Normen
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §50 Abs7;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §85 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §50 Abs7;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §85 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen, Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides abändernden Ausspruch und gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.
und
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtenen Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. im Umfang der Zurückweisung des Antragspunktes 7. des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 ("Wasserbezug auf Parz. Nr. 578/5") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Umfang der übrigen Punkte des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 30. August 1967 wurde die auf Grund freier Vereinbarung der daran Beteiligten am 12. März 1967 (als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) gegründete Wassergenossenschaft G. (WG) anerkannt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in dem (in den Verwaltungsakten enthaltenen) einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der WG bildenden Mitgliederverzeichnis ("Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996) angeführten Grundstückes Nr. 553/3 (KG P.) und Mitglied der WG (vgl. § 1 Z. 2, § 3 Z. 1 und Beilage der Satzung "Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996).
In diesen (in den Verwaltungsakten erliegenden) Satzungen der WG heißt es:
"Satzung
.....
§ 2 Zweck und Umfang der Genossenschaft
1. Zweck der Genossenschaft ist die Wasserversorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen.
.....
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke.
2. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf
- a) Benützung der Genossenschaftsanlagen;
- b) Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung gemäß dieser Satzung;
c) eine angemessene Entlohnung für alle im Auftrag des Ausschusses vollbrachte Leistungen.
......
§ 4 Genossenschaftsversammlung
- 1. .....
- 2. Die Genossenschaftsversammlung
a) wählt die Ausschussmitglieder (Ersatzmänner) und Rechnungsprüfer;
b) erlässt nähere Weisungen an den Ausschuss bezüglich der ihm satzungsmäßig zustehenden Angelegenheiten;
c) beschließt über die Ausführung der Genossenschafts-Anlagen sowie über allfällige Abänderungen des Bauentwurfes;
d) beschließt über die Ausführung von Genossenschaftsarbeiten in Eigenregie oder im Anbotwege;
e) beschließt über die Baukosten-Aufbringung und die Aufnahme von Darlehen;
f) bestimmt den Maßstab für die Kostenaufteilung auf die einzelnen Mitglieder und beschließt allfällige Änderungen dieses Schlüssels;
g) genehmigt den Rechnungsabschluss für das vergangene und den Voranschlag für das neue Jahr;
h) beschließt über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen; außerdem ist die beabsichtigte Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen;
i) beschließt Satzungsänderungen
.....
§ 7 Der Ausschuss
1. Dem Ausschuss obliegt die Leitung und die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, soweit diese nicht der Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis gehören insbesondere:
a) Alle zur Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten notwendigen Anordnungen, .....
b) die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten und die Instandhaltung der fertiggestellten Anlagen;
c) die Einhebung der fälligen Genossenschaftsbeiträge und deren Verrechnung;
- d) die Wiederherstellung schadhafter Anlagen;
- e) die Führung der Satzungsbeilagen;
- f) die Vorbereitung der Anträge für die Genossenschaftsversammlung.
.....
§ 9 Jahresvoranschlag und Rechnungsprüfung
1. Der Kassier hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben sowie den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Der Kassier berichtet ferner der Genossenschaftsversammlung über den Stand des Genossenschaftsvermögens.
2. Der Kassier steht unter verantwortlicher Kontrolle des Obmannes und des Ausschusses. Er nimmt die Einnahmen in Empfang und vollzieht die Auszahlungen auf Grund der vom Obmann gefertigten Anweisungen.
3. Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Genossenschaftsversammlung 14 Tage lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzuliegen haben, wählt die Genossenschaftsversammlung im Sinn der §§ 4 und 5 der Satzungen aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren, die jedoch weder Ausschussmitglieder noch Ersatzmänner sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung schriftlich zu berichten.
4. Der Rechnungsabschluss ist der Genossenschaftsversammlung spätestens 3. Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
.....
§ 12 Benützungsgebühr (Wasserzins)
1. Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, für Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie zur Bildung einer angemessenen Rücklage für die Erneuerung haben die Mitglieder Benützungsgebühren zu entrichten.
2. Die Benützungsgebühren sind fruchtbringend anzulegen und dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.
3. Die Gesamthöhe der jährlichen Benützungsgebühren muss die Jahresausgaben für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie für eine angemessene Erneuerungsrücklage decken. .....
4. Die zur Ermittlung der Benützungsgebühren dienenden Angaben sind im Kostendeckungsplan auszuweisen.
.....
§ 14 Schlichtung von Streitfällen
1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsmann vorzulegen. Dieser wird von der Genossenschaftsversammlung bestellt, er ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Schiedsmann hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Gelingt diese nicht binnen 6 Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen."
In dem obgenannten Mitgliederverzeichnis (Stand 1996) ist IE als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 (KG P.) angeführt. In den Verwaltungsakten sind die von ihr unterfertigten Vollmachten vom 25. Dezember 1997 und vom 21. August 1998 enthalten, in denen sie jeweils erklärte, JZ (jun., geb. 1962) die Vollmacht zu erteilen, sie in allen Angelegenheiten, die ihr Grundstück Nr. 553/4 beträfen, zu vertreten. In dem weiters in den Verwaltungsakten enthaltenen Protokoll über die Vorstandssitzung der WG am 14. März 1998 ist unter Punkt 2. mit dem Hinweis darauf, dass eine Vollmacht vorliege, vermerkt, dass IE in Zukunft von JZ jun. vertreten werde.
Mit Schreiben an die WG, "Streitschlichtungsstelle", vom 31. Juli 1998 erklärte IE, vertreten durch JZ jun., WK in seiner Funktion als Schiedsmann der WG folgende strittige Sachverhalte zur Durchführung eines Streitschlichtungsversuchs vorzulegen:
"1. Rechnungsabschluss 1997
Der Ausschuss der Wassergenossenschaft G legt keinen ordentlichen Jahresabschluss für das Jahr 1997 vor und verweigert dem bestellten Rechnungsprüfer die Einsichtnahme in zahlungsauslösende Kaufverträge, sodass keine ordentliche Rechnungsprüfung durchgeführt werden konnte. Der Ausschuss der Wassergenossenschaft G hat mit dem Umfang des Grundkaufs den diesbezüglichen Beschluss der Genossenschaftsversammlung überschritten und verwendet die Rücklagen der Wassergenossenschaft widmungswidrig zur Bezahlung des Grundstückskaufs.
Die unvollständige bzw. mangelhafte Rechnungslegung wird festgehalten im Bericht des Rechnungsprüfers. Mit dem Ausmaß des Grundkaufs wurde der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 21.02.87 überschritten. Für den dort genannten Behälterbau war die Benutzung von höchstens 30 m2 Grund erforderlich, es wurden jedoch 1.000 m2 erworben. Außerdem wurden mit diesem Kauf Anlagenteile (Quellfassung, alter Behälter, Rohre) erworben, welche bereits seit der Gründung der Genossenschaft im Jahr 1967 im Eigentum derselben stehen. Die widmungswidrige Verwendung der Genossenschaftsrücklagen zur Bezahlung des Kaufpreises ergibt sich aus § 10 Zi. 1 u. 2 in Verbindung mit § 12 Zi. 2 u. 3 der Genossenschaftssatzung, wonach solche Aufwendungen im jedem Falle im Umlageverfahren von den Mitgliedern zu bestreiten sind.
2. Quellschüttung
Nach Auskunft des Ausschusses bei der am 21. März 1998 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung beträgt das Wasserdargebot schon seit längerer Zeit nur mehr 1,2 l/s. Der Wasserbedarf liegt jedoch bei 1,6 l/s.
Die Mitglieder der Wassergenossenschaft G sind demzufolge in ihrer Versorgung gefährdet, ein Antrag meinerseits auf Durchführung der erforderlichen Wasserbeileitung wurde mehrheitlich abgelehnt.
3. Satzung
In der am 21.03.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurde beschlossen, den Mitgliedern je ein Exemplar der neu ausgearbeiteten Satzung zur Begutachtung zu übermitteln, um sodann im Wege eines Umlaufbeschlusses diese Satzung zu beschließen. Bis zum heutigen Tag liegt mir die geänderte Satzung nicht vor. Die Behörde hat erstmalig am 13.03.95 eine diesbezügliche Aufforderung an die Wassergenossenschaft gerichtet. Das Vorgehen betreffend die Satzung ist im Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 21. März 1998 unter Pkt. 4 festgehalten.
4. Wasserbezugsrecht Fam. P
In der am 21.03.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurde über einen Antrag der Fam. P betreffend die Erweiterung des Wasserbezugsrechts auf Parz. 561 und 560/8 mehrheitlich ein zustimmender Beschluss gefasst. Wegen der oben (Pkt. 3) dargestellten Versorgungsunsicherheit in der Wassergenossenschaft
G kann eine Ausweitung des Genossenschaftsumfangs derzeit nicht in Betracht gezogen werden.
5. Protokollführung
Zum Abschluss der Genossenschaftsversammlung vom 21. März 1998 wurde vom Schriftführer SA das Protokoll zur Prüfung verlesen. Meine Wortmeldungen zur Korrektur wurden nicht berücksichtigt, sodass das Protokoll in folgenden Punkten unvollständig ist:
Frage: Wie ist der Stand des wasserrechtlichen Verfahrens 'Kraftwerk F'?
Antw.: Im wasserrechtlichen Verfahren 'Kraftwerk F' kann der Quellschüttungsrückgang nicht berücksichtigt werden, nach Auskunft des ASV Ing. G sei nur eine zivilrechtliche Geltendmachung möglich. Dies werde vom Ausschuss wegen der hohen Kosten und des Prozessrisikos abgelehnt.
Frage: In welchen derzeit laufenden Verfahren ist die Genossenschaft beteiligt:
Antw.: Die Genossenschaft ist - mit Ausnahme des wasserrechtlichen Verfahrens 'Kraftwerk F' - in keinen Verfahren beteiligt.
Frage: Welcher akuter Anlagensanierungsbedarf ist derzeit bekannt?
Antw.: Es besteht Sanierungsbedarf im Bereich des alten Behälters (Holzhaus), des neuen Behälters (Schieberkammer) und der Quellstufe.
Frage: Welche Sanierungs-/Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahmen sind in den nächsten 20 Jahren zu planen?
Antw.: Es gibt keine Maßnahmen zu planen.
Frage: Welcher wirtschaftlicher Rahmenplan soll in den
nächsten 20 Jahren zur Anwendung kommen?
Antw.: Es existiert kein Rahmenplan.
Frage: Unter welchen Umständen wurde der Grundkauf W/R getätigt?
Antw.: Am 23.02.85 wurde ein vorbereitender Ausschussbeschluss gefasst, am 27.02.87 wurde der Kauf durch die Genossenschaftsversammlung beschlossen, am 20.04.96 wurden die erforderlichen Mittel im Jahresvoranschlag budgetiert und genehmigt. Der Kaufvertrag (vom 13.08.97) befindet sich beim Notar (Dr. S), die Verbücherung wurde noch nicht beantragt.
Frage: Wurden für die Liegenschaft 578/5 Anteile übernommen und wird entsprechender Wasserzins entrichtet?
Antw.: Es wurden weder Anteile übernommen, noch wird Wasserzins entrichtet.
Mein Einwand, das Weglassen der Anteilsberechnung in der Satzung sei rechtswidrig, wurde trotz meiner ausdrücklichen Aufforderung nicht protokolliert.
Mein Antrag, der Ausschuss möge in der Sache Fam. P wegen Erweiterung des Wasserbezugsrechts bei der Behörde eine Auskunft einholen, wurde trotz meiner ausdrücklichen Aufforderung nicht protokolliert und abgestimmt.
6. Anlagensanierung
Für das Rechnungsjahr 1996 wurde erstmals ein Voranschlag für anstehende Sanierungsarbeiten erstellt. Bis zur am 21.3.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurden diese Arbeiten jedoch nicht in Angriff genommen, auf einen neuerlichen Voranschlag für das Rechnungsjahr 1998 wurde gänzlich verzichtet.
7. Wasserbezug auf Parz. 578/5
Diese Liegenschaft wird vom Nachbargrundstück (Fam. L) mit Wasser versorgt, obwohl weder Anteile übernommen wurden, noch Wasserzins entrichtet wird.
8. Satzungsbeilagen
Seit meinem ersten Schreiben im Jänner d.J. an den Obmann habe ich mehrfach erfolglos um Herausgabe der Satzungsbeilagen ersucht. Die Satzung selbst habe ich von der BH S (Wasserbuch) erhalten, jedoch enthält diese keine Beilagen. Die von mir gewünschten Beilagen sind:
Schlüssel zur Ermittlung der Anteile Berechnungsblätter zur Ermittlung der Anteile der einzelnen
Wasserbezieher
Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Anteile
Verzeichnis der genossenschaftlichen Anlagenteile
Plan zur Deckung sowohl der Baukosten wie der jährlichen Ausgaben
Wasserbezugsordnung
Dienstanweisung für den Wasserwart
9. KW F
Mit Schreiben vom 3. Jun. 98 habe ich den Ausschuss der Genossenschaft aufgefordert, im wasserrechtlichen Verfahren 'KW F' beim Amt der Kärntner Landesregierung die Interessen der Genossenschaft bezüglich des Quellschüttungsrückganges nachdrücklich wahrzunehmen. Insbesondere habe ich den Ausschuss aufgefordert, der Einladung der Behörde zur Stellungnahme zum Gutachten des Landesgeologen Dr. H nachzukommen, was aber dem Vernehmen nach bis heute nicht erfolgt ist.
10. Mögliche Gesundheitsgefährdung durch Grundwassernutzung und bauliche Mängel
Mit Schreiben vom 3. Jun. 98 habe ich den Ausschuss erfolglos aufgefordert, die Qualität des abgegebenen Trinkwassers außer Zweifel zu stellen und den Mangel an der Quellfassung zu beheben.
In der Hoffnung auf eine gütliche Einigung erwarte ich ihre Einladung zu einem Schlichtungsversuch gemeinsam mit dem Ausschuss der Genossenschaft und verbleibe ....."
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 teilte JZ jun. der BH mit, dass sich die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der von ihm "vertretenen Liegenschaft 553/4", KG P., geändert hätten, Eigentümerin nunmehr die Beschwerdeführerin sei und er diese vertrete. Gleichzeitig legte er die schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1998 vor, wonach diese nach abgeschlossenem Kaufvertrag vom 14. Oktober 1998 außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 sei und JZ jun. (geb. 1962) bevollmächtige, sie in allen Angelegenheiten betreffend diese Liegenschaft zu vertreten und auch das Stimmrecht in der WG auszuüben.
Mit Schreiben an die BH vom 2. Februar 1999 erklärte JZ jun., in seiner Eigenschaft als ausgewiesener Vertreter der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 553/4, KG P., in der WG und nach Anrufung der Schlichtungsstelle mit beiliegendem Schreiben vom 31. Juli 1998 und fruchtlosem Verstreichen der in § 14 der Genossenschaftssatzung bestimmten Frist von sechs Monaten den Antrag zu stellen, gemäß § 85 Abs. 1 WRG über die - in diesem Schreiben vom 2. Februar 1999 sodann näher ausgeführten - Streitfragen zu entscheiden. Diese Ausführungen zu den Streitfragen decken sich im Wesentlichen mit den in der vorzitierten Eingabe vom 31. Juli 1998 enthaltenen Ausführungen, wobei im Schreiben vom 2. Februar 1999 noch eine Reihe von Anträgen zur Sachverhaltsermittlung gestellt wurde.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) vom 13. November 2000 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 7. Februar 2000 - damit war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. August 1999 auf Übergang der Entscheidungspflicht an den LH hinsichtlich der gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 begehrten Streitentscheidung zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen worden - gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die BH zurückverwiesen. Diese Entscheidung begründete der BM im Wesentlichen damit, dass dem Bescheid des LH Begründungsmängel anhafteten, dieser die Bedeutung der Abweisung eines Devolutionsantrages verkannt habe und der im Verwaltungsverfahren erhobene Sachverhalt derart mangelhaft sei, dass die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die BH führte am 17. Jänner 2001 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der (u.a.) die mit der obzitierten Eingabe vom 2. Februar 1999 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin erörtert wurden.
