Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs1;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs3;
SHG Tir 1973 §3 lita;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHG Tir 1973 §7 Abs5;
SHV Tir 1974 §1 lita;
SHV Tir 1974 §1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs2;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litb;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs1;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs3;
SHG Tir 1973 §3 lita;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHG Tir 1973 §7 Abs5;
SHV Tir 1974 §1 lita;
SHV Tir 1974 §1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs2;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litb;
SHV Tir 1974 §7 Abs1 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 25. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer Sozialhilfe ab Juli 2004 für Lebensunterhalt, Miete, Unterhalt des bei ihm lebenden Sohnes Jakob H., Alimente für seine nicht bei ihm lebenden Kinder, Heizkosten "etc." bis zur Beseitigung der Notlage. Die laufenden Einkommensnachweise seien dem Schreiben beigelegt. Sämtliche anderen bei ihm aufliegenden Unterlagen lägen "längst dem Amt für Soziales vor". Einzahlungsbelege betreffend Mietzins- und Unterhaltszahlungen könne er wegen existenzbedrohender Mittellosigkeit nicht vorlegen. Er beantrage weiters die Übernahme der Kosten für ein ÖBB-Vorteilsticket, das er sich habe besorgen müssen, um seinen Arbeitsplatz kostengünstiger zu erreichen. Schließlich beantrage er die Übernahme der von ihm bezahlten Rundfunkgebühren. Die Rechnung der ÖBB betreffend das Vorteilsticket und ein Beleg über die Zahlung der Rundfunkgebühren lege er dem Schreiben in Kopie bei.
In gleicher Weise beantragte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 13. September 2004 "Sozialhilfe ab August und September 2004". Zusätzlich beantragte die er die Berücksichtigung der Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstelle und verwies auf die Kopie einer ÖBB-Fahrkarte vom 10. September 2004 für eine Fahrt von I Hauptbahnhof nach K und retour zum Preis von EUR 11,20. Schließlich beantragte er die Übernahme der Kosten für eine Jacke, legte die Kopie einer entsprechenden Rechnung bei und führte abschließend aus, dass er die Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Berechnung der ihm zustehenden Sozialhilfe gemäß § 7 Abs. 1 lit. b Tiroler Sozialhilfeverordnung (TSHV) erwarte.
Mit Schreiben der Bürgermeisterin (Amt für Soziales) vom 29. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass entscheidungsrelevante Unterlagen fehlten:
Betreffend den beantragten Freibetrag seien Präzisierungen erforderlich. Bei einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit wäre nämlich ein Ausweis des Bundessozialamtes vorzulegen. Andererseits bestehe die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Freibetrages auch für Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer möge daher bekannt geben, zu welchem der beiden Personenkreise er sich als zugehörig erachte. Weiters möge er bekannt geben, welche Anstrengungen er getätigt habe, um eine Vollzeitarbeit zu finden. Er werde ersucht, die Nachweise über die Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorzulegen; eine allgemeine Informationseinholung sei nicht ausreichend. Als Frist für die Vorlage dieser Unterlagen werde der 14. Oktober 2004 festgesetzt. Sollte der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen behördlichen Aufforderungen immer noch keine Vollzeitarbeit gefunden haben, werde er aufgefordert, am 14. Oktober 2004 um 14.00 Uhr beim Sozialamt vorzusprechen, damit eine gemeinsame Abklärung erfolgen könne, welche der beim Sozialamt aufscheinenden offenen Stellen für ihn in Betracht kämen. Gleichzeitig würden dem Beschwerdeführer einige Auszüge über diverse offene Arbeitsstellen mit der Aufforderung übermittelt, sich zu bewerben. Sollte er am 14. Oktober 2004 nicht beim Sozialamt erscheinen, werde das als mangelnde Arbeitssuche gewertet werden und zu einer Kürzung der Sozialhilfe führen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Sozialamt mit, dass er mit 30. September 2004 gekündigt worden sei, weil er seine Arbeitsstätte in K mangels des erforderlichen Fahrgeldes nicht habe aufsuchen können. Seit 1. Oktober 2004 sei daher wiederum ein Referent am AMS für ihn zuständig und er werde künftig eine Kopie der Terminkarte seinem Ansuchen beilegen. Eine Arbeit könne er jetzt allerdings nur mehr in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort aufnehmen, weil ihm die finanziellen Mittel fehlten, einen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Im Übrigen sei er als Alleinerzieher verpflichtet, seinen mj. Sohn zu betreuen. Die Erfüllung dieser Pflicht, die erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes ende, sei aufwändig. Daher sei er gezwungen, neben seiner Arbeit zeitaufwändige Tätigkeiten zur Betreuung seines Sohnes auszuführen. Er stehe dem Amt für Soziales jederzeit für schriftliche Auskünfte zur Verfügung, an einer persönlichen Aussprache und einer persönlichen Beibringung von Unterlagen sei er allerdings "nicht mehr interessiert", u.a., weil seine mündlichen Anbringen nicht behandelt worden seien. Das Fehlen von Unterlagen bei der Behörde sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil er sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen zeitgerecht vorgelegt habe.