Normen
AVG §52;
JagdG OÖ 1964 §10 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §12 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §13;
JagdG OÖ 1964 §6;
JagdG OÖ 1964 §7;
JagdRallg;
AVG §52;
JagdG OÖ 1964 §10 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §12 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §13;
JagdG OÖ 1964 §6;
JagdG OÖ 1964 §7;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 2 Spruchabschnitt III und im Spruchpunkt 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 10 Abs. 3 lit. a iVm §§ 6 und 7 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, (JG) fest, daß bestimmte Grundstücke in der Katastralgemeinde A im Ausmaß von 119,5556 ha in der Jagdperiode vom 1. April 1993 bis 31. März 1999 das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin bilden. Der darüber hinausgehende Antrag, bestimmte weitere Grundstücke als zum Eigenjagdgebiet "H" (der Beschwerdeführerin) gehörend festzustellen, wurde abgewiesen (Spruchabschnitt I). Ferner wurden gemäß § 10 Abs. 3 lit. b iVm § 13 JG bestimmte Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Ausmaß von 3,8403 ha dem Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin zugeschlagen. Der darüber hinausgehende Arrondierungsantrag wurde abgewiesen (Spruchabschnitt II). In Spruchabschnitt III wurde gemäß § 10 Abs. 3 lit. c iVm § 7 JG festgestellt, daß die nach Abzug des Eigenjagdgebietes und der Arrondierung verbleibenden Grundstücke der Gemeinde A im Ausmaß von 989,3569 ha das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden. Schließlich wurden gemäß § 12 Abs. 3 JG bestimmte Grundstücke im Ausmaß von 2,8365 ha als Jagdeinschluß festgestellt und der Antrag auf Feststellung eines weiteren Grundstückes als Jagdeinschluß abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde aufgrund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1993 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde verwiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Rechtsansicht, daß Grundflächen, die nach § 6 Abs. 3 JG kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken unter der Voraussetzung, daß alle diese Grundstücke demselben Eigentümer gehörten, daß deren jagdliche Nutzbarkeit gegeben sei und es sich um Grundflächen von mindestens 115 ha handle, und unter der weiteren Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung im Sinne des § 10 JG in die Feststellung des betreffenden Eigenjagdgebietes als ein dieses bildender Teil einzubeziehen seien. Dies bedeute für den gegenständlichen Fall, daß nicht nur ein bestimmtes Grundstück zur Gänze, sondern auch der östlich daran anschließende Grundkomplex um das Schloß A als zum Eigenjagdgebiet gehörig festzustellen sei. "In konsequenter Rechtsanschauung" würden daher auch die Anträge nach den §§ 12 und 13 JG anders zu beurteilen sein, sodaß die Durchführung bzw. Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei.
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Bescheid vom 14. Oktober 1993. In Spruchabschnitt I dieses Bescheides wurde gemäß § 10 Abs. 3 lit. a iVm den §§ 6 und 7 JG ausgesprochen, daß bestimmte Grundstücke in der Katastralgemeinde A im Ausmaß von 151,9787 ha in der Jagdperiode vom 1. April 1993 bis 31. März 1999 das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführein bilden. Davon entfielen bestimmte Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken im Ausmaß von insgesamt 12,2300 ha auf Wildgehege. Ferner wurden gemäß § 10 Abs. 3 lit. b iVm § 13 JG bestimmte Grundstücke bzw. Grundstücksteile des Gemeindegebietes A im Ausmaß von 6,2539 ha mit den unter den lit. A bis H umschriebenen Grenzziehungen dem Eigenjagdgebiet "H" der Beschwerdeführerin zugeschlagen. Der darüber hinausgehende Arrondierungsantrag wurde abgewiesen (Spruchabschnitt II). Im Spruchabschnitt III wurde das genossenschaftliche Jagdgebiet nach Abzug des Eigenjagdgebietes und der Arrondierung gemäß § 10 Abs. 3 lit. c iVm § 7 JG mit 954,5202 ha festgestellt. In Spruchabschnitt IV wurden gemäß § 12 Abs. 3 JG bestimmte Grundstücke im Ausmaß von 2,8365 ha als Jagdeinschluß festgestellt und der Antrag auf Feststellung eines weiteren Grundstückes als Jagdeinschluß abgewiesen. Schließlich wurden in Spruchabschnitt V die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Verwaltungsabgaben für die Feststellung der Eigenjagdfläche und des Jagdeinschlusses (Z. 1) und für die Jagdgebietsabrundung (Z. 2) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 2. November 1993 berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Bescheid vom 14. Oktober 1993 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, daß das Ausmaß der Eigenjagdfläche in den entsprechenden Spruchabschnitten 153,0301 ha, das Ausmaß des genossenschaftlichen Jagdgebietes 953,4688 ha und der Betrag der Verwaltungsabgabe für die Feststellung der Eigenjagdfläche S 1377,-- zu lauten habe.
Gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1993 erhob die Beschwerdeführerin insofern Berufung, als ihrem Arrondierungsbegehren nicht zur Gänze entsprochen wurde. Die mitbeteiligte Partei bekämpfte sowohl den Bescheid vom 14. Oktober 1993 als auch den Bescheid vom 2. November 1993 mit Berufungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesen Berufungen teilweise Folge und sprach aus, daß der Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. Oktober 1993 "hinsichtlich der unter lit. F und G beschriebenen Grenzziehung, der diesbezüglich in der Beilage II als Arrondierungsgebiete angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile sowie des Gesamtflächenausmaßes von 6,2539 ha" sowie der erstinstanzliche Bescheid vom 2. November 1993 behoben werden (Spruchpunkt 1); im übrigen werde der erstinstanzliche Bescheid vom 14. Oktober 1993 "mit der Maßgabe bestätigt, daß die Spruchabschnitte I, II, III und V nunmehr wie folgt zu lauten haben: ... " (Spruchabschnitt I enthält die auf § 10 Abs. 3 lit. a iVm den §§ 6 und 7 JG gestützte Feststellung, daß bestimmte Grundstücke der Katastralgemeinde A mit einem Flächenausmaß von insgesamt 152,6045 ha in der Jagdperiode vom 1. April 1993 bis 31. März 1999 das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin bilden, hievon entfielen 10,1 ha auf bestimmten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen auf Wildgehege, sodaß die Fläche des Eigenjagdgebietes abzüglich der Wildgehege 142,5045 ha betrage. In Spruchabschnitt II wurden gemäß § 10 Abs. 3 lit. b iVm § 13 JG bestimmte Grundstücke bzw. Grundstücksteile des Gemeindegebietes A im Ausmaß von 8,2402 ha unter jeweiliger Umschreibung der Grenzziehung vom genossenschaftlichen Jagdgebiet A abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet "H" der Beschwerdeführerin zugeschlagen. In Spruchabschnitt III wurde das genossenschaftliche Jagdgebiet nach Abzug des Eigenjagdgebietes (152,6045 ha) und der Arrondierungen (8,2402 ha) mit 951,9081 ha festgestellt. Spruchabschnitt V enthält die Vorschreibungen der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Verwaltungsabgaben für die Feststellung des Eigenjagdgebietes und des Jagdeinschlusses (Z. 1) sowie für die Jagdgebietsabrundung (Z. 2) (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde ausgesprochen, daß die darüber hinausgehenden Anträge abgewiesen würden (Spruchpunkt 3).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1994 ab und trat sie mit dem weiteren Beschluß vom 18. Oktober 1995, B 1589/94, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid insoweit, "als er die Berufung der Beschwerdeführerin abweist, also hinsichtlich Spruchpunkt 3 mit dem Text: "Die darüber hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.""
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, daß sich der Inhalt des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides "bei der Gesamtkonstellation der Begründung des angefochtenen Bescheides beim besten Willen nicht objektivieren" lasse. Der angefochtene Bescheid verletzte § 59 AVG insoweit, "als er nicht erkennbar ausspricht, welche Anträge der Beschwerdeführerin er abweist, geschweige denn, mit welcher Begründung er dies tut". Dieser Vorwurf trifft nicht zu:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 87/08/0101) ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden einerseits die von der Beschwerdeführerin beantragten Arrondierungsflächen (I-VII) eingehend beschrieben (Seiten 22 bis 25), andererseits wurde (Seiten 33 ff) - gestützt auf ein jagdfachliches Amtssachverständigengutachten - ausführlich dargetan, warum nach Ansicht der belangten Behörde nur hinsichtlich der in Spruchabschnitt II angeführten, genau umschriebenen Grundflächen im Sinne des § 13 Abs. 1 JG jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erforderten. Unter diesen Voraussetzungen kann von dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Verstoß gegen das in § 59 Abs. 1 AVG normierte Gebot der Deutlichkeit des Abspruches keine Rede sein.
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin allerdings als Verfahrensmangel, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, zu der von ihr - der Beschwerdeführerin - im Verwaltungsverfahren beigebrachten "gutächtlichen Stellungnahme" des Dipl. Ing. Dr. J eine ergänzende Äußerung des jagdfachlichen Amtssachverständigen einzuholen. Dipl. Ing. Dr. J kam zum Ergebnis, daß hinsichtlich der Arrondierungsflächen I und V bestimmte weitere Grundflächen in die Arrondierung einbezogen werden sollten, und führte hiefür jagdfachliche Argumente ins Treffen, mit denen der Amtssachverständige noch nicht konfrontiert worden war. Da die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Argumente jagdfachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, wäre dazu jedenfalls der jagdfachliche Amtssachverständige beizuziehen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 89/03/0019). Daß - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint - dessen nochmalige Befassung zu keiner anders lautenden Aussage führen könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht von vornherein erkennbar, zumal sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keineswegs mit allen Argumenten des Dipl. Ing. Dr. J auseinandergesetzt hat.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung sowie in Ansehung der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Feststellung des Ausmaßes des Genossenschaftsjagdgebietes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0128).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)