Normen
ABGB §871;
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4 idF 2001/I/155;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
PG 1965 §5;
ABGB §871;
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4 idF 2001/I/155;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
PG 1965 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstudienrat i.R. seit 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Höhere Technische Bundeslehranstalt Salzburg (kurz: HTBLA).
Auf Grund der Folgen einer Erkrankung an Hepatitis C beantragte er am 13. August 2003 seine "Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen".
Mit Eingabe an den Landesschulrat für Salzburg (kurz: LSR) vom 29. Oktober 2003 ersuchte er "um Rücknahme des Ansuchens vom 13.08.03, Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen".
Mit gesonderter Eingabe an den LSR gleichen Datums beantragte er gemäß § 22g BB-SozPG mit Ablauf des 30. November 2003 die Versetzung in den Ruhestand. Er erklärte, dass ihm bekannt sei, dass dieses Ansuchen nicht mehr zurückgezogen werden könne, und bestätigte, dass ihm ein Merkblatt mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgehändigt worden sei. Der Direktor der HTBLA teilte dem LSR mit, dass der Ruhestandsversetzung kein wichtiger dienstlicher Grund entgegen stehe.
Mit Bescheid des LSR vom 6. November 2003 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß nach § 22g BB-SozPG mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde ihm am 14. November 2003 zugestellt.
In einer Eingabe an den LSR vom 28. November 2003 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
"Ich, H. G ziehe die Pensionierung nach Pa. 22 zurück. Bitte Sie das Pensionsansuchen krankheitshalber weiterlaufen zu lassen. Hr. Dr. B hat mir heute die Auskunft gegeben, dass die Abschlagszeit nicht bis 63 Jahre gerechnet wird (Hr. Mag. E)! sondern nur bis 61,5 Jahre (das sind -4,2 % Pension)! Habe leider vom Landesschulrat f. Sbg. eine falsche Auskunft - Beratung bekommen. Ich bitte Sie um positive Erledigung zu meinem Wohle."
Die belangte Behörde wertete die Eingabe als Berufung gegen den Bescheid des LSR vom 6. November 2003 und entschied darüber mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"SPRUCH
Ihre Berufung wird gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. Nr. 138/1997 in der Fassung BGBl. Nr. 155/01, abgelehnt."
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte sie begründend aus, die Voraussetzungen für eine antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand nach § 22g BB-SozPG seien vorgelegen. Nach dem klaren Inhalt des Abs. 3 dieser Bestimmung, den auch der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen habe, könne ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG nicht zurückgezogen werden. Auch die im Berufungsverfahren ins Treffen geführten unterschiedlichen Abschlagszahlungen (Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen und Vorruhestand) stellten Umstände dar, die für die rechtliche Beurteilung keine Änderung bewirken könnten. Daher sei die spruchgemäße Entscheidung zu treffen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 (statt nach § 22g BB-SozPG) durch unrichtige Anwendung des BDG 1979 (insbesondere seines § 14) und des BB-SozPG (insbesondere seines § 22g) sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, lautete in der zur Zeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand maßgebenden Fassung (die Überschrift idF BGBl. I Nr. 61/1997, Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 3 in der Stammfassung und Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996) auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
...
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
..."
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach dem BB-SozPG wurde durch die Novellierung dieses Gesetzes durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2001 BGBl. I Nr. 155 geregelt, durch welche dem erstgenannten Gesetz ein (den § 22g enthaltender)
6. Abschnitt eingefügt wurde.
§ 22g Abs. 1, 3 und 4 BB-SozPG in der Fassung dieser Absätze nach dem vorzitierten Bundesgesetz, welches am 29. Dezember 2001 in Kraft trat, lauteten:
"Vorzeitiger Ruhestand
§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.
...
(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.
(4) § 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296."
Aus dem Grunde des § 24 Abs. 3 letzter Satz BB-SozPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 trat dessen Abschnitt 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
§ 5 Abs. 1 bis 3 PG 1965 in der zwischen 1. Jänner 2003 und 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 lautete:
"§ 5. (1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte."
Die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001, 842 BlgNR XXI GP. 13, führen zu Abschnitt 6 des BB-SozPG aus:
"Der neue Abschnitt 6 beinhaltet jene 'Sozialplanmaßnahmen' im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen. Im Einzelnen sind dies: Vorruhestand und vorzeitige Ruhestandsversetzungen gegen versicherungsmathematisch orientierten Pensionsabschlag für Bedienstete ab 55, Abschlagszahlungen und anrechenbare Karenzurlaube für jüngere Bedienstete. Allen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie strikt auf dem Prinzip der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme beruhen und zunächst bis Ende 2003 befristet sind."
Weiteres führen die genannten ErläutRV zu § 22g BB-SozPG aus:
"Zur Verbesserung der Altersstruktur der Bundesbeamten soll parallel dazu die derzeit auf Lehrer beschränkte und bewährte freiwillige vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten, versicherungsmathematisch orientierten Abschlag befristet auf alle Bundesbeamten und Landeslehrer ausgedehnt werden. Zur Steigerung der Attraktivität des Modells soll weiters bei Vorliegen des entsprechenden Dienstalters eine aliquotierte Jubiläumszuwendung gewährt werden können.
Die für Lehrer geltende Regelung (§ 207n BDG 1979) wird für die Laufzeit der geplanten Regelung suspendiert. Um eine kontinuierliche Inanspruchnahme zu gewährleisten, gelten Ruhestandsversetzungen nach § 207n BDG 1979 und Anträge darauf, die ab dem Jahr 2002 wirksam werden sollen, als Ruhestandsversetzungen bzw. Anträge darauf nach § 22g BB-SozPG. Dasselbe gilt für die entsprechenden Regelungen der Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze. ..."