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin von I vom 22. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Miete vom 1. Juli bis 31. Oktober 2004 in Höhe von EUR 20,10 bewilligt, weiters eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 346,40 im Monat Oktober 2004; im Übrigen wurden die Anträge auf Übernahme der Kosten für das ÖBB-Vorteilsticket sowie auf Erstattung der geleisteten Unterhaltszahlungen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zu wiederholten, im Einzelnen dargelegten Malen darauf hingewiesen worden, dass ein mangelnder Einsatz bei der Arbeitssuche zu einer Kürzung der Sozialhilfe führen werde. U.a. sei er im Bescheid vom 12. März 2004 darauf hingewiesen worden, dass ihm letztmalig die Sozialhilfe bis Ende März 2004 in der Höhe des vollen Richtsatzes zuerkannt werde. Sollte er bei neuerlicher Antragstellung ab April 2004 - so dieser Bescheid - noch immer keine Vollzeitarbeit nachweisen können, müsse die Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestausmaß, d.h. auf den halben Richtsatz gekürzt werden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass er in der Vergangenheit keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, um eine Arbeit zu finden. Vielmehr habe damals eine Auskunft des Arbeitsamtes ergeben, dass er diverse angebotene Arbeitsstellen nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme habe scheitern lassen. So sei er bei einem näher bezeichneten Unternehmen zum vereinbarten Arbeitstermin nicht erschienen, dann sei die Vermittlung einer Ganztagesstelle daran gescheitert, dass sein mj. Sohn Jakob H. bei ihm eingezogen sei, zum Vorstellungsgespräch für eine Hausmeisterstelle sei er alkoholisiert erschienen, eine Arbeitsaufnahme habe er abgelehnt, weil ihm nur ein freier Dienstvertrag angeboten worden sei, und auch die Vermittlung von Taxilenkerstellen habe er abgelehnt, obwohl ihm die Förderung der erforderlichen Ausbildung zugesagt worden sei.
Auch der Aufforderung vom 29. September 2004 habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Weder habe er Nachweise betreffend seine Anstrengungen, eine Vollzeitarbeit zu finden, vorgelegt, noch habe er beim Sozialamt vorgesprochen. Auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beseitigung seiner Notlage seien daher die Voraussetzungen für eine Kürzung der Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestausmaß erfüllt. Der Richtsatz für Haushaltsvorstände sei demnach gekürzt auf das Mindestmaß mit EUR 174,-- anzusetzen, der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers (Richtsatz, Heizkosten, Miete) somit mit EUR 553,--, dem ein Einkommen (Arbeitseinkommen, Mietzinsbeihilfe) von EUR 532,90 gegenüberstünde. Somit ergebe sich ein Sozialhilfeanspruch von monatlich EUR 20,10. Die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien im Richtsatz enthalten, ebenso die Rundfunkgebühren, wobei auf die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung hingewiesen werde.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die "Unterstellung" eines mangelnden Einsatzes bei der Arbeitssuche von sich wies und um Erhebung bei den zuständigen Mitarbeitern des AMS ersuchte. Der Versuch, "einen mit Sanktionen bedrohten Tatbestand" durch ein "Nichterscheinen beim Amt für Soziales" zu konstruieren, sei widerrechtlich. Er stehe dem Amt für Soziales jederzeit für schriftliche Auskünfte zur Verfügung, sei aber an einer persönlichen Aussprache und einer persönlichen Beibringung von Unterlagen "nicht mehr interessiert". Die ihm zustehende Unterstützung für Heizung sei unrichtig berechnet, die beantragten Fahrtkosten zu seinem Arbeitgeber seien zur Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben gewesen und hätten daher zugestanden werden müssen. Eine Entscheidung über die Hilfe für Bekleidung sei zu Unrecht verweigert worden. Dem Beschwerdeführer stehe der Richtsatz für Alleinstehende zu und daher auch eine entsprechende Sonderzahlung für Oktober. Schließlich sei er von der Rundfunkgebühr befreit gewesen, diese Befreiung sei aber nicht verlängert worden, weil er keinen aktuellen Sozialhilfebescheid habe vorlegen können. Dieser Bescheid sei ihm nämlich monatelang widerrechtlich verweigert worden. Schlussendlich hätten seine Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden müssen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Jänner 2005 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 eine monatliche Unterstützung für Beheizung in der Höhe von EUR 46,80, und für Miete in der Höhe von EUR 146,72 gewährt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für Oktober 2004 keine Sonderzahlung gewährt. In Ansehung der geltend gemachten Bekleidungskosten sowie der Kosten einer Fahrkarte in Höhe von EUR 11,20 sei die Berufung unzulässig, ebenso in Ansehung von Sozialhilfeleistungen für den mj. Jakob H. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter Einsatz der eigenen Kräfte jede sich bietende Arbeit anzunehmen. Obwohl daher beim vorliegenden Sachverhalt von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage ausgegangen werden müsse und wenig Bestreben des Beschwerdeführers zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Arbeitsleistung erkennbar sei, stelle die Reduzierung des Richtsatzes auf 50 % einen zu tief greifenden Eingriff besonders auch in den Lebensunterhalt des naturalunterhaltsberechtigten mj. Jakob H. dar. Eine Reduzierung des Richtsatzes auf 85 % erscheine daher vorerst angemessen, um den Beschwerdeführer anzuhalten, seine Verhaltensweise zu ändern und seine Anstrengungen dahin zu konzentrieren, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er seine Bedürfnisse decken könne. Eine darauf gestützte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 führe zu einem Differenzbetrag von monatlich EUR 193,52, sodass dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Unterstützung für Miete und für Heizkosten zuzusprechen sei. Für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2004 bestehe jedoch ein Überschuss in Höhe von EUR 108,68, sodass kein Sozialhilfeanspruch und somit auch kein Anspruch auf Sonderzahlung bestehe. Ein Fall des § 7 Abs. 1 lit. b TSHV liege nicht vor. Weder weise der Beschwerdeführer ein vorgerücktes Alter auf, noch sei eine prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Ausweis des Bundessozialamtes dargetan worden. Bei Alleinerziehern von Kleinkindern und Kindern, die die unterste Schulstufe besuchten, könne eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in einem gewissen, näher dargelegten Rahmen angenommen werden. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil der (1988 geborene) Jakob H. weder ein Kleinkind sei, noch sich in der unteren Schulstufe befinde. Die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers seien nicht anzurechnen. Im fraglichen Zeitraum seien keine Gehaltsexekutionen gegen ihn geführt worden; auch könnten Leistungen aus der Sozialhilfe weder gepfändet noch verpfändet werden, sodass eine Exekution den Beschwerdeführer auch nicht in eine Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) führen könnte. Die Aufwendungen für das ÖBB-Vorteilsticket seien ebenso durch den Richtsatz gedeckt wie die Rundfunkgebühren. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Fahrkartenpreises von EUR 11,20 habe die Erstbehörde allerdings noch nicht abgesprochen, ebenso über die beantragte Hilfe für Bekleidung und über den Antrag auf Sozialhilfe für Jakob H. Diesbezüglich liege daher noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor, gegen die Berufung hätte erhoben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,
a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,
b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 TSHG auf Antrag oder von
Amts wegen zu gewähren.
Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe
- a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
- b) die Hilfe in besonderen Lebenslagen,
- c) die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.
Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 4 Abs. 1 TSHG den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist gemäß § 4 Abs. 2 TSHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Die Sozialhilfe kann gemäß § 7 Abs. 1 TSHG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.
Das Ausmaß der Sozialhilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 TSHG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
Gemäß § 7 Abs. 6 TSHG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzulegen.
Gemäß § 1 der Sozialhilfeverordnung (TSHV) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benutzung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
- b) Unterkunft,
- c) Bekleidung und Beheizung.
Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 TSHV unter Anrechnung der nach § 7 TSHG einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) zur Deckung des Aufwandes iSd § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
1. für Alleinstehende: EUR 404,90 ....
b) zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a sind gemäß § 4 Abs. 2 TSHV im Mai und Oktober eines jeden Jahres doppelt zu gewähren.
