Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils im Ausspruch gemäß § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren gemeinsames Kind, der damals 7 Monate alte Drittbeschwerdeführer, wurden am 22. Februar 1999 - von Ungarn kommend - beim Grenzübertritt nach Österreich aufgegriffen. Bei fremdenpolizeilichen Befragungen am 23. Februar 1999 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in albanischer Sprache vernommen an, jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo zu sein und in Österreich Asyl zu suchen. Bei Abschiebung in ihr Heimatland hätten sie - den Niederschriften zufolge - "keine Probleme zu erwarten".
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Februar 1999 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die beabsichtigte Zurückweisung der Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit nicht zu den Fluchtgründen befragt. Der Erstbeschwerdeführer erwähnte in Bezug auf seinen Reisepass, dieser sei "am 20.05.1998 in unserem Haus verbrannt". Die Zweitbeschwerdeführerin gab u.a. an, einer ihrer Brüder sei im Juli 1998 von der serbischen Polizei getötet worden.
In ihren Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1. März 1999, mit denen die Asylanträge gemäß § 4 AsylG zurückgewiesen wurden, wandten sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die Annahme der Drittstaatsicherheit in Ungarn. In einem als Berufungsergänzung behandelten Schreiben vom 5. März 1999 ("Beschwerde" des zu diesem Zeitpunkt noch in Schubhaft angehaltenen Erstbeschwerdeführers namens der beschwerdeführenden Parteien) wurde u.a. ausgeführt, alles, was die beschwerdeführenden Parteien im Kosovo besessen hätten, sei "verbrannt und zerstört".
Bei einer erneuten fremdenpolizeilichen Befragung am 2. April 1999 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe den Kosovo "wegen des Krieges verlassen". Nach der Zerstörung seines Hauses habe er "fast ein Jahr in verschiedenen Dörfern verbracht" und sich zur Flucht entschlossen, weil sich die Lage nicht gebessert habe.
In der Berufungsverhandlung am 22. Dezember 1999 wurden die beschwerdeführenden Parteien belehrt, ihre Fluchtgründe seien nicht Gegenstand der Verhandlung. Der Erstbeschwerdeführer gab dessen ungeachtet an, er habe fliehen müssen, um nicht in die Hände der serbischen Polizei zu fallen. Die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte ebenfalls eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch die serbische Polizei und gab darüber hinaus an, sie seien "den Massakern entkommen", ihr Haus sei niedergebrannt worden, die ganze Gegend sei vermint, sie habe ihr Kind während des Krieges zur Welt gebracht und sie fühle sich gesundheitlich sehr schwach.
In der zu den hg. Zlen. 2000/01/0036-0038 protokollierten Beschwerde gegen die am 31. Jänner 2000 ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde, mit denen die Berufungen gemäß § 4 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden, machten die beschwerdeführenden Parteien zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend, ihre Abschiebung nach Ungarn stehe unmittelbar bevor. Ihnen drohe diesfalls die Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat, die in Anbetracht der dort herrschenden Situation "zwangsläufig zumindest mit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 MRK verbunden wäre".
Mit Note vom 18. Februar 2000 teilte der Verwaltungsgerichtshof den beschwerdeführenden Parteien mit, er gehe davon aus, dass für Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo grundsätzlich keine "Gefahr der Verfolgung bzw. unmenschlichen Behandlung" mehr bestehe.
Die beschwerdeführenden Parteien reagierten hierauf mit einer Stellungnahme vom 15. März 2000, in der einleitend dargelegt wurde, der Erstbeschwerdeführer sei "der LDK zuzuordnen" und für diese aktiv gewesen. Nachdem er sich geweigert habe, "zusammen mit der UCK zu kämpfen", gehöre er nunmehr zu einer gefährdeten Gruppe. Der weitere - nicht spezifisch fallbezogene - Text der Stellungnahme enthielt mehrere Passagen über eine aktuelle Bedrohung von LDK-Aktivisten im Kosovo.
Die belangte Behörde machte in einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Stellungnahme vom 12. April 2000 geltend, beim Erstbeschwerdeführer handle es sich nach seinen Angaben bei den beiden fremdenpolizeilichen Einvernahmen sowie in seiner "Beschwerde" vom 5. März 1999 "um einen reinen Kriegsflüchtling". Die "weitwendigen Ausführungen" in der Stellungnahme vom 15. März 2000, worin der Erstbeschwerdeführer "vom reinen Kriegsflüchtling, der nicht in die Hände der Serben fallen wollte (siehe Verhandlungsprotokoll v. 22.12.1999 S. 4), zum LDK-Aktivisten mutiert", muteten daher seltsam an. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2000 versagte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, weil eine konkrete "asylrelevante Bedrohung" der beschwerdeführenden Parteien im Kosovo "nicht zu ersehen" sei.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2000 beantragten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich Asyl. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 13. November 2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wogegen die beschwerdeführenden Parteien Berufung erhoben.
