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BGBl II 225/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes derS 1 Wiener Außenring Schnellstraße (ursprünglich B 301 Wr. Südrand Strasse) – Anschlussstelle „Laxenburgerstraße“

225. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes derS 1 Wiener Außenring Schnellstraße (ursprünglich B 301 Wr. Südrand Strasse) – Anschlussstelle „Laxenburgerstraße“

Aufgrund des §4 Abs.1 des Bundesstraßengesetzes1971 (BStG1971), BGBl. Nr.286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.50/2002, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G2000), BGBl. Nr.697/1993, zuletzt geändert ebenfalls durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.50/2002, wird verordnet:

Die Anschlussstelle „Laxenburgerstraße“ derS 1 Wiener Außenringschnellstraße wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 2,956 und km 3,587 derS 1 Wiener Außenring Schnellstraße (ursprünglich B 301 Wiener Südrand Straße).

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan („210155/00.444/0-301/00000/S1B“ im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 312.301/49-III/A/2/01 genehmigten Einreichprojektes 2001.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312.401/13-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18, Bezirksvorstehungen für den 10. und 23. Bezirk) sowie der Gemeinde Vösendorf zur öffentlichen Einsicht auf.

§15 Bundesstraßengesetz1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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