Normen
VwRallg;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 11 und EZ 13, je KG Grablach, auf welchen die Bauwerke Grablach Nr. 11 bzw. Grablach Nr. 15 errichtet sind.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (BH) vom 20. Oktober 1966 wurde die mitbeteiligte Wassergenossenschaft wasserrechtlich anerkannt; gleichzeitig wurden deren Satzungen genehmigt.
Sowohl die Wasserrechtsbehörden als auch der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Wassergenossenschaft gingen in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ 11, KG Grablach, Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft ist. Nachvollziehbare Feststellungen hiezu wurden jedoch nicht getroffen.
Strittig ist zwischen der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und dem Beschwerdeführer, ob sich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers auf sein Objekt Grablach Nr. 15 bezieht, welches von der mitbeteiligten Wassergenossenschaft tatsächlich mitversorgt worden ist.
In seiner an die BH als Wasserrechtsbehörde gerichteten Eingabe vom 2. April 1998 führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft vulgo Peter in Grablach Inhaber von 12 Anteilen an der mitbeteiligten Wassergenossenschaft mit einem geschätzten Kubikmeterverbrauchsanteil von 445 m3 sei. Aus der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft würden sein Wohnhaus Nr. 11, sein Stallgebäude, sein Wohnhaus Nr. 15 (alt) mit Nutz- und Trinkwasser für vier Personen und mindestens 12 Großvieheinheiten versorgt. Am 4. März 1998 hätten der Obmann der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und weitere Mitglieder derselben mit einem Bagger das T-Stück, das vom Hauptstrang der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft zu seiner Hausleitung führe, abmontiert und dadurch die Verbindung der Hauswasserleitung mit dem Hauptwasserstrang der Wassergenossenschaft unterbrochen. Seither sei seine Liegenschaft ohne Möglichkeit, Wