VwGH 97/03/0210

VwGH97/03/021021.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde der Elisabeth Birnleitner in Aistersheim, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 1997, Zl. Agrar - 480157/24-1997 - I/Mü/Loi, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei:

Jagdgenossenschaft Aistersheim, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses Johann Sickinger, Haidenheim 1, Aistersheim), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdRallg;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/03/0291, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Anträge der Beschwerdeführerin auf Arrondierung näher bezeichneter "zusätzlicher" Flächen aus dem genossenschaftlichen Jagdgebiet Aistersheim zum Eigenjagdgebiet "Hofau" der Beschwerdeführerin für die Jagdperiode vom 1. April 1993 bis 31. März 1999 als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Ferner wurde ausgesprochen, daß die nach Abzug des mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1994, Zl. Agrar-480157/-I/Mü-1994, in Spruchabschnitt 2 I. festgestellten Eigenjagdgebietes (152.6045 ha) sowie der in Spruchabschnitt 2 II. für die Jagdperiode vom 1.4.1993 bis 31.3.1999 vom genossenschaftlichen Jagdgebiet Aistersheim abgetrennten und dem Eigenjagdgebiet "Hofau" der Beschwerdeführerin zugeschlagenen Arrondierungen (8,2402 ha) verbleibenden Grundstücke der Gemeinde Aistersheim im Ausmaß von 951,9081 ha in der Jagdperiode vom 1. April 1993 bis 31. März 1999 das genossenschaftliche Jagdgebiet bildeten (Spruchpunkt II).

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde - dem von ihr als schlüssig befundenen Gutachten des dem Verfahren beigezogenen jagdfachlichen Amtssachverständigen folgend - davon aus, daß die beantragten Arrondierungen wohl aus der Sicht der Beschwerdeführerin sinnvoll und zweckmäßig erschienen, die für eine positive behördliche Entscheidung erforderliche jagdwirtschaftliche Notwendigkeit (im Sinne des § 13 Abs. 1 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, - JG) jedoch keinesfalls gegeben sei. Dem für die Beurteilung der jagdwirtschaftlichen Notwendigkeit ausschlaggebenden Problem, nämlich einer Wald-Feldgrenze als Jagdgebietsgrenze über Teilbereiche, sei im jagdwirtschaftlich erforderlichen Umfang bereits durch umfangreiche Arrondierungen im Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1994 entsprochen worden. Nach Durchführung der bewilligten Arrondierungen falle für das gesamte Eigenjagdgebiet auf Aistersheimer Seite nur mehr auf einer Länge von rund 600 m des mehrere Kilometer langen Grenzzuges die Wald-Feldgrenze mit der Jagdgebietsgrenze zusammen. Weiters seien diese verbleibenden Wald-Feldgrenzen auf mehrere Teilstücke verteilt, sodaß bei der üblichen territorialen Lebensweise des Rehwildes nicht davon ausgegangen werden könne, daß überproportionale Anteile der vorhandenen Population gerade an diesen Stellen die Jagdgebietsgrenzen wechseln würden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.

Im Beschwerdefall steht im Vordergrund, ob und in welchem Ausmaß die aus dem Bestehen von Wald-Feldgrenzen resultierenden Probleme aus jagdwirtschaftlichen Gründen Gebietsabrundungen erforderlich machen. In diesem Zusammenhang wurden in der hg. Rechtsprechung (vgl. das zur ähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 ergangene Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0141) als wesentliche Kriterien etwa angesehen, daß durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschußmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden oder daß die aufgrund des Grenzverlaufes entstehenden Schwierigkeiten den Rahmen der üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes übersteigen. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 JG ist es keineswegs, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen - etwa im Sinne der der Beschwerdeführerin vorschwebenden "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" bzw. Erhöhung der "Jagdeffizienz" - zu schaffen; sie dient vielmehr dazu, daß unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können, wenn Teile eines Jagdgebietes von diesem aus nur schwierig, vom benachbarten Jagdgebiet jedoch leicht bejagbar sind (vgl. Pesendorfer-Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht, 33).

