Normen
31985L0337 UVP-RL Anh1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litb idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
61995CJ0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
61998CJ0287 Linster VORAB;
AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §4;
BStG 1971 §7;
BStG 1971 §7a;
EisbEG 1954;
EURallg;
StGG Art5;
Straßenverlauf B 301 Wiener Südrand Straße 2000/II/352;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs6;
VwGG §34 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Anh1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litb idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
61995CJ0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
61998CJ0287 Linster VORAB;
AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §4;
BStG 1971 §7;
BStG 1971 §7a;
EisbEG 1954;
EURallg;
StGG Art5;
Straßenverlauf B 301 Wiener Südrand Straße 2000/II/352;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 352/2000, wurde der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrandstraße (nunmehrige Bezeichnung seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenringschnellstraße) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien bestimmt (die weiteren Verordnungen BGBl. II Nr. 134/2002 und BGBl. II Nr. 256/2002 betreffen den Bereich des Knotens Vösendorf und der Anschlussstelle Schwechat/Süd).
Mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, V 53/01-26, und vom 26. Juni 2002, V 73/01-18, wurden Anträge gerichtet auf die Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2000 abgewiesen (auf diese Erkenntnisse wird noch zurückzukommen sein).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der KG R, die für die Errichtung der S 1 in Anspruch genommen werden sollen.
Mit dem Antrag vom 15. März 2002 (bei der erstinstanzlichen Behörde laut Eingangsvermerk am 22. März 2002 eingelangt) beantragte die mitbeteiligte Partei die (dauernde) Enteignung von 19675 m2 des Grundstückes Nr. 126/31 sowie von 9405 m2 des Grundstückes Nr. 126/30, sowie die Enteignung zwecks vorübergehender Grundinanspruchnahme von 5481 m2 ebenfalls des Grundstückes Nr. 126/30. Die Projektunterlagen wurden am 9. April 2002 nachgereicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2002 brachte der Beschwerdeführer, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, zunächst vor, die dem Verfahren zugrundeliegende Trassenverordnung erweise sich (insbesondere vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, V 53/01-26) als keine ausreichende Grundlage für das Enteignungsverfahren (was näher ausgeführt wurde). Zum Umfang der Enteignung führte er aus, es werde ausdrücklich eingewendet, "dass - selbst ausgehend von der Trassenverordnung - der Umfang der beanspruchten Fläche das zwingende Ausmaß" übersteige. Dies gelte insbesondere für das auf seiner Liegenschaft geplante Absetzbecken (Versickerungsbecken für Oberflächenwässer), das auch an anderer Stelle errichtet werden könne (Letzteres wurde ebenfalls näher ausgeführt). Auch sei die "für vorübergehende Inanspruchnahme beantragte Fläche nicht erforderlich".
Hierauf zog die mitbeteiligte Partei ihren Antrag hinsichtlich der Enteignung einer Teilfläche im Ausmaß von 5481 m2 des Grundstückes Nr. 126/30 zu Zwecken der vorübergehenden Inanspruchnahme für eine Baustelleneinrichtung zurück und behielt sich die Einschränkung des Begehrens hinsichtlich des Retentions- und Versickerungsbeckens vor.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Frage der Notwendigkeit der Errichtung dieses Beckens an der vorgesehenen Stelle (aus welchem sich eine solche Notwendigkeit nicht ergab) modifizierte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 unter Anschluss eines Planes ihr Begehren dahin, dass nunmehr aus dem Grundstück Nr. 126/31 die Enteignung von 6898 m2 für eine dauernde Grundinanspruchnahme und 1972 m2 für eine vorübergehende Grundinanspruchnahme sowie aus dem Grundstück Nr. 126/30 die Enteignung von 9405 m2 für eine dauernde Grundinanspruchnahme begehrt werde.
Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Plan soll die S 1 im fraglichen Bereich in etwa ost-westlich verlaufen. Die Flächen, die dauernd enteignet werden sollen, sollen nach diesem Plan für die Errichtung der Straße selbst sowie von Böschungen verwendet werden. Die weitere Fläche von 1972 m2, die vorübergehend in Anspruch genommen werden soll, befindet sich am "westlichen Ende" des Bereiches dieses (Teil-)Vorhabens, an anderer Stelle als jene 5481 m2, die ursprünglich zu Zwecken der vorübergehenden Verwendung verfahrensgegenständlich waren (und nach den ursprünglichen Plänen am "östlichen Ende" des hier verfahrensgegenständlichen Bereiches gelegen sind).
Die erstinstanzliche Behörde brachte dem Beschwerdeführer den modifizierten Antrag (samt Plan) zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer machte hievon nicht Gebrauch.