Mit Bescheid vom 19. März 2001 traf die BH über den obzitierten Streitentscheidungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1999 folgenden Ausspruch:
"Über Antrag der Frau MZ, vertreten durch Herrn JZ jun. (für die Parzelle 553/4, KG P), (.....) vom 02.02.1999, auf Streitentscheidung ergeht folgender
Spruch
Der Wassergenossenschaft G, vertreten durch den Obmann JL, (.....) wird aufgetragen, bis spätestens 30.06.2001
1. Wasser für eine ausreichende Versorgung sämtlicher Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich sind repräsentative Wassermessungen (Wassermessbuch, Messungen über einen längeren Zeitraum, laufende Messungen in regelmäßigen Abständen) heranzuziehen und die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass es bis zur endgültigen Abklärung (T 30.06.2001) zu keinen Versorgungsengpässen kommt.
2. die derzeit in Geltung stehenden Satzungen zu sanieren und 'geänderte Satzungen' unter Zugrundelegung und Beifügung von entsprechenden Beilagen neu zu fassen und neu zu beschließen.
Die übrigen Anträge werden zurück- bzw. abgewiesen.
Rechtsgrundlage
§ 68 AVG 1991 i.d.g.F."
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid die
Berufung vom 4. April 2001.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen
Bescheid vom 29. November 2001 traf der LH über die Berufung folgenden Ausspruch:
"I.
Der Landeshauptmann von Kärnten als Berufungsbehörde ändert gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG den Bescheid des Bezirkshauptmannes von S als Wasserrechtsbehörde vom 19.03.2001 (.....) betreffend den Spruchpunkt 2 dahingehend ab, als dieser wie folgt zu lauten hat:
'Der Wassergenossenschaft G, vertreten durch deren Obmann JL, (.....) wird aufgetragen, bis spätestens 30.06.2002 die derzeit in Geltung stehende Satzung zu sanieren, den geänderten Verhältnissen anzupassen und die geänderte Satzung unter Zugrundelegung und Beifügung der entsprechenden Unterlagen neu zu beschließen und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.'
Im Übrigen wird der Bescheid betreffend den Spruchpunkt 1 sowie hinsichtlich der 'Zurück- bzw. Abweisung der übrigen Anträge' der Frau MZ (.....), vertreten durch Herrn JZ jun. (.....), vom 02.02.1999, auf Streitentscheidung, ersatzlos aufgehoben, werden die Antragspunkte 1, 2, 5 und 6 als unbegründet abgewiesen und werden die Antragspunkte 3, 4, 7, 9 und 10 sowie die Berufungsanträge auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, auf Feststellung der Befangenheit des bescheidgenehmigenden Amtsorganes und der Behebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung des Art. 83 Abs. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Der Landeshauptmann von Kärnten als Berufungsbehörde stellt in Entsprechung des Berufungsantrages vom 04.04.2001 fest, dass Frau MZ (.....) durch ihren gewillkürten Stellvertreter JZ jun. (.....) zur Anrufung der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Schiedsmann der Wassergenossenschaft G legitimiert war."
Begründend führte der LH nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass die gesamte Anlage der WG ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben werde (§ 9 Abs. 2 WRG 1959) und auch ohne öffentliche Förderungsmittel errichtet worden sei. Festgestellt werde weiters, dass der Bescheid der BH vom 1. Dezember 2000 - mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtswegige Festsetzung des Kostenverteilungsschlüssels der WG betreffend drei näher bezeichnete Anwesen zurückgewiesen - mit Bescheid des LH vom 22. Oktober 2001 aufgehoben worden sei und die Angelegenheit zur amtswegigen Festsetzung eines Kostenverteilungsschlüssels an die BH zurückverwiesen worden sei.
Zu den einzelnen Antragspunkten (der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1999) führte der LH aus:
"Zu 1. Rechnungsabschluss 1997/Gebarung: Die Abweisung dieses Punktes hatte aus dem Grunde zu erfolgen, da die Wassergenossenschaft G ihre Anlage ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet hat und betreibt.
Die Wassergenossenschaft ist ein Selbstverwaltungskörper und hat sich eine Gebarungskontrolle nur auf die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel zu beschränken und hat in Anlehnung an das vorangeführte Erkenntnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Überwachung der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaft durch die Aufsichtsbehörde nur insoweit zu erfolgen, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Eine darüber hinausgehende Kontrolle würde eine Einschränkung der Unabhängigkeit der Wassergenossenschaft in finanziellen Dingen bedeuten. Dies bedingt, dass die Wassergenossenschaft in Ermangelung öffentlicher Fördermittel hinsichtlich der Mittelverwendung frei ist und derartige Fragen im Rahmen der in der Satzung hiefür vorgesehenen Verfahren zu behandeln sind.
Zu 2. Quellschüttung: Auf Grund des § 2 der genehmigten Satzung ist es Zweck der Wassergenossenschaft, die in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke und Anlagen mit Wasser zu versorgen. In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft S vom 17.03.1999 ist die seitens der Gemeinde O bekundete Bereitschaft festgehalten, jederzeit eine Versorgungsmöglichkeit durch die Nachbarschaft O zu ermöglichen. Zudem ist auch in der Satzung nicht vorgesehen, dass der Zukauf bzw. die Einspeisung von Fremdwasser in das Leitungsnetz der Wassergenossenschaft ausgeschlossen ist.
Anlässlich der Verhandlung vom 17.01.2001 wurde vom beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Quellschüttung für den Bedarf der Wassergenossenschaft ausreichend ist, weshalb auch Punkt 2 des Antrages abzuweisen war.
Zu 3. neue Satzung: Dieser Antragspunkt war zurückzuweisen, da bei der Bezirkshauptmannschaft S ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der neu vorgelegten Satzung anhängig und noch nicht abgeschlossen ist. Weiters wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22.10.2001 (...) dem Bezirkshauptmann von S als Wasserrechtsbehörde die amtswegige Festsetzung des Kostenverteilungsschlüssels für die Wassergenossenschaft G aufgetragen.
Zu 4. Wasserbezugsrecht der Familie P: Dieser Antragspunkt war zurückzuweisen, da anlässlich der Ortsverhandlung am 17.01.2001 festgestellt worden ist, dass das Objekt der Fam. P nicht an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft angeschlossen und somit die Antragstellung der Berufungswerberin unzulässig erfolgt ist.
Zu 5. Protokollführung: Laut Verhandlungsschrift vom 17.03.1999 ist die Fertigung des Vollversammlungsprotokolles vom 21.03.1998 durch den Vertreter der Berufungswerberin unter Vorbehalt erfolgt. Zuvor ist vom Obmann der Wassergenossenschaft erklärt worden, dass die Fragen der Antragstellerin beantwortet, aber nicht protokolliert worden seien. Die Antragstellerin habe keine Beeinträchtigung oder einen Eingriff in ein subjektiv geschütztes öffentliches Recht behauptet, sondern nur die Vollständigkeit der Urkunde bestritten.
Die zu diesem Punkt aufgeworfenen Fragen waren nicht Tagesordnungspunkt der Versammlung und sind daher auch nicht protokolliert worden. Die Aufnahme entsprechender Punkte in die Tagesordnung hätte über die Schiedsstelle und in Ermangelung einer gütlichen Einigung über die zuständige Wasserrechtsbehörde reklamiert werden müssen. Dies ist nicht erfolgt, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Zu 6. Anlagensanierung: Im Zuge der am 17.01.2001 durchgeführten ergänzenden Ortsverhandlung konnte festgestellt werden, dass mittlerweile die Zugangstüre zum Hochbehälter saniert bzw. ausgewechselt worden ist und sich die Anlage somit in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, weshalb dieser Antragspunkt als unbegründet abzuweisen war.
Zu 7. Wasserbezug auf Parz. Nr. 578/5: Frau GL als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 578/5 ist nicht Mitglied der Genossenschaft, hat jedoch zwischenzeitlich einen Antrag auf Einbeziehung dieses Grundstückes in die Wassergenossenschaft G gestellt und wird hierüber in einer Vollversammlung der Wassergenossenschaft unter Bedachtnahme auf das Wasserdargebot zu beschließen sein, weshalb dieser Antragspunkt als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu 9. Kraftwerk F: Dieser Antrag war zurückzuweisen, da laut Gesetz und der Satzung die Vertretung der Wassergenossenschaft im wasserrechtlichen Verfahren dem Obmann und nicht der Berufungswerberin obliegt und dieser auch der Genossenschaft gegenüber für seine Vertretungshandlungen verantwortlich ist.
Ob und welche Geschäftsführungshandlungen der Obmann auszuführen berechtigt ist, wäre in der überarbeiteten Satzung der Wassergenossenschaft festzulegen und ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss zu treffen. Darin müsste genau festgelegt werden, wie weit die Geschäftsführungsbefugnisse des Obmannes reichen und welche Belange dem Ausschuss und welche der Vollversammlung vorbehalten bleiben. Im wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren der Energiebehörde wurde die Wassergenossenschaft mit ihrem Begehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sollte die Berufungswerberin jedoch in einem zivilen Recht beeinträchtigt sein, müsste sie ihren Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.
Auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde des Vertreters der Berufungswerberin hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 28.07.1999 festgestellt, dass keine Veranlassung bestanden habe, einzuschreiten.
Zu 10. Qualität des Trinkwassers, mögliche Gesundheitsgefährdung durch Grundwassernutzung: Dieser Antrag war zurückzuweisen, da für die Qualität des Trinkwassers nicht die Wasserrechtsbehörde sondern die Sanitätsbehörde zuständig ist. Trinkwasser ist als Lebensmittel den Bestimmungen des Lebensmittelrechtes unterworfen und ist die Wasserrechtsbehörde lediglich für die Rohwasserqualität zuständig. Die bisher vorgenommenen Untersuchungen haben dem Wasser der Wassergenossenschaft Trinkwasserqualität sowohl in chemischer als auch in bakteriologischer Hinsicht attestiert und hätte im Übrigen die Sanitätsbehörde die Schließung der Anlagen verfügt, soferne geringste hygienische Bedenken bestanden hätten."
Zu dem übrigen Berufungsvorbringen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in die behördlichen Verfahren ausreichend eingebunden gewesen sei und keine darüber hinausgehende Veranlassung bestanden habe, zusätzliche Stellungnahmen einzuholen. Der WG sei die Anpassung der Satzung an die gegenwärtigen Verhältnisse aufgetragen worden, wobei es dem Grundsatz der Autonomie der Wassergenossenschaften widersprechen würde, dieser einen Katalog der zu setzenden Maßnahmen vorzuschreiben, was auch für die Vorhalte der Scheinbegründungen zu den Punkten "Satzungen und Satzungsbeilagen" gelte. Die Erstbehörde habe ausreichende Ermittlungen angestellt und die vorgelegten Beweise ausreichend gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Argumente für eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung vorbringen können, weil allein im Umstand, dass einem Begehren nicht entsprochen werde, keine Aktenwidrigkeit erblickt werden könne, was auch für die Vorhalte der Befangenheit und Willkürlichkeit des Organwalters gelte. Weiters hätten keine durchschlagenden Argumente vorgebracht werden können, die die behördliche Gebarungsprüfungspflicht hervorgekehrt hätten, wie dies zum Punkt 1. "Rechnungsabschluss 1997/Gebarung" ausführlich erwogen worden sei.
Der in der Berufung gestellte Antrag auf Feststellung, dass das den erstinstanzlichen Bescheid genehmigende Amtsorgan befangen gewesen sei und Willkür geübt habe, sei schon aus dem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil der Umstand, dass einem Antragswerber nicht in den von ihm geforderten Punkten Recht gegeben werde, nicht dazu führen könne, dem die Amtshandlung leitenden Organ ein parteienschädigendes Verhalten zum Vorwurf zu machen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass zahlreiche Anträge der Beschwerdeführerin auch im Sinn der gestellten Anträge entschieden worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die WG - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Unter diesem Punkt des angefochtenen Bescheides wurde vom LH in Entsprechung des von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 4. April 2001 gestellten Antrages festgestellt, dass sie zur Anrufung der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Schiedsmann der WG legitimiert sei.
Die vorliegende Beschwerde erfasst zwar laut der darin enthaltenen Anfechtungserklärung den gesamten Bescheid, es ist jedoch nicht zu erkennen und legt die Beschwerde auch nicht dar, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den genannten Ausspruch des LH in Rechten verletzt sei.
Die Beschwerde war daher in Bezug auf den genannten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die mit "Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften" überschriebene Bestimmung des § 85 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 155/1999 lautet:
"§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
....."
Die in § 85 Abs. 1 leg. cit. genannte Bestimmung des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. ordnet an, dass die Satzungen (u.a.) Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten haben.
Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gemäß § 85 Abs. 1 leg. cit. ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 98/07/0182).
Diese Aufsicht der Wasserrechtsbehörde erstreckt sich zwar auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Daher ist bei Ermessensentscheidungen der Genossenschaft, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist, in der Regel nur der Verfahrensvorgang und nicht der Inhalt der Entscheidung zu prüfen (vgl. dazu etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz. 6 zu § 85 WRG, mwN). Demgemäß normiert § 85 Abs. 1 dritter Satz leg. cit., dass von der Wasserrechtsbehörde die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Genossenschaft nur insoweit zu überwachen sind, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Auf diese Weise wird sowohl die genossenschaftliche Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze als auch die Erfüllung der gesetzlichen (bzw. satzungsmäßigen) Aufgaben und Pflichten gesichert.
Ein besonderer Ausfluss der in § 85 leg. cit. normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden konnten. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Satzung - wie im vorliegenden Beschwerdefall (vgl. § 14 der Satzungen der WG) - eine Regelung im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. enthält. Nur wenn das in der Satzung vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat, ist die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung gegeben (vgl. etwa die in Raschauer, aaO, Rz 4 zu § 85 WRG, und in Oberleitner, WRG (2004), Rz 3 und 4 zu § 85 WRG, zitierte Judikatur).
Streitfälle entspringen dann aus dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den §§ 73 bis 76 WRG 1959 oder in den Satzungen oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG 1959 und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. Ist der Zweck einer Wassergenossenschaft u.a. die Versorgung ihrer Mitglieder mit Trinkwasser und Nutzwasser (vgl. § 73 Abs. 1 lit. b leg. cit.), ist demnach der Streit über den die Wassergenossenschaft gegenüber einem Mitglied treffenden Umfang der Versorgungspflicht jedenfalls ein Streitfall gemäß § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 98/07/0182, mwN).
Aus § 85 leg. cit. ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Genossenschaftsmitglied durch eine Entscheidung der Genossenschaft als in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für diese Entscheidung gegeben sind und, falls dies zutrifft, ob die Entscheidung den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organs überschreitet oder gegen bestehende Vorschriften des WRG 1959 oder der Satzungen verstößt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0086, mwN).
Mit dem in § 85 Abs. 1 erster Satz leg. cit. normierten Instrument der Streitentscheidung soll allerdings einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar.
