VwGH 2005/05/0273

VwGH2005/05/027318.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Elisabeth Stührenberg in Hamburg und 2. des Dkfm. Peter Pagitz in Perchtoldsdorf, beide vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Juli 2005, Zl. BMWA-556.050/0047-IV/5a/2005, betreffend Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG (mitbeteiligte Partei: KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Klagenfurt, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes in Klagenfurt, auf welchem sich eine Transformatorenstation (kurz: Trafostation) und eine 20 kV-Anspeisungsleitung befinden, sowie eines angrenzenden Grundstückes.

Mit dem am 26. September 2001 beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebrachten Antrag vom 17. September 2001 brachte die mitbeteiligte Partei vor, ein bestimmtes 20 kV-Freileitungsstück solle wegen der Parzellierung eines näher bezeichneten Areals und der Errichtung von Wohnhäusern durch eine 20 kV-Teilverkabelung ersetzt werden. In diesem Zusammenhang werde der elektrische Teil der im Leitungszug befindlichen Trafostation auf dem Grundstück der Beschwerdeführer "auf den letztgültigen Stand der Technik" gebracht und auf den maximalen Endausbau der Trafoleistung vorbereitet. Um Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Anlagen werde ersucht. Zur Sicherstellung des notwendigen dauernden Bestandes der Anlagen werde auch die Einräumung von Leitungsrechten sowie von Dienstbarkeiten zur Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung der Trafostation und der 20 kV-Teilverkabelung einschließlich des Zugangs- und Zufahrtsrechtes mit Fahrzeugen aller Art beantragt.

Mit Eingaben vom 7. und 8. Dezember 2001 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben, weil durch den Betrieb sowie den geplanten Ausbau der Trafostation der Wert ihrer Grundstücke erheblich gemindert werde. Deshalb behielten sie sich vor, den durch die bestehende Trafostation verursachten Mindererlös bei einem Grundstücksverkauf nachträglich geltend zu machen (Entschädigungsfestsetzung). Über einem weiteren, benachbarten Grundstück verlaufe eine 20 kV-Freileitung, welche ebenfalls den Wert eines ihrer Grundstücke mindere. Deshalb werde beantragt, dieses Freileitungsstück durch eine Teilverkabelung zu ersetzen. Die Trafostation solle nur insoweit ausgebaut werden, als es für die Versorgung ihrer beiden Grundstücke erforderlich sei. Ein weiterer Ausbau zur Versorgung von Nachbargrundstücken sollte in Form von Trafostationen auf den entsprechenden Grundstücken vorgenommen werden, weil ansonsten der Verkehrswert ihrer beiden Grundstücke erheblich vermindert werde.

In einer über das Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen. Der beigezogene elektrotechnische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten und vertrat die Ansicht, aus elektrotechnischer Sicht bestehe kein Einwand gegen das geplante Vorhaben, wenn bestimmte Auflagen in den zu erlassenden Bescheid aufgenommen würden.

Mit Bescheid vom 29. April 2002 erteilte die Kärntner Landesregierung gemäß den §§ 3 und 7 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1999 (K-EG), der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der 20 kV-Teilverkabelung von der bestehenden Trafostation bis zu einem näher bezeichneten 20 kV-Kabel unter näherer Beschreibung der bewilligten Maßnahmen, wobei es heißt, in diesem Zusammenhang werde der elektrische Teil der im Leitungszug befindlichen Trafostation auf den neuesten Stand der Technik gebracht und auf den maximalen Endausbau der Trafoleistung vorbereitet. Weiters wurden verschiedene Auflagen vorgeschrieben. Schließlich wurde, soweit im Beschwerdefall erheblich, der Mitbeteiligten gemäß § 19 Abs. 1 lit. a K-EG die angestrebte (näher umschriebene) Leitungsdienstbarkeit über das Grundstück der Beschwerdeführer (auf welchem sich die Trafostation befindet) eingeräumt.

