Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit ihrer als "Berufungsentscheidung" überschriebenen, an die "ehemaligen Gesellschafter der Richard Sch.
Getränkeindustrie KG" zu Handen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer gerichteten Erledigung vom 26. September 1991 wies die belangte Behörde eine Berufung "der ehemaligen Gesellschafter der Richard Sch. Getränkeindustrie KG, Abfüllen und Vertrieb von Getränken", gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes S., betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1981, als unbegründet ab.
Mit der vorliegenden Beschwerde begehren die Beschwerdeführer "als ehemalige Gesellschafter der Richard Sch. Getränkeindustrie KG" die Aufhebung dieser Berufungsentscheidung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat Geschäftsstücke ihrer die "Getränkeindustrie R. Sch. KG" betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt, welche sich in einer mit 12. August 1986 datierten Aufstellung der an der Gesellschaft beteiligten sechs Rechtssubjekte, in einem Bescheid vom 13. Juni 1990, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für das Jahr 1987 und der vorläufigen Feststellung der im Jahre 1987 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch zwei an der Gesellschaft beteiligte Rechtssubjekte, in einer Mitteilung der Gesellschaft vom 16. Jänner 1989 über die Änderung ihrer Gesellschaftsform in eine Gesellschaft m.b.H., im Formular über die Berufungsvorlage, einer Zustellvollmacht der Beschwerdeführer an ihren steuerlichen Vertreter und in der oben wiedergegebenen Berufungsentscheidung nebst Zustellnachweis und Beratungsprotokoll erschöpfen; die den Gegenstand der Erledigung der belangten Behörde bildende Berufung findet sich unter den vorgelegten Geschäftsstücken ebensowenig wie der mit dieser Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes. In ihrer Gegenschrift beantragt die Behörde die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer rügen u.a., daß die von ihnen angefochtene Berufungsentscheidung entgegen § 93 Abs. 2 BAO die Personen nicht tauglich nenne, an welche sie ergehe, zumal nicht ersichtlich sei, welche Gesellschafter welchen Jahres mit der getroffenen Entscheidung angesprochen werden sollten. Die Beschwerdeführer haben recht mit dieser Rüge.
Die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides; die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 472, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 411/1, sowie die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 31f zu § 59 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
Für die im Abgabenverfahrensrecht gesetzten Verwaltungsakte gilt nichts anderes. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsbescheid nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 leg. cit. an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Die von der belangten Behörde mit der Bezeichnung der "ehemaligen Gesellschafter" einer Kommanditgesellschaft getroffene Wahl des Adressaten ihrer Erledigung genügt dem Individualisierungserfordernis eines Bescheides nicht. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Adressierung ihrer Erledigung legt den Kreis der von ihrem Abspruch betroffenen Rechtssubjekte nämlich nicht normativ fest, sondern überläßt ihn der Ermittlung aus Sachverhaltselementen, die im Einzelfall nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen selbst innerhalb eines Streitjahres strittig sein können.
Der von den Beschwerdeführern zutreffend aufgezeigte Mangel der bekämpften behördlichen Erledigung nimmt ihnen allerdings die Beschwerdelegitimation. Da der von ihnen bekämpften Berufungsentscheidung Bescheidqualität nämlich aus dem Grunde mangelnder Individualisierung des Adressaten des Verwaltungsaktes nicht zukommt, entfaltet diese Erledigung auch keine rechtlichen Wirkungen und konnte deshalb die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzen.
Dies hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen, welchen Beschluß der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gefaßt hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich darauf, daß der belangten Behörde Anspruch auf Ersatz eines Vorlageaufwandes deswegen nicht zustand, weil die von ihr vorgelegten Geschäftsstücke die wesentlichen Verfahrensschritte des Verwaltungsverfahrens nicht wiedergeben und insoweit keine Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 36 Abs. 1 VwGG darstellen konnten (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 689, letzter Absatz, angeführte Belegstelle der hg. Judikatur).
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