Normen
ABGB §1297;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
AVG §45 Abs3;
VStG §5 Abs2;
ABGB §1297;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
AVG §45 Abs3;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 6. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 in Verbindung mit § 111 ASVG verpflichtet, den Betrag von EUR 250.354,81, zuzüglich Verzugszinsen seit 4. November 2002 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, derzeit 6,97 %, berechnet von EUR 250.354,81, zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die T GmbH schulde der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Beitragsprüfung vom 8. August 2001 (Zeitraum 1998 bis 2000) in der im Spruch genannten Höhe samt Nebengebühren. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich gewesen. Die Beiträge seien nicht zu dem im ASVG vorgesehenen Fälligkeitstermin einbezahlt worden. Am 2. Mai 2001 sei über das Vermögen der T GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Am 4. November 2002 sei das Insolvenzverfahren nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Auf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als Gläubigerin sei eine Quote von 2,87 % entfallen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer der T GmbH gewesen und hafte daher für die nicht einbringlichen Beiträge.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Bescheidspruch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Betrag in der Höhe von EUR 250.354,81 zu bezahlen habe. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 2002 sei das Bestehen der Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht der als Fahrer beim Dienstgeber T GmbH in Liquidation (vertreten durch den Masseverwalter) beschäftigten Personen in den dort angegebenen, in die Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers fallenden Zeiträumen, nämlich vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 2000, festgestellt worden. Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vor Unterfertigung einer mit der D GmbH in Aussicht genommenen Rahmenvereinbarung bei ihr Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit derselben eingeholt und sie - auch bei einer im Zeitraum von Juni 1999 bis August 1999 durchgeführten Beitragsprüfung - diesbezüglich keine Bedenken geäußert habe. (Anmerkung: Nach der Aktenlage war es darum gegangen, dass die D GmbH mit Sitz in Vaduz zur Durchführung von Transporten Fahrzeuge der T GmbH zur Verfügung gestellt wurden, wobei offenbar zunächst davon ausgegangen worden ist, dass die eingesetzten Fahrer Dienstnehmer der D GmbH sind.) Weiters stehe fest, dass, obwohl ab Sommer 2000, also während der Zeit, in der der Beschwerdeführer die Geschäftsführerfunktion noch für etwa acht Monate innegehabt habe, in verschiedenen Medien zahlreiche Berichte und Artikel über die illegale Beschäftigung von ausländischen, insbesondere osteuropäischen, Lkw-Fahrern erschienen seien. Dennoch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Erkundigungen und Auskünfte bei seinen berufsmäßigen Parteienvertretern bzw. der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einzuholen, ob die mit der D GmbH getroffene vertragliche Regelung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht in der Vergangenheit rechtmäßig und damit zulässig gewesen sei und auch für die Zukunft keine Bedenken gegen die gewählte Vertragskonstruktion bestünden. Der Beschwerdeführer müsse den vom Masseverwalter nicht angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 2002 gegen sich gelten lassen. Dies werde dadurch, dass er von dem mit dem Masseverwalter nachträglich durchgeführten sozialversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren Kenntnis gehabt habe, untermauert. Er hätte dafür Sorge tragen können, dass ihm der Bescheid vom 17. September 2002 zur Kenntnis gebracht wird, und Einfluss auf den Masseverwalter nehmen können, dass dieser ein Rechtsmittel erhebe (selbst wenn der Beschwerdeführer darauf keinen Anspruch gehabt habe). Auch wenn diese Unterlassung der Einflussnahme im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung habe, stehe sie doch dem Vorbringen entgegen, der Beschwerdeführer sei nicht als Partei am Feststellungsverfahren beteiligt gewesen und es könnten daher seine Anträge und Einwendungen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, in einem sich nur auf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und den Masseverwalter erstreckenden Verfahren sei eine rechtskräftige meritorische Erledigung erfolgt. Da sich die festgestellten, der rechtskräftigen Entscheidung vom 17. September 2002 zu Grunde liegenden Tatsachen nicht geändert hätten, sei von der Rechtskraft der zitierten Entscheidung auszugehen, zumal mit dieser Entscheidung bindend ausgesprochen worden sei, dass die T GmbH (in Liquidation) als Dienstgeberin der Dienstnehmer anzusehen gewesen sei, womit auch die Beitragsschulden