VwGH 2006/12/0037

VwGH2006/12/003722.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. Jänner 2006, Zl. BMJ-3000389/0003-III 2/2005, betreffend Verwendungszulage nach § 75 GehG, in eventu Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs2;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §147 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z9.9 idF 2005/I/080;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §79;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs2;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §147 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z9.9 idF 2005/I/080;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §79;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1945 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2003 als Gruppeninspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Justizanstalt Sonnberg. Im Jahre 1995 hatte er durch Erklärung seine Überleitung in das Funktionszulagenschema bewirkt und wurde in die Verwendungsgruppe E 2b übergeleitet.

In seiner Eingabe vom 26. Februar 1998 hatte er um "Zuerkennung der Verwendungszulage" ab 1. Jänner 1995 ersucht, weil er seit diesem Zeitpunkt ständig die Arbeiten des stellvertretenden Sachbearbeiters der Kraftfahrabteilung durchführe.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453, sowie vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0114, verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde vorerst Beschreibungen von Arbeitsplätzen in der Justizanstalt Sonnberg ein und übermittelte diese mit Erledigung vom 29. November 2004 dem Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, "zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Arbeitsplatzbewertung" des Beschwerdeführers. Mit der - offenbar von einem Referenten der genannten Abteilung des Bundeskanzleramtes approbierten - Erledigung vom 17. Mai 2005 wurde folgendes, auszugsweise wiedergegebenes "Gutachten" über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers übermittelt:

"...

Basierend auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 wurden für die Bewertungskriterien erläuternde Beurteilungen aufgestellt und in

drei Gruppen zusammengefasst.

Arbeitsplatz(Stellen)bewertung:

1. Wissen

1.1. Fachwissen (einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende spezielle Kenntnisse, ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen)

1.2. Managementwissen (minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit)

1.3. Umgang mit Menschen (minimal, normal, wichtig, besonders wichtig, unentbehrlich)

2. Denkleistung

2.1. Denkrahmen (strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ, zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert)

2.2. Denkanforderung (wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig)

3. Verantwortung

3.1. Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert, richtliniengebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert)

3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen.

3.3. Einfluss auf Endergebnisse (gering, beitragend, anteilig, entscheidend)

Jedes der in Klammer gesetzten Schlagworte ist in Worte gefasst und ermöglicht eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen je Bewertungskriterium unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A7 bzw. E 2c bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1 bzw. E 1 (Beilage: Handbuch). Dieses Bewertungssystem wird den Stellen aller Ebenen der Organisationshierarchie gerecht und macht, da nach dem gleichen System bewertet wird, keinen Unterschied zwischen 'Blue und White-Collar-Worker'.

Diese Weiterentwicklung, das so genannte 'integrierte System', ermöglicht die Bewertung von Arbeitsplätzen höchster Leitungsfunktionen der Zentralstellen nach den gleichen Kriterien wie sie auch für Schreib- und Kanzleikräfte Anwendung finden.

Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art 18 B-VG vorbestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen.

Die Beurteilung der Qualität der Anforderungen soll die Straffung von Leistungsprozessen begünstigen und die derzeit vorherrschenden arbeitsteiligen Verfahren tendenziell zurückdrängen.

Kurzbeschreibung der hier angewendeten analytischen Bewertungsmethode:

Ziel jeder Arbeitsplatzbewertung ist es, den Anforderungswert zu bestimmen. Methoden der analytischen Arbeitsplatzbewertung gehen an diese Aufgabe heran, indem sie den Arbeitsplatz nach Art und Umfang der Anforderungen (vom Fachwissen bis zum Einfluss auf das Endergebnis) zerlegen, jede einzelne Anforderung gesondert einer wertenden Betrachtung (z.B. im Bereich Fachwissen von einfachen Fähigkeiten bis hin zu Spezialkenntnissen) unterziehen, wodurch die Werte der einzelnen Anforderungen gewonnen werden, und schließlich durch Summierung dieser Werte den Anforderungswert des Arbeitsplatzes bestimmen.

Den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörenden Untergliederungen sind Punkte zugeordnet. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.

Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zum Sektionschef) klaffen weit auseinander und werden daher zu Gruppen zusammengefasst und ermöglichen so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe.

Arbeitsplatzbeschreibung 'Eingeteilter Beamter - Kraftfahrabteilung'

Der Bewertung wird die dem Personalakt beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes Nummer 37 der Justizanstalt Sonnberg vom 22.04.2003, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 23.04.2003, herangezogen.

Der Arbeitsplatz wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:

Bereich: Wirtschaftsbereich Organisationseinheit: Transportwesen

Funktion des Arbeitsplatzes:

Eingeteilter Beamter

Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber: Sachbearbeiter und Stellvertreter Sachbearbeiter

Umfang der Vertretungsbefugnis:

Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz übergeordnet:

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz untergeordnet:

Fachaufsicht: Leiter Wirtschaftsbereich, Sachbearbeiter Transportwesen, Stellvertretender Sachbearbeiter Transportwesen

Dienstaufsicht: Justizwachkommando

Aufgaben des Arbeitsplatzes: Durchführung aller im Anstaltsbereich anfallenden Transporte, sowohl mit LKW als auch mit zwei Kombis.

Ziele des Arbeitsplatzes: Die ordnungsgemäße Abwicklung aller mit dem Kraftfahrbetrieb zusammenhängenden Agenden.

Tätigkeiten:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

1

1

2

2

 

2

0

1

Stellenwertpunkte

66

  

9

  

12

=

87

Die Bandbreite der Stellenwertpunkte für die Verwendungsgruppe E 2b reicht von 87 bis 99 Punkten. 87 Stellenwertpunkte entsprechen somit der Verwendungsgruppe E 2b.

Richtverwendung Anlage 1 zum BDG 1979 Ziffer 9.9 lit. d) E 2a/GL 'Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase)' Arbeitsplatzbeschreibung 'Stellvertretender Leiter Transportwesen'

Der Bewertung wird die dem Personalakt beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes Nummer 36 der Justizanstalt Sonnberg vom 22.04.2003, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 23.04.2003, herangezogen.

Der Arbeitsplatz wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:

Bereich: Wirtschaftsbereich Organisationseinheit: Transportwesen

Funktion des Arbeitsplatzes:

Stellvertretender Sachbearbeiter

Wen vertritt der

Arbeitsplatzinhaber: Sachbearbeiter

Umfang der Vertretungsbefugnis: alle Befugnisse des

Sachbearbeiters

Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber: Eingeteilter

Beamter

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz übergeordnet:

Fachaufsicht: Eingeteilter Beamter

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz untergeordnet:

Fachaufsicht: Leiter Wirtschaftsbereich,

Sachbearbeiter Transportwesen

Dienstaufsicht: Justizwachkommando

Aufgaben des Arbeitsplatzes: Durchführung aller im

Anstaltsbereich anfallenden Transporte, sowohl mit LKW als auch mit zwei Kombis.

Ziele des Arbeitsplatzes: Die ordnungsgemäße Abwicklung aller mit dem Kraftfahrbetrieb zusammenhängenden Agenden.

Tätigkeiten:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

2

1

2

2

 

3

0

1

Stellenwertpunkte

76

  

10

  

14

=

100

Die Bandbreite der Stellenwertpunkte für die Verwendungsgruppe E 2a/GL reicht von 100 bis 114 Punkten. 100 Stellenwertpunkte entsprechen somit der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn.

Eine Gegenüberstellung beider Bewertungsergebnisse ergibt

folgendes Bild:

Eingeteilter Beamter:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

1

1

2

2

 

2

0

1

Stellenwertpunkte

66

  

9

  

12

=

87

 

Stellvertretender Leiter:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

2

1

2

2

 

3

0

1

Stellenwertpunkte

76

  

10

  

14

=

100

In zusammenfassender Betrachtung zeigen sich die Unterschiede somit bei der Beurteilung des Managementwissens und der Handlungsfreiheit, die in erster Linie auf die hierarchische Einordnung und die damit verbundenen Befugnisse und Aufgaben zurückzuführen ist. In den anderen Bewertungskriterien können keine Unterschiede erkannt werden.

Der Richtverwendung 'Stellvertretender Leiter eines Betriebes einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit' hätten auch Arbeitsplatzbeschreibungen anderer Stellvertretender Betriebsleiter zu Grunde gelegt werden können. Wie jedoch auch das Bewertungsergebnis zeigt, ist der vorgenommene Vergleich nicht nur auf Grund der Tatsache, dass die Richtverwendung vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogen wurde, besonders aussagekräftig, sondern auch deshalb, da diese mit genau 100 Stellenwertpunkten den Schwellenwert zur Verwendungsgruppe E 2b verkörpert. Innerhalb der Bandbreite der Richtverwendung 'Stellvertretender Betriebsleiter eines Betriebes einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit' wären somit auf Grund des Bewertungsergebnisses und der angewandten analytischen Bewertungsmethode keine anderen Arbeitsplätze dieser Richtverwendung (aber auch anderer Richtverwendungen der Verwendungsgruppe E 2a/GL) denkbar, der im Hinblick auf die Stellenwertpunkte unter jener des Stellvertretenden Betriebsleiters Transportwesen liegt.

Im Vergleich dazu bildet auch die Arbeitsplatzbeschreibung des Eingeteilten Beamten im Transportwesen mit 87 Stellenwertpunkten in der Bewertungssystematik die Untergrenze für die Verwendungsgruppe E 2b.

Der Arbeitsplatz 'Eingeteilter Beamter Transportwesen' ist deshalb eindeutig der Verwendungsgruppe E 2b zuzuordnen.

Im vorliegenden Gutachten wurden die Ausprägungen der Tätigkeiten und Aufgaben, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung des Stellvertretenden Leiters Transportwesen dargestellt wurden, mit jenen des Arbeitsplatzes 'Eingeteilter Beamter' analytisch verglichen und voneinander abgegrenzt.

Unter Verweis auf die Vorbemerkung ist abschließend festzustellen, dass die Beurteilung, welchen der beiden der gutachterlichen Bewertung unterzogenen Arbeitsplätze der Beschwerdeführer tatsächlich inne hatte bzw. welche Tätigkeiten und Aufgaben ihm konkret abverlangt wurden, im Rahmen der Tatsachenfeststellungen durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen hat."

In seiner Stellungnahme vom 10. August 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, die dem Gutachten zu Grunde gelegte Beschreibung des Arbeitsplatzes Nr. 36 vom 22. April 2003 unterscheide sich von der ihm in der Berufung vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung. So werde beispielsweise die Funktion des Arbeitsplatzes anders bezeichnet. Weiters bestünden Unterschiede bei Punkt 4.2. (Fachaufsicht) und Punkt 7.

(Tätigkeiten/Quantifizierung). Er gehe jedoch davon aus, dass die Abweichung der Arbeitsplatzbeschreibung in manchen Punkten nicht von Relevanz sei, weil im Gutachten zu entnehmen sei, dass der Arbeitsplatz Nr. 36 der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn zuzuordnen sei (100 Stellenwertpunkte entsprächen der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn). Nochmals werde hervorgehoben, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers voll und ganz der des Stellvertreters des Leiters der Kraftfahrabteilung entsprochen habe, er diese Tätigkeit dauernd ausgeübt habe und diese Tätigkeit daher E 2a-wertig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2003 nicht Folge und bestätigte den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Jänner 2003. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges aus, ausgehend von dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens aufgenommenen Sachverhalt, dem eingeholten Sachverständigengutachten der Abteilung III 3 des Bundeskanzleramtes vom 17. Mai 2005 und den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Personalakt des Beschwerdeführers, stehe fest:

"In dem seit 1. Jänner 1995 gültigen Funktionsbesetzungsplan der Justizanstalt Sonnberg sind für die Organisationseinheit 'Transportwesen' insgesamt drei Arbeitsplätze vorgesehen: der 'Leiter des Transportwesens' (Arbeitsplatz Nr. 35), der 'Stellvertreter des Leiters des Transportwesens' (Arbeitsplatz Nr. 36, Verwendungsgruppe E2a/GL) und der 'eingeteilte Beamte des Transportwesens' (Arbeitsplatz Nr. 37, Verwendungsgruppe E2b/GL).

Der Arbeitsplatz Nr. 37 der Justizanstalt Sonnberg weist folgende Arbeitsplatzbeschreibung auf:

'Bereich: Wirtschaftsbereich

Organisationseinheit: Transportwesen

Funktion des Arbeitsplatzes: eingeteilter Beamter

Wen vertritt den Arbeitsplatzinhaber: Sachbearbeiter und Stellvertreter Sachbearbeiter

Umfang der Vertretungsbefugnis:

Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz übergeordnet:

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz untergeordnet:

Fachaufsicht: Leiter Wirtschaftsbereich, Sachbearbeiter Transportwesen, stellvertretender Sachbearbeiter Transportwesen

Dienstaufsicht: Justizwachkommando

Aufgaben des Arbeitsplatzes: Durchführung aller im Anstaltsbereich anfallenden Transporte, sowohl mit dem LKW als auch mit zwei Kombis

Ziele des Arbeitsplatzes: Die ordnungsgemäße Abwicklung aller

mit dem Kraftfahrbetrieb zusammenhängenden Agenden

Tätigkeiten:

Eingeteilter Beamter:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

1

1

2

2

 

2

0

1

Stellenwertpunkte

66

  

9

  

12

  
 

Stellvertretender Leiter:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

2

1

2

2

 

3

0

1

Stellenwertpunkte

76

  

10

  

14

  

Unterschiede sind somit im Bereich des Managementwissens und der Handlungsfreiheit gegeben, die in erster Linie auf die hierarchische Einordnung und die damit verbundenen Befugnisse und Aufgaben zurückzuführen sind. Innerhalb der Bandbreite der Richtverwendung 'stellvertretender Betriebsleiter eines Betriebes einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit' wäre auf Grund des Bewertungsergebnisses und der vom Sachverständigen angewandten analytischen Bewertungsmethode auch kein anderer Arbeitsplatz dieser Richtverwendung denkbar, der im Hinblick auf die Stellenwertpunkte unter jene des herangezogenen stellvertretenden Betriebsleiters Transportwesen liegt.

Der Beschwerdeführer war im in Frage kommenden Zeitraum tatsächlich mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen betraut. Er hatte Transporte von Gefangenen und diversen Einkaufsfahrten vorzunehmen. Da der Betrieb von Kraftfahrzeugen im Dienstbetrieb der Justizanstalt Sonnberg nur von Montag bis Freitag erforderlich ist, war der Berufungswerber im Rahmen seiner Wochenenddienste wie alle übrigen Justizwachebeamten entweder zur Aufsicht in den Bereichen Garten, Besuchsraum, Gefangenenküche, Gefangenenabteilungen, Ökonomie sowie Bewegung im Freien eingeteilt, oder musste im Wachzimmer die technischen Anlagen überwachen. Die angeführten Wachetätigkeiten, die ca. 10 % der Gesamtdienstzeit in Anspruch nahmen, musste der Berufungswerber ein bis drei Mal pro Monat ausführen. Ca. ein bis zwei Mal pro Monat hatte er auch die Eskortebeamten bei der Bewachung von Häftlingen zu unterstützen.

Tätigkeiten zur Abstimmung von organisatorischen Abläufen innerhalb der Organisationseinheit 'Transportwesen' nahm der Beschwerdeführer jedenfalls nicht wahr, insbesondere koordinierte er keine Wartungsarbeiten. Auch in den Zeiträumen, in denen er seinen Dienst in Abwesenheit des Stellvertreters des Leiters der Abteilung Transportwesen verrichtete, führte er keine derartigen Tätigkeiten aus. Die Organisationseinheit Transportwesen der Justizanstalt Sonnberg verfügt über drei Fahrzeuge. Schon auf Grund der Größe dieses Fuhrparks ist es auszuschließen, dass die laufende Überprüfung von Reparaturrechnungen mehr als die Hälfte der Arbeitszeit eines Mitarbeiters in Anspruch nimmt."

Die Berufung sei aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt: Zur Beurteilung des Anspruches nach § 75 Abs. 1 GehG sei zunächst der Arbeitsplatz des betreffenden Bediensteten im Sinn des § 143 BDG 1979 zu bewerten. Folge daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegende (also zu mehr als 50 %) höherwertige Verwendungen, als sie der Verwendungsgruppe E 2b entsprächen, umfasse, dann wäre dieser Arbeitsplatz grundsätzlich der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Bleibe der betreffende Bedienstete weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft, hätte er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GehG.

