002, 97/13/0127, und vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116).

Im Beschwerdefall lautet das Adressfeld der angefochtenen Berufungsentscheidung auf Geschäftsherrin und atypisch stille Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der Geschäftsherrin und atypisch stille Gesellschaft. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass bezüglich der mit der Sammelbezeichnung "atypisch stille Gesellschafter" bezeichneten Mitunternehmer auf die im Rahmen der Verteilung der Einkünfte erfolgte Nennung jedes einzelnen Gesellschafters verwiesen wird.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die über die Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Unternehmerschaft zu richten gewesen. Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht geschehen. Die von der belangten Behörde mit der Bezeichnung "MAG Maschinen und Apparatebau AG und atypisch stille Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der MAG Maschinen und Apparatebau AG & atypisch stille Gesellschaft" getroffene Wahl des Adressaten ihrer Erledigung genügt dem Individualisierungserfordernis eines Bescheides nicht (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung auch hiezu etwa die Beschlüsse vom 6. April 1994, 91/13/0234, und vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116). Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihrer Erledigung, dass bezüglich der mit der Sammelbezeichnung "atypisch stille Gesellschafter" bezeichneten Mitunternehmer auf die im Rahmen der Verteilung der Einkünfte im bekämpften Bescheid des Finanzamtes erfolgte Nennung jedes einzelnen Gesellschafters verwiesen wird, kann eine taugliche Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht ersetzen. Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Die Erledigung der belangten Behörde entfaltet aber auch gegenüber der beschwerdeführenden AG ungeachtet der Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO erfordert (im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage vor Schaffung der Vorschrift des § 191 Abs. 5 BAO), dass ein solcher Bescheid die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen muss, denen gegenüber eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt nach dieser Rechtslage wirkungslos. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II 2003/333.

Wien, am 12. Dezember 2007

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