Mit Erkenntnis vom 15. November 2000, Zlen. 2000/01/0036- 0038, hob der Verwaltungsgerichtshof die zweitinstanzliche Zurückweisung der Erstanträge gemäß § 4 AsylG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, woraufhin die belangte Behörde - nachdem gemäß § 4 Abs. 5 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 auch die erstinstanzliche Zurückweisung der Erstanträge außer Kraft getreten war - mit Bescheiden vom 6. März 2002 die Zurückweisung der Zweitanträge in Erledigung der dagegen erhobenen Berufung aufhob.
Am 22. April 2002 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstmals im Asylverfahren zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien einvernommen, wobei sie - "nach Belehrung" - die Erstanträge zurückzogen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei von der UCK bewaffnet und in der Folge von der serbischen Polizei verfolgt worden. Seine aktuelle Bedrohung ergebe sich daraus, dass er "mit dem Verlassen des Landes auch die UCK verlassen" habe und "man" ihm das "nicht verzeihen" werde. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, "jetzt" drohe "Gefahr von der UCK, da wir nicht bis Ende des Krieges im Kosovo geblieben sind". Sie verwies außerdem darauf, dass das Haus zerstört sei, es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie schwanger sei.
Am 26. August 2002 brachte die Zweitbeschwerdeführerin ihr zweites Kind zur Welt, für das ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde (vgl. insoweit den Beschluss vom heutigen Tag betreffend die diesbezüglich zur hg. Zl. 2003/01/0643 protokollierte Beschwerde).
Über die gemeinsame Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen die Bescheide vom 23. April 2002, mit denen das Bundesasylamt die Zweitanträge gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Kosovo für zulässig erklärt hatte, führte die belangte Behörde am 11. Juni 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durch.
Zur Vorbereitung dieser Verhandlung brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien (der an der Verhandlung, entgegen dem auch in anderer Beziehung fehlerhaften Kopf der Verhandlungsschrift, nicht teilnahm) in einem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 vor, der Erstbeschwerdeführer sei im Kosovo aktuell bedroht, weil er der UCK angehört habe und die UCK "von bestimmten politischen Kreisen bzw. von Bevölkerungsteilen" dafür verantwortlich gemacht werde, dass "der bewaffnete Kampf im Kosovo eskaliert" sei. Es sei "auch in der jüngsten Vergangenheit zu terroristischen Akten gegen eheliche (gemeint wohl: ehemalige) Angehörige der UCK gekommen".
In diese Richtung ging - zumindest ansatzweise - auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung ("Die Menschen im Kosovo beschuldigen mich heutzutage angeblich andere Kosovo-Albaner bewaffnet zu haben"). Weil ein Verwandter des Erstbeschwerdeführers, der dies während des Krieges gegenüber der serbischen Polizei bezeugt habe, Waffen abgegeben habe, werde der Erstbeschwerdeführer aber auch "vermutlich von der UCK gesucht". Gefährdet sei er auch wegen seiner LDK-Mitgliedschaft.
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete die Gefährdung des Erstbeschwerdeführers damit, dass er "den Krieg verlassen" habe. Er werde jetzt beschuldigt, "warum er die Waffen abgegeben hat". Auch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei "eine verfolgte Familie" gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter Nierenschmerzen und Wirbelsäulenschmerzen, sei aber zur Zeit nicht "in Therapie".
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung jeweils "gemäß §§ 7, 8 AsylG ab". Gemäß § 8 AsylG stellte sie die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Kosovo fest.