Nach weiteren Verfahrensschritten erging schließlich der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Jänner 2003, mit welchem
I. a) die im Grundeinlösungsplan näher bezeichneten Flächen der Grundstücke Nr. 126/31 bzw. 126/30 im Ausmaß von 6898 m2 und von 9405 m2 dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Republik Österreich enteignet wurden,
b) dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die vorübergehende Inanspruchnahme der in diesem Plan näher bezeichneten Teilflächen des Grundstückes Nr. 126/31 im Ausmaß von 1972 m2 für Baustelleneinrichtungen während der Bauarbeiten betreffend das fragliche Bauvorhaben zu dulden;
II. die Entschädigung für die dauernde Grundinanspruchnahme mit EUR 110.841,50 und hinsichtlich der vorübergehenden Grundinanspruchnahme mit insgesamt EUR 312,80 pro Jahr (das seien EUR 26,07 pro Monat) festgesetzt und eine entsprechende Zahlungsanordnung getroffen wurde.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, stützte sich die erstinstanzliche Behörde dabei hinsichtlich der Notwendigkeit der dauernden Enteignung (lediglich) auf die Trassenverordnung. Hinsichtlich der begehrten vorübergehenden Inanspruchnahme jener 1972 m2 habe sich der Beschwerdeführer trotz der eingeräumten Gelegenheit nicht geäußert.
Gegen diesen Bescheid (inhaltlich aber nur gegen seinen Punkt I.) erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er unter anderem vor, die Behörde I. Instanz habe keinerlei Feststellungen zum notwendigen Umfang der angestrebten Inanspruchnahme seines Grundes getroffen, obwohl er ausdrücklich vorgebracht habe, dass die beanspruchte Fläche das zwingende Ausmaß übersteige und er lediglich "insbesondere", also beispielsweise, auf das Absetzbecken verwiesen, aber auch hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme seines Grundes Einwendungen erhoben habe. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass eine Lösung möglich und der mitbeteiligten Partei zumutbar wäre, die weniger von seinem Grund in Anspruch nehmen würde. Insbesondere verweise er darauf, dass eine große Fläche laut Projekt dadurch in Anspruch genommen werde, dass hierauf Schüttungen vorzunehmen seien (Böschungen). Die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen hätte ergeben, dass durch Errichtung entsprechender Wände (gemeint: statt Böschungen) die zu enteignende Fläche in ihrem Ausmaß verringert werden könnte, dies umso mehr, als die mitbeteiligte Partei "in unmittelbarer Nähe der enteigneten Fläche in gleicher Weise" vorgehe. Als Beweis legte er drei Fotos bei, aus welchen zu sehen sei, dass hier Spundwände errichtet würden. Solche Maßnahmen seien der mitbeteiligten Partei - gerade im Hinblick auf die besondere Situation auf der enteigneten Fläche - in jedem Fall zumutbar.
Der Beschwerdeführer begehrte, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der mitbeteiligten Partei den Ersatz der Kosten des Enteignungsverfahrens laut beigelegter Kostennote aufzutragen. In der beigelegten Kostennote werden, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,600.000,--, näher bezifferte Kosten für die Verhandlung am 30. August 2002, für den Berufungsschriftsatz sowie von Stempelgebühren verzeichnet.
Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zur Berufung ablehnend und brachte unter anderem vor, dass insbesondere in der Verhandlung vom 30. August 2002 ausführlich über das Ausmaß der beantragten Grundinanspruchnahme "diskutiert" worden sei, was letztlich zur Antragseinschränkung geführt habe. Sie verweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum geänderten Antrag keine Stellungnahme abgegeben habe.
Seinem Vorbringen, die in Anspruch genommenen Flächen hätten bedeutend geringer gehalten werden können, sei entgegenzuhalten, dass die Bauarbeiten entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt würden. Auch wenn es durch aufwändigste technische Maßnahmen theoretisch möglich wäre, das Ausmaß des in Anspruch genommenen Grundes zu reduzieren, determiniere dies nicht die Grenze der Zulässigkeit einer Enteignung, zumal solche Baumethoden weder gängig noch als wirtschaftlich angesehen werden könnten. Wenn der Beschwerdeführer mittels vorgelegter Lichtbilder darzutun versuche, dass die mitbeteiligte Partei andernorts in dieser Weise vorgehe, sei dem entgegenzuhalten, "dass es sich bei dem angeführten Beispiel um ein gänzlich anderes Bauwerk mit anderen technischen Erfordernissen und Rahmenbedingungen handelt, welches in keinster Weise mit der Errichtung der S 1 im Bereich der Liegenschaft des Enteignungsgegners verglichen werden kann".