Wenn die belangte Behörde auf der Grundlage des Gutachtens des jagdfachlichen Amtssachverständigen das Vorliegen derartiger die Gebietsabrundung erfordernder jagdwirtschaftlicher Gründe verneint hat, begegnet dies seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken. Der Amtssachverständige führte im wesentlichen aus, daß die Wald-Feldgrenze nach Durchführung der bewilligten Arrondierungen für das gesamte Eigenjagdgebiet auf Aistersheimer Seite nur mehr auf einer Länge von 600 m des mehrere Kilometer langen Grenzzuges mit der Jagdgebietsgrenze zusammenfalle. Weiters seien diese verbleibenden Wald-Feldgrenzen auf mehrere Teilstücke verteilt, sodaß bei der üblichen territorialen Lebensweise des Rehwildes nicht davon ausgegangen werden könne, daß überproportionale Anteile der vorhandenen Population gerade an diesen Stellen die Jagdgebietsgrenzen wechseln würden. Eine übermäßige Benachteiligung des Eigenjagdgebietes, welche die beantragten zusätzlichen Arrondierungen erforderlich machen würde, sei somit nicht zu erkennen. Gegen die Schlüssigkeit dieser Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts Konkretes ins Treffen zu führen.

Die Beschwerdeführerin macht als Verfahrensmangel geltend, daß es die belangte Behörde verabsäumt habe, "das ausführlichere zweite Gutachten des Prof. Dieberger" dem Amtssachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln. Dieser Vorwurf ist unberechtigt, weil die belangte Behörde - wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht - das von der Beschwerdeführerin angesprochene, von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des Ass. Prof. DI Dr. Johannes Dieberger vom 6. Jänner 1997 mit Schreiben vom 21. Jänner 1997 dem Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt hat. Der Amtssachverständige hat sich dazu mit ergänzender jagdfachlicher Stellungnahme vom 11. März 1997 im wesentlichen dahin geäußert, daß in dem ihm übermittelten Gutachten keine Argumente erblickt werden könnten, die bereits dargelegte Beurteilung zu verändern.

Unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, Prof. Dieberger sei offenbar von einer "irrigen Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin beeinflußt" gewesen. Die Behauptung, Prof. Dieberger habe die Rechtslage verkannt, sei aktenwidrig. Mit diesem Vorbringen wird nicht der Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG dargetan, weil sich dieser nur auf Sachverhaltsfeststellungen bezieht. Ob ein Sachverständiger eine Rechtsfrage richtig oder unrichtig beurteilt hat, spielt im übrigen schon deshalb keine Rolle, weil die Lösung von Rechtsfragen nicht seine Aufgabe ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 363, zitierte Rechtsprechung).

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, daß der der Beschwerdeführerin nicht zugesprochene Teil der "Arrondierungsfläche I" bei früheren Jagdgebietsfestlegungen jeweils dem Jagdgebiet der Beschwerdeführerin zugeschlagen gewesen sei, geht an der Sache vorbei, weil dieser Frage keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für beantragte Gebietsabrundungen im Sinne des § 13 Abs. 1 JG gegeben sind, ist für jede Jagdperiode gesondert vorzunehmen.

Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde die zur sachgerechten Erledigung gebotene mündliche Verhandlung unterlassen habe. Mit diesem Vorbringen ist sie darauf zu verweisen, daß am 25. Jänner 1994 ohnedies eine Verhandlung mit einem Lokalaugenschein vor der belangten Behörde stattgefunden hat. Zur Durchführung einer weiteren Verhandlung bestand keine Veranlassung, zumal die belangte Behörde auch ohne eine solche in der Lage war, die Gutachten des Amtssachverständigen und des DI Dr. Dieberger hinsichtlich ihrer Beweiskraft zu würdigen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auch ausführlich mit den Gutachten des Amtssachverständigen und des DI Dr. Dieberger auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Erwägungen sie sich dem Gutachten des Amtssachverständigen anschloß. Daß sie dabei rechtswidrig gehandelt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret aufgezeigt und vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1985, Zl. 85/03/0013) auch nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte