VwGH 90/19/0128

VwGH90/19/01282.4.1990

N gegen Ehrensenat des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 19. September 1988, betreffend Verletzung der Jägerehre

Normen

B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
JagdG Slbg 1977 §14 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §42 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §88 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §48 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
JagdG Slbg 1977 §14 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §42 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §88 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §48 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Salzburger Jägerschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Strafe des Verweises ausgesprochen, weil er am 16. Oktober 1987 ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein im Gemeinschaftsjagdgebiet S im Jagdteil P ein Hirschkalb erlegt und somit das Salzburger Jagdgesetz übertreten und den Tatbestand des Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit gesetzt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1989, B 1790/88, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Unzuständigkeit der belangten Behörde. Sein Vorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß er im Jahr 1987 keine Salzburger Jahresjagdkarte gelöst habe, weshalb er im Zeitpunkt der Erlegung des Wildes nicht Mitglied der Salzburger Jägerschaft gewesen sei und dieser die Kompetenz zu seiner disziplinären Verfolgung fehle. Ferner könne das ihm angelastete Verhalten keinen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 97 Abs. 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, (JG) wird eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre, sofern sie nicht länger als fünf Jahre von dem Zeitpunkt zurückliegt, an dem das mißbilligte Verhalten aufgehört hat und nicht mehr als zwei Jahre seit dem Erlöschen der Mitgliedschaft vergangen sind, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet. § 88 Abs. 1 JG sieht vor, daß ordentliche Mitglieder der Salzburger Jägerschaft alle Besitzer einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte sind. Diese Mitgliedschaft beginnt mit Ausstellung der Jahresjagdkarte und erlischt sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit dieser oder der im jeweils folgenden Jagdjahr ausgestellten Jahresjagdkarte, mit dem Entzug derselben, durch den Tod oder den Ausschluß des Besitzers aus der Salzburger Jägerschaft auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Ehrengerichtes. (Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des § 88 JG kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht.) Die Jahresjagdkarte wird gemäß § 42 Abs. 1 JG für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt. Gemäß § 14 Abs. 3 JG ist Jagdjahr das Kalenderjahr.

Nach dieser Rechtslage kann eine Verletzung der Jägerehre nur dann durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet werden, wenn die Tat von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangen wurde. Das mißbilligte Verhalten muß demnach während der Zeit des aufrechten Bestehens der Mitgliedschaft des Beschuldigten zur Salzburger Jägerschaft gesetzt worden sein. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer im Jagdjahr 1987 keine Jahresjagdkarte ausgestellt wurde und die durch die Ausstellung einer Jahresjagdkarte für das Jagdjahr 1986 begründete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Salzburger Jägerschaft im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat (16. Oktober 1987) bereits gemäß § 88 Abs. 1 JG zufolge des Ablaufes der dort angeführten Frist von sechs Monaten erloschen war.

In Verkennung dieser Rechtslage belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 681, angeführte Judikatur).

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