Der Beschwerdeführer argumentiert damit, man habe ihm "seitens der Schule" erläutert, mit einem Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG würde sich seine Monatspension nur um rund EUR 9,5 reduzieren. Er habe sich daher entschlossen, das in Kauf zu nehmen und habe "den Antrag vom 29.10.2003 eingebracht". In weiterer Folge sei er "von kompetenter Seite" darüber informiert worden, dass der monatliche Pensionsverlust in Wirklichkeit rund EUR 130,-- betrage, was er als inakzeptabel angesehen habe. Er sei bei seinem Schreiben vom 28. November 2003 davon ausgegangen, dass er trotz der gesetzlichen Grundregel über die Unzulässigkeit der Rückziehung eines Pensionierungsantrages nach § 22g BB-SozPG ausnahmsweise doch "zu dieser Rückziehung berechtigt" gewesen sei, "weil absolut essentielle Grundlage für diese Antragstellung die vorangeführte Auskunft über den relativ geringen Pensionsverlust von monatlich nur rund EUR 9,5 gewesen" sei. Diese Auffassung stimme mit Regeln überein, die im Privatrecht kraft expliziter Gesetzesanordnung gelten (insbesondere § 871 ABGB), aber so essentiell seien, dass sie im Rahmen eines Rechtsstaates als allgemein gültig zu werten seien und daher auch für Erklärungen im öffentlich-rechtlichen Bereich Gültigkeit hätten. Davon ausgehend sei seine "Erklärung über die Rückziehung als wirksam anzusehen, der erstinstanzliche Bescheid war damals noch nicht in Rechtskraft erwachsen und im Rahmen eines vollen Berufungsverfahrens ohne jegliches Neuerungsverbot auch dieses neue Faktum der Antragsrückziehung zu beachten".
Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Selbst wenn man einen vom Bund als Dienstgeber veranlassten Irrtum (vgl. zur Anwendbarkeit des § 871 ABGB auf Willenserklärungen eines Beamten im öffentlichen Recht etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200 = Slg. Nr. 13.863/A, vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0271, und vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, jeweils mwN) unterstellt, ist hiedurch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er führt nämlich lediglich unrichtige Vorstellungen darüber ins Treffen, welche Rechtsfolgen (Höhe des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 PG 1965, nach dem wiedergegebenen Vorbringen möglicherweise weiters das Fehlen der Rückziehbarkeit eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 und 3 BB-SozPG) unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ein Verhalten geknüpft werden.
Ein solcher Rechtsfolgeirrtum wird aber bereits im rechtsgeschäftlichen Bereich des § 871 ABGB, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden (der im Beschwerdefall sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g BB-SozPG gleich zu halten wäre) ursächlich war, jedenfalls dann als unbeachtlicher Motivirrtum gewertet, wenn die Rechtsfolgen durch zwingende Normen angeordnet werden (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 3. November 1982, 1 Ob 33/82 = SZ 55/161, sowie zuletzt vom 19. Februar 2004, 6 Ob 126/03b, jeweils mit weiteren Nachweisen; zum Stand unterschiedlicher Lehrmeinungen weiters etwa Rummel in Rummel3, Rz 13 zu § 871 ABGB). Sowohl § 5 des PG 1965 als auch § 22g BB-SozPG gehören dem zwingenden Recht an. Ein beachtlicher Geschäftsirrtum bei Abgabe einer der Erklärungen des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2003, zumal mit der Rechtsfolge, dass der Antrag nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG entgegen der klaren Anordnung des Abs. 3 dieser Bestimmung dennoch rückziehbar werden sollte, ist demnach ausgeschlossen.
Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer einen Vorrang der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 gegenüber einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG und wirft dem LSR sowie der belangten Behörde vor, das Verfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht zum Abschluss gebracht zu haben. Inhaltlich releviert er aus diesem Grund seine Dienstunfähigkeit betreffende sekundäre Feststellungsmängel, die er in seiner Beschwerde (formell verfehlt) als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt.
Die Lösung dieser Fragen ist jedoch für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles nicht erforderlich.
Vorauszuschicken ist nämlich, dass bereits der LSR als Dienstbehörde erster Instanz mit seinem Bescheid vom 6. November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten und auch nicht mit einem relevanten Willensmangel belasteten Antrag des Beschwerdeführers nach § 22g BB-SozPG zur Gänze entsprochen hatte, sodass sich eine Berufung dagegen als unzulässig erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0039 mit weiteren Nachweisen). Der Spruch des angefochtenen Bescheides, die Berufung werde "abgelehnt", bringt - in diesem Sinn gesetzeskonform - zum Ausdruck, dass die belangte Behörde nicht in eine meritorische Prüfung der Entscheidung eintreten wollte, und ist rechtsrichtig als Zurückweisung der Berufung zu werten.
Die als Berufung gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2003 ist somit nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag nach § 22g BB-SozPG erfolgt, wobei im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Antrag nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vorgelegen war. Sie konnte keine Pflicht zur Fortsetzung (oder Wiederaufnahme, wie in der Beschwerdeschrift hilfsweise behauptet) des Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 auslösen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG wäre ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 anhängig gewesen, das vorrangig abzuschließen gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass er in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 nur ein Recht darauf hat, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, jedoch kein Recht auf Versetzung in den Ruhestand. Eine "Konkurrenzsituation", in der sich die Frage des "Vorranges" einer bestimmten Art der Ruhestandsversetzung stellen könnte, liegt in diesem Fall nicht vor. Die Beschwerde war daher, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. Jänner 2005
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