Hierauf hat die belangte Behörde (die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) mit dem angefochtenen Bescheid
I. die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt,
II. ausgesprochen, dass die Entscheidung "über die Höhe der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung" gemäß § 59 Abs. 1 AVG in einem gesonderten Bescheid ergehe.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der Äußerung der mitbeteiligten Partei zur Berufung (zusammengefasst) aus, sie sei an die Trassenverordnung und damit an den verordneten Verlauf der Trasse gebunden. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers habe sich die erstinstanzliche Behörde sehr wohl "intensiv mit der Frage des Umfanges und der Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme" auseinander gesetzt, was letztlich auch zu einer Antragseinschränkung - bzw. Antragsmodifikation geführt habe. Der Beschwerdeführer habe zum geänderten Antrag trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben, sich insbesondere nicht zu der nunmehr beantragten vorübergehenden Inanspruchnahme jener Fläche von 1972 m2 geäußert.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der "Schüttungen" anlange, womit er geltend mache, dass die mitbeteiligte Partei an anderer Stelle in einer anderen Weise vorgehe, so sei dem seitens der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass es sich bei dem angeführten Beispiel um ein gänzlich anderes Bauwerk mit anderen technischen Erfordernissen handle, welches "in keinster Weise" mit der Errichtung der S 1 im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers verglichen werden könne. Es stehe der belangten Behörde nicht zu, die Art und Weise der durchzuführenden Bauweisen anzuordnen, zumal die Durchführung der Bauarbeiten dem Stand der Technik entspreche. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die erkennende Bundesstraßenbehörde Auflagen über die Bauausführung in ihrem Bescheid aufnehme. Auch wenn es durch aufwändigste technische Maßnahmen vielleicht theoretisch möglich wäre, die Grundinanspruchnahme zu reduzieren, determiniere dies nicht die Grenze der Zulässigkeit einer Enteignung, zumal auch die Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens von der Behörde zu berücksichtigen sei.
Zu Spruchpunkt II. werde "im Zusammenhalt mit § 59 Abs. 1 AVG" auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0181, verwiesen, wonach eine abgesonderte Kostenentscheidung zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hatte im Enteignungsverfahren insbesondere folgende Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971 (das Gesetz zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002), anzuwenden:
"§ 17. Enteignung
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
§ 18. Entschädigung, Parteistellung
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). (...)
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) ...
§ 19. Einleitung des Verfahrens
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten.
§ 20. Enteignungsverfahren
(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Eisenbahnbehörde vorzugehen.
(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
Weiters sind im Beschwerdefall insbesondere folgende Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 151/2001 (UVP-G), von Bedeutung:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1)..
...
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.
...
Entscheidung
§ 17. (1) ...
...
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. ...
...
Entscheidung und Nachkontrolle
§ 24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.
...
(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(6) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden."
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP Richtlinie, UVP-RL), 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie des Rates 97/11/EG.
Nach dem Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert.
"Genehmigung" ist nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie die "Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält", wobei aber die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 5 nicht für Projekte gilt, die (unter bestimmten Voraussetzungen) durch einen besonderen innerstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der UVP-RL werden (mit einer im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahme) Projekte des Anhanges I einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen.
Der Anhang I nennt unter Z 7 lit. b: "Bau von Autobahnen und Schnellstraßen".
A) Der Beschwerdeführer bringt vor, im Hinblick auf die Anforderungen der UVP-Richtlinie (UVP-RL) stelle die erlassene Trassenverordnung keine ausreichende Grundlage für den angefochtenen Bescheid dar. Er führte in diesem Zusammenhang aus, in Österreich sei diese Richtlinie mit dem UVP-Gesetz umgesetzt worden (BGBl. Nr. 697/1993), welches zuletzt durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 geändert worden sei. In Umsetzung der Richtlinie unterscheide das österreichische UVP-G 2000 zwischen Vorhaben, welche im Zuge eines Verwaltungsverfahrens bewilligt werden und solchen Vorhaben, welche mittels Verordnung festgelegt werden. § 23a UVP-G 2000 regle den Anwendungsbereich für Bundesstraßen. Nach dieser Bestimmung (in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002) sei vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) für näher bezeichnete Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
In seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass das UVP-G 2000 und das BStG 1971 von unterschiedlichen Regelungskonzepten getragen seien. Während jenes auf die Erlassung einer Trassenverordnung gerichtet sei, stelle das UVP-G 2000 im Wesentlichen seinem verfahrensrechtlichen Gehalt zu Folge auf die Erlassung projektbezogener Bescheide ab, solle aber gleichwohl, wenn auch mit Modifikationen, im Zuge des Trassenverordnungsverfahrens Anwendung finden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Trassenverordnung jedoch nur im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BStG 1971 geprüft. Insbesondere habe er jedoch festgestellt, dass die Auflagen und Vorschreibungen bzw. empfohlenen Maßnahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens nicht Teile der Verordnung seien und diese den Verordnungsgeber daher auch nicht binden.
Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis unter Punkt 3.2.4 ausgeführt (Anmerkung: der Beschwerdeführer bringt einen Auszug der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Punkt):
"2.4. Anders als das nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 in Gestalt eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren mündet die Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 in keinen selbstständigen Verwaltungsakt. Es ist daher in einem derartigen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als Voraussetzung zur Erlassung einer Trassenverordnung im Regelfall ausgeschlossen, 'Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen' nach dem Muster des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 in Gestalt von Nebenbestimmungen zu einem Genehmigungsbescheid rechtsverbindlich festzusetzen, um derart zu erwartende schwer wiegende Umweltbelastungen zu verhindern und damit die Voraussetzungen für die Genehmigung des eingereichten Projektes zu verwirklichen."
Unter Punkt III.2.5 dieses Erkenntnisses habe der Verfassungsgerichtshof dazu weiter ausgeführt (Anmerkung: hier bringt der Beschwerdeführer ebenfalls einen Auszug der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Punkt):
"2.5. Für die Verfahrensgestaltung bei der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 nach vorangehender Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 kommt eine Anwendung der bei Erlassung individueller Verwaltungsakte (Bescheide) vorgesehenen Verfahrensvorschriften, insbesondere jener des AVG, nicht in Betracht. Insbesondere scheidet im Verordnungserlassungsverfahren die Einräumung einer Parteistellung für wen auch immer sowie dementsprechend die Inanspruchnahme von Parteirechten aus."
Dies bedeute jedoch, dass nach dem Konzept des UVP-G 2000 Bundesstraßen- (und Hochleistungsstrecken) im Hinblick auf das Bewilligungsverfahren anders geregelt seien als übrige Vorhaben. In dieser Unterscheidung habe der österreichische Gesetzgeber aber den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang 1 der UVP-Richtlinie nicht ausreichend entsprochen. Die Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 sei kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie. Insofern seien Bundesstraßenprojekte in Österreich nicht "einer Genehmigungspflicht unterworfen" (im Original unter Anführungszeichen). Gegenstand der Trassenverordnung sei kein abschließend konkretisiertes Projekt. Vielmehr würden Detaillierungen typischerweise noch nach Erlassung der Trassenverordnung vorgenommen. Nur ein Teil dieser Detaillierungen werde einer eigenen behördlichen Genehmigung unterzogen. So könnten wasserrechtliche Verfahren für die Straßenabwässer notwendig sein oder naturschutzrechtliche Verfahren, weil die Trasse ein geschütztes Gebiet durchlaufe. Es handle sich in diesen nachfolgenden Genehmigungsverfahren jedoch immer nur um Teilaspekte der Trasse.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe in den Rechtsfällen Rs C-287/98 (Saar-Autobahn) und Rs C-435/97 (Flughafen Bozen) hohe Anforderungen an den Detailliertheitsgrad einer Genehmigung gestellt (wird näher ausgeführt). Daraus sei zu folgern, dass die Trassenverordnung im Sinne des § 23a UVP-G 2000 keine Genehmigung sei, weil sie das Bundesstraßenvorhaben nicht abschließend genehmige. Gemäß Art. 8 der Richtlinie seien die Anhörungen und Angaben nach den Art. 5, 6 und 7 beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Gemäß Art. 9 UVP-RL sei der Öffentlichkeit mitzuteilen, durch welche Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen. Derartiges geschehe im Zuge "einer Verordnung einer Bundesstraße" in Österreich gerade nicht. Wie oben dargestellt, sei die verordnungserlassende Behörde nicht an die Ergebnisse und Auflagen des UVP-Verfahrens gebunden. Das bedeute aber auch schließlich, dass trotz Durchführung eines UVP-Verfahrens die Ergebnisse im Zuge der Erlassung einer Trassenverordnung nicht berücksichtigt werden müssten.
Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer Folgendes: Er stütze sich, wie ausgeführt, darauf, dass die Enteignung nur dann zulässig sei, wenn die gesetzlichen Grundlagen vollständig vorlägen. Das bedeute aus seiner Sicht nicht, dass damit das gesamte Planungsverfahren im Enteignungsverfahren wieder aufgerollt werden könne. Dennoch sei sowohl vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur, als auch übereinstimmend in der Literatur der Grundsatz betont worden, dass die Enteignung jedenfalls ein ausreichendes öffentliches Interesse voraussetze. In jenen Verfahren, in welchen konkrete Projekte bescheidmäßig genehmigt würden, schließe der rechtskräftige Baubescheid Einwendungen, die Inanspruchnahme der Liegenschaft sei nicht im öffentlichen Interesse, aus. Auch wenn diese Lösung von der Literatur als unbefriedigend qualifiziert worden sei (Hinweis auf eine Literaturstelle), so liege jedenfalls durch die Baubewilligung eine Grundlage für die Entscheidung vor, ob und in welchem Umfang eingriffsminimierende Maßnahmen zusätzlich notwendig seien, um den notwendigen Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu gewährleisten. Gerade diese Grundlage fehle aber nach dem klaren Wortlaut des zuvor zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes; insbesondere habe der Verfassungsgerichtshof damit argumentiert, dass die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nicht nur im Rahmen der Trassenverordnung sondern auch in den daran "anschließenden Materiengesetzen" denkbar wäre. Wenn nun der Bundesminister als Verordnungsgeber (§ 4 BStG 1971) wesentliche Aspekte der Richtlinie nicht umgesetzt habe, weil er die als Ergebnis des UVP-Verfahrens vorgesehenen Auflagen bei Erlassung der Verordnung nicht berücksichtigen könne, könne derselbe Verkehrsminister (als belangte Behörde) sich im gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht darauf stützen, dass mit der Trassenverordnung bereits alle Fragen des öffentlichen Interesses ausreichend abgeklärt worden seien. Die Behörde hätte sich mit dem zentralen Einwand auseinander setzen müssen, dass durch die Erlassung der Trassenverordnung lediglich die Aspekte des Bundesstraßengesetzes, nicht jedoch die zwingenden Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abgedeckt seien.
