Normen
B-VG Art132;
DVG 1984 §9 Abs3 idF 1991/362;
DVG 1984 §9 Abs4 idF 1991/362;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
DVG 1984 §9 Abs3 idF 1991/362;
DVG 1984 §9 Abs4 idF 1991/362;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst an der Österreichischen Botschaft in T (was auch für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum zutrifft).
Mit Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 21. Jänner 2005 wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) für den Monat Jänner 2005 betragsmäßig festgesetzt, ausgehend von einem Paritätswert (einer Parität) von 125 (der Paritätswert, meist kurz Parität genannt, drückt das Verhältnis der Kaufkraftunterschiede zwischen Wien = 100 und dem ausländischen Dienstort aus; Näheres dazu siehe in den hg. Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, und vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037). Mit weiterem Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 1. Februar 2005 wurde die KAZ für den Monat Februar 2005 ausgehend von einer Parität von 130 festgesetzt, mit Dienstrechtsmandat vom 2. März 2005 für den Monat März 2005 auf Grundlage einer Parität von 125.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer (unbestritten rechtzeitig) gegen die beiden Dienstrechtsmandate vom 21. Jänner und 1. Februar 2005 Vorstellung und beantragte "eine neue Festsetzung der KAZ/Parität für Jänner und Februar 2005 mit Bescheid", weiters "auch die Fortrechung der KAZ/Parität für die Monate ab März 2005 auf der Grundlage der beantragten neuen Festsetzung der KAZ/Parität". Zusammengefasst machte er geltend, die bis Ende 2004 von der belangten Behörde angewendete Methode (der Statistik Austria) für die Bemessung der "KAZ/Parität" sei mit 1. Jänner 2005 durch eine neue Methode (nicht der Statistik Austria, sondern eines ausländischen Unternehmens) abgelöst worden, der es an Transparenz und Nachvollziehbarkeit mangle und die fehlerhaft sei. Bei Fortführung des früheren Systems wäre die "KAZ/Parität" durch Wechselkursänderungen zu Jahresbeginn um 10 Punkte (von 150) auf 140 gefallen, möglicherweise auf 135, nicht aber auf 125 (wurde näher ausgeführt).
Mit Eingabe vom 14. März 2005 erhob der Beschwerdeführer (ebenfalls unbestritten rechtzeitig) Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 2. März 2005, und beantragte "eine neue Festsetzung der KAZ/Parität für März 2005 mit neuer Dienstgebererklärung".
Mit weiterem Schriftsatz vom 1. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer (eine hier nicht verfahrensgegenständliche) Vorstellung gegen ein Dienstrechtsmandat vom 1. Mai 2005 betreffend die Festsetzung der KAZ für den Monat Mai 2005 und brachte zum Ausdruck, dass die KAZ seiner Auffassung nach im Zeitraum von Jänner bis Mai 2005 auf Grundlage von Paritätswerten von 150 bis 155 für Jänner (statt 125), von 155 bis 160 für Februar (statt 130), von 150 bis 155 für die Monate März und April 2005 (statt jeweils 125) und von 155 bis 160 (statt 130) für Mai 2005 festzusetzen wäre.
Mit Erledigung vom 27. Juni 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass durch seine Vorstellungen die vier Dienstrechtsmandate vom 21. Jänner 2005, 1. Februar 2005, 2. März 2005 und 11. Mai 2005 außer Kraft getreten seien. Es sei nun ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten (es folgen Ausführungen zur Sache). Daraus ergab sich ein Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde.
