VwGH 2005/12/0016

VwGH2005/12/00167.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. L in H, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Juni 2004, Zl. BMVIT-2.066/0001-I/CS5/2004, betreffend Abänderung eines Bescheides i.A. Karenzurlaub nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BB-SozPG 1997 §22a Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22a Abs3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236c Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §75a;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §6 Abs2;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BB-SozPG 1997 §22a Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22a Abs3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236c Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §75a;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §6 Abs2;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der zweite Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der am 22. Jänner 1945 geborene Beschwerdeführer steht als bei der belangten Behörde verwendeter Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 22a Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, mit seiner Zustimmung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2006 unter Entfall seiner Bezüge beurlaubt (karenziert). Ebenso wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf dieses Karenzurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, iVm § 22a BB-SozPG seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt habe. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Gemäß § 22a Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, wurden Sie mit Ihrer Zustimmung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert).

Mit Ablauf dieses Karenzurlaubes haben Sie gemäß § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 22a BB-SozPG Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

Aufgrund einer mit 1. Jänner 2004 erfolgten Gesetzesänderung tritt gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

Gemäß § 15 in Verbindung mit § 236c BDG 1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, kann ein in der Zeit vom 2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 geborener Beamter seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem der Beamte seinen 749. Lebensmonat vollendet.

Ihre Ruhestandsversetzung erfolgt daher gemäß der o.a. Bestimmung mit Ablauf des Monates, in dem Sie Ihren

749. Lebensmonat vollenden, das ist mit 30. Juni 2007.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG i.d.g.F. die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem Sie sich aufgrund Ihrer Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätten, das ist ab 1. August 2006, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen ist."

Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu erstmals am 10. Mai 2004. Er verwies auf den Bescheid vom 29. September 2002, womit "rechtsverbindlich und rechtskräftig" über den Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (per 1. August 2006) entschieden worden sei. An einer derartigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung könne das formlose Schreiben vom 14. April 2004 nichts ändern; er sehe sich "auch nicht veranlasst, dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen."

Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 machte der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer geltend, im Gegensatz zu dem Verfahren, das mit Bescheid vom 29. September 2002 geendet habe, fehle "jetzt völlig die Zustimmung des Antragstellers", der am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Der Erledigung vom 14. April 2004 komme kein Bescheidcharakter zu. Er beantrage, "dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters einen den Erfordernissen entsprechenden, bekämpfbaren Bescheid zuzustellen". Hilfsweise möge festgestellt werden, dass dem Schreiben vom 14. April 2004 "keine Rechtswirksamkeit zukommt, die geeignet wäre, den Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 29.9.2002 ... abzuändern".

Am 7. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer dessen ungeachtet gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 14. April 2004 zunächst die zu B 856/04 protokollierte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2005, Zl. 2005/12/0015, auf Grund der Verneinung des Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf dessen Begründung verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 14. Juni 2004 wird festgestellt, dass der Ihnen mit Bescheid vom 29. September 2002, ..., gemäß § 22a Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 gewährte Karenzurlaub gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG in Verbindung mit § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, bis 30. Juni 2007 verlängert wird und Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgt.

Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, ab 1. August 2006 nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen."

Begründend führte die belangte Behörde hiezu nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, gemäß § 15 BDG 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, habe ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken können, in dem er seinen

738. Lebensmonat vollendet habe. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 236b leg. cit. sei § 15 leg. cit. auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen konnte, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendete, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufgewiesen habe. Für Beamte, die vor dem 1. Oktober 1942 geboren seien, sei gemäß § 236c leg. cit. eine Ruhestandsversetzung abhängig vom Geburtsdatum mit der Vollendung des jeweils angeführten Lebensmonates möglich.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, sei das BB-SozPG durch Hinzufügung der Abs. 4 bis 6 im § 25 dahingehend geändert worden, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken könne oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertrete. Dies gelte nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergäbe.

Der Beschwerdeführer sei am 22. Jänner 1945 geboren, sodass gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 in der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des 749. Lebensmonates (= 62 Jahre und 5 Monate), also mit Ablauf des 30. Juni 2007, möglich sei.

Da gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 71/2003 festgelegt sei, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken könne, sei spruchgemäß die von Gesetzes wegen eingetretene Verlängerung des Karenzurlaubes und die mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgende Versetzung in den Ruhestand festzustellen gewesen.

Die Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, sei im § 25 Abs. 4a BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 71/2003 festgelegt, sodass spruchgemäß festzustellen sei, dass die Zeit des Karenzurlaubes ab 1. August 2006 nicht mehr für zeitabhängige Rechte anrechenbar sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer zunächst die zu B 899/04 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der jedoch mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete:

"Abschnitt 6

1. Unterabschnitt

Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer

aufgelassen werden

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80 %, ansonsten 75 % des Monatsbezugs beträgt.