Es ergehe daher an den Verwaltungsgerichtshof die Anregung, er wolle dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen:
"Entspricht es der UVP-RL, wenn als gesetzliche Grundlage für die Errichtung eines UVP-pflichtigen Straßenprojekts lediglich eine Verordnung erlassen wird und kein Genehmigungsbescheid, in dem alle für die UVP erheblichen Aspekte genau und abschließend für das Projekt erfasst werden."
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer hat zutreffend wichtige Aspekte hervorgehoben, die sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, V 53/01, ergeben (das eingangs genannte weitere Erkenntnis vom 26. Juni 2002, V 73/01, beruht auf diesem Erkenntnis). Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (V 53/01) auch andere Aspekte behandelt. Er hat zunächst dargelegt, dass er gegen die Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme der B 301 (nunmehr: S 1) in das Verzeichnis 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 keine Bedenken hege.
Im Punkt III.2.3. der Begründung des Erkenntnisses führte er weiter aus:
"2.3. Da es sich bei der B 301 Wiener Südrand Straße um den Neubau einer Bundesstraße gemäß § 23a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 handelt, musste vor Erlassung der angefochtenen Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchgeführt werden. Zu diesem Zweck waren 'im Verfahren zur Erlassung der genannten Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Diese Umweltverträglichkeitsprüfung ist zwar gemäß § 24 Abs. 2 UVP-G 2000 von derselben Behörde durchzuführen, die auch die Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 zu erlassen hat, also vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Einzelne Verfahrensabschnitte wie die öffentliche Auflage der Plan- und Projektunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung sind ferner im Verordnungserlassungsverfahren (gemäß § 4 Abs. 5 BStG 1971) und im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (gemäß § 9 UVP-G 2000) parallel durchzuführen (§ 24 Abs. 9 UVP-G 2000). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung einen gesonderten, den Vorschriften des UVP-G 2000 unterworfenen Verfahrensabschnitt im Zuge der Erlassung der Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 bildet. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung projektbezogen erfolgt, ist auch die Trassenverordnung gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz BStG 1971 'auf Grundlage eines konkreten Projektes', nämlich jenes Projektes zu erlassen, das der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde gelegt wurde.
Erst wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der öffentlichen Erörterung des diesem zugrundeliegenden Vorhabens - wenn auch ohne besonderen formellen Rechtsakt - abgeschlossen ist, erfolgt gemäß § 24h UVP-G 2000 die 'Entscheidung' über die Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971. In der 'Entscheidung' über die Erlassung der Verordnung sind 'die
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ... zu
berücksichtigen' (§ 24h Abs. 3 UVP-G 2000). Diese Berücksichtigungspflicht bedeutet, dass sich der zuständige Bundesminister vor Erlassung der Trassenverordnung mit dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der ihm auferlegten Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 (vgl. dazu VfSlg. 13.191/1992) auseinander zu setzen hat, ohne dass er verpflichtet ist, sämtliche Empfehlungen, die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung - etwa auch im Gutachten - ausgesprochen werden, bei Erlassung der Trassenverordnung umzusetzen. Unzulässig und daher rechtswidrig ist die Erlassung einer Trassenverordnung dann, wenn das der Umweltverträglichkeitsprüfung und der nachfolgenden Trassenverordnung zugrundegelegte Projekt entweder die in den Z 1 bis 3 des § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 umschriebenen Emissions-, Immissions- oder Abfallbelastungen überschreitet oder wenn gemäß § 24h Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000 die Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen 'schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind'."
