VwGH 2004/06/0191

VwGH2004/06/019120.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerden

1. des Ing. GR in N an der L, und 2. des Dipl. Ing. AW in W, beide vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Aichholzgasse 6, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 6. Oktober 2004, Zl. BMVIT-326.600/0005-II/ST3/20 04 (erstangefochtener Bescheid; die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist zur Zl. 2004/06/0191, jene des Zweitbeschwerdeführers zur Zl. 2004/06/0192 protokolliert), und 2. vom 28. Februar 2005, Zl. BMVIT- 326.600/0006-II/ST3/20 05 (zweitangefochtener Bescheid; die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist zur Zl. 2005/06/0121, jene des Zweitbeschwerdeführers zur Zl. 2005/06/0122 protokolliert), betreffend jeweils Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: B, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 5-9),

Normen

AVG §73 Abs2;
BauO Wr §4 Abs2 litA;
BauO Wr §4 Abs2 litB;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §20;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
BauO Wr §4 Abs2 litA;
BauO Wr §4 Abs2 litB;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §20;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden werden insoweit zurückgewiesen, als mit ihnen die Festsetzung der Höhe der Entschädigungssumme bekämpft wird;

II. zu Recht erkannt:

1. Der Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit Teilflächen der Grundstücke Nr. 94 und 167 der EZ 4 KG R enteignet wurden.

Im Übrigen werden die Beschwerden (soweit sie nicht schon als unzulässig zurückgewiesen wurden) als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

2. Die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen Bescheid werden (soweit sie nicht schon als unzulässig zurückgewiesen wurden) als unbegründet abgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 356,15 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, die für den Bau S 1, Wiener Außenringschnellstraße, in Anspruch genommen werden sollen (Anm.: in der Folge werden die jeweiligen Katastralgemeinden nicht angeführt).

Mit Antrag vom 29. Jänner 2003 (bei der Behörde eingelangt am

4. Februar 2003) beantragte der B, (damals) vertreten durch die

ÖSAG - Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen -

Gesellschaft m.b.H., die Enteignung verschiedener Grundflächen,

und zwar

"EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT I

(...)

Herr (Zweitbeschwerdeführer)

......................

1/4 Anteil

Herr (Erstbeschwerdeführer)

......................

1/4 Anteil

KG ...

EZ 714, Grundstück Nr. 415/1, im Ausmaß von 920 m2

KG ...

EZ 714, Grundstück Nr. 416/1, im Ausmaß von 920 m2

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT II

Herr (Zweitbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

Herr (Erstbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

KG ...

EZ 4, Grundstück Nr. 94, im Ausmaß von 526 m2

KG ...

EZ 4, Grundstück Nr. 139, im Ausmaß von 1.862 m2

KG ...

EZ 4, Grundstück Nr. 167, im Ausmaß von 1.714 m2"

Mit Eingabe vom 14. März 2003 wurden unter anderem acht Teilungspläne nachgereicht.

Mit weiterem Antrag vom 31. März 2003 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 3. April 2003) begehrte die mitbeteiligte Partei die Enteignung von weiteren, den Beschwerdeführern je zur Hälfte gehörenden Grundflächen, nämlich:

"KG ...,

EZ 217, Grundstück Nr. 439, im Ausmaß von 3.978 m2"

Mit Eingabe vom 2. April 2003 legte die mitbeteiligte Partei unter anderem Planausschnitte im Maßstab 1:2000 vor, in denen auf einem Abdruck eines Katasterplanes (unter anderem) die vorgesehene Trassierung der S 1 (hier samt der Anschlussstelle R) eingezeichnet ist; in den in den Verwaltungsakten befindlichen Stücken sind die in Anspruch genommenen Grundstücke Nr. 94, 139, 167 und 439 farblich hervorgehoben (nicht auch die Grundstücke Nr. 415/1 und 416/1; deren Situierung ergibt sich ua. aus dem später vorgelegten Lageplan Nr. 7, der das Gebiet der Anschlussstelle R und auch der L-Straße mit ihrer bestehenden Einmündung in die ? 16 umfasst).

Nach Durchführung einer Verhandlung am 10. April 2003, die seitens der Beschwerdeführer unbesucht blieb, erfolgte eine weitere Verhandlung (Ortsaugenschein) am 16. Juli 2003. Die Beschwerdeführer erklärten dabei auch unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 15. Juli 2003, die grundsätzliche Notwendigkeit der Übertragung von Grundeigentum an den B für die Herstellung der S 1 werde nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich dahin zusammenfassen, dass aber zahlreiche Unklarheiten bestünden, insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der angesprochenen Flächen (hier seien die zur Verfügung gestellten Unterlagen widersprüchlich), wie auch hinsichtlich der Bewertung (wurde näher ausgeführt); in diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen, verschiedene näher bezeichnete Unterlagen beizuschaffen.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2003 (bei der Behörde eingelangt am 31. Juli 2003) modifizierte die mitbeteiligte Partei den Enteignungsantrag. Angesprochen wurden nun:

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT I

(...)