Somit sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass für die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Ansprüche irrelevant sei, an welchen Tagen der Stellvertreter der Abteilung Transportwesen in der genannten Organisationseinheit eingeteilt gewesen sei oder welche Tätigkeiten dieser an diesen Tagen verrichtet habe. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin zuzugestehen, dass zur Beurteilung des angeführten Anspruches ausschließlich die konkret zugewiesenen und verrichteten Aufgaben maßgeblich seien, weil die Verwendungszulage gerade jenen Fällen gerecht werden solle, in denen der Beamte - in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben - "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfülle, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen sei als jener, in der der Beamte ernannt sei.

Aus den im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten der Abteilung III 2 des Bundeskanzleramtes als Amtssachverständigen in Bewertungsfragen sei somit zunächst festzuhalten, dass der Arbeitsplatz Nr. 37 - also jener, auf dem der Beschwerdeführer ernannt und verwendet worden sei - mit 87 Stellenwertpunkten eindeutig der Verwendungsgruppe E 2b (welche im angewendeten Bewertungssystem von 87 bis 99 Stellenwertpunkten reiche) zuzuordnen sei. Die Richtverwendung des Punktes 9.9 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn sei danach mit 100 Stellenwertpunkten anzusetzen (die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn reiche von 100 bis 114 Stellenwertpunkten), sodass im Berufungsverfahren die Einholung weiterer Vergleichsbewertungen höherer Richtverwendungen jedenfalls habe unterbleiben können. Es seien nämlich anhand des Bewertungsergebnisses und der angewandten analytischen Bewertungsmethode keine anderen Arbeitsplätze der herangezogenen Richtverwendung denkbar, die im Hinblick auf die Stellenwertpunkte unter jener des herangezogenen stellvertretenden Betriebsleiters Transportwesen der Justizanstalt Sonnberg lägen. Von den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid und den im Berufungsverfahren ergänzend getroffenen ausgehend, sei der Beschwerdeführer weder dauernd noch vorübergehend tatsächlich mit höherwertigen, der angesprochenen Richtverwendung entsprechenden Tätigkeiten im in Rede stehenden Zeitraum befasst worden. Insbesondere die in den §§ 45 ff BDG 1979 normierten Pflichten eines Vorgesetzten, aber auch die sich aus der fachlichen Leitung einer Abteilung ergebenden Aufgaben seien im Vertretungsfall vom Stellvertreter zu übernehmen. Dies seien konkret jedenfalls die Aufgaben, die mit der Überprüfung der Wartung und der Reparatur der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge im Zusammenhang stünden. Gerade diese Tätigkeiten habe aber der Beschwerdeführer konkret nicht wahrgenommen. Im Übrigen sei auch die Wahrnehmung vereinzelter Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes erst dann geeignet, den Charakter einer dauernden oder überwiegenden Verwendung in dieser Funktion zu verleihen, wenn die Tätigkeiten den Mitarbeiter in einem zumindest 50 % übersteigenden Ausmaß beanspruchten. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass auf Grund des Aufgabenbereiches des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes dieser eindeutig der Verwendungsgruppe E 2b zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer habe nach den getroffenen Feststellungen keine Aufgaben der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn wahrgenommen, wozu auf den festgestellten Aufgabenbereich des herangezogenen Arbeitsplatzes im Sinne der Richtverwendung verwiesen werde.

Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 75 GehG. Festzuhalten sei hier außerdem, dass ein solcher Anspruch für die Monate Jänner und Februar 1995 im Hinblick auf die im Februar 1998 erfolgte Geltendmachung durch den Beschwerdeführer jedenfalls im Sinn des § 13b GehG verjährt sei. Bei unmittelbar aus dem Gesetz zustehenden Ansprüchen beginne die Verjährungsfrist mit dem Tag des Entstehens des Anspruches.