Mit einer undatierten, bei der erstinstanzlichen Behörde am 6. Juni 2002 eingegangenen Eingabe erklärten die Beschwerdeführer, gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung zu erheben bzw. den Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG zu begehren.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2003 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 3 und 7 K-EG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 B-VG und den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen elektrischen Leitungsanlage nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Überdies räumte die belangte Behörde mit diesem Bescheid der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b bis d K-EG Leitungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken ein und belastete gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 K-EG das Grundstück der Beschwerdeführer mit einer näher umschriebenen Dienstbarkeit "der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung des elektrischen Teiles der auf den letztgültigen Stand der Technik gebrachten Trafostation" und der näher umschriebenen 20 kV-Teilverkabelung einschließlich des Zugangs- und Zufahrtsrechtes zu dieser Trafostation mit Fahrzeugen aller Art zu Gunsten der mitbeteiligten Partei; schließlich ordnete sie auch die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit an.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0029, wurde dieser Bescheid über Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dies wurde damit begründet, dass sich die belangte Behörde mit der von den Beschwerdeführern im Verfahren aufgeworfenen Frage der "Strahlenbelastung" nur unzureichend befasst habe. Maßgeblich sei, ob das Vorhaben den geltenden Vorschriften bzw. technischen Anforderungen entspreche bzw. ob von diesem Vorhaben eine gesundheitsgefährdende "Strahlenbelastung" ausgehe. Auf diesen Aspekt sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht ausreichend eingegangen. Darüber hinaus wäre auch im Sinne des § 18 K-EG zu begründen gewesen, weshalb nicht mit einem Leitungsrecht das Auslangen gefunden werden könne. Die belangte Behörde müsse auch näher begründen, warum die Einräumung einer neuen Dienstbarkeit, die eine Enteignung darstelle, erforderlich sei, obwohl bereits eine solche für die Antragstellerin im Grundbuch eingetragen sei. Im Übrigen wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere die dortigen Gesetzeswiedergaben, in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2005 Einwendungen, in denen sie neuerlich auf die erhöhte Strahlenbelastung verwiesen. Das Verfahren sei mangelhaft, weil nicht in nachvollziehbarer Weise angeführt worden sei, welche Werte durch den Ausbau zu erwarten seien und wie diese in Einklang mit den Werten der ICNIRP-Richtlinie zu bringen seien.

Die belangte Behörde führte am 26. Jänner 2005 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass die Kabelverlegearbeiten bereits abgeschlossen worden seien; das Kabel sei am 6. Mai 2003 in Betrieb genommen worden. Die mitbeteiligte Partei erklärte, die beantragte Dienstbarkeit werde nicht mehr benötigt, der diesbezügliche Antrag werde daher auf "Einräumung von Leitungsrechten" abgeändert.

Der Amtssachverständige für Energietechnik erstattete ein Gutachten, in dem er feststellte, dass das vorliegende Projekt für eine 20-kV-Kabelleitung samt der Einbindung in die K2-Trafostation dem Stand der Technik entspreche. Die Trafostation sei nach der ursprünglichen Genehmigung und gemäß der Errichtungs- und Betriebsbewilligung ausgerüstet worden. Er nahm zur Errichtung oder Verlegung von Trafostationen allgemein Stellung und meinte konkret, eine solche sei nicht Gegenstand des elektrizitätsrechtlichen Verfahrens. Im vorliegenden Verfahren sei lediglich eine Kabeleinführung in die bestehende Trafostation durch Unterklemmung in die bestehende elektrische Schaltanlage zu beurteilen. Zur Bauweise der Kabeltrafostationen meinte der Sachverständige weiter, der Standort der Trafostation Viktring Kerbacherkreuz bestehe seit den 80er-Jahren und es werde als technisch zweckmäßig angesehen, diesen Standort durch Einbeziehen von Maßnahmen, die den bestehenden Transformator und die konstant bleibende Trafoausbauleistung nicht berührten, für den weiteren Einsatz bei höherer Ausbauleistung so zu ertüchtigen, sodass dieser für die Versorgung mit einem Transformator bis zur maximal 800 kVA für die Abnehmer regional gerüstet sei. Die Zweckmäßigkeit der Wahl dieses Standortes für die Trafostation zum Zeitpunkt der Errichtung sei durch den damals gewählten und heute offensichtlichen Lastschwerpunkt nach wie vor unbestritten.

