Normen
ASVG §67 Abs10;
ASVG §83;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §83;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. September 1997 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Beitragsschuldnerin (einer GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 3. September 1997) im Betrag von S 53.787,18 zuzüglich Verzugszinsen seit 4. September 1997 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 42.655,25 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides seien die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 3. September 1997 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren bei der Beitragsschuldnerin nicht einbringlich. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin gewesen. Zu ihren Pflichten habe es gehört, dafür zu sorgen, dass die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und die Beiträge nicht einbringlich seien, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen gewesen.
Mit dem verwiesenen Rückstandsausweis vom 3. September 1997 wurden für den Beitragszeitraum "3.N.BEITR.PR 02/97" Beiträge im Betrag von S 42.655,25 samt Verzugszinsen berechnet bis 3. September 1997 im Betrag von S 10.760,14 und Nebengebühren von S 371,79, sohin ein Gesamtbetrag von S 53.787,18 als vollstreckbar erklärt.
Im Einspruch vom 2. Oktober 1997 bestritt die Beschwerdeführerin eine schuldhafte Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen. Die Forderung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Beitragsschuldnerin schon in Liquidation gewesen sei und keine wie immer gearteten Zahlungen mehr geleistet habe. Bereits mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. Mai 1996 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beitragsschuldnerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Nach diesem Zeitpunkt seien keine "vermögensrechtlichen Aktionen" durchgeführt worden.
Nach dem Inhalt einer Niederschrift vor der belangten Behörde vom 13. Jänner 1998 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie de facto die Geschäfte der Beitragsschuldnerin nicht geführt habe. Sie sei außerdem aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich aktiv an der Geschäftsführung zu beteiligen. Nach dieser Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin "der Einwand der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge" nicht erhoben.
Dem Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1998 keine Folge gegeben.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Gefolge des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, 98/08/0194, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nach dem Inhalt der Niederschrift vom 16. Februar 2001 darauf hin, dass bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1998 festgehalten worden sei, dass der "3. Nachtrag 2/97" auf Meldeverstöße zurückzuführen sei, die die Sonderzahlungen für Hans Z. betroffen hätten. Nach dem Text dieser Niederschrift nahm die Beschwerdeführerin die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und hielt ihre Einwände aufrecht.
Der Niederschrift angeschlossen sind fünf Blätter in Kopie betreffend die bei der Beitragsschuldnerin für den Zeitraum 01/93 bis 03/96 vorgenommene Beitragsprüfung vom 6. August 1996. Darin ist im Blatt 2 wörtlich festgehalten:
"Abschlussprüfung durchgeführt.
Lt. Kollektivvertrag und Vereinbarung ist ein Sonderzahlungsanspruch gegeben (wurde in den Vorjahren lt. LK auch gewährt). Der DG sowie der Steuerberater ist der Meinung, die Sonderzahlungen werden bei Austritt dem jeweiligen Dienstnehmer nicht gegeben und daher werden Sonderzahlungen der GKK auch nicht gemeldet. Die SZ wurden lt. KV errechnet und nachgemeldet (Unterschrift wurde v. DG und Steuerberater verweigert).
Auf eine Nachverrechnung der Beiträge wurde hingewiesen."
Der Beitragsgrundlagennachweis für 1996 weist für den Dienstnehmer Ing. Hans Z. für die Versicherungszeit 01/96 bis 31.03.1996 die allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen aus. Die angeschlossene Berichtigungslohnliste für den Zeitraum I/96 bis III/96 weist für den genannten Dienstnehmer eine Sonderzahlung von S 19.581,-- aus.
Der Beitragsgrundlagennachweis für 1994 betrifft drei Dienstnehmer für unterschiedliche Beitragszeiten, nämlich einerseits "01.02.94 bis 30.03.94", sowie "01/94 bis 28.02.94" und letztlich "01/94 bis 12/94".
Mit dem nunmehrigen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die Uneinbringlichkeit der der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beiträge sei dadurch nachgewiesen, dass der Konkursantrag betreffend das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 13. Mai 1996 mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen worden sei.
Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne der Vertreter der Beitragsschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nur bei Verstößen gegen die §§ 111 und 114 Abs. 2 ASVG zur Haftung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall betreffe der
"3. Nachtrag 2/97" den Zeitraum "10.3.1996 bis 31.3.1996 und vom 10.2.1994 bis 28.2.1994". Die Beiträge seien deswegen vorgeschrieben worden, weil der Dienstgeber kollektivvertraglich zustehende Sonderzahlungen für den Dienstnehmer Ing. Hans Z. nicht gemeldet habe und diese anlässlich einer Abschlussprüfung hätten nachverrechnet werden müssen. Da es sich bei den Nichtmeldungen dieser Sonderzahlungen eindeutig um Meldeverstöße gehandelt habe, sei eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG festzustellen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie sei mit der Geschäftsführung nicht befasst und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich aktiv an der Geschäftsführung zu beteiligen, sei festzuhalten, dass es zu den Pflichten des gesetzlichen Vertreters gehöre, dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der die Beitragsschuldnerin betreffenden abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich erfolge. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sei es daher nicht in Einklang zu bringen, dass er sich um die Geschäftsgebarung nicht kümmere. Schon darin liege ein Verschulden des Geschäftsführers. Wer wisse, dass er nicht in der Lage sei, seine Funktion als Geschäftsführer auszuüben, und diese Funktion trotzdem nicht zurücklege, handle schon deswegen schuldhaft.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit auszuüben, sei zu bemerken, dass die gänzliche Handlungsunfähigkeit infolge schwerer Krankheit die Möglichkeit ausschließen könne, die Geschäftsführerfunktion auszuüben oder diese niederzulegen. Aus der Bestätigung eines praktischen Arztes vom 6. November 1997 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 1995 in Behandlung gestanden sei und es ab September 1996 zu einer so deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen sei, dass sie ihren beruflichen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können. Aus einem ärztlichen Bericht vom 22. Juli 1997 gehe darüber hinaus hervor, dass es in den Jahren 1994 bis 1996 immer wieder zu "mehrtägigen Durchfallsattacken" gekommen sei, es jedoch erst im Jahr 1997 zu einer bedeutenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei. In den für den vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen Februar 1994 und März 1996 attestiere der ärztliche Bericht der Beschwerdeführerin ab Juni 1994 einen "deutlichen Gesundheitsabbruch", wobei die Arbeitsfähigkeit als massiv eingeschränkt bezeichnet worden sei. Eine gänzliche Handlungsunfähigkeit sei jedoch nicht gegeben gewesen. Auch im Jahr 1996 sei der Beschwerdeführerin lediglich die körperliche Schonung angeraten worden. Auf Grund des Krankheitsbildes in den Jahren 1994 und 1996 sei daher nicht von einer gänzlichen Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Es wäre ihr, sofern sie sich nicht in der Lage gesehen hätte, ihre Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß zu erfüllen, jedenfalls zumutbar gewesen, die Funktion niederzulegen. Da sie dies jedoch unterlassen habe, sei ein schuldhaftes Verhalten anzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat ebenfalls in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192 (Slg. Nr. 15528/A), vertritt der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auf Grund "des Vertrauens in die Agendeneinteilung mit den anderen Geschäftsführern keine Abwehrmaßnahmen" zu treffen gehabt bzw. sie habe andere geeignete Personen mit der Geschäftsführung betraut, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet wurde und die nunmehrigen Ausführungen daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot widersprechen.
Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in der Beschwerde ihren Standpunkt, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäftsführung auszuüben.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dazu ausführlich Stellung genommen, und festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren der Fälligkeit der in Rede stehenden Beiträgen nicht handlungsunfähig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, kein Grund ist, die Pflichtverletzung rechtfertigen zu können, zumal sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können.
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis begründet:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der von der belangten Behörde zitierten Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000 eine Haftung für Zinsen und Nebengebühren nicht in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0061, und vom 26. Mai 2004, 2001/08/0209).
Ferner lässt sich mit den derzeitigen Feststellungen eine Haftung der Beschwerdeführerin wegen eines Meldeverstoßes gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für den "3. Nachtrag 2/97" nicht begründen. Für die Geltendmachung einer solchen Haftung wäre zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststünde, läge es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn - abgesehen von der Möglichkeit der Übertragung dieser Verpflichtung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte - aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 2001/08/0069). Auf Grund der Erklärungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der 3. Nachtrag 2/97 "unbestritten auf Meldeverstöße" zurückgehe, zumal es sich um Nachverrechnungen für Anspruchsentgelte und nicht für tatsächlich entrichtete Entgelte gehandelt hat. Die belangte Behörde hat sich lediglich auf das Vorbringen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Verwaltungsverfahren bezogen, wonach die Beiträge vorzuschreiben gewesen seien, weil die Beitragsschuldnerin kollektivvertraglich zustehende Sonderzahlungen für den Dienstnehmer Ing. Hans Z. nicht gemeldet habe. An dieses Parteienvorbringen war die belangte Behörde wegen des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gebunden. Vielmehr hätte sie von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen gehabt. Aus den von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegten Kopien über die Beitragsprüfung vom 6. August 1996 lässt sich die Richtigkeit des Vorbringens jedenfalls nicht ableiten, zumal in diesen Unterlagen andere Beitragszeiträume und darüber hinaus mehrere Dienstnehmer vorkommen. Auch die verbale Umschreibung der Abschlussprüfung lässt die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass kollektivvertraglich zustehende Sonderzahlungen des Dienstnehmers Ing. Hans Z. nicht gemeldet worden seien, nicht zu. Die Nachverrechnung mag zwar im Allgemeinen ein Indiz dafür sein, dass die gesetzlichen Vertreter der Beitragsschuldner die nach dem Gesetz gebotenen Meldungen unterlassen haben. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme eines Meldeverstoßes, sondern dafür sind die oben angegebenen Merkmale festzustellen.
Das Verfahren bedarf somit in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung. Da - wie oben dargelegt - der Bescheid durch die Einbeziehung von "Nebengebühren" in die Haftungssumme auch inhaltlich rechtswidrig ist, war er aber gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Begehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen. Der Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand laut der Verordnung beträgt lediglich EUR 991,20 und beinhaltet bereits die Umsatzsteuer.
Wien, am 22. September 2004
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