Gemäß § 79 GehG gebühre eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung dann, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werde, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Als vorübergehende Verwendung gälten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt würden. Die Voraussetzungen dafür lägen nach dem Ergebnis des durchgeführten Verfahrens ebenfalls nicht vor. Auch hier wäre zudem die Verjährung (hilfsweise Geltendmachung dieses Anspruches erstmals mit Schriftsatz vom 3. August 1998) zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 75 GehG, in eventu in seinem Recht auf Verwendungsabgeltung nach § 79 leg. cit. verletzt.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und seines Inhaltes - sieht der Beschwerdeführer darin, die Einholung des Gutachtens über die Arbeitsplatzbewertung habe die bisherige Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht im Geringsten gemildert. Es beschränke sich auf die Beurteilung der "papiermäßigen Arbeitsplätze", also nach den vorliegenden schriftlichen Beschreibungen. Das könne naturgemäß nichts zur Beantwortung der Frage beitragen, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübt habe. Die richtige Vorgangsweise hätte daher darin bestehen müssen, dass zunächst die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers genau umschrieben worden wäre, mit den Abweichungen von den vorgegebenen Arbeitsplatzbeschreibungen. Entsprechend der Stellungnahme vom 10. August 2005 hätte sich hiebei ergeben, dass die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers der Beschreibung des Arbeitsplatzes Nr. 36 entsprochen habe. Davon ausgehend hätte die gegebene Begutachtung zwar genügt, aber eben mit der Maßgabe, dass der Entscheidung die Bewertung des Arbeitsplatzes Nr. 36 hätte zu Grunde gelegt werden müssen. Falls sich keine volle Deckung ergeben hätte, wäre es notwendig gewesen, die faktische Tätigkeit der Bewertung zu unterziehen. Dies unter dem Aspekt, dass es sich hier um eine viele Jahre lang im Wesentlichen gleich bleibende Situation gehandelt habe, sodass keineswegs die Frage sei, inwieweit vielleicht vereinzelt vom Beschwerdeführer auch Agenden des Arbeitsplatzes Nr. 36 wahrgenommen worden seien, sondern was seine durchgehende Verwendung unter Einschluss von Agenden dieses Arbeitsplatzes gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass auch dem weiteren Erfordernis des Richtverwendungsvergleiches nicht entsprochen worden sei. Die Angaben über die für die gegenständliche Verwendungsgruppen angeblich geltenden Punkterahmen seien rein apodiktische Behauptungen ohne ausreichend nachvollziehbare Basis. Sei das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig, dass seine Tätigkeit voll und ganz der des Stellvertreters des Leiters der Kraftfahrabteilung entsprochen hätte, also derjenigen des Arbeitsplatzes Nr. 36, so liege damit eine vollwertige Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2a vor. Die Bescheidbegründung enthalte nicht den geringsten Ansatz für eine Beweiswürdigung, in ihr sei nicht einmal angegeben, worin die das Tatsächliche betreffenden Divergenzen bestünden.

§ 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, seine Absätze 1 und 4 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, Abs. 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

  1. 1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen

    Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.

(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Richtverwendungen der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn.

Nach Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, sind Verwendungen der Grundlaufbahn (der Verwendungsgruppe E 2a) "z.B.: a) im Justizwachedienst der Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase)." Weitere Richtverwendungen sind in Z. 9.9. leg. cit. nicht (mehr) genannt.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sei vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 13. März 2002 mit der Überbindung der Rechtsansicht, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verwendungsgruppenunterschied an Hand der in Frage kommenden Rechtsverwendungen zu prüfen, verwiesen. Wie aus dem weiteren in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, auf das ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt wurde, setzt die Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage oder einer Verwendungsabgeltung die Bewertung des Arbeitsplatzes im Sinn des § 143 BDG 1979 anhand schlüssig begründeter Feststellungen über die dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz tatsächlich übertragenen Aufgaben (seine tatsächliche Verwendung) und weiters die Einholung eines - schlüssigen - Sachverständigengutachtens voraus, wie dies im dort zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg N.F. Nr 16.073A, vorgezeichnet ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143, sowie Zl. 2005/12/0186, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu vergleichbaren, dort angefochtenen Bescheiden betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 und diesen zu Grunde gelegten Gutachten aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes ausführte, sei den dort vorliegenden Gutachten ebenso wenig wie der Bescheidbegründung zu entnehmen, auf Grund welcher rechnerischen Operationen sich aus den für die einzelnen Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben solle bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde lägen. Die nach den Gesetzesmaterialien (zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550) nahe liegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme aus den einzelnen Punktewerten, sei dabei offenbar nicht eingehalten worden. Allein der Hinweis, dass diese Berechnung nach einem sonst nicht näher beschriebenen, aber bei einem renommierten Betriebsberatungsunternehmen eingekauften System erfolge, reiche für die Nachvollziehbarkeit der genannten Gesamtsumme nicht. Gleiches gelte - jedenfalls für die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten der Dienstrechts-Novelle 2005 - auch in Ansehung der Festlegung der Bandbreite der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1. In diesem Zusammenhang möge es durchaus zutreffen, dass der Festlegung der Richtverwendungen nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ein System zu Grunde gelegen sei, welches von Bandbreiten wie auch immer zu ermittelnder Punktewerte ausgegangen sei. Da aber die genannten Bandbreiten ihren positivrechtlichen Niederschlag ausschließlich in den in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen gefunden hätten, könne ein Nachweis für die Richtigkeit einer angenommenen Bandbreite für eine Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe nur dadurch geführt werden, dass diese anhand der im Gesetz positivierten Richtverwendungen auch ausgelotet werde (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088).