In weiterer Folge befasste sich der Amtssachverständige mit der Frage der bei Trafostationen allgemein und bei der projektgegenständlichen Trafostation vom Typ K2 der KELAG konkret auftretenden elektrischen und magnetischen Felder und führte Folgendes aus:

"Magnetfelder von Energieversorgungseinrichtungen in Abhängigkeit der Entfernung von Transformatoren im Mittelspannungsbereich (20 kV bis 30 kV) erreichen in unmittelbarer Nähe des Transformators aus Erfahrung und aus der Literatur bis zu 15 mikro Tesla magnetische Induktion, die jedoch in 10 bis 20 m praktisch vernachlässigbare Werte erreicht.

Die an der gegenständlichen Transformatorstation durchgeführten Messungen von 2001 und dem 20.01.2005 der KELAG bestätigen dies. Insbesondere liegt der auf Grund der Messergebnisse des 250 kVA Trafos der gegenständlichen K2 Trafostation hochgerechnete Wert der magnetischen Induktion bei maximaler Trafobelastung in der Höhe von 13 mikro Tesla.

Gemäß der ÖNORM S 1119, 'Niederfrequente elektrische und magnetische' vom 1. Jänner 1994, die derzeit überarbeitet, aber noch nicht genehmigt als Entwurf zur ÖVE/ÖNORM E 8850, vorliegt, sind Regeln zum Schutz von Personen vor unzulässiger Einwirkung elektrischer und magnetischer Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 30 kHz festgelegt.

Diese basieren auf der Richtlinie für die Begrenzung der Exposition durch zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (bis 300 GHZ) der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection), veröffentlicht in Health Physics 74 (4):494-522, 1998, wobei im 50 Hz-Bereich für unbegrenzte Dauer für die Allgemeinbevölkerung Basisgrenzwerte für die elektrische Feldstärke mit 5 kV/m und für die magnetische Induktion mit 100 mikro Tesla festgelegt sind. Diese Basisgrenzwerte wurden zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit ausgewählt.

Bei der bestehenden Trafostation zur 20 kV-Leitungsanlage werden die in der genannten ÖNORM angeführten und von der ICNIRP empfohlenen Richtwerte von 100 mikro Tesla für die magnetische Induktion (B) und 5 kV/m für das elektrische Feld (E) in Bezug auf die unmittelbarer Stationsnähe nicht erreicht.

Mit zunehmendem Abstand von der 20 kV-Trafostation nimmt die magnetische Induktion mit dem Quadrat der Entfernung sehr schnell ab. Eine 'gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung' ist demnach bei Exposition im Rahmen der genannten Basisgrenzwert-Bereiche auszuschließen."

Daran schloss er Vorschläge für die konkrete Vorschreibung von Auflagen an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2005 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I gemäß den §§ 3 und 7 K-EG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 B-VG und den Bestimmungen des das Verfahren in Devolutionsangelegenheiten gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG regelnden Bundesgesetzes vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62, die Bewilligung zur Errichtung sowie zum Betrieb der gegenständlichen elektrischen Leitungsanlage nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und unter Einhaltung näher dargestellter Auflagen.

Mit Spruchpunkt II wurden die Einwendungen bzw. Anträge der Beschwerdeführer als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.

Mit Spruchpunkt III wurden gemäß § 12 Abs. 1 lit. b bis d K-EG der mitbeteiligten Partei die für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der gegenständlichen Anlagen erforderlichen Leitungsrechte auf näher dargestellten Grundstücken, darunter auch das Grundstück Nr. 292 im Eigentum der Beschwerdeführer, eingeräumt. Es wurde festgehalten, dass die Frage der angemessenen Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme in erster Linie auf privatrechtlichem Wege zur klären sei. Falls entsprechende Übereinkommen nicht zu Stande kämen, bestehe die Möglichkeit, gemäß § 20 lit. a und b K-EG ein amtliches Entschädigungsverfahren zu beantragen.

