Normen
MRK Art46 Abs1 idF 1998/III/030;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;
VwRallg;
MRK Art46 Abs1 idF 1998/III/030;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1997 wies die Oberösterreichische Landesregierung im Instanzenzug die Anträge der Beschwerdeführerin auf Arrondierung näher bezeichneter "zusätzlicher" Flächen aus dem genossenschaftlichen Jagdgebiet A zum Eigenjagdgebiet H der Beschwerdeführerin für die Jagdperiode vom 1. April 1993 bis 31. März 1999 als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Ferner wurde ausgesprochen, dass die nach Abzug des mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1994 in Spruchabschnitt 2 I. festgestellten Eigenjagdgebietes (152,6045 ha) sowie der in Spruchabschnitt 2 II. für die Jagdperiode vom 1.4.1993 bis 31.3.1999 vom genossenschaftlichen Jagdgebiet A abgetrennten und dem Eigenjagdgebiet H der Beschwerdeführerin zugeschlagenen Arrondierungen (8,2402 ha) verbleibenden Grundstücke der Gemeinde A im Ausmaß von 951,9081 ha in der Jagdperiode vom 1. April 1993 bis 31. März 1999 das genossenschaftliche Jagdgebiet bildeten (Spruchpunkt II).
Mit hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl 97/03/0210, wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 beantragt die Beschwerdeführerin, die Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl 97/03/0210, abgeschlossene Verfahrens zu bewilligen und neuerlich zu entscheiden, allenfalls das zitierte Erkenntnis "wegen Nichtigkeit aufzuheben". Begründend verweist sie im Wesentlichen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Februar 2005, Beschwerde Nr 45203/99, Birnleitner v. Austria, wonach eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK dadurch stattgefunden habe, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof eine von der Antragstellerin beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei.
3.
Aus den vom Verwaltungsgerichtshof zur nächst folgenden Jagdperiode im Beschluss vom heutigen Tage, Zl 2000/03/0288, ausgeführten Gründen kann auch für den vorliegenden Antrag im Hinblick auf das Ende der Jagdperiode (im vorliegenden Fall mit 31. März 1999) ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den angefochtenen Bescheid nicht mehr bestehen.
4.
§ 33 Abs 1 VwGG bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf Beschwerden; der in § 33 Abs 1 für Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge, da diese in engem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen, zielen sie doch auf die (Neu)Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ab (vgl den hg Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl 2003/07/0029, mwN).
Der Wiederaufnahmeantrag war daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.
Dies unabhängig davon, dass sich nach den Umständen des vorliegenden Falles aus Art 46 MRK keine Verpflichtung ableiten ließe, das Ausgangsverfahren wieder aufzunehmen (vgl hiezu die hg Beschlüsse vom 22. November 2004, Zl 2004/10/0032, und vom 24. Februar 2005, Zlen 2003/11/0111, 0112, 0113, mwN).
Aus diesem Grund war auch auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des zitierten hg Erkenntnisses vom 21. Jänner 1998 "wegen Nichtigkeit" nicht weiter einzugehen.
Wien, am 26. April 2005
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