Gemäß § 7 Abs. 1 TSHV sind bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 7 Abs. 2 TSHG, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, außer Ansatz zu lassen:
- a) Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz;
- b) ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder die trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;
c) die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Sozialhilfe verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ihm die gesamten Kosten für die monatliche Miete zu ersetzen seien, sie habe jedoch übersehen, dass die Miete ab August 2004 von EUR 335,45 auf EUR 348,28 erhöht worden sei. Es seien dem Beschwerdeführer somit für die Monate August und September jeweils EUR 12,83 zu wenig gewährt worden. Außerdem sei der Richtsatz willkürlich und gesetzwidrig auf 85 % reduziert worden. Die belangte Behörde sei nicht auf die Bemühungen des Beschwerdeführers eingegangen, eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermögliche, sowohl seine Lebensbedürfnisse zu decken, als auch sich um seinen bei ihm lebenden Sohn zu kümmern. Es sei verabsäumt worden, ihm Gelegenheit zu geben, zum Vorwurf, er bemühe sich nicht ausreichend um eine Vollzeitarbeit, ausführlich und ausdrücklich Stellung zu nehmen. Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer seine Notlage nicht selbst grob fahrlässig herbeiführe. Beim Gebot des Einsatzes der eigenen Kräfte müsse auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfe Suchenden, insbesondere auf seine berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder und die Führung des Haushaltes Bedacht genommen werden. Diese Bedachtnahme sei nicht erfolgt. Auch sei nicht geprüft worden, ob durch die Reduzierung des Richtsatzes der Lebensunterhalt des beim Beschwerdeführer wohnenden Jakob H. beeinträchtigt werde. Die Reduzierung des Richtsatzes sei überdies nur zulässig, wenn dies in der TSHV ausdrücklich vorgesehen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch bleibe völlig offen, wo im konkreten Fall das "unerlässliche Mindestmaß" liege. Betreffend den verweigerten Freibetrag gemäß § 7 Abs. 1 lit. b TSHV habe die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers und seiner Verpflichtung, für die geordnete Erziehung des Jakob H. zu sorgen und den Haushalt zu führen, unterlassen. Die Kosten des Vorteilstickets seien zur Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben. Sie hätten als seine Einkünfte mindernd, bzw. ihm zusätzlich zum Richtsatz gewährt werden müssen. Gleiches gelte für die Rundfunkgebühren. Schließlich hätten - wie näher dargelegt - auch die Unterhaltszahlungen für die mj. Lea A. und den mj. Peter H. berücksichtigt werden müssen. Betreffend die - von der Erstinstanz gewährte - Sonderzahlung für den Monat Oktober 2004 habe die belangte Behörde übersehen, dass Teilrechtskraft eingetreten sei, weil der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkt nur insoweit bekämpfen habe wollen, als die Höhe der Sonderzahlung seines Erachtens zu gering bemessen worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Die Bedarfsbeurteilung an Hand eines auf 85 % reduzierten Richtsatzes hat die belangte Behörde - wie dargelegt - damit begründet, der Beschwerdeführer sei zu wiederholten Malen aufgefordert worden, nachweislich Schritte zu setzen, um eine seinen Lebensbedarf deckende Vollzeitarbeit zu erlangen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die diesbezüglichen behördlichen Annahmen unrichtig oder auf Grund eines mangelhaften Verfahrens gewonnen worden seien. Der Beschwerdeführer hat nämlich ungeachtet des behördlichen Vorhalts zahlreicher Aufforderungen weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde behauptet, konkrete Schritte gesetzt zu haben, um eine seinen Lebensbedarf deckende Arbeit zu erlangen. Auch ist der Vorwurf, es sei ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden unzutreffend, wie aus der Darstellung des Verfahrensganges ersichtlich ist. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in der Unterlassung, die zur Erlangung einer den Lebensbedarf deckenden Arbeit erforderlichen und zumutbaren Schritte zu setzen, bzw. an den entsprechenden behördlichen Bemühungen mitzuwirken, eine grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage durch den Beschwerdeführer erblickte. Der Beschwerdeführer vermisst in diesem Zusammenhang zwar eine Bedachtnahme auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf seine berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung seines Kindes und die Notwendigkeit zur Führung des Haushaltes. Er hat allerdings nicht dargelegt, inwieweit in diesen persönlichen Verhältnissen konkrete Hindernisse lägen, nachweisliche Bemühungen zur Erlangung einer seinen Lebensbedarf deckenden Arbeit zu setzen.
Was das Ausmaß der Reduzierung der zu gewährenden Sozialhilfe anlangt, so ermächtigt § 7 Abs. 5 TSHG die Behörde zu einer Einschränkung bis auf "das unerlässliche Mindestmaß". Einer Verordnungsregelung bedarf die Vollziehung dieser Bestimmung im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr obliegt es der Behörde unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 TSHG im Einzelfall zu beurteilen, mit welchen Sozialhilfeleistungen (gerade noch) das Auslangen gefunden werden kann. Dass in diesem Sinne eine Reduktion des richtsatzgemäßen Betrages um 15 % das unerlässliche Mindestmaß an Sozialhilfe unterschreite oder den Lebensunterhalt des - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides minderjährigen - Jakob H. (der von seiner Mutter monatlich Unterhaltszahlungen erhält, die über dem Richtsatz für sonstige Familienangehörige liegen) beeinträchtige, ist weder ersichtlich, noch hat dies der Beschwerdeführer vorgebracht.