Herr (Zweitbeschwerdeführer)

......................

1/4 Anteil

Herr (Erstbeschwerdeführer)

......................

1/4 Anteil

KG ...

EZ 714, Grundstück Nr. 415/1, im Ausmaß von 879 m2

KG ...

EZ 714, Grundstück Nr. 416/1, im Ausmaß von 924 m2

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT II

Herr (Zweitbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

Herr (Erstbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

KG ...

EZ 217 Grundstück Nr. 439 , im Ausmaß von 3.868 m2"

Hinsichtlich der einzulösenden Flächen der

Grundstücke Nr. 94, 139 und 167 blieben, so heißt es in diesem

Schriftsatz weiter, die im Antrag vom 29. Jänner 2003

ausgewiesenen Flächenausmaße unverändert. Die erforderlichen

Teilungspläne "für die zur Enteignung beantragten, geänderten

Flächen" seien in vierfacher Ausfertigung angeschlossen

(Anmerkung: auf die verschiedenen Pläne wird noch zurückzukommen

sein, insbesondere bei der Darstellung des erstangefochtenen

Bescheides).

Aus dem weiteren Verwaltungsgeschehen ist festzuhalten, dass der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige ein Gutachten vom 14. Oktober 2003 zur Frage der Bewertung der Flächen und zur gebührenden Entschädigung erstattete.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2003 nahm die mitbeteiligte Partei zu verschiedenen Fragen Stellung, unter anderem zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 15. Juli 2003 und in der Verhandlung vom 16. Juli 2003. Zu den darin angesprochenen Diskrepanzen in den Angaben zum Ausmaß von Grundflächen heißt es unter anderem, dem "Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen sind ausschließlich jene Flächen, die in den durch die Antragstellerin vorgelegten Teilungsplänen ausgewiesen sind". In weiterer Folge heißt es speziell in Bezug auf das Grundstück Nr. 94, es sei unrichtig, dass 11 m2 "fehlen" würden. "Vielmehr ist auf den jedenfalls korrekten Ausweis im Teilungsplan hinzuweisen".

Festzuhalten ist weiters, dass es im Zeitraum zwischen Ende November 2003 bis Jänner 2004 zu Rücksprachen und einem Schriftverkehr zwischen der Behörde und der mitbeteiligten Partei zu Fragen kam, die sich aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078 (betreffend eine Enteignung ebenfalls für die S 1, allerdings im Bereich R), ergeben hatten.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten und bei dieser am 9. Februar 2004 eingelangten Devolutionsantrag vom 5. Februar 2004 begehrte die mitbeteiligte Partei den Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde, weil bislang noch keine Entscheidung über den Enteignungsantrag ergangen sei.

Nach Vorlage der Akten durch den Landeshauptmann von W ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren unter anderem zur Frage, ob es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich sei, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen, was der beigezogene Amtssachverständige in einem Gutachten vom 23. Juli 2004 verneinte. Die belangte Behörde gewährte den Beschwerdeführern Parteiengehör. Die Beschwerdeführer, die schon zuvor in einem Schriftsatz vom 15. Juli 2004 Stellung unter anderem gegen die Berechtigung des Devolutionsantrages bezogen hatten, gaben eine weitere Stellungnahme vom 2. September 2004 ab.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 6. Oktober 2004)

I. dem Devolutionsantrag vom 5. Februar 2004 stattgegeben,

II. wie folgt entschieden:

"II. Den Anträgen der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen - Gesellschaft m.b.H. (ÖSAG), vom 29.1.2003 sowie vom 28.7.2003 auf Enteignung nachstehender Flächen im Eigentum des Herrn (Zweitbeschwerdeführers) sowie des Herrn (Erstbeschwerdeführers), beide vertreten durch ..., zum Zwecke der Errichtung der Wiener Außenring Schnellstraße (S 1) wird gemäß der §§ 17-20 des Bundesstraßengesetzes 1971 i.d.g.F. (BStG 1971) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes i.d.g.F. wie folgt stattgegeben.

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT I

Herr (Zweitbeschwerdeführer)

......................

1/4 Anteil

Herr (Erstbeschwerdeführer)

......................