bei ihr entstanden seien. Lediglich die nach außen vertretungsbefugte Person der Dienstgeberin habe nach der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen gewechselt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde seien bei der Beurteilung der Beitragspflicht an die rechtskräftige Entscheidung vom 17. September 2002 über die nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht der von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Dienstnehmer der T GmbH (in Liquidation) für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 2000 gebunden. Dem wiederholt getätigten und von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu Beginn der geschäftlichen Verbindungen zwischen der T GmbH und der D GmbH juristischen Rat eingeholt, den Steuerberater um Überprüfung ersucht und die Verträge seien auch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Durchsicht und Genehmigung vorgelegt worden (wobei diese und die berufsmäßigen Parteienvertreter gegen den Abschluss der Rahmenvereinbarung keine Einwände erhoben hätten und keine Bedenken dahingehend geäußert worden seien, dass die D GmbH formell nicht rechtsgültig bestehe), was die Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG mangels eines vorwerfbaren schuldhaften Verhaltens ausschließen würde, sei zwar grundsätzlich beizupflichten, jedoch erfordere es im konkreten Fall einer differenzierten Betrachtungsweise. Dass der Beschwerdeführer vor Unterfertigung der mit der (nicht existenten) D GmbH getroffenen Rahmenvereinbarung bei seinem Rechtsanwalt und seinem Steuerberater Erkundigungen eingeholt und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit der Frage der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Vertragskonstruktion befasst habe, entschuldige den Beschwerdeführer nur vordergründig, nämlich unter der Voraussetzung, dass die von ihm dargelegten Verhältnisse und Grundlagen mit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt bzw. der Realität tatsächlich übereinstimmten. In den verschiedensten Medien seien aber Artikel mit Bezug zu Tiroler Transportunternehmungen über die illegale Beschäftigung von ausländischen, insbesondere osteuropäischen (litauischen), Lkw-Fahrern erschienen. Diese Medienberichte hätten für den Beschwerdeführer Anlass sein müssen, Auskünfte über die von ihm mit der D GmbH getroffene Rahmenvereinbarung entweder bei seinen berufsmäßigen Parteienvertretern oder der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einzuholen. Die unübersehbar zahlreichen Medienberichte hätten bei ihm zumindest Bedenken auslösen müssen, ob die von ihm gewählte Konstruktion der Beschäftigung von Lkw-Fahrern rechtmäßig und zulässig gewesen sei und es auch weiterhin sei. Der ihn treffende Sorgfaltsmaßstab hätte ihn verpflichtet, auf geeignete Art und Weise Nachforschungen anzustellen, ob die seinerzeit bekannt gegebenen (Rechts)Ansichten der berufsmäßigen Parteienvertreter und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter diesen geänderten Verhältnissen weiter aufrecht blieben. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, die in der Tagespresse erschienen Artikel zu überprüfen und Anfragen an die zuständigen Personen, Einrichtungen und Behörden zu richten, was grundsätzlich auch zumutbar gewesen wäre, zumal die Einholung der wesentlichen Informationen und erforderlichen Kenntnisse keinen übermäßigen Zeit- und Kostenaufwand bedungen hätte. Im konkreten Fall gehe es daher zu Lasten des Beschwerdeführers, dass er auf eine rasche Klärung der strittigen Fragen bzw. geänderten Verhältnisse nicht gedrungen habe. Er habe die Unterlassung der rückwirkend vorzunehmenden An- und Abmeldungen der bei der T GmbH beschäftigten Lkw-Fahrer zu vertreten. Er trage daher das Risiko des Irrtums über die mit der D GmbH gewählte (nichtige) Vertragskonstruktion. Bei einem so sensiblen Thema wäre er verhalten gewesen, sich über die weitere Vertretbarkeit der seinerzeit für unbedenklich erachteten Vertragsverhältnisse Gewissheit zu verschaffen. Er habe daher die ihn zumutbaren Schritte unterlassen, sich in der Frage der Meldepflicht der Beschäftigungsverhältnisse sachkundig zu machen, weshalb ihm diese Unterlassung jedenfalls als fahrlässige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen sei. Dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nach Erscheinen der Medienberichte untätig geblieben sei, befreie den Beschwerdeführer auch nicht teilweise von den Folgen seiner Meldepflichtverletzungen. Die Beitragsnachverrechnung sei daher zu Recht erfolgt. Im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, Slg. Nr. 15.528/A, sei der Spruch zu ändern gewesen, da hinsichtlich der Verzugszinsen keine Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und begehrte Ersatz des Vorlageaufwandes.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (unter anderem) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Slg. Nr. 15.528/A).