Was die nach den Beschwerdebehauptungen von der belangten Behörde unrichtig angenommene Höhe der Miete anlangt, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seinen Wohnungsbedarf bei der Behörde konkret geltend zu machen. Sozialhilfe zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft ist nämlich gemäß § 4 Abs. 1 lit. b TSHV - unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - nach Maßgabe des konkreten individuellen Bedarfes zu gewähren. Wenn der Beschwerdeführer die Behörde daher nicht davon unterrichtete, dass seit der letzten Sozialhilfegewährung eine Erhöhung der Wohnungsmiete stattgefunden habe, so hat er es selbst zu vertreten, wenn ihm Hilfe zur Deckung seines Aufwandes für Unterkunft von der Behörde an Hand der ihr bekannten (nicht mehr aktuellen) Mietzinshöhe gewährt wurde.
Betreffend den begehrten Freibetrag gemäß § 7 Abs. 1 lit. b TSHV kommt weder der Hinweis auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erziehung des (im relevanten Zeitraum im 17. Lebensjahr stehenden) Jakob H., noch der Hinweis auf die Verpflichtung zur Haushaltsführung als Grund für die Annahme in Betracht, der Beschwerdeführer sei in seiner Erwerbsfähigkeit stark beschränkt; hat er doch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass Erziehungsnotwendigkeiten oder mit der Haushaltsführung verbundene Erfordernisse in einem Ausmaß vorlägen, das erheblich über das im Allgemeinen zu leistende Ausmaß hinausgehe. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer kein Fall des § 7 Abs. 1 lit. b TSHV angenommen werden könne.
Auch die Weigerung der belangten Behörde, die Kosten des ÖBB-Vorteilstickets und die Rundfunkgebühren aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass Fahrtkosten bei der Ermittlung des Einkommens als dieses mindernd berücksichtigt werden müssen, wenn es sich dabei im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. c TSHV um Aufwendungen handelte, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2004/10/0225). Dass der Besitz des ÖBB-Vorteilstickets für den Beschwerdeführer erforderlich sei, damit er ein Einkommen erzielen könne, hat er aber nicht konkret behauptet, sondern lediglich darauf hingewiesen, er habe sich dieses besorgen müssen, um seinen Arbeitsort "kostengünstiger zu erreichen". Tatsächliche Umstände, die die Annahme, er könne seinen Arbeitsort mit dem Vorteilsticket kostengünstiger erreichen, überhaupt erst begründen könnten, hat er jedoch nicht aufgezeigt. Seinem Vorbringen kann insbesondere nicht entnommen werden, dass er im fraglichen Zeitraum seinen Arbeitsplatz so oft habe aufsuchen müssen, dass dies mit dem Vorteilsticket am billigsten gewesen wäre. Vielmehr hat er für den fraglichen Zeitraum eine einzige Fahrt (am 10. September 2004) zu seinem Arbeitsort in K genannt. Zu Recht ist die belangte Behörde daher zur Auffassung gelangt, es handle sich nicht um Ausgaben, die zur Erzielung eines Einkommens durch den Beschwerdeführer notwendig seien.
Was jedoch die geltend gemachten Aufwendungen für Rundfunkgebühren anlangt, sind diese besonderen persönlichen Bedürfnisse (Teilnahme am kulturellen Leben) bereits durch den Richtsatz im Sinn des § 1 lit. a TSHV gedeckt (siehe dazu auch das - zum Wiener Sozialhilfegesetz ergangene - hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0095).
Zur Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0256, verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen wurden die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Schließlich übersieht der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte ihm die von der Erstbehörde gewährte Sonderzahlung nicht aberkennen dürfen, zumal er sich in seiner Berufung lediglich gegen deren (seines Erachtens zu geringe) Höhe gewendet habe, dass sein Sozialhilfeanspruch, über den mit dem erstinstanzlichen Bescheid entschieden wurde, insoweit eine untrennbare Einheit bildet, als eine Sonderzahlung gemäß § 4 Abs. 2 TSHV von der Zuerkennung eines Anspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im betreffenden Monat (Oktober) abhängt. Schon aus diesem Grund trifft der Vorwurf, die belangte Behörde habe eingetretene Teilrechtskraft missachtet, nicht zu.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Mai 2007
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