1/4 Anteil

KG ...

EZ 714, Grundstück Nr. 415/1, im Ausmaß von 879 m2

KG ...

EZ 714, Grundstück Nr. 416/1, im Ausmaß von 924 m2

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT II

Herr (Zweitbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

Herr (Erstbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

KG ...

EZ 4, Grundstück Nr. 94, im Ausmaß von 526 m2

KG ...

EZ 4, Grundstück Nr. 139, im Ausmaß von 1.862 m2

KG ...

EZ 4, Grundstück Nr. 167, im Ausmaß von 1.714 m2"

Die der Enteignung unterliegenden Grundflächen sind den

beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides

bildenden Vermessungsurkunden, angefertigt von dem staatlich

befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

Dipl. Ing. (...), zu entnehmen.

Die oben angeführten Grundflächen werden dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Republik Österreich enteignet."

III. die hiefür zustehenden Gesamtentschädigungen festgesetzt und Zahlungsanordnungen getroffen,

IV. ausgesprochen, dass über den Enteignungsantrag betreffend das Grundstück Nr. 139 gemäß § 59 Abs. 1 AVG zu einem späteren Zeitpunkt mit einem eigenen Bescheid gesondert abgesprochen werde, und

V. die Anträge der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2004 sowie 2. September 2004 abgewiesen.

Dem erstangefochtenen Bescheid sind als Beilagen unter anderem vier Teilungspläne angeschlossen, und zwar vom 19. Mai 2003 betreffend das Grundstück Nr. 167, vom selben Tag betreffend das Grundstück Nr. 94, vom 27. Juli 2003 betreffend das Grundstück Nr. 439, und vom 18. Juli 2003 betreffend die Grundstücke Nr. 415/1 und Nr. 416/1.

Nach dem Teilungsplan betreffend das Grundstück Nr. 167 soll dieses in die Grundstücke Nr. 167/1 und Nr. 167/2 geteilt werden; letzteres, als Trennstück 1 bezeichnet, umfasst den Bereich zwischen den Grundeinlösegrenzen. Das Ausmaß dieses Trennstückes (künftig: Nr. 167/2) wird mit 1801 m2 beziffert.

Das Grundstück Nr. 94 soll in die Grundstücke Nr. 94/1 und Nr. 94/2 geteilt werden; letzteres (Trennstück 1) umfasst den Bereich südlich der Grundeinlösegrenze bis zur Stadtgrenze; das Flächenausmaß wird mit 559 m2 beziffert.

Das Grundstück Nr. 439 soll in die Grundstücke Nr. 439/1, 439/2 und Nr. 439/3 geteilt werden; letzteres ist der Bereich zwischen den Grundeinlösungsgrenzen und bildet das Trennstück 2 mit einem Flächenausmaß von 3.868 m2.

Die nebeneinander liegenden Grundstücke Nr. 415/1 und Nr. 416/1 sollen wie folgt geteilt werden:

Das Grundstück Nr. 415/1 in die Teilstücke Nr. 415/1 (neu), Nr. 415/5 (das ist der Bereich zwischen den Grundeinlösegrenzen, mit der Bezeichnung Trennstück 3 mit einem Ausmaß von 879 m2) und Nr. 415/4. Das Grundstück Nr. 416/1 soll in die Grundstücke Nr. 416/1 (neu), Nr. 416/5 (das ist der Bereich zwischen den Grundeinlösegrenzen, mit der Bezeichnung Trennstück 1 mit einer Fläche von 924 m2) und Nr. 416/2 geteilt werden.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG sei dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen sei. Den Verfahrensakten der Unterbehörde seien keinerlei Gründe zu entnehmen, warum innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 1 AVG der Landeshauptmann von W als Bundesstraßenbehörde seiner Entscheidungspflicht nicht habe nachkommen können. Es habe weder ein schuldhaftes Verhalten einer der Verfahrensparteien noch ein sonstiges "unüberwindliches Hindernis" vorgelegen. Auch seien vom Landeshauptmann von W als Bundesstraßenbehörde im Zuge der Übermittlung der Verwaltungsakten keinerlei Gründe dargetan worden, warum keine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG gegeben sei. Somit seien die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG gegeben und es sei wie im Spruchteil I des Bescheides zu entscheiden gewesen.

