Normen
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zur Zahlung von rückständigen, bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von S 53.787,18 zuzüglich Verzugszinsen seit 4. September 1997 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe aus S 42.655,25.
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die genannten, aus Zeiträumen, während derer die beschwerdeführende Partei Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen sei, unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren der Gesellschaft uneinbringlich geworden seien und die beschwerdeführende Partei nicht (ausreichend) dargetan habe, dass sie an der Nichtentrichtung dieser Beiträge kein Verschulden treffe, insbesondere, dass die Verbindlichkeiten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht schlechter behandelt worden seien als die übrigen Verbindlichkeiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abänderung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung vertreten, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle in Ermangelung weiterer in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses, welches in einer Ausfertigung diesem Erkenntnis beigeschlossen ist, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Entgegen dieser nunmehrigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde (noch) davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für alle nicht entrichteten, bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge haftet, hinsichtlich derer sie nicht in der Lage ist, nachzuweisen, dass sie an der Nichtentrichtung kein Verschulden trifft, insbesondere durch den Nachweis fehlender Gesellschaftsmittel im Zeitraum des Beitragsrückstandes und der jeweiligen Gleichbehandlung der Gebietskrankenkasse mit anderen Gläubigern bei der Erbringung von Zahlungen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die gemäß § 110 ASVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung
abzuweisen. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand kann ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.
Wien, am 12. Dezember 2000
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