VwGH 2002/03/0002

VwGH2002/03/000228.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GH in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 9. November 2001, Zl. UVS-5/10981/4-2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
32000R0609 Nov-31994R3298;
ABGB §2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
VStG §51 Abs6;
VStG §51;
VStG §51h;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
32000R0609 Nov-31994R3298;
ABGB §2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs2;
VStG §51 Abs6;
VStG §51;
VStG §51h;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Fahrer eines auf ihn zugelassenen Sattelzuges mit näher bezeichneten deutschen Kennzeichen, wie bei der Verkehrskontrolle durch ein Exekutivorgan am 13. November 2000 um 2.26 Uhr an der Mautstelle der Tauernautobahn (A 10) in St. Michael im Lungau festgestellt worden sei, einen gewerbsmäßigen Gütertransport (Spulen; > 7,5 t hzGG) von Deutschland (Vöhringen) nach Italien (Romans d Isonzo) durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt durch Ökokarte oder über Umweltdatenträger die erforderliche Anzahl von Ökopunkten entrichtet zu haben. Den Umweltdatenträger des Fahrzeuges habe er unberechtigt so eingestellt, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt worden sei. Die manuelle Überprüfung des Umweltdatenträgers habe mit folgender Deklaration die Einstellung zur Durchführung einer ökopunktebefreiten Fahrt ergeben: 13.11.2000, 00:29:33 Uhr, Walserberg Einfahrt, Transitdeklaration NEIN. Die von ihm im Zuge der Kontrolle vorgelegte Ökokarte habe keine Zahlungsbestätigung (Stempel der Ökokarten-Abstempelmaschine) getragen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF iVm Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 idgF begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm Abs. 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden, verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Transitfahrt durchgeführt habe, wobei die Fracht am 9. November 2000 in Deutschland übernommen worden sei. Aus dem Frachtbrief gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, "7 Colli Spulen" von Deutschland via Österreich nach Italien zu transportieren. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei mit einem Ecotag ausgestattet und auf ökopunktefreie Fahrt gestellt gewesen. Die Ökokarte sei bei der Einreise in das Bundesgebiet nicht am Entwertungsautomaten mit Datum und Uhrzeit entwertet worden. Ob der Fahrer tatsächlich im Führerhaus des Lastkraftwagens nachträglich die Ökopunkte auf die Ökokarte geklebt und dann handschriftlich entwertet habe, brauche nicht weiter geprüft zu werden, weil einzig und allein die Entwertung an den vorgesehenen Automaten zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütbefG) in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der (am 11. April 2000 in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

"a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission wird, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet:

"a) Durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine;

b) durch Abstempeln der Ökokarte bei der Einreise durch die österreichische Grenzkontrolle an den Grenzen Österreichs;

c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmens vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet;

d) durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Behörde, die die Erstaktivierung der Umweltdatenträger vornimmt.

Die mit einer Ökokarte-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzkontrollen sind im Anhang H aufgeführt ..."

Abs. 2 lautet:

"Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht ..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgenommen habe, er wendet jedoch ein, Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung enthalte nähere Bestimmungen, wie die Ökokarte zu entwerten sei. Eine Verletzung dieser Bestimmung sei ihm aber nicht zur Last gelegt worden, sondern die des Art. 2 Abs. 2. Er habe allerdings eine entwertete Ökokarte mitgeführt, sodass die Verletzung des Art. 2 Abs 2 nicht in Betracht komme, und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher schon tatbildmäßig nicht gegeben sei.

Nach dem normativen Gehalt des Art. 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ist die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte nicht nur aufzukleben, die Ökopunkte sind auch in einer der dort vorgesehenen Vorgehensweise zu entwerten. Die Verpflichtung nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der zitierten Verordnung erfährt durch Art. 2 Abs. 1 zwar eine Konkretisierung, es wird dadurch nach der ständigen hg. Rechtsprechung aber keine davon unabhängige Verpflichtung normiert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0239).

Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Deliktes war daher die - Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission aufgreifende - Umschreibung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG bereits hinreichend bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0199). Wenn darüber hinausgehend im Spruch des angefochtenen Bescheides die Tatumschreibung mit der in Art. 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung konkretisierten Verpflichtung hinsichtlich der Entwertung der Ökopunkte noch verdeutlicht wurde, ist darin ebenso wie in der (unrichtigen) Anführung der Bestimmung des Abs. 2 der genannten Verordnung (der im Übrigen keine Verhaltensanordnung für den Fahrer eines Lastkraftwagens enthält, sondern nur die Regelung, dass Ökopunkte für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, abzuziehen sind) keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu erkennen.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die subjektive Tatseite erfüllt sei, und bringt hiezu vor, er sei davon ausgegangen, dass er die Ökopunkte durch das Ausfüllen und Entwerten der Ökopunktekarte ordnungsgemäß entrichten werde. Es hieße die Sorgfaltsanforderungen an den Normunterworfenen zu überspannen, wenn man eine darüber hinausgehende Erkundigungs- bzw. Informationspflicht annehme. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dem Beschwerdeführer wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung einer Transitfahrt in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).

Weiters meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die falsche Rechtslage angewendet. Durch die Novelle zum Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, sei dieses geändert worden. Gemäß § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes in der genannten Fassung sei, wer als Lenker gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletze, mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen. Dieses Bundesgesetzblatt sei am 10. August 2001 ausgegeben worden, wobei mangels Übergangsvorschriften diese Änderung mit der Kundmachung in Kraft getreten sei. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung allerdings erst am 9. November 2001 gefällt, weshalb sie diese Rechtsänderung zu berücksichtigen gehabt hätte. § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG idgF sehe aber dann eine Verwaltungsübertretung als gegeben an, wenn Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt würden. Im gegenständlichen Fall werde allerdings dem Beschwerdeführer die Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Last gelegt (§ 23 Abs. 1 Z. 9 GütbefG idgF).

Die Berufungsbehörde hat Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs. 2 VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit irrelevant (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/10/0095). Da die vom Beschwerdeführer angesprochene Änderung der Rechtslage unbestritten erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 8. Jänner 2001 erfolgte, war sie unbeachtlich (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0412).

Entgegen dem § 44a VStG soll dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sein, wann der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes sei nicht ausreichend, um der Konkretisierungspflicht Genüge zu tun. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Aus dem angeführten Spruch ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt durch Österreich gemeint ist, im Zuge derer der Beschwerdeführer am 13. November 2000 um 2.26 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn in St. Michael im Lungau einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe des Kontrollzeitpunktes daher ausreichend konkretisiert. Es besteht weder die Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, noch wird er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, was im Übrigen von ihm auch nicht behauptet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0124).

Der Beschwerdeführer führt ferner aus, dass er "im Zusammenhang mit der gegenständlichen Fahrt und seiner Bewusstseinslage einen konkreten Beweisantrag" gestellt habe, welchem die belangte Behörde nicht nachgekommen sei, unterlässt es jedoch in der Folge, die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmangel hinsichtlich des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes.

Die Beschwerde erweist sich daher, was den Schuldspruch anlangt, als unbegründet.

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt, erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2006

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