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer zunächst die zur hg. Zl. 2005/06/0388 protokollierte Säumnisbeschwerde (Postaufgabe am 14. Dezember, eingelangt am 19. Dezember 2005). Nach dem ausdrücklich ausformulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt, dass die belangte Behörde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, nachdem er gegen die Dienstrechtsmandate vom 21. Jänner und 1. Februar 2005 am 22. Februar 2005 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben habe, nicht mittels Bescheid über die Dienstrechtsmandate entschieden habe. Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst erkennen und zwar über die Dienstrechtsmandate vom 21. Jänner und 1. Februar 2005 entscheiden und diese dahingehend abändern, dass dem Dienstrechtsmandat vom Jänner 2005 für den Dienstort T eine Parität von 145 und jenem vom Februar 2005 eine solche von 150 zu Grunde gelegt werde, und aussprechen, dass die Fortschreibung der Paritäten auf Basis der bis 31. Dezember 2004 angewendeten Methode der Statistik Austria zu erfolgen habe.
Mit der zweiten, zur hg. Zl. 2006/06/0013 protokollierten Säumnisbeschwerde (Postaufgabe am 10. Jänner, tags darauf bei Gericht eingelangt) macht der Beschwerdeführer gemäß dem ebenfalls ausformulierten Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich dadurch in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt, dass die belangte Behörde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, nachdem er gegen das Dienstrechtsmandat vom 2. März 2005 am 14. März 2005 dass die Rechtsmittel der Vorstellung erhoben habe, nicht mittels Bescheid über das Dienstrechtsmandat entschieden habe. Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, und zwar über das Dienstrechtsmandat vom 2. März 2005 entscheiden und dieses dahingehend abändern, dass dem Dienstrechtsmandat eine Parität von 145 zu Grunde gelegt werde, und aussprechen, dass die Fortschreibung der Paritäten auf Basis der bis 31. Dezember 2004 angewendeten Methode der Statistik Austria zu erfolgen habe.
Über beide Säumnisbeschwerden wurde das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 zur erstgenannten Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde die Akten des (gesamten) Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zusammengefasst die Auffassung vertreten, eine Verletzung der Entscheidungspflicht liege nicht vor (weil das Verfahren kompliziert sei und der Beschwerdeführer verschiedene Eingaben eingebracht habe, sodass die Sechsmonatsfrist ab der letzten Eingabe zu berechnen wäre, zumal die Verfahren über alle Vorstellung gemeinsam geführt würden), bzw. das Begehren in der Sache selbst unbegründet sei. Begehrt wird, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Gemäß § 21b GehG, BGBl. Nr. 54/1956 (dieser Paragraph in der seit 1. Jänner 2005 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 176/2004) gebührt dem (im Ausland verwendeten) Beamten eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
§ 9 DVG 1984, BGBl. Nr. 29 (diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991) trifft nähere Bestimmungen zum Dienstrechtsmandat. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen kann gegen ein Dienstrechtsmandat bei der Dienstbehörde, die das Mandat erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen hat die Dienstbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der (hier verfahrensgegenständlichen) Vorstellungen vom 22. Februar und 14. März 2005 das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, sodass die bekämpften (hier verfahrensgegenständlichen) Dienstrechtsmandate vom 21. Jänner, 1. Februar und 2. März 2005 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sind, was die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch (unbestritten) in ihrer Erledigung vom 27. Juni 2005 bekannt gegeben hat (wobei dort sichtlich versehentlich auf § 57 Abs. 3 AVG statt auf § 9 Abs. 4 DVG 1984 verwiesen wird). Im Hinblick darauf kommt ein bescheidmäßiger Abspruch über die Dienstrechtsmandate, wie in den Beschwerdepunkten ausdrücklich geltend gemacht, nicht mehr in Betracht und auch nicht die begehrte Abänderung, weil sie ja nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Insofern ist die mit den beiden Beschwerden geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen diese Dienstrechtsmandate nicht nur Vorstellungen im eigentlichen Sinn erhoben, sondern darüber hinaus auch die bescheidmäßige Festsetzung der KAZ für die Monate ab 1. Jänner 2005 begehrt (wobei insofern die belangte Behörde eine Entscheidungspflicht trifft und die Entscheidung noch ausständig ist), das wurde aber mit den beiden Säumnisbeschwerden nicht geltend gemacht.
Mangels Verletzung der geltend gemachten Entscheidungspflicht waren daher die beiden Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. März 2006
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