Zwangsgenossenschaften.
§ 76.
(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
- a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,
- b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,
- c) aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40023258