In dem vom Beschwerdeführer bezogenen weiteren Punkt III.2.4. führte der Verfassungsgerichtshof im Anschluss an seine vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen (und nach ergänzenden Hinweisen) weiter aus:
"Der Gesetzgeber hat gleichwohl auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen, dass durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende Maßnahmen eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Straßenprojektes ergibt, dass schwer wiegende Umweltbelastungen vermieden werden, ohne dass diese (meist individuellen, an den Projektträger gerichteten) Maßnahmen und Vorschreibungen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen werden können und deren an die Allgemeinheit gerichteten normativen Inhalt bestimmen. Diese Anforderungen des Gesetzes kann der Bund als Projektträger sowohl im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber auch durch eine entsprechende Überbindung erfüllen. So zeigen etwa die Vorschriften der §§ 7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, dass unabhängig vom Geltungsanspruch und der Rechtmäßigkeit der Trassenverordnung auch nach deren Erlassung etwa durch Dienstanweisungen gemäß § 7 Abs. 2 BStG (idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002), ja sogar im Wege der Enteignung für die 'Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden', gesorgt werden muss. (Weiters wurde nach Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung durch Art. 11 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I 50/2002, dem § 24h UVP-G 2000 ein neuer Abs. 7 angefügt, demzufolge der Bundesminister gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen hat, ob bei Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen.) Aus all diesen Vorschriften ist erweislich, dass der Gesetzgeber damit rechnete, als Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen festsetzen zu lassen, deren Verwirklichung schwer wiegende Umweltbelastungen vermeiden lässt und kraft derer sich damit die - vorweg - erlassene Trassenverordnung als gesetzmäßig erweist.
Die der Trassenverordnung vorangehende Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt ferner nicht die Erwirkung spezialgesetzlich vorgesehener Genehmigungen, 'die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens' vorgesehen sind (§ 2 Abs. 3 UVP-G 2000). Vielmehr ordnet § 24h Abs. 5 UVP-G ausdrücklich an, dass auch die für allfällige nachfolgende Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden bei bzw. in ihrer Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Genehmigungskriterien des § 24h Abs. 1 und 2 leg. cit., zu berücksichtigen und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen und Nebenbestimmungen zur Verhinderung schwer wiegender Umweltbelastungen vorzuschreiben haben."
Aus diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass sich der zuständige Bundesminister vor Erlassung der Trassenverordnung mit dem Ergebnis der UVP im Zuge der ihm auferlegten Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 1 BStG zwar auseinander zu setzen hat, ohne die Anordnungen, die im Zuge der UVP für erforderlich erachtet wurden, bei der Erlassung der Trassenverordnung umsetzen zu müssen. Eine solche Trassenverordnung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes aber immer nur dann rechtmäßig, wenn das Projekt die in Z. 1 bis Z. 3 des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 umschriebenen Emissions-, Immissions- oder Abfallbelastungen nicht überschreitet oder wenn gemäß § 24h Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000 die Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine "schwer wiegenden Umweltbelastungen" zu erwarten sind.
Weiters hält es der Verfassungsgerichtshof für ausreichend, wenn diese Maßnahmen und Anordnungen, die nach der UVP geboten sind (wie sie in einer Anlage zur Trassenverordnung als Begleitmaßnahmen enthalten sind), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung oder durch eine Überbindung an eine fremde Projektträgerschaft sozusagen erst nach der Erlassung der Trassenverordnung erfüllt werden, in welchem Zusammenhang der Verfassungsgerichtshof auf die Regelung der §§ 7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs. 6 UVP-G 2000 verweist.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Enteignung i.Z.m. einem UVP-pflichtigen Projekt gemäß dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes in Art. 5 StGG auch immer nur zulässig ist, wenn - neben den aus Art. 5 StGG direkt abzuleitenden Kriterien (wie konkreter Bedarf im öffentlichen Interesse, Notwendigkeit, ultima ratio, auf die der Gesetzgeber in seinen Regelungen über die Enteignung abstellen muss) - die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. im Zusammenhang mit einem Projekt, für das gemäß Anhang I i.V.m. Art. 4 der UVP-Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, dass die Enteignung auch immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden darf, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen wurde, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVP-G bewirkt. Dies muss aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie abgeleitet werden.
Bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße handelt es sich (offensichtlich und im Übrigen unbestritten) um ein Projekt im Sinne des Anhanges I Z. 7b der UVP-Richtlinie. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20.2.2003, Zl. 2001/07/0171).
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten zu den erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie werden die in Anhang I aufgeführten Klassen vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Dazu, was unter einer Genehmigung eines Projektes im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie zu verstehen ist, hat der EuGH in dem Fall einer Genehmigung durch den Gesetzgeber gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. die Urteile vom 19. September 2000, in der Rechtssache C-287/98 , und vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97 , Pkt. 58 und 59) ausgesprochen, dass es sich bei einem solchen Gesetz um einen besonderen Akt handeln muss, der die gleichen Merkmale wie die Genehmigung im Sinne des Art 2 Abs. 1 der Richtlinie aufweist. Das sei dann der Fall, wenn das Gesetz das Projekt im Einzelnen, d.h. so genau und abschließend genehmigt, dass es wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeit erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte umfasst.
