Normen
ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;
ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 16. April 1997 teilweise stattgegeben und gemäß §§ 413 und 414 i.V.m. § 355 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto der V. GmbH rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrag von EUR 1.868,86 zuzüglich Verzugszinsen seit 28. Mai 2002 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von EUR 1.005,50, an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0288, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/08/0115, verwiesen. Mit dem letztgenannten Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dabei ausgeführt, dass es konkreter Feststellungen über den Gegenstand, dessen Meldung unterblieben sei, bedürfe, ehe dem Beschwerdeführer (im damaligen Verfahren Mitbeteiligten) entgegengehalten werden könne, er habe in Kenntnis dieser Umstände trotz der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung nichts Geeignetes vorgebracht, das an einem Verschulden in Form von zumindest leichter Fahrlässigkeit am Unterbleiben der Meldung zweifeln ließe.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 5. Juni 2002 mitgeteilt habe, dass lediglich der "3. Nachtrag 7/93" auf schuldhaften Meldepflichtverletzungen beruhe. Es seien zum einen Lohnänderungsmeldungen nicht erstattet worden, zum anderen seien für zwei namentlich genannte Dienstnehmer die Sonderzahlungen für 1992 nicht gemeldet worden. Gleichzeitig habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse das Beitragsprüfungsprotokoll vom 12. Juli 1993 sowie Beitragsvorschreibungen und Kontoauszüge vorgelegt. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer zusammen mit den Beilagen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden. Das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung sei dem Beschwerdeführer, der sich wegen Krankheit hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt habe, zur Kenntnis gebracht worden. In der Verhandlung sei von der mitbeteiligten Partei vorgebracht worden, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen feststehe, dass der "3. Nachtrag 7/93" auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, wofür dieser zu haften habe. Der Haftungsbetrag betrage EUR 1.868,86 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, berechnet vom Kapitalbetrag EUR 1.005,50.
Die belangte Behörde führte aus, dass es eindeutig feststehe, dass der Beitragsrückstand für die "mit den Nachträgen vorgeschriebenen Beitragsausfälle" auf Meldeverstöße zurückzuführen sei und dass dem Beschwerdeführer das Verschulden dafür anzulasten sei. Zum Einwand, der Beschwerdeführer sei auf Grund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte zu führen, hielt die belangte Behörde fest, dass eine völlige Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers nur während des einmonatigen Krankenhausaufenthaltes vom 16. Juli 1991 bis ca. Mitte August 1991 vorgelegen sei. Die Lohnänderungsmeldungen, die vor bzw. nach dem einmonatigen Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers hätten erstattet werden müssen, sowie die Sonderzahlungsmeldungen betreffend die Sonderzahlungen für das Jahr 1992 hätten vom Beschwerdeführer selbst erstattet werden können bzw. hätte dieser für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde neuerlich auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 25. Juni 1997, wonach er am 16. Juli 1991 einen Herzinfarkt erlitten habe und sich danach einen Monat im Krankenhaus und einen weiteren Monat in Rehabilitation befunden habe. Anschließend sei er 72 Wochen im Krankenstand gewesen. Schon daraus sei ersichtlich, dass er auf Grund seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die ihm auferlegten beitragsrechtlichen Pflichten selbst zu erfüllen. Er habe diese Aufgabe auch zu keinem anderen Zeitpunkt selbst ausgeführt, sondern sich eines beruflichen Parteienvertreters und einer Angestellten bedient und damit für eine ordnungsgemäße Vertretung in diesem Aufgabenpunkt gesorgt. Es sei aktenkundig, dass er sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der V. GmbH in steuerlichen, abgabenrechtlichen und beitragsrechtlichen Angelegenheiten eines beruflichen Parteienvertreters bedient habe. Für Lohnänderungsmeldungen, Sonderzahlungsmeldungen oder vergleichbare Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei seit dem Jahr 1978 bis zur Konkurseröffnung eine Angestellte der Gesellschaft tätig gewesen, deren Aufgabe neben der Buchhaltung die Lohnverrechnung und die Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern gewesen sei. Der Vorwurf, dass er es unterlassen habe, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, wenn er schon die verfahrensgegenständlichen Meldungen nicht selbst erstattet habe, werde daher zu Unrecht erhoben.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die dem Dienstgeber gemäß §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Meldepflichten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragbar sind. Eine derartige Übertragung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegt auch nach den vorgelegten Verwaltungsakten nicht vor. Hat aber der Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Lohnverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse gemäß den §§ 33 und 34 i.V.m. § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Der Geschäftsführer ist, auch wenn er sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedient, verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0227).
Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fehlen des Verschuldens auf Grund seiner schweren Erkrankung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen Meldungen betrafen, die vor bzw. nach seinem Krankenhausaufenthalt hätten erstattet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Einspruch vom 20. Juli 1997 gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgebracht, dass er sich - für die Zeit seines Krankenstandes - bemüht habe, einen Ersatz für die Geschäftsführung zu finden, es jedoch ausgeschlossen gewesen sei, "eine geeignete Person aufzutreiben."
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht so weit gehend in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, dass das Unterlassen der Meldungen - bzw. der Vorsorge für eine Bevollmächtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG - als unverschuldet anzusehen wäre. Ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, ist kein Grund, eine Pflichtverletzung zu rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0072).
2. Unstrittig ist, dass im vorliegenden Beschwerdefall die geltend gemachten Beitragsrückstände auf Grund des Konkurses der
V. GmbH nicht einbringlich sind. Auch hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Erstattung der verfahrensgegenständlichen Meldungen die Beiträge einbringlich gewesen wären.
3. Die Beschwerde erweist sich jedoch aus einem in der Beschwerde zwar nicht genannten, aber im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifenden Grund als begründet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsschulden der V. GmbH in einem Gesamtbetrag von EUR 1.868,86 festgestellt. In diesem Gesamtbetrag waren - wie sich im Detail aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 5. Juni 2002 ergibt - neben dem Kapitalbetrag von EUR 1.005,50 auch EUR 776,69 an Verzugszinsen und EUR 86,67 an Verwaltungsauslagen enthalten. Eine Haftung für die von der Gesellschaft geschuldeten Verzugszinsen sowie Verwaltungsauslagen im Sinne des § 83 ASVG trifft den Beschwerdeführer im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG aber deshalb nicht, weil es für die Entrichtung dieser Nebengebühren an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0072, m.w.H.) fehlt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung des Haftungsbetrages selbst Verzugszinsen schuldet, ist davon zu unterscheiden.
4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. März 2005
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