In Anwendung des Gesagten auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Zunächst weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers, insbesondere die Unterscheidung seiner Verwendung von jener des stellvertretenden Leiters der Kraftfahrabteilung, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung entbehren.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht darauf eingegangen, dass unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen, die in das eingeholte Gutachten Eingang fanden, insofern ein Unterschied zwischen den Aufgabenbereichen des Beschwerdeführers einerseits (Arbeitsplatz Nr. 37) und des stellvertretenden Leiters der Kraftfahrabteilung andererseits (Arbeitsplatz Nr. 36) besteht, als der Inhaber des Arbeitplatzes Nr. 36 zusätzlich mit der Wahrnehmung und Durchführung der Service- und Überprüfungstermine befasst ist. Sie hat sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass dieser die gleiche Tätigkeit verrichtet habe wie der Inhaber des Arbeitsplatz Nr. 36. Zudem wäre zu erörtern gewesen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mit der Überprüfung der Rechnungen befasst gewesen sei, den Aufgabenbereich der "Wahrnehmung und Durchführung der Service- und Überprüfungstermine" betraf.

Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptete höherwertige Verwendung ist im Hinblick auf die in dieser Sache ergangenen zitierten hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002 sowie vom 25. Februar 2004 und weiters auf den Umstand, dass die Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe E 2b keine Richtverwendungen nennt, an Hand der - nunmehr einzig demonstrativ genannten - Richtverwendung für die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn zu prüfen.

Ebenso wie nach § 137 Abs. 2 BDG 1979 sind nach § 147 Abs. 2 BDG 1979 Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick auf diese gesetzliche Anordnung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dies auch für jene Richtverwendungen gilt, die - wie im Beschwerdefall die RV nach Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 - von der Dienstrechts-Novelle 2005 unverändert übernommen wurden. Im Beschwerdefall ist daher der Richtverwendungsvergleich auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausschließlich an Hand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 genannten Richtverwendung vorzunehmen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Inhaber des Arbeitsplatzes Nr. 36 (stellvertretender Leiter) jener Beamte ist, der den geringsten Funktionswert all der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung nach Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 erfassten Beamten darstellt. Damit ist der niedrigste Funktionswert der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn jener des genannten Arbeitsplatzes.

In Anbetracht der besonderen Konstellation, dass die Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn nunmehr eine Richtverwendung nennt, jedoch keine einzige für die Verwendungsgruppe E 2b, kann daraus nur geschlossen werden, dass der genannte Funktionswert die entscheidende Abgrenzung zwischen diesen beiden Verwendungsgruppen abbildet.

Davon ausgehend erweist sich die Berechnung der Stellenwertpunkte zur Ermittlung des Funktionswertes des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall sind die den einzelnen Kategorien Wissen, Verantwortung und Denkleistung zugeordneten Stellenwertpunkte offensichtlich nicht Produkte aus der Quersumme der einzelnen Punktekalküle, sondern errechnen sich auf Grund einer nicht dargestellten und damit nicht nachvollziehbaren rechnerischen Operation. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, gegenüber dem Amtssachverständigen von Amts wegen darauf zu drängen, dass die die wesentlichen Schlussfolgerungen tragenden Berechnungen im zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar dargelegt werden.

In dem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Dezember 2006

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