Spruchpunkt IV beinhaltet den Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde begründete Spruchpunkt I nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Gutachtens des Amtssachverständigen, damit, dass sie zum Ergebnis gelangt sei, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragten elektrischen Anlagen in der eingereichten und mittlerweile zum Teil auch schon verwirklichten Form dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprächen und dass die von den Beschwerdeführern befürchtete Gesundheitsgefährdung durch elektrische und magnetische Felder nicht vorliege. Eine Abstimmung mit den berührten öffentlichen Interessen im Sinne des § 7 K-EG habe vorgenommen werden können. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien daher gegeben. Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen hätten Forderungen formuliert, die als Bedingungen und Auflagen in den Spruchteil I aufgenommen worden seien, weil sie sich zur Verwirklichung des Regelungszweckes der einschlägigen Bestimmungen des K-EG als sinnvoll und zweckmäßig erwiesen hätten.

Eine gewissenhafte Prüfung der von der Kärntner Landesregierung übermittelten Verhandlungsakten sowie die Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hätten zum Ergebnis geführt, dass die Kärntner Landesregierung im gegenständlichen Fall bei Erteilung der starkstrom- und wegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung eine rechtlich und auch sachlich zutreffende Entscheidung getroffen habe. Eine bloße Bestätigung der durch die Kärntner Landesregierung erteilten Bau- und Betriebsbewilligung sei jedoch auf Grund von Art. 12 Abs. 3 B-VG nicht möglich, weil diese Bestimmung vorsehe, dass mit der Entscheidung der belangten Behörde der Bescheid der Landesbehörde außer Kraft trete. Es habe daher durch die belangte Behörde eine neuerliche Bau- und Betriebsbewilligung erlassen werden müssen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer erklärte die belangte Behörde, der Neubau einer Trafostation sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Es werde - soweit die Grundstücke der Beschwerdeführer betroffen seien - lediglich der elektrische Teil der im Leitungszug befindlichen Trafostation auf den neuesten Stand der Technik gebracht und auf den maximalen Endausbau der Trafoleistung vorbereitet sowie eine Kabeleinbindung in diese Trafostation errichtet, während der bauliche Teil der Trafostation unverändert bleibe. Die beabsichtigten Baumaßnahmen im Inneren der Trafostation seien mit keinerlei Auswirkungen für die Grundeigentümer - sei es durch neue Baulichkeiten, sei es durch eine erhöhte Belastung durch elektromagnetische Felder - verbunden. Die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die von der Trafostation ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder sei erfolgt, wobei sich gezeigt habe, dass die beabsichtigten und bereits durchgeführten Arbeiten weder vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit noch in Anbetracht der auftretenden und zu erwartenden elektrischen und magnetischen Felder zur Beanstandung Anlass gäben. Dass durch die Umbauarbeiten im Inneren der bereits rechtskräftig genehmigten und seit Jahren unverändert bestehenden Trafostation der Verkehrswert der Grundstücke der Beschwerdeführer erheblich vermindert werden könne, sei nicht anzunehmen. Für die bereits mit der seinerzeitigen Errichtung der Trafostation einhergehende Verkehrswertminderung sei eine entsprechende Entschädigung geleistet worden. Ein neuerlicher Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführer könne - wenn überhaupt - nicht in den Umbaumaßnahmen innerhalb der Trafostation, sondern höchstens in der zusätzlichen Verlegung einer 20 kV-Teilverkabelung erblickt werden, die sich im Ausmaß von ca. 3 m auf das Grundstück Nr. 292 erstrecke. Gegen diese Teilverkabelung hätten sich die Beschwerdeführer jedoch freilich nicht ausgesprochen. Die von den Beschwerdeführern befürchtete Gesundheitsgefährdung liege nach dem bisherigen Stand der wissenschaftlichen Forschung, der seinen Niederschlag in den anzuwendenden Sicherheitsvorschriften einschließlich der von der ICNIRP empfohlenen Expositions-Richtwerte finde, nicht vor. Den Einwendungen der Beschwerdeführer habe daher keine Folge gegeben werden können.

Hinsichtlich der Leitungsrechte, die mit Spruchteil III eingeräumt wurden, führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und keine zwingenden technischen Gründe im Verfahren bekannt geworden seien, hinsichtlich der in Spruchteil III genannten Grundstücke zum deutlich einschneidenderen Instrument der zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeitsrechten zu greifen. Den ursprünglichen Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einräumung einer Dienstbarkeit (auch) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer habe diese in der Verhandlung am 26. Jänner 2005 zurückgezogen und beantragt, lediglich Leitungsrechte einzuräumen. Diesem Antrag sei stattzugeben gewesen, da der Standort der Trafostation selbst bereits mit Dienstbarkeitsrechten abgesichert sei und daher mit dem deutlich weniger einschneidenden Mittel der Leitungsrechte das Auslangen gefunden werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-EG haben folgenden Wortlaut:

"§ 3. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) ...

§ 7. (1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.

(3) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden."

Die Beschwerdeführer machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens unter mehreren Gesichtspunkten geltend. Sie rügen, dass im Gutachten nicht erörtert worden sei, wie sich die Strahlenbelastung bei der "genehmigten maximalen Ausbauleistung" entwickle, zumal sich aus der Verhandlungsschrift vom 26. Jänner 2005 ergebe, dass die Anlage für einen maximalen Betrieb von 800 kVA ausgelegt sei. Es seien allerdings keine Berechnungen durchgeführt worden, welche sich auf diese maximale Ausbauleistung der Trafostation bezögen. Weiters stütze sich der Amtssachverständige auf Messungen der KELAG Netz GesmbH, und damit auf Messungen der mitbeteiligten Partei, die einfach übernommen worden seien. Schließlich sei bereits im Jänner 2005 vorgebracht worden, dass die Ausweitung der Trafostation den ICNIRP-Richtlinien widerspreche. Die Behörde habe sich abermals nicht mit diesen Einwendungen auseinander gesetzt. Weiters sei es auf Grund der Beschaffenheit des Immobilienmarktes für einen Käufer, der eines der Grundstücke der Beschwerdeführer erwerben wolle, von großem Interesse, welche Strahlenbelastung sich bei maximalem Ausbau ergeben würde. Diese Frage sei nunmehr völlig ungeklärt und es wären dadurch auch die Verkäufer verpflichtet, ein privates Strahlengutachten vorzulegen, um einem potenziellen Käufer die Belastung durch den Ausbau der Trafostation darzulegen.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der Befund eines Sachverständigengutachtens nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen. Es sind jedoch die Grundlagen und die Art der Beschaffung der Wahrnehmungen zu nennen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, 90/04/0058, und vom 28. Mai 1991, 87/07/0152). Ein Sachverständiger kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden; dieser Umstand macht sein Gutachten nicht mangelhaft (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0139, VwSlg 13578/A).

Das im fortgesetzten Verfahren vom Amtssachverständigen für Energietechnik erstattete Gutachten stützt sich zwar nicht auf eigene Wahrnehmungen, entspricht aber den oben genannten Anforderungen, weil es die dem Befund zu Grunde liegenden Unterlagen und deren Beschaffung konkret benennt. Dass diese in den Jahren 2001 und 2005 von der KELAG gemessenen Werte unrichtig seien oder ein verfälschtes Bild der Wirklichkeit böten, wird von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der Amtssachverständige seine fachlichen Schlüsse auf das Ergebnis dieser Messungen stützte.