Zur Frage der Enteignung heißt es zusammengefasst, die belangte Behörde habe lediglich zu prüfen gehabt, ob die dem Enteignungsverfahren unterliegenden Flächen von der zu Grunde liegenden Trassenverordnung umfasst gewesen seien. Dies sei hier zweifelsohne der Fall. Etwaige Flächenwidmungen gemäß den Bauordnungen der Länder seien für die Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz von keinerlei Bedeutung. Die Bundesstraßen-Enteignungsbehörde sei in einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz an die Trassenverordnung gebunden (Hinweis auf Judikatur). Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, dass die vorgesehenen Enteignungsmaßnahmen mit dem Ergebnis des UVP-Verfahrens im Einklang stünden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078); unter Berücksichtigung der Auflagen aus dem UVP-Verfahren sei es auch nicht möglich, weniger Grund in Anspruch zu nehmen. Es sei somit das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt ein solches, welches im Lichte der bereits stattgefundenen Überprüfung der Umweltverträglichkeit als umweltverträglich zu beurteilen sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte.

Nach Ausführungen zur Höhe der Entschädigung heißt es weiter, im Enteignungsantrag vom 29. Jänner 2003 sei das Flächenausmaß des zur Gänze beanspruchten Grundstückes Nr. 139 mit 1868 m2 angegeben worden. Dem Grundbuchstand sei jedoch eine Fläche von 2111 m2 zu entnehmen. Die mitbeteiligte Partei sei daher aufgefordert worden, eine Stellungnahme zu dieser Diskrepanz abzugeben. Da der Verfahrensgegenstand teilbar sei, werde über den Enteignungsantrag betreffend dieses Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Bescheid gesondert abgesprochen werden.

Die Beschwerdeführer hätten mehrfach beantragt, Einsicht in bestimmte Unterlagen und Pläne nehmen zu können. Sie seien davon verständigt worden, dass der Verwaltungsakt bei der belangten Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung stehe, von der Gelegenheit zur Akteneinsicht sei aber kein Gebrauch genommen worden. Die weiteren Anträge der Beschwerdeführer seien "für das gegenständliche Ermittlungsverfahren nicht zweckdienlich" gewesen, weshalb gemäß Spruchteil V. zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid (inhaltlich aber nicht gegen den Entscheidungsvorbehalt Pkt. IV) richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden mit den Zlen. 2004/06/0191 (des Erstbeschwerdeführers) und 2004/06/0192 (des Zweitbeschwerdeführers) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren brachte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 12. November 2004 vor, dass gemäß der ursprünglichen Planung das gesamte Grundstück Nr. 139 benötigt worden sei. Bei der im Enteignungsantrag angeführten Fläche handle es sich offenkundig um eine Fehlbezeichnung, wobei freilich im gesamten Verfahren "1. Instanz" stets von einer Gesamtbeanspruchung ausgegangen worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe die Anfrage der belangten Behörde zum Anlass genommen, den Umfang der zur Enteignung beantragten Fläche zu überprüfen. Dabei habe sich herausgestellt, dass eine im Projekt vorgesehene Güterwegbrücke, bei deren Errichtung ein Großteil des Grundstückes Nr. 139 abzulösen gewesen wäre, nunmehr entfallen werde, weshalb letztlich auch der Umfang der Grundinanspruchnahme "auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu reduzieren" sei. Der Enteignungsantrag werde daher dahingehend geändert, dass nunmehr gemäß einem beiliegenden Teilungsplan vom 5. November 2004 aus diesem Grundstück eine Teilfläche im Ausmaß von 702 m2 dauernd in Anspruch zu nehmen sei.

Nach dem bezogenen Teilungsplan soll dieses Grundstück Nr. 139 in die neuen Grundstücke Nr. 139/1 und Nr. 139/2 geteilt werden. Letzteres umfasst den Bereich südlich der Grundeinlösungsgrenze bis zu einer Verkehrsfläche. Dieser südliche Teil bildet das Trennstück Nr. 1 mit einer Fläche von 702 m2.

Die Beschwerdeführer gaben eine ablehnende Äußerung vom 31. Jänner 2005 ab.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom 28. Februar 2005) hat die belangte Behörde

I. dem Devolutionsantrag vom 5. Februar 2004 stattgegeben,

II. wie folgt entschieden:

"II. Den Anträgen der Republik Österreich vertreten durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen - Gesellschaft m.b.H. (ÖSAG), vom 29.1.2003, vom 28.7.2003 sowie vom 12.11.2004 auf Enteignung nachstehender Flächen im Eigentum des (Zweitbeschwerdeführers) sowie des (Erstbeschwerdeführers), beide vertreten durch ..., zum Zwecke der Errichtung der Wiener Außenring Schnellstraße (S 1) wird gemäß der §§ 17-20 des Bundesstraßengesetzes 1971 i.d.g.F. (BStG 1971) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes i.d.g.F. wie folgt stattgegeben.