Die hier maßgebliche Trassenverordnung kann (schon deshalb) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wird, und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält (und auch nicht zu enthalten hat), die nach der UVP geboten sind (vgl. dazu auch das bereits genannte Urteil des EuGH in der Rechtsache C-287/98 (Saar-Autobahn), Pkte. 57 - 57).
§ 4 BStrG als gesetzliche Grundlage für die Trassenverordnung bietet dafür (Maßnahmen und Anordnungen) - wie dies der Verfassungsgerichtshof dargelegt hat - keine Grundlage. Da die Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie unmittelbar wirksames EG-Recht darstellen (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis Zl. 2001/07/0171), durch die entgegenstehendes nationales Recht verdrängt würde, ergibt sich aus diesen Bestimmungen für die Enteignungsbehörde die Verpflichtung zu prüfen, ob das der Enteignung zugrundeliegende Projekt ein solches ist, das im Lichte der bereits stattgefundenen Überprüfung der Umweltverträglichkeit, als umweltverträglich zu beurteilen ist. In diesem Sinne hat der EuGH (vgl. das Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 , Pkte. 60 ff) die Auffassung vertreten, dass alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen haben, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und wenn dies der Fall ist, sie einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterwerfen. Das bedeutet im vorliegenden Fall konkret, dass die belangte Behörde prüfen muss, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Anfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht veranlasst.
Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst geht bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat.
Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und soweit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Dabei ist nicht bloß das Vorhaben im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die Straße in ihrem gesamten Verlauf. Nach dieser Prüfung hat die Behörde als Behörde gemäß § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 im Rahmen ihrer Entscheidung über die Enteignung auszusprechen, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des ihr vorliegenden, in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projektes erfolgt, was nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 sowie jene des § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 gegeben sind.
Dies haben aber die Behörden des Verwaltungsverfahrens, die die Trassenverordnung als ausreichende Grundlage für die Enteignung ansahen, verkannt und eine entsprechende Prüfung unterlassen. Damit erweist sich der Abspruch über die Enteignung (und zwar sowohl hinsichtlich der dauernden wie auch hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme) als inhaltlich rechtswidrig (Verfahrensmangel in Folge Verkennung der Rechtslage), weshalb der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (schon deshalb) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (steht die Umweltverträglichkeit des konkreten Vorhabens nicht fest, mangelt es auch an den erforderlichen Grundlagen für eine vorübergehende Grundinanspruchnahme).
B) Aber auch dann, wenn man die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bejahte, wäre der Ausspruch über die (dauernde) Enteignung aus einem anderen Grund rechtswidrig:
Die Fläche, die dauernd und lastenfrei enteignet wurde, soll den Plänen zufolge (siehe die Sachverhaltsdarstellung) zur Errichtung der Straße selbst, aber auch von Böschungen (zwecks Herstellung des projektgemäß vorgesehenen Niveaus) verwendet werden.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren erster Instanz generell die Notwendigkeit einer Enteignung im begehrten Umfang bestritten und insbesondere die Errichtung des Rückhaltebeckens auf seinem Grund bekämpft. Das führte letztlich zu einer Einschränkung und Modifikation des Vorhabens, wobei festzuhalten ist, dass es sich hinsichtlich der Flächen, die nun dauernd enteignet wurden, um eine Einschränkung des Vorhabens handelt (also um ein Minus und nicht um ein Aliud; die Modifikation betraf die vorübergehende Grundinanspruchnahme). Es könnte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (schon daher) auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er sich zum geänderten Vorhaben nicht geäußert hat.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung ein konkretes Vorbringen dahin erstattet, weshalb mit einer geringeren Inanspruchnahme seines Grundes das Auslangen gefunden werden könne, nämlich durch Errichtung von Wänden statt von Böschungen, und er hat hiezu auch (unter Vorlage von Lichtbildern) vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei "in unmittelbarer Nähe der enteigneten Fläche in gleicher Weise" vorgehe.
Die mitbeteiligte Partei ist dem in ihrer Äußerung zur Berufung entgegengetreten (siehe das in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Vorbringen); die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid diesem Standpunkt der mitbeteiligten Partei angeschlossen, und ergänzend ausgeführt, es stehe der Bundesstraßenbehörde nicht zu, die Art und Weise der durchzuführenden Bauweisen anzuordnen, wobei auch das Gesetz nicht vorsehe, dass die Bundesstraßenbehörde Auflagen über die Bauausführung in ihren Bescheid aufnehme.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer war im Enteignungsverfahren jedenfalls berechtigt, jene Aspekte, die in der Trassenverordnung (oder auch in den einen Bestandteil davon bildenden Planunterlagen) nicht bindend festgelegt wurden, zu relevieren (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1974, Zl. 365/74, Slg. Nr. 8688/A - dort zur Frage der Breite der Straße). Die belangte Behörde wie auch die mitbeteiligte Partei stellen dies zwar nicht in Frage, ihre Auffassungen gehen aber dahin, dass dieser Einwand unberechtigt sei.