(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.

(5) Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.

(6) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten."

Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des § 22e - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 wurde durch Art 7 Z. 11 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z. 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945

....................................................... ...........

749.

..."

Mit Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem § 25 BB-SozPG die Abs. 4 bis 6 angefügt. § 25 Abs. 4 und 4a leg. cit. lauten:

"(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz."

Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII GP 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV (die RV sah noch keinen § 25 Abs. 4a BB-SozPG vor), a. a.O. 81, u.a. zu Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus:

"Die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gilt auch für die im Vorruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten. Wie bereits bei der Pensionsreform 2001 wird diese Anhebung bei Beamtinnen und Beamten im Vorruhestand so umgesetzt, dass das sich aus den Neuregelungen ergebende höhere Pensionsalter ex lege an die Stelle des der seinerzeit abgegebenen Erklärung zu Grunde liegenden tritt.

..."

Der AB zu § 25 Abs. 4a BB-SozPG, 111 BlgNR XXII GP 8, lautet:

"Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Abs. 4a, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben einer Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG als Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dieser Vorwurf erweist sich jedoch schon nach dem dargestellten Gang des Verwaltungsverfahrens als unberechtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich am 10. Mai 2004 und - anwaltlich vertreten - neuerlich am 14. Juni 2004 eine schriftliche Äußerung abgegeben. Beweisaufnahmen sind - wie im Folgenden dargestellt wird - zulässigerweise unterblieben, sodass eine neuerliche Anhörung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht notwendig wurde.

2. Inhaltlich argumentiert der Beschwerdeführer mit dem Vorliegen einer "im Grunde vertraglichen Regelung" mit der "belangten Partei", woraus diese zur Einhaltung näher bezeichneter, aus den §§ 863, 914 und 1152 ABGB abgeleiteter Treuepflichten gehalten gewesen wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer unstrittig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, dessen Rechtsfolgen u.a. in den oben unter Punkt I. dargestellten gesetzlichen Bestimmungen normiert wurden. Die von der Beschwerde gewünschte Anwendung vertragsrechtlicher Regelungen des ABGB kommt daher nicht in Betracht.

3. Zum ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides:

Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige - ohne Darstellung der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erfolgte - Abänderung des Bescheides vom 29. September 2002 erblickt, verkennt sie, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegensteht, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 80f zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Seit der Erlassung des Bescheides vom 29. September 2002 wurde die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in § 25 Abs. 4 BB-SozPG iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 wesentlich geändert, sodass die Rechtskraft des Bescheides vom 29. September 2002 der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die sich aus § 25 Abs. 4 BB-SozPG ergebenden Rechtsfolgen präzisiert wurden, nicht entgegensteht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann daher die Frage der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dahingestellt bleiben. Vor diesem Hintergrund entbehrt der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs somit zudem der Relevanz.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchabschnitt richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides:

Mit diesem Spruchabschnitt hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1. August 2006 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werde.

Abgesehen davon, dass sich dieser Spruchabschnitt in der Wiederholung des § 25 Abs. 4a BB-SozPG erschöpfte und damit eine unzulässige Feststellung darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN), nahm die belangte Behörde mit dem untrennbaren Abspruch über zeitabhängige Rechte des (Aktiv-)Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch, über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes auch im Hinblick auf den Ruhegenuss abzusprechen, womit sie diesen Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete. Dies deshalb, weil nach § 22a Abs. 3 erster Satz BB-SozPG u.a. § 75a BDG 1979 nicht gilt, § 25 Abs. 4a leg. cit. seinem Inhalt nach eine Ausnahme gegenüber § 22a Abs. 3 zweiter Satz BB-SozPG verfügt, zu den zeitabhängigen Rechten auch die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gehört (siehe dazu § 6 Abs. 2 PG 1965), die für die Ruhegenussbemessung relevant ist, und dieser Spruchabschnitt keine Trennung zulässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115).

Somit war der zweite Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen.

5. Soweit die Beschwerde die Vorgangsweise der belangten Behörde für bedenklich hält, weil die Verschiebung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung erhebliche Auswirkungen auf das Eigentum des Beschwerdeführers habe, vermag sie Bedenken gegen die die Abänderung der Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand tragende Bestimmung des § 25 Abs. 4 BB-SozPG nicht zu erwecken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2004,

B 358/04, u.a. zu dieser Bestimmung ausführte, könnten sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkungen in ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben, die auch andere Beamte träfen, die vor der Ruhestandsversetzung stünden (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115).

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und Z. 6 VwGG nicht erforderlich.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Umsatzsteuer ist nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl. 94/13/0097).

Wien, am 7. September 2005

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