Herr (Zweitbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

Herr (Erstbeschwerdeführer)

......................

1/2 Anteil

KG ...

EZ 4, Grundstück Nr. 139, im Ausmaß von 702 m2.

Die der Enteignung unterliegenden Grundflächen sind der

beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides

bildenden Vermessungsurkunde GZ 1441/04 vom 5.11.2004, angefertigt

von dem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für

Vermessungswesen Dipl. Ing. (...), zu entnehmen.

Die oben angeführten Grundflächen werden dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Republik Österreich enteignet.", III. die Entschädigung bemessen und eine Zahlungsanordnung getroffen, und IV. die Anträge der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2004, 2. September 2004 und 31. Jänner 2005 abgewiesen.

Die Begründung der Punkte I. bis III. entspricht im Wesentlichen (sinngemäß) jener im erstangefochtenen Bescheid. Zu Punkt IV. heißt es, die Beschwerdeführer hätten durch ihren Vertreter (erst) am 19. November 2004 Akteneinsicht genommen. Ihre verschiedenen Anträge seien auch wie das nunmehrige Ermittlungsverfahren "nicht zweckdienlich" gewesen und beträfen im Wesentlichen Bewertungsfragen. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass der Teilungsplan nicht gesetzmäßig zu Stande gekommen sei, weil vom Vermessungsamt nicht bescheinigt, sei zu entgegnen, dass der Grundeinlöseplan die Qualität eines verbücherungsfähigen Teilungsplanes haben müsse, wobei eine Beurkundung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Bundesstraßengesetz 1971 nicht vorgesehen sei.

Dagegen richten sich die zur Zl. 2005/06/0121 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und die zur Zl. 2005/06/0122 protokollierte Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, jeweils wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des weiteren Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges alle Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

I. Die belangte Behörde hatte im Enteignungsverfahren insbesondere folgende Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971 (das Gesetz galt bei Erlassung des erstangefochtenen Bescheides idF BGBl. I Nr. 95/2004, bei Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides idF BGBl. I Nr. 154/2004, wobei aber diese Novellen keine Auswirkungen auf die zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren hatten), anzuwenden:

"§ 17. Enteignung

Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.

§ 18. Entschädigung, Parteistellung

(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). (...)

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

(3) ...

§ 19. Einleitung des Verfahrens

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten.

§ 20. Enteignungsverfahren

(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Eisenbahnbehörde vorzugehen.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

§ 73 AVG (idF BGBl. I Nr. 65/2002) lautet:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

II. Die Beschwerdeführer bekämpfen die beiden angefochtenen Bescheide auch aus dem Gesichtspunkt, dass (zusammengefasst) das Ermittlungsverfahren zur Höhe der Entschädigung mangelhaft geblieben (und somit die Entschädigung zu niedrig bemessen worden) sei.

Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf die in § 20 Abs. 3 BStG 1971 vorgesehene Möglichkeit, hinsichtlich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Enteignungsentschädigung das Gericht anzurufen, eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Richtigkeit der Bemessung der zuerkannten Enteignungsentschädigung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Entscheidung über die Höhe nicht vom Landeshauptmann getroffen wurde, sondern, wie hier, vom Bundesminister als mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde; diese (mangelnde) Kognitionsbefugnis hat gleichermaßen für behauptete Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren zu gelten, welche zu einer unrichtigen Bemessung der Entschädigung geführt haben sollten oder könnten (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 87/17/0174).

Die Beschwerden waren daher insofern gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

III. 1. Zum erstangefochtenen Bescheid:

a) Da die Beschwerdeführer mehrfach die Straße B 16 argumentativ ins Spiel bringen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es als Folge des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002, nur mehr zwei Kategorien von Bundesstraßen gibt (siehe § 2 Abs. 1 BStG 1971): Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und die Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen). Im Übrigen wurden die (früheren) Bundesstraßen "verländert". Die frühere Bundesstraße B 16 (Ö-Straße) ist daher keine Bundesstraße mehr. In W zählt sie im hier fraglichen Bereich (topographische Bezeichnung: H-Straße) mit der unveränderten Bezeichnung "B 16" gemäß der im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2002 (S 21) kundgemachten Verordnung des Gemeinderates (im Amtsblatt 22/2002 undatiert, wohl vom 26. April 2002: s. den Bericht über diese Sitzung des Gemeinderates im Amtsblatt Nr. 28a/2002, S XIff, hier

S XVI, rechte Spalte, zur Zl. 01108/2002-GSV, P 50) zu den "Hauptstraßen B", die L-Straße zu den "Hauptstraßen A".

