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BGBl II 226/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

226. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn - Anschlussstelle Kottingbrunn im Bereich der Marktgemeinde Kottingbrunn

226. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn - Anschlussstelle Kottingbrunn im Bereich der Marktgemeinde Kottingbrunn

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert ebenfalls durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet:

Die Anschlussstelle Kottingbrunn der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Kottingbrunn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 26,802 und km 27,727 der A 2 Süd Autobahn und stellt über ihre Rampen die Verbindung zur Niederösterreichischen Landesstraße 151 her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kottingbrunn aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Planzeichen A2/85-01 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312.502/8-II/ST3-04, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Marktgemeinde Kottingbrunn zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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