Es geht hier nicht darum, dass die Behörde im Enteignungsverfahren normativ über eine bestimmte Bauausführung abzusprechen hätte (was die belangte Behörde zutreffend als unzulässig erkannt hat), vielmehr darum, ob auf Grund einer bestimmten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch genommen werden muss, was wiederum im Sinne des § 20 Abs. 1 BStG 1971 rechtserheblich ist. Eine bestimmte Art der Bauausführung kann sich dann letztlich aus der Notwendigkeit ergeben, mit der enteigneten Fläche das Auslangen zu finden. Richtig verweist die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang darauf, dass nach § 20 Abs. 1 BStG 1971 auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
Sachverhaltsmäßig hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Auffassung der mitbeteiligten Partei angeschlossen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein anderes Vorhaben verfehlt sei, weil es sich dabei "um ein gänzlich anderes Bauwerk mit anderen technischen Erfordernissen" handle, welches nicht mit der Errichtung dieser Straße im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers verglichen werden könne. Das ist zwar durchaus möglich, die belangte Behörde hat es aber unterlassen, dies näher zu begründen (was im Übrigen gleichermaßen auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der Äußerung zur Berufung zutrifft). Insbesondere hat sie dazu kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das hat wiederum zur Folge, dass diesbezüglich die Frage der Rechtmäßigkeit des Umfanges der ausgesprochenen Enteignung (ebenfalls) noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit hat aber Vorrang vor jener wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
C) Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der angefochtene Bescheid die Enteignung nicht vollständig erledige. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sei unzulässig und widerspreche insbesondere § 4 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (weil nach dessen Abs. 1 der Enteignete für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten sei; dazu gehörten seiner Auffassung nach jedenfalls die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung). Es treffe zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/06/0181, ausgesprochen habe, dass weder dem Eisenbahnenteignungsgesetz noch dem Bundesstraßengesetz zu entnehmen sei, dass die Kostenentscheidung die Erlassung eines Bescheides in der Hauptsache voraussetze. Diese Judikatur sei jedoch im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil die Kostenentscheidung hier (nach Auffassung der belangten Behörde) nach der Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden solle.
Diese Argumentation verfängt nicht. Klarzustellen ist, dass der "Entscheidungsvorbehalt" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lediglich als Ankündigung (Klarstellung) zu verstehen ist, dass über den angesprochenen Kostenersatz nicht mit dem angefochtenen Bescheid, sondern erst mit einem weiteren Bescheid entschieden werden soll (somit das Unterbleiben einer solchen Entscheidung schon im angefochtenen Bescheid nicht auf ein Versehen zurückzuführen, sondern gewollt ist). Weiters ist klarzustellen, dass kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die Enteignung selbst besteht, weil Derartiges dem Bundesstraßengesetz 1971 (auch in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz) nicht zu entnehmen ist (also auch insbesondere kein untrennbarer Zusammenhang dahin, dass das Unterbleiben einer solchen Kostenentscheidung schon gleichsam zwingend die Aufhebung des Ausspruches über die Enteignung nach sich zu ziehen hätte). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971 sinngemäß anzuwendende Eisenbahnenteignungsgesetz lediglich die Kostentragungspflicht des Enteigners regelt, nicht aber den Zeitpunkt des Zuspruches der Vertretungskosten. Die Frage, ob diese Ankündigung (und das Unterbleiben der Entscheidung über den Kostenersatz schon im angefochtenen Bescheid) sachgerecht bzw. zweckmäßig war, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil die durch das Unterbleiben einer entsprechenden Entscheidung bewirkte Verzögerung nicht rechtens mit Bescheid-Beschwerde bekämpft werden kann (zu all dem siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0150).
In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass zur Entscheidung über das Kostenersatzbegehren insoweit die Behörde
I. Instanz berufen ist, als es das Verfahren in erster Instanz betrifft.
D) Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass auf den enteigneten Grundstücksflächen ein Ausgedinge für F. D. und für A. D. einverleibt sei. Die belangte Behörde hätte daher entsprechende Feststellungen treffen müssen, weiters hätten die grundbücherlich Berechtigten im Verwaltungsverfahren als Parteien beteiligt werden müssen. Ein derartiges Vorgehen wäre schon im Hinblick auf § 5 Eisenbahnenteignungsgesetz notwendig gewesen, zumal bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen sei, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erlitten.
Auch mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zeigt er doch nicht auf, dass er dadurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre; Fragen des Ausmaßes der Entschädigung hatte die belangte Behörde aber nicht zu erörtern (weil hierüber im Streitfall die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben).
E) Zusammenfassend war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen.
F) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Oktober 2003
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