Weiters kommt es bei der Zulässigkeit einer Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz durch Bundesstraßenbehörden für den Bau einer Bundesstraße nicht darauf an, ob (hier) der Flächenwidmungsplan der Bundeshauptstadt Wien auf die Trasse der

S 1 Bedacht nimmt (diese als Verkehrsband ersichtlich gemacht wird) oder wie die Beschwerdeführer meinen, ob nach der Bauordnung für Wien ein Straßenbauvorhaben in einem im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Gebiet ausgewiesenen Bereich zulässig ist, weil es sich um unterschiedliche Vollzugsbereiche handelt. Die Beschwerdeführer können daher durch den erstangefochtenen Bescheid (was sinngemäß auch für den zweitangefochtenen Bescheid gilt) begrifflich nicht in behaupteten - aus der Bauordnung für Wien - abgeleiteten Rechten verletzt sein.

b) Die belangte Behörde hat den Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei vom 5. Februar 2004 als berechtigt erachtet (Spruchteil I.) und hat dies zusammengefasst damit begründet, den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, weshalb der Landeshauptmann von W als Bundesstraßenbehörde seiner Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten ab der mit Schriftsatz vom 28. Juli 2003 erfolgten Abänderung bzw. Einschränkung des Enteignungsantrages habe nachkommen können.

Die Beschwerdeführer bekämpfen die Annahme der belangten Behörde, der Devolutionsantrag sei gerechtfertigt; die Gründe, die sie vorbringen, sind aber nicht stichhältig: Unerheblich ist für die Berechtigung des Devolutionsantrages, dass hinsichtlich des geänderten Enteignungsantrages keine Vorbesprechung mit den Beschwerdeführern vorausgegangen sei und ihnen auch keine "neuen Pläne" übergeben worden seien. Dass es auf die Flächenwidmung nicht ankommt, wurde zuvor dargelegt; ebenso irrelevant ist, ob die Teilungspläne nach der Bauordnung für Wien genehmigungsfähig wären, weil, wie ebenfalls dargelegt, die Bauordnung für Wien im Beschwerdefall unanwendbar ist. Es trifft auch nicht zu, dass der Devolutionsantrag deshalb unberechtigt gewesen sei, weil der Enteignungsantrag (wenngleich unter Bezugnahme auf Teilungspläne) nicht ausreichend konkret gewesen wäre. Durch die Bezugnahme auf die Teilungspläne war der Antrag ausreichend bestimmt, zumal spätestens seit den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2003 unmissverständlich klargestellt wurde, dass antragsgegenständlich die in den Teilungsplänen bezeichneten Flächen waren (siehe dazu im Folgenden).

c) Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrem hier zuletzt relevanten Antrag (Antragsmodifikation) vom 28. Juli 2003 jeweils auf Teilungspläne bezogen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aus diesen Teilungsplänen ausreichend klar ersichtlich, welche Grundflächen in Anspruch genommen werden sollen (und das wird auch durch die Lagepläne unmissverständlich). Allerdings war der Antrag vom 28. Juli 2003 in Verbindung mit dem ursprünglichen Antrag vom 29. Jänner 2003, auf den im geänderten Antrag unter anderem hinsichtlich der Grundstücke Nr. 94 und 167 verwiesen wird, hinsichtlich dieser beiden Grundstücke insoweit unstimmig, als das Ausmaß der jeweils in Anspruch genommenen Flächen beim Grundstück Nr. 94 mit 526 m2 und beim Grundstück Nr. 167 mit 1714 m2 angegeben wird. In den bezogenen Teilungsplänen sind die Ausmaße der entsprechenden Flächen aber mit 559 m2 bzw. 1801 m2 beziffert. Diese Unstimmigkeit wurde von der mitbeteiligten Partei (spätestens) im Schriftsatz vom 18. November 2003 bereinigt, in dem klargestellt wurde, dass es auf die Teilungspläne ankomme.

d) Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Trassenverordnung lege im Beschwerdefall Grenzen für eine Bauführung fest. Außerhalb des "festgesetzten Gebietes ist jede Tätigkeit für das beabsichtigte Bauvorhaben, hier die S 1, jedenfalls unzulässig". Da sowohl der Verteilerkreis R mit der Anbindung zur "A 22" (gemeint ist sichtlich die Südosttangente A 23, die A 22 ist nämlich die Donauufer-Autobahn; die Beschwerdeführer beziehen sich dabei sichtlich auf Überlegungen, eine Verbindung zwischen der S 1 und der A 23 herzustellen) als auch die Einbindung der Ö-Straße und damit der L-Straße "nicht genehmigt" seien, sei "dies festzustellen", und die Grundstücke, die in diesen Bereich fielen, nämlich die Grundstücke Nr. 94, 167, 415 und 416 (jeweils die bezughabenden Teilflächen) seien nicht zu enteignen, weil das "noch nicht genehmigt" gewesen sei. Es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass der Verteilerkreis R und die "Einbringung" (gemeint: die Einbindung) der "Ö-Straße B 16 mit der L-Straße (Verteilerkreis)" nicht durch eine Trassenverordnung "genehmigt" seien. Dies sei deshalb ein wesentlicher Mangel, weil bei Feststellung dieses Sachverhaltes die Enteignung zum "jetzigen Zeitpunkt" nicht zu genehmigen gewesen wäre, soweit sich die Grundstücke im Bereich dieser Flächen befänden. Diese Flächen seien aus den Projektplänen und aus den Ausführungsplänen für diese Bereiche (die zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Pläne) festzustellen (die Beschwerdeführer beziehen sich in diesem Zusammenhang auf Pläne, die in einem Wasserrechtsverfahren aufgelegen seien).

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Das, was im zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren verfahrensgegenständlich ist, ergibt sich aus den vorgelegten Planunterlagen. Die Grundstücke Nr. 94 und 167 liegen überhaupt nicht im Bereich der Anschlussstelle R (und auch nicht im Bereich eines Verteilerkreises mit einer Anbindung an die B 16 - topographische Bezeichnung hier H-Straße), sondern westlich davon. Den Plänen ist auch keine geänderte Einbindung der L-Straße in die B 16 H-Straße zu entnehmen, die danach unverändert erfolgen soll (die mitbeteiligte Partei führt hinzu klarstellend in ihrer Gegenschrift aus, es habe eine Planungsvariante dahin gegeben, die L-Straße nördlich parallel zur S 1 zur B 16 zu führen). Nach den im Enteignungsverfahren maßgeblichen Planunterlagen trifft es auch nicht zu, dass Teile der Grundstücke Nr. 415/1 und Nr. 416/1 für einen Grundbedarf in Anspruch genommen werden sollten, der sich aus einer geänderten Anbindung der L-Straße an die H-Straße ergäbe.

e) Die Beschwerdeführer machen auch geltend, dass der Spruchpunkt II des erstangefochtenen Bescheides (mit dem die Enteignung ausgesprochen wurde) unklar und widersprüchlich sei. Ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang ist zunächst zu entgegnen, dass die bemängelte Formulierung in diesem Spruchpunkt, es würden "Teilflächen aus ... Grundstück Nr. ..." unter Verwendung der bisherigen Bezeichnung der Grundstücke (der bisherigen Grundstücksnummern) nicht rechtswidrig ist, weil die in den Teilungsplänen vorgesehenen künftigen Grundstücksbezeichnungen ja noch nicht verbindlich sind; dass auf Grund der Teilungspläne ausreichend klar ist, was enteignet werden soll, wurde schon dargelegt (dass im Teilungsplan beim Grundstück Nr. 94 eine südliche Einlösungsgrenze nicht eigens angeführt ist, ergibt sich nach dem Lageplan daraus, dass das Grundstück Nr. 94 im Süden bis zur Stadtgrenze reicht, wobei die südliche Grenze des Grundstückes, also die Stadtgrenze, hier im Bereich der Fahrbahn der S 1 verläuft; der andere Teil der Fahrbahn liegt jenseits der Stadtgrenze in N).

Richtig ist aber, dass nach der von der belangten Behörde gewählten Formulierung des Spruchpunktes II. der zuvor (s. oben III.1. lit. c) dargelegte Widerspruch zwischen dem Enteignungsantrag in der Fassung des Schriftsatzes vom 28. Juli 2003 und den Teilungsplänen betreffend das Ausmaß der aus den Grundstücken Nr. 94 und Nr. 167 angesprochenen Flächen zu Tage tritt, obwohl dieser Widerspruch (wie ebenfalls bereits dargelegt) spätestens mit dem Schriftsatz vom 18. November 2003 bereinigt wurde (ein Widerspruch, den die belangte Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch Vergleich des Antrages mit den Teilungsplänen und unter Bedachtnahme auf die Klarstellung im Schriftsatz vom 18. November 2004 leicht hätte vermeiden können). Damit belastete die belangte Behörde den Enteignungsausspruch (Spruchpunkt II.) hinsichtlich der Grundstücke Nr. 94 und Nr. 167 mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der erstangefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen waren die Beschwerden, soweit sie nicht zurückzuweisen waren, als unbegründet abzuweisen.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Hier geht es um die Enteignung von Teilen des Grundstückes Nr. 139.

Nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer, erst im "November 2004" sei "die Trassenverordnung für den Bereich dieses Grundstückes" erlassen worden. Das trifft nicht zu, weil für diesen Bereich der S 1 im Jahr 2004 überhaupt keine Trassenverordnung erlassen wurde: Die Verordnung BGBl II Nr. 225/2004 (das BGBl wurde am 3. Juni 2004 ausgegeben) betraf die Anschlussstelle A-Straße (lt. BGBl. zwischen km 2,956 und km 3,587), die sich erheblich westlich des Grundstückes Nr. 139 befindet (das lt. Lageplan bei rd. km 4,800 bzw. knapp davor liegt). Es gilt für den fraglichen Bereich (demnach) nach wie vor die (erste) Trassenverordnung BGBl. II Nr. 352/2000 (damalige Bezeichnung der Straße bis zum 1. April 2002: B 301 WS Straße); die weiteren Verordnungen BGBl. II Nr. 134 und 135/2002 betrafen den Knoten V bzw. die Anschlussstelle S/O, und die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2002 die Anschlussstelle S/S (ursprünglich Z). Nach Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides ergingen die Verordnungen BGBl. II Nr. 120 (ausgegeben am 29. April 2005) betreffend die Anschlusstelle R, Nr. 175/2005 (ausgegeben am 15. Juni 2005) betreffend die Anschlussstelle R (lt. BGBl. zwischen km 5,411 und km 5,674) und Nr. 182/2005 (ausgegeben am 17. Juni 2005) betreffend die Anschlussstelle VA. Das Grundstück Nr. 139 liegt im Übrigen auch nicht im Bereich der Anschlussstelle R, sondern westlich davon.

Sollten aber die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen allenfalls eine Berücksichtigung der Trasse im Flächenwidmungsplan meinen und auch hier die (unzutreffende) Auffassung vertreten, der Flächenwidmung sowie Bestimmungen der Bauordnung für Wien kämen im zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren Relevanz zu, sind sie auf die Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid zu verweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat ihren Enteignungsantrag betreffend das Grundstück Nr. 139 (das ursprünglich zur Gänze enteignet werden sollte) im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vor der belangten Behörde mit der Begründung eingeschränkt, eine ursprünglich vorgesehene Brücke (über die S 1) komme nicht zur Ausführung, sodass nicht mehr das gesamte Grundstück benötigt werde. Diese Einschränkung war zulässig (vgl. § 13 Abs. 8 AVG). Rückwirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Devolutionsantrages vom 5. Februar 2004 hatte dies nicht. Soweit im Übrigen die Beschwerdeführer die Berechtigung des Devolutionsantrages unter Wiederholung ihrer Argumente in ihren Beschwerden gegen den erstangefochtenen Bescheid bekämpfen, sind diese Argumente, wie beim erstangefochtenen Bescheid dargelegt, nicht stichhältig. Die Einschränkung des Vorhabens im Hinblick auf eine Umplanung (Entfall einer ursprünglich vorgesehenen Brücke) berührte das Wesen der "Sache" nicht, zumal nach dem Lageplan die Trasse der S 1 über den südlichen Teil dieses Grundstückes verläuft, somit unverändert für die Errichtung dieser Straße entsprechende Flächen aus diesem Grundstück in Anspruch genommen werden müssen.

Der eingeschränkte Enteignungsantrag wie auch der korrespondierende Teilungsplan sind ausreichend bestimmt, was gleichermaßen für den Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides zutrifft (hier gibt es diese Unstimmigkeit hinsichtlich des Flächenmaßes nicht). Hiezu gilt sinngemäß das, was zum erstangefochtenen Bescheid gesagt wurde.

Die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen Bescheid waren daher, soweit sie nicht zurückzuweisen waren, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

IV. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Was den erstangefochtenen Bescheid anlangt, war das Kostenersatzbegehren des Zweitbeschwerdeführers (betreffend seine zur Zl. 2004/05/0192 protokollierte Beschwerde) gemäß § 53 Abs. 2 VwGG abzuweisen. In den Beschwerdeverfahren gegen den zweitangefochtenen Bescheid wurde der belangten Behörde jeweils der Schriftsatzaufwand und der halbe Vorlageaufwand zuerkannt. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil sie nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG, der sinngemäß für die mitbeteiligte Partei zu gelten hat).

Wien, am 20. Oktober 2005

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