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass der Feststellungsbescheid über die Versicherungspflicht von Dienstnehmern der T GmbH im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung habe. Wäre er diesem Feststellungsverfahren beigezogen worden, wäre hervorgekommen, dass keine sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse gegeben gewesen seien. Die der T GmbH zugerechneten 52 Dienstnehmer (bei drei bis vier überlassenen Fahrzeugen) seien bei der D GmbH und nicht bei der T GmbH beschäftigt gewesen. Diese hätte auch kein Weisungsrecht gehabt, sondern habe nur den Transportauftrag zur Durchführung an die D GmbH weitergeben können. Weder habe sie bestimmt, welcher Fahrer welches Fahrzeug lenke, noch habe sie wie ein Unternehmer Einfluss auf die Arbeitsläufe im Betrieb der D GmbH nehmen können. Auch eine Kostenersparnis sei bei dieser Vorgangsweise nicht möglich gewesen.
Bereits dieses Beschwerdevorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg, da der gegenüber der T GmbH ergangene Bescheid über die Versicherungspflicht bestimmter Dienstnehmer keine bindende Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer zu entfalten vermag, weil er, wie dies auch von der belangten Behörde festgestellt wurde, an diesem Verfahren in keiner Weise beteiligt gewesen ist. Im Verfahren betreffend seine Beitragshaftung steht ihm somit der Einwand, dass keine versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse vorgelegen sind, offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0214).
Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihn ein Verschulden an den vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen treffe.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht, dass zunächst von der Behörde festzustellen ist, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33ff ASVG hätten gemeldet werden müssen, sowie dass diese Meldungen unterblieben sind. Auf Grund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen sowie der Verpflichtung, dass er sich darüber hinaus grundsätzlich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, so er diese nicht besitzt, und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat, liegt es im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs sodann beim Meldepflichtigen darzutun, dass er entweder die Verpflichtung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2001/08/0215, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht festgestellt, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen. Darüber hinaus geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, weshalb die rechtliche Nichtexistenz der D GmbH zu Meldepflichten der T GmbH geführt hat. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dadurch schuldhaft gehandelt hat, dass er sich nicht über das Fehlen der rechtlichen Existenz der D GmbH in Kenntnis gesetzt hat.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass, wie die belangte Behörde selbst einräumt, der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als auch einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Die belangte Behörde sieht den Beschwerdeführer jedoch deshalb nicht als dadurch entschuldigt an, weil er auf Grund einschlägiger Zeitungsartikel weitere entsprechende Nachforschungen hätte anstellen müssen. Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde nicht festgestellt hat, dass es in diesen Zeitungsartikeln um die D GmbH gegangen ist. Sie hat auch nicht näher ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer, sollte es nicht um die D GmbH gegangen sein, dennoch hätte Bedenken haben müssen, sodass ihm eine Untätigkeit als schuldhaft anzulasten wäre. Darüber hinaus wäre es für ein Verschulden des Beschwerdeführers auch erforderlich, dass er entweder in Kenntnis dieser Zeitungsartikel war und trotzdem untätig geblieben ist bzw. dass er eine Verpflichtung dadurch verletzt hat, dass er sich nicht in Kenntnis dieser Zeitungsartikel gesetzt hat. Weder das eine noch das andere wurde von der belangten Behörde dargelegt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. September 2005
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