Zur Begründung dieser Entscheidungen führte die belangte Behörde - hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers auf die Würdigung der Angaben seiner Eltern verweisend - aus, auf Grund des mehrmaligen Austausches des Bedrohungsbildes von den fremdenpolizeilichen Einvernahmen am 23. Februar 1999 bis zur Berufungsverhandlung am 11. Juni 2003 sowie näher dargelegter Einzelheiten des Aussageverhaltens insbesondere in der Berufungsverhandlung seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig. Die Gründe, aus denen sie "den Kosovo im Winter 1999 verlassen" hätten, seien nicht feststellbar und es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Kosovo "verfolgt" werden oder "einer wie immer gearteten Gefährdungssituation ausgesetzt" sein würden. Die belangte Behörde traf allgemein gehaltene Feststellungen über die Situation im Kosovo, unter anderem in Bezug auf Unterkünfte, die Versorgungslage sowie die Gesundheitsversorgung und das Fürsorgewesen, und leitete daraus unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0162, jeweils ab, eine "allgemein lebensbedrohende Notlage im Kosovo, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung Ihrer Person i.S.d. Art. 3 MRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde", könne "aus Sicht der erkennenden Behörde nicht erkannt werden". Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei "der Flüchtlingsbegriff der GFK nicht erfüllt" und "auch keine Gefährdungssituation gemäß § 57 FrG" im Falle der Rückkehr gegeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich (soweit zu den hg. Zlen. 2003/01/0640 bis 0642 protokolliert) die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof kann - im Gegensatz zur belangten Behörde - nicht finden, dass die Stellen in den fremdenpolizeilichen Niederschriften vom Februar 1999, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat "keine Probleme zu erwarten" hätten, für die Prüfung der Asylanträge von Bedeutung sind. Wollte man diese Stellen in den Niederschriften wörtlich nehmen, so widersprächen sie auch der Ansicht der belangten Behörde, die beschwerdeführenden Parteien seien "Kriegsflüchtlinge" gewesen. Einer berichtigenden Auslegung sind die dem Wortlaut nach - vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse im Kosovo und in Verbindung mit der gleichzeitigen Angabe, in Österreich Asyl zu suchen - sinnwidrigen Äußerungen aber nicht zugänglich, weil die Fragen, die angeblich auf diese Weise beantwortet wurden, nicht in den Niederschriften festgehalten wurden.
Ohne argumentativen Wert ist auch der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien im Frühjahr 1999 noch keine Bedrohung durch die UCK geltend machten, und die in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls hervorgehobene Tatsache, dass zur Begründung des Antrags auf aufschiebende Wirkung im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst nur auf die allgemeine Situation im Kosovo Bezug genommen wurde. Angesichts des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien in dem zunächst ausschließlich zu § 4 AsylG geführten Verfahren u.a. von der belangten Behörde angeleitet worden waren, nicht auf die Fluchtgründe einzugehen, ist es auch verfehlt, ihre erfolglose Reaktion auf den Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2000 als "Steigerung des Fluchtvorbringens" zu werten.
Ungeachtet dieser und einiger weiterer Mängel in der Gedankenführung der belangten Behörde gelingt es der Beschwerde aber nicht, das Argument der Inkonsistenz und mangelnden Konkretheit der Angaben insbesondere zur Bedeutung des Verhältnisses des Erstbeschwerdeführers zur UCK für die behauptete nunmehrige Bedrohung - sei es durch die UCK oder durch ihr gegenüber feindlich eingestellte Teile der Bevölkerung - und die Schlüsse aus Einzelheiten des Aussageverhaltens in der Berufungsverhandlung im Kern zu erschüttern und aufzuzeigen, welches in sich stimmige und allenfalls auch in der Berichtslage Deckung findende Bedrohungsbild die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen gehabt hätte. In Bezug auf die Abweisung der Asylanträge muss die Beschwerde daher erfolglos bleiben.
Die Beschwerde rügt hingegen - in Bezug auf die Aussprüche gemäß § 8 AsylG - mit Recht das Fehlen von Feststellungen zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien. Die belangte Behörde hätte gerade dann, wenn sie die beschwerdeführenden Parteien auf Grund der ursprünglichen Angaben als "reine Kriegsflüchtlinge" einstufen wollte (was angesichts des volksgruppenbezogenen Charakters des damaligen Konfliktes allerdings zu kurz greift), in nachvollziehbarer Weise darauf eingehen müssen, inwieweit und weshalb diesfalls auch den von Anfang an vorgebrachten Behauptungen insbesondere über den Verlust des Hauses und der gesamten Habe nicht zu folgen sei und ob eine Abschiebung in den Kosovo nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer "allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo", sondern auch unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien mit Art. 3 EMRK vereinbar wäre. Der Umstand, dass es sich um eine Familie mit zwei Kleinkindern handelt, hätte dabei - vor allem im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - besondere Berücksichtigung erfordert. Die belangte Behörde hat schon bei den Einvernahmen in der Berufungsverhandlung nicht die gebotenen Schritte zur Ermittlung der in dieser Hinsicht erforderlichen Entscheidungsgrundlagen gesetzt und es in den angefochtenen Bescheiden in Bezug auf die Aussprüche gemäß § 8 AsylG versäumt, in einer der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung derartiger Entscheidungen entsprechenden Weise konkret auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien einzugehen (vgl. ausgehend von dem Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2001/01/0361).
Die angefochtenen Bescheide waren daher jeweils in Bezug auf die Aussprüche gemäß § 8 AsylG gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde (soweit zu den hg. Zlen. 2003/01/0640 bis 0642 protokolliert) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Umfang des diesbezüglichen Begehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 8. März 2005
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