Einem Genossenschaftsmitglied steht es somit frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hiebei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird.
Zu den einzelnen Punkten des obgenannten, mit Eingabe der Beschwerdeführerin an die BH vom 2. Februar 1999 gestellten Antrages zur Streitentscheidung:
Zu Punkt 1. "Rechnungsabschluss 1997/Gebarung":
Die Beschwerde bringt diesbezüglich vor, es sei nicht einsichtig, warum die Norm des § 85 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 der Regelung des § 85 Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit. vorgehen solle. Folgte man der Ansicht des LH, dann wäre zwar in Streitfragen wegen finanzieller Belange bei Fehlen öffentlicher Mittel einerseits die Anrufung der Wasserrechtsbehörde gesetzes- und satzungskonform, die Wasserrechtsbehörde könnte jedoch andererseits die Behandlung solcher Streitfragen überhaupt ablehnen, womit der in § 85 Abs. 1 erster Satz leg. cit. implementierte Rechtsschutz ad absurdum geführt wäre.
Dieser Ansicht ist beizupflichten. Dass ein Genossenschaftsmitglied einen Beschluss, mit dem etwa über das Vermögen der Genossenschaft in satzungswidriger Weise verfügt würde, nicht bekämpfen könnte, wenn durch eine solche finanzielle Gebarung öffentliche Interessen im Sinn des § 50 Abs. 7 und § 105 leg. cit. nicht berührt würden, ist schon aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 leg. cit. nicht zu erschließen, hat doch der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 leg. cit. klar zwischen den Begriffen "Überwachen" (der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Genossenschaft) und "Entscheidung" (von Streitfällen, die nicht im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden können) unterschieden. Für dieses Normenverständnis sprechen insbesondere auch die Materialien zur Wasserrechtsnovelle BGBl. I Nr. 155/1999. Diesen Materialien (vgl. RV 1199 BlgNR 20. GP, 26/27: "Zu Punkt 43 und 44") zufolge soll mit der Novelle zwar die behördliche Aufsicht auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaftliche Interessen berühren, und die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung usw.) überlassen bleiben; Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis, die nicht im Wege der Schlichtung bereinigt werden, unterliegen (jedoch) weiterhin der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen wäre auch kein sachlicher Grund für eine Regelung ersichtlich, die dem einzelnen Genossenschaftsmitglied nur im Fall der Berührung von öffentlichen Interessen die Möglichkeit gäbe, den die finanzielle Gebarung der Genossenschaft betreffenden Streitfall nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch an die Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung heranzutragen.
Entgegen der Auffassung des LH schließen somit der Umstand, dass eine Wassergenossenschaft - wie unbestrittenermaßen im Beschwerdefall - ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ihre Anlage errichtet hat und betreibt, und das Fehlen öffentlicher Interessen (§ 50 Abs. 7, § 105 WRG 1959) nicht von vornherein aus, dass sich ein Genossenschaftsmitglied gegen eine gesetz- oder satzungswidrige Verwendung der finanziellen Mittel der Genossenschaft im Rahmen eines Streitschlichtungs- bzw. Streitentscheidungsverfahrens nach § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 zur Wehr setzen kann.
Damit ist jedoch für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Wie oben bereits dargelegt wurde, ist die Streitentscheidungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde im Sinn des § 85 Abs. 1 erster Satz leg. cit. auf den vom Genossenschaftsmitglied an das nach den Satzungen bestimmte Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die damit geltend gemachten Gründe beschränkt. In ihrer an den Schiedsmann (§ 14 Z. 1 der Satzungen) der WG gerichteten Streitschlichtungseingabe vom 31. Juli 1998 - die die Beschwerdeführerin ihrem das beschwerdegegenständliche Verwaltungsverfahren einleitenden Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 zu Grunde gelegt hat - wurde von ihr kein konkretes Begehren gestellt, sondern eine Reihe von Missständen behauptet, die in der Weigerung, dem bestellten Rechnungsprüfer Einsicht in Urkunden zu gewähren, im Kauf eines Grundstückes und in der widmungswidrigen Verwendung von Rücklagen gelegen seien. Welche Maßnahmen bzw. Streitentscheidung von der Beschwerdeführerin begehrt werde oder welchem von ihr gestellten, von der WG in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag - etwa durch Aufhebung eines Beschlusses der WG - zum Durchbruch verholfen werden soll, geht jedoch aus der genannten Streitschlichtungseingabe (wie auch dem Streitentscheidungsantrag) nicht hervor.
Mangels eines solchen Begehrens - das auch in dem nachfolgenden Streitentscheidungsverfahren vor der Wasserrechtsbehörde nicht hätte nachgeholt werden können - ist nicht zu erkennen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die im Umfang des Punktes 1. ihrer Eingabe vom 2. Februar 1999 erfolgte Abweisung ihres Antrages auf Streitentscheidung durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden sei. Abgesehen davon ist es Sache des Rechnungsprüfers, die ihm zur Erfüllung seiner Funktion erforderlich scheinenden Belege zu fordern, sodass sich auch unter diesem Blickwinkel aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ergibt, inwieweit ihre satzungsmäßigen Rechte unmittelbar beeinträchtigt worden seien.
Ob das in diesen Eingaben der Beschwerdeführerin enthaltene Vorbringen die Wasserrechtsbehörde zur Durchführung von bestimmten Aufsichtsmaßnahmen habe veranlassen müssen, kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage nicht Sache des Streitentscheidungsverfahrens ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher in Ansehung des Punktes 1. der Eingabe vom 2. Februar 1999 als nicht berechtigt.
Zu Punkt 2. "Quellschüttung":
Unter diesem Punkt wurde in der Streitschlichtungseingabe vom 31. Juli 1998 (wie auch in der Eingabe vom 2. Februar 1999) vorgebracht, dass nach Auskunft des Ausschusses (der WG) in der Genossenschaftsversammlung am 21. März 1998 das Wasserdargebot schon seit längerer Zeit nur mehr 1,2 l/sec. betrage, der Wasserbedarf jedoch bei 1,6 l/sec. liege, die Mitglieder der WG demzufolge in ihrer Versorgung beeinträchtigt seien und der Antrag auf "Durchführung der erforderlichen Wasserbeileitung" mehrheitlich abgelehnt worden sei, weshalb die WG den in § 2 Abs. 1 der Satzungen festgelegten Genossenschaftszweck verletze. Aus diesem Vorbringen ergibt sich das Begehren der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin an das Schiedsorgan, ihrem Antrag auf "Durchführung der erforderlichen Wasserbeileitung" zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Beschwerde wiederholt in Ansehung dieses Punktes das genannte Vorbringen und rügt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen (Vorlage des "Wassermessbuches" durch die WG, Erhebung der Ergebnisse der Beweissicherung zur Quellschüttung aus dem Verwaltungsverfahren "KW F beim AKLR", sachverständige Klärung von Wasserdargebot und Wasserbedarf und Vernehmung des (mittlerweile verstorbenen) JZ sen.) auseinander gesetzt habe, sondern dem in der Verhandlung am 17. Jänner 2001 beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen gefolgt sei, der festgestellt habe, dass die Quellschüttung "zur Zeit" ausreiche. Auch habe die belangte Behörde im Dunkeln gelassen, wie eine Wasserbeileitung im Sinn des in der Versammlung am 21. März 1998 gestellten Antrages überhaupt möglich sein solle, sei doch durch den diesen Antrag ablehnenden Beschluss in dieser Versammlung eine Bindungswirkung und damit die Unmöglichkeit der Behebung des Wassermangels eingetreten.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
In der genannten Versammlung am 21. März 1998 stellte nach Ausweis des in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Protokolls (vgl. dort den Punkt 8.) JZ jun. den Antrag, "anstatt des Einbaues des Wasserzählers bzw. der Verpflichtung, diesen einzubauen, alle erforderlichen Mittel aufzuwenden, um das fehlende Wasserdargebot (0,4 l/sec.) zu erhöhen". Dieser Antrag wurde dem genannten Protokoll zufolge mehrheitlich abgelehnt, wobei drei Personen (JE, JZ sen. und JZ jun.) für den Antrag gestimmt haben und sich eine Person der Stimme enthalten hat.