Insoweit die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des vorliegenden Verfahrens darin zu erkennen glauben, dass auf die maximale Auslastung der Trafostation von 800 kVA nicht eingegangen worden sei, verkennen sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So ist dem verfahrensgegenständlichen Antrag, der Projektsbeschreibung, den Sprüchen der Bescheide erster und zweiter Instanz sowie allen eingeholten Gutachten ohne Zweifel zu entnehmen, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zwar eine Vorbereitungsmaßnahme für den (in der Zukunft geplanten) maximalen Endausbau darstellt, aber noch nicht den Endausbau selbst beinhaltet. Das verfahrensgegenständliche Projekt wird zB. im technischen Bericht vom 18. September 2001 unter Punkt II2 so beschrieben, dass "im Zusammenhang mit der geplanten 20 kV-Teilverkabelung die bescheidmäßig gesicherte Trafostation Viktring Kerbacherkreuz auf den letztgültigen Stand der Technik gebracht und auf den maximalen Endausbau der Trafoleistung vorbereitet wird. Vorerst wird das neue 20 kV-Kabel in Richtung Stein bei Viktring-EVU-Kropfitsch an der bescheidgemäß errichteten elektrischen Schaltanlage der bestehenden Trafostation untergeklemmt." Sowohl aus dem Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen vom 11. Dezember 2001 als auch aus dem Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen vom 26. Jänner 2005 geht in diesem Zusammenhang klar hervor, dass sich die genehmigte Ausbauleistung der 250 kV-Trafostation durch die geplanten Maßnahmen nicht ändert.

Es mag sein, dass die Pläne der mitbeteiligten Partei in weiterer Zukunft auf den Betrieb einer Trafostation mit maximaler Leistung von 800 kVA ausgerichtet sind, das entscheidungsgegenständliche Projekt erfasste aber lediglich Vorbereitungsarbeiten für dieses Vorhaben. Alle Beschwerdeausführungen, die sich darauf beziehen, dass die Auswirkungen des Vollausbaues nicht berücksichtigt worden seien, gehen daher am Verfahrensgegenstand vorbei, waren schon aus diesem Grund nicht weiter zu berücksichtigen und zeigen damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Ansicht, auch im fortgesetzten Verfahren sei auf die Werte der ICNIRP-Richtlinie nicht eingegangen worden. Damit übersehen sie aber, dass der im fortgesetzten Ermittlungsverfahren beigezogene Amtssachverständige ausdrücklich auch auf den aus dieser Richtlinie erfließenden Richtwert eingegangen ist. So hat er dargelegt, dass die bei der Trafostation durchgeführten Messungen einen maximalen Wert der magnetischen Induktion von 13 mikro Tesla ergeben haben, dass dieser Wert innerhalb des zum Schutz von Personen vor unzulässiger Einwirkung festgelegten Bereiches gemäß der ÖNORM S 1119 liege und dass diese Werte auf den von der ICNIRP-Richtlinie empfohlenen Richtwerten basierten. Er ging daher in seinem Gutachten konkret auf diese Richtwerte ein, weshalb sich auch dieser Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unvollständigkeit des Gutachtens als unberechtigt erweist.

Schließlich machen die Beschwerdeführer geltend, es könnte ihnen für den Fall des Verkaufes ihrer Grundstücke obliegen, auf eigene Kosten ein Gutachten über die Strahlenbelastung für die Ausbauleistung der Trafostation beizubringen. Auch mit diesem Vorbringen zielen die Beschwerdeführer auf den hier nicht verfahrensgegenständlichen Ausbau der Trafostation auf 800 kVA ab. Im vorliegenden Verfahren bestand für die Behörde lediglich die Verpflichtung, ein Gutachten über die Auswirkungen der gegenständlichen Vorbereitungsarbeiten einzuholen, was sie auch getan hat. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Behörde zur gutachtlichen Beurteilung der Strahlenbelastung der Trafostation im Fall des Ausbaus auf 800 kVA besteht erst in dem Bewilligungsverfahren über den geplanten Ausbau. Eine durch die Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens erfolgte Rechtsverletzung der Beschwerdeführer liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2006

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