Ist - wie im Beschwerdefall (vgl. § 2 der Satzungen der WG) - Zweck der Wassergenossenschaft die Wasserversorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen bzw. ihrer Mitglieder (vgl. auch § 73 Abs. 1 lit. b WRG 1959), so ist der Streit über den die WG gegenüber einem Mitglied treffenden Umfang der Versorgungspflicht jedenfalls ein Streitfall im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 98/07/0182). Inwieweit durch den genannten ablehnenden Beschluss der Genossenschaftsversammlung das Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei, kann allerdings schon deshalb nicht erkannt werden, weil die Beschwerde nicht konkretisiert dargelegt hat, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin selbst von einem Versorgungsengpass betroffen wurde oder wird. Auf einen allfälligen, andere Genossenschaftsmitglieder treffenden Versorgungsengpass kommt es hiebei nicht an.
Abgesehen davon ist auch nicht zu erkennen, dass - was in Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss der Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist (vgl. dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2003/07/0086, mwN) - der obgenannte Beschluss vom 21. März 1998 gegen bestehende Vorschriften der Satzungen der WG oder das WRG 1959 verstößt.
§ 3 Z. 2 dieser Satzungen enthält eine Aufzählung der Rechte der Genossenschaftsmitglieder, wie diese oben (I.) bereits wiedergegeben wurde. Weder die Satzungen noch das WRG 1959 normieren eine Verpflichtung der WG, die bestehenden Genossenschaftsanlagen, -einrichtungen oder -berechtigungen zu erweitern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie eingangs unter Punkt II. bereits ausgeführt wurde - ein Genossenschaftsmitglied nicht erzwingen kann, Beschlüsse der WG, die weder an formellen Fehlern leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu ersetzen (dies wäre mit dem Grundsatz der Selbstverwaltung der Wassergenossenschaften nicht vereinbar), und dass bei Ermessensentscheidungen der Genossenschaft, soweit dadurch kein öffentliches Interesse verletzt wird, in der Regel nur der Verfahrensgang und nicht der Inhalt der Ermessensentscheidung überprüft werden kann.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Abweisung des in der Versammlung am 21. März 1998 gestellten Antrages, "alle erforderlichen Mittel aufzuwenden", um das Wasserdargebot zu erhöhen, einer künftigen Beschlussfassung der WG, wenn eine solche auf eine Erhöhung des Wasserdargebots abzielen sollte, - entgegen der Beschwerdemeinung - keineswegs entgegensteht.
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen brauchte nicht noch darauf eingegangen zu werden, dass der wasserfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung am 17. Jänner 2001 (vgl. die in den Verwaltungsakten enthaltene Verhandlungsschrift) ausgeführt hat, dass die Quellschüttung derzeit ausreiche, und kann die Beurteilung des LH, dass der Streitentscheidungsantrag in Ansehung des Punktes 2. der Eingabe vom 2. Februar 1999 nicht berechtigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Zu Punkt 3. "Satzung":
In der Streitschlichtungseingabe vom 31. Juli 1998 - wie auch im Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999, auf dessen Inhalt die Beschwerde insoweit hinweist - wurde vorgebracht, es sei in der Genossenschaftsversammlung am 21. März 1998 (unter Punkt 4.) beschlossen worden, den Mitgliedern je ein Exemplar der neu ausgearbeiteten Satzung zur Begutachtung zu übermitteln, um sodann im Wege eines Umlaufbeschlusses diese Satzung zu beschließen. Bisher liege der Antragstellerin die geänderte Satzung nicht vor. Im Protokoll über diese Versammlung am 21. März 1998 ist unter Punkt 4. festgehalten:
"Die neuen Satzungen werden mit Umlaufbeschluss beschlossen. Jedes Mitglied erhält 14 Tage vor der zu leistenden Unterschrift die neuen Satzungen zur Begutachtung. Einstimmige Annahme."
Mit diesem Beschluss wurde lediglich die Absicht der künftigen Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung zum Ausdruck gebracht. Ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf Erlassung geänderter Satzungen kann weder aus dem vorgenannten Beschluss noch aus dem WRG 1959 abgeleitet werden. Im Hinblick darauf kann es dahingestellt bleiben, ob - was von der Beschwerde bestritten wird - ein Prüfungsverfahren hinsichtlich einer neu vorgelegten Satzung bei der BH anhängig sei, und kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 in Ansehung des Punktes 3. zurückgewiesen hat.
Zu Punkt 4. "Wasserbezugsrecht der Fam. P:
Laut dem obgenannten Versammlungsprotokoll vom 21. März 1998 (Punkt 7a) wurde in dieser Versammlung der Antrag des Ehepaares C und IP "auf Erweiterung des Wasserrechtes auf den Neubau auf Parz. Nr. 561 und 560/8" vorgebracht. Diesbezüglich heißt es weiters in dem Protokoll:
"Er (offensichtlich gemeint: IP) will den Wasserbezug vom seinerzeitigen Schweinestall Alt-Wirtschaftsgebäude auf den neuen Schweinestall-Hühnerstall herstellen. Antrag IP. Abstimmung ergab zwei Gegenstimmen. ZJ sen., JE, 1 Stimmenthaltung ZJ jun."
Die dem Streitentscheidungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1999 zu Grunde liegende Streitschlichtungseingabe vom 31. Juli 1998 wurde von ihrer Rechtsvorgängerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4, IE, diese vertreten durch JZ jun., gestellt. Schon im Zeitpunkt der Vollversammlung der Genossenschaftsmitglieder am 21. März 1998 war IE, wie oben bereits dargestellt, durch JZ jun. vertreten. Das in den Verwaltungsakten enthaltene Protokoll über diese Vollversammlung weist (u.a.) eine unleserliche Paraphe mit dem Zusatz "jun." und "in Vertretung IE und unter Vorbehalt zur Protokollführung (Beschwerde ergeht schriftlich)" auf. Mangels eines gegenteiligen Vorbringens in den genannten Eingaben vom 31. Juli 1998 und 2. Februar 1999 sowie der Beschwerde ist somit davon auszugehen, dass die damalige Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 auch in der Vollversammlung am 21. März 1998 durch JZ jun. vertreten war. Dieser hat, wie aus dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Protokoll vom 21. März 1998 hervorgeht, nicht gegen den obgenannten Antrag "auf Erweiterung des Wasserrechtes" gestimmt, sondern sich (lediglich) der Stimme enthalten.
Schon im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin von IE, in deren Namen die Streitbereinigungseingabe vom 31. Juli 1998 eingebracht wurde, wie von der Beschwerde behauptet wird, durch den obzitierten Beschluss vom 21. März 1998 in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde. Damit erweist sich auch das hinsichtlich des Punktes 4. des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 erstattete Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zielführend.
Zu Punkt 5. "Protokollführung":
Zu diesem Punkt wird in der Streitschlichtungseingabe vom 31. Juli 1998 - wie auch im Streitentscheidungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1999, auf dessen Inhalt in der Beschwerde hingewiesen wird - ein Vorbringen erstattet, wie es oben (I.) bereits wiedergegeben wurde. Die von der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin von IE gerügte Mangelhaftigkeit des Protokolls wäre nur dann von Relevanz, wenn die von ihr angestrebte Protokollergänzung zur Durchsetzung eines (weiteren) von ihr im Weg des Streitschlichtungsverfahrens gestellten Antrages führen würde. Selbst wenn der in der Eingabe vom 31. Juli 1998 unter Punkt 5. genannte Antrag, "der Ausschuss möge in der Sache Fam. P wegen Erweiterung des Wasserbezugsrechts bei der Behörde eine Auskunft einholen" gestellt worden sein sollte, wäre für den Standpunkt der Beschwerdeführerin schon aus den in diesem Erkenntnis oben (zu Punkt 4. "Wasserbezugsrecht der Fam. P") dargelegten Erwägungen nichts gewonnen.
Wenn in der Streitbereinigungseingabe vom 31. Juli 1998 unter Punkt 5. weiters releviert wurde, dass der Einwand des Vertreters von IE, "das Weglassen der Anteilsberechnung in der Satzung sei rechtswidrig", entgegen dessen Aufforderung nicht protokolliert wurde, so geht aus dem übrigen in dieser Eingabe enthaltenen Vorbringen - ebenso wie aus dem Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 und der Beschwerde - nicht hervor, dass IE (oder in weiterer Folge die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 und als solche in Ansehung dieses Grundstückes Mitglied der WG) auf Grund einer fehlenden "Anteilsberechnung in der Satzung" in ihren Rechten als Genossenschaftsmitglied beeinträchtigt würde.
Schon deshalb kann auch die Abweisung des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 in Ansehung des Punktes 5. durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Zu Punkt 6. "Anlagensanierung":
Mit dem in der genannten Eingabe vom 31. Juli 1998 zu diesem Punkt erstatteten, oben (I.) wiedergegebenen Vorbringen wurde kein Sachantrag an das Schiedsorgan gestellt und darüber hinaus auch nicht dargetan, inwieweit IE als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 in ihren Rechten als Genossenschaftsmitglied, so etwa durch eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgung in Bezug auf dieses Grundstück, verletzt würde. Schon deshalb kann auch die Abweisung des diesbezüglichen Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 durch die belangte Behörde - ohne dass noch darauf eingegangen zu werden brauchte, ob, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, sich die genannte Anlage der WG in ordnungsgemäßem Zustand befinde - nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Zu Punkt 7. "Wasserbezug auf Parz. 578/5":
Zu diesem Punkt wurde in der Eingabe vom 31. Juli 1998 vorgebracht, dass die Liegenschaft vom Nachbargrundstück (Fam. L) mit Wasser versorgt werde, obwohl weder Anteile übernommen worden seien noch Wasserzins entrichtet werde.
Mit diesem - im Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 wiederholten - Vorbringen wurde geltend gemacht, dass von der Anlage der WG unentgeltlich eine genossenschaftsfremde Liegenschaft bzw. deren Eigentümer versorgt würden, mit dem erkennbaren Begehren, diese Wasserversorgung zu unterbinden.
Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Streitentscheidungsantrag im angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass GL als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 578/5 (zwar) nicht Mitglied der WG sei, jedoch zwischenzeitlich einen Antrag auf Einbeziehung ihres Grundstückes in die WG gestellt habe, worüber in einer Vollversammlung der WG zu beschließen sein werde.
Durch die vom LH als erwiesen angenommene - nicht durch einen mit dem WRG 1959 bzw. den Satzungen der WG im Einklang stehenden Rechtsakt gedeckte - Versorgung einer genossenschaftsfremden Liegenschaft bzw. deren Eigentümer wird in die subjektiven Rechte der Genossenschaftsmitglieder - und damit auch der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 - bereits deshalb nachteilig eingegriffen, weil in satzungswidriger Weise (vgl. § 2 der Satzungen der WG) Genossenschaftsvermögen verwendet wird.
Mit ihrer Auffassung, dass diese Vorgangsweise bereits vor einer (allenfalls künftigen) nachträglichen Einbeziehung des Grundstückes Nr. 578/5 zulässig sei, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
In Ansehung der Zurückweisung der Streitentscheidungseingabe im Umfang des Punktes 7. erweist sich der angefochtene Bescheid daher seinem Inhalt nach als rechtswidrig.
Zu Punkt 8. "Satzungsbeilagen" und zu Spruchpunkt I./2. Absatz (Abänderung des Spruchpunktes 2 des erstinstanzlichen Bescheides):
In der Eingabe vom 31. Juli 1998 wurde von IE bemängelt, dass sie den Obmann der WG mehrfach erfolglos um Herausgabe von Satzungsbeilagen (vgl. die Aufzählung dieser Satzungsbeilagen oben I.) ersucht habe. Diese Beilagen lägen nicht im Wasserbuch der BH auf.
Dieses Vorbringen, mit dem erkennbar das Begehren verbunden ist, der WG die Übermittlung der genannten Urkunden aufzutragen, wurde von der Beschwerdeführerin im Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 wiederholt und ergänzend dazu vorgebracht, dass der Ausschuss der WG gegen die Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 lit. e der Satzungen der WG und gegen seine Anzeigepflicht gegenüber der Wasserrechtsbehörde verstoße.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "zurück- bzw. abgewiesen" und in Spruchpunkt 2. der WG aufgetragen, "die derzeit in Geltung stehenden Satzungen zu sanieren" und geänderte Satzungen "unter Zugrundelegung und Beifügung von entsprechenden Beilagen neu zu fassen und neu zu beschließen". Dieser im Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Ausspruch wurde im angefochtenen Bescheid (unter Spruchpunkt I.) wie folgt abgeändert:
"Der Wassergenossenschaft (.....) wird aufgetragen, bis spätestens 30.06.2002 die derzeit in Geltung stehende Satzung zu sanieren, den geänderten Verhältnissen anzupassen und die geänderte Satzung unter Zugrundelegung und Beifügung der entsprechenden Unterlagen neu zu beschließen und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen."
Die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte "Zurück- bzw. Abweisung" des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 in Ansehung des Punktes 8. wurde mit dem angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Die Beschwerde wendet sich in ihren Ausführungen zu "Antragspunkt 8 - Satzungsbeilagen" nur gegen den vorzitierten abändernden Ausspruch des LH zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides und rügt, dass im angefochtenen Bescheid jede Begründung dafür fehle, worin die Sanierungsbedürftigkeit der geltenden Satzungen bestehe, welche Verhältnisse sich geändert hätten und warum sie die WG für handlungsfähig halte und nicht amtswegig mit einer Anpassung vorgehe. Auf die ersatzlose Aufhebung der "Zurück- bzw. Abweisung" des Streitentscheidungsantrages hinsichtlich des Begehrens um Ausfolgung der obgenannten Satzungsbeilagen kommt die Beschwerde hingegen nicht zurück, sodass darauf nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.
Zur Bekämpfung des der WG erteilten Auftrages, eine neue Satzung zu beschließen und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, weil dieser Auftrag gegenüber der WG ergangen ist und dadurch das einzelne Genossenschaftsmitglied in wasserrechtlich geschützten Rechten unmittelbar nicht betroffen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das betreffend ein Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 77 Abs. 5 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0150, mwN).
Soweit die Beschwerde somit gegen den unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen abändernden Ausspruch gerichtet ist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Zu Punkt 9. "KW F":
In der Eingabe vom 31. Juli 1998 - wie auch im Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 - wurde bemängelt, dass der Ausschuss der WG der Aufforderung von IE vom 3. Juni 1998, die Interessen der WG im wasserrechtlichen Verfahren "KW F" beim Amt der Kärntner Landesregierung bezüglich des Quellschüttungsrückganges "nachdrücklich wahrzunehmen" und insbesondere zu einem Gutachten des Landesgeologen Stellung zu nehmen, nicht entsprochen habe. Insbesondere unterlasse auch der Obmann der WG entgegen der bei der Genossenschaftsversammlung am 21. März 1998 protokollierten Äußerung, einen durch einen Dritten verursachten Schaden "ordnungsgemäß zu betreiben".
Nach den Satzungen der WG haben die Mitglieder ein Recht auf Teilnahme an der Verwaltung gemäß diesen Satzungen (§ 3 Z. 2 lit. b). Diese zählen in § 4 Z. 2 die Angelegenheiten auf, die in die Kompetenz der Genossenschaftsversammlung fallen, darunter etwa das Recht, die Ausschussmitglieder zu wählen und nähere Weisungen an den Ausschuss zu erteilen (vgl. § 4 Z. 2 lit. a und b), wobei solche Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher "Anteils-(Stimmen‑)Mehrheit" zu fassen sind (vgl. § 5 Z. 4). Weder das WRG 1959 noch die Satzungen der WG sehen vor, dass ein einzelnes Genossenschaftsmitglied berechtigt wäre, dem Ausschuss - oder dem Obmann - der WG die Vornahme bestimmter Handlungen für die WG aufzutragen. Das Mitglied ist im Rahmen der Genossenschaftsversammlung (§ 4 der Satzungen) berechtigt, an der Willensbildung der WG mitzuwirken und auf diesem Weg in Form eines von der Genossenschaftsversammlung in ihrem Zuständigkeitsbereich gefassten Beschluss die Vornahme von Handlungen oder Unterlassungen aufzutragen.
Dass in der von der Beschwerde ins Treffen geführten Versammlung am 21. März 1998 ein den Ausschuss der WG bindender Beschluss zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen im wasserrechtlichen Verfahren "KW F" gefasst worden sei, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ergibt sich dies aus dem diesbezüglichen Versammlungsprotokoll. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die in der Eingabe vom 31. Juli 1998 (bzw. ihrem Streitentscheidungsantrag) behauptete Untätigkeit von Genossenschaftsorganen in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt wäre.
Damit erweist sich auch das hinsichtlich Punkt 9. des Streitentscheidungsantrages erstattete Beschwerdevorbringen als nicht zielführend.
Zu Punkt 10. "Mögliche Gesundheitsgefährdung durch Grundwassernutzung":
In der Eingabe vom 31. Juli 1998 - wie auch im Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 - wurde dazu vorgebracht, dass mit Schreiben vom 3. Juni 1998 der Ausschuss erfolglos aufgefordert worden sei, "die Qualität des abgegebenen Trinkwassers außer Zweifel zu stellen". (Auf das in der Eingabe vom 31. Juli 1998 unter diesem Punkt erhobene weitere Begehren, "den Mangel an der Quellfassung" zu beheben, wurde im Streitentscheidungsantrag nicht zurückgekommen).
In den Verwaltungsakten ist das Schreiben der BH (Gesundheitsabteilung an die Wasserabteilung der BH) vom 8. April 1999 enthalten, demzufolge am 21. September 1998 eine Wasseruntersuchung durch Entnahme einer Wasserprobe über einen Zapfhahn in der Küche des Hauses G 17 und Übermittlung der Wasserprobe an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten vorgenommen worden sei und das Untersuchungsergebnis vom 6. Oktober 1998 das Wasser hinsichtlich seiner Qualität als Trinkwasser ausweise. In den Verwaltungsakten ist weiters (u.a.) ein an die WG ausgestelltes Wasserzeugnis der genannten Lebensmitteluntersuchungsanstalt vom 10. Mai 1999 enthalten, dem zufolge auf Grund einer am 6. Mai 1999 ebenso in G 17 gezogenen Wasserprobe das Wasser als Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet sei. Laut dem Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2000 wurde in dieser Verhandlung vom beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie über Befragen durch JZ jun. (dem Vertreter der Beschwerdeführerin; vgl. die obgenannte Vollmacht vom 1. Dezember 1998) angegeben, dass es sich bei den gegenständlichen Porengrundwässern der Wasserfassung - zumindest teilweise - um bachbegleitendes Grundwasser handeln dürfte. Über weitere Äußerung des JZ jun., dass nach seinen Informationen (so dem Auskunftsschreiben der Amtsärztin der BH vom 3. März 2000) bachbegleitendes Grundwasser grundsätzlich nicht als Trinkwasser anzusehen sei, wurde vom genannten Amtssachverständigen angegeben, dass die Erschließung von bachbegleitendem Grundwasser zur Trinkwasserversorgung in jenen Fällen durchaus möglich und üblich sei, in denen dieses Grundwasser eine ausreichende Verweildauer im Untergrund aufweise.
Im erstinstanzlichen Bescheid vom 19. März 2001 wurde zur möglichen Gesundheitsgefährdung durch Grundwassernutzung ausgeführt, es sei anlässlich des Ermittlungsverfahrens (mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000) festgestellt worden, dass das Wasser der Wasserversorgungsanlage der WG auf Grund der Untersuchungsergebnisse einwandfreie Trinkwasserqualität in chemischer und bakteriologischer Hinsicht aufweise.
In ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 4. April 2001 verwies die Beschwerdeführerin auf von der Gesundheitsbehörde in ihrem Auskunftsschreiben vom 3. März 2000 dargelegte Bedenken mit dem Vorbringen, dass nach deren Meinung die Wasserversorgungsanlage im Hinblick auf die Beimengung von bachbegleitendem Grundwasser nur mehr für Nutzwasserzwecke geeignet erscheine.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den obgenannten fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hat sie nicht behauptet, dass die Versorgung des Grundstückes Nr. 553/4 über die Anlage der WG nicht mit Trinkwasserqualität erfolge, sodass nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung des Punktes 10. des Streitentscheidungsantrages unmittelbar in subjektiven Rechten verletzt sei.
Der Beschwerde ist im Übrigen zwar insoweit darin beizupflichten, dass die Wasserrechtsbehörde, wenn die Entscheidung eines Streites im Sinn des § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 an sie herangetragen wird und die Streitigkeit dem Genossenschaftsverhältnis oder den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringt - so etwa die Streitfrage, ob die WG ihre Verpflichtung gegenüber dem Genossenschaftsmitglied zur Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität erfüllt -, nicht unter Hinweis auf die Kompetenz einer nach einem anderen Gesetz (als dem WRG 1959) zuständigen Behörde ablehnen darf. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch mit der Frage der in Zweifel gezogenen Wasserqualität auch inhaltlich auseinander gesetzt und dazu ausgeführt, dass die bisher vorgenommenen Untersuchungen dem Wasser der WG Trinkwasserqualität sowohl in chemischer als auch in bakteriologischer Hinsicht attestiert hätten und im Übrigen die Sanitätsbehörde (ansonsten) die Schließung der Anlagen verfügt hätte, sofern geringste hygienische Bedenken bestanden hätten. Da somit die belangte Behörde auf die im Streitentscheidungsantrag der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel an der Wasserqualität inhaltlich eingegangen ist, wobei die diesbezüglichen Feststellungen nicht entkräftet wurden, und vor allem von der Beschwerde nicht behauptet wird, dass das Grundstück Nr. 553/4 von der WG nicht mit Wasser ausreichender Qualität versorgt werde, ist der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf die Zurückweisung des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 in Ansehung des Punktes 10. im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu beurteilen.
Auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen zu den zehn in der Streitbereinigungseingabe vom 31. Juli 1998 und dem Streitentscheidungsantrag vom 2. Februar 1999 vorgetragenen Streitpunkten ist auch die Relevanz der von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan, sodass sich auch dieses Beschwerdevorbringen als nicht zielführend erweist. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang - ohne nähere Präzisierung - vorbringt, die belangte Behörde habe sich "zu den in der Berufungsschrift dargestellten Grundrechtsverletzungen im bekämpften Bescheid gänzlich verschwiegen", so war auf dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht weiter einzugehen, zumal nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0023, und vom 31. März 2005, Zl. 2001/07/0048) der bloße Verweis auf den Inhalt eines im Verwaltungsverfahren (oder in einer anderen Beschwerdesache) erstatteten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen darstellt und daher unbeachtlich ist .
Es waren somit die vorliegende Beschwerde , wie im Spruch, teilweise gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. zusammengesetzten Senat - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid im Umfang der Zurückweisung des Antragspunktes 7. des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 ("Wasserbezug auf Parz. Nr. 578/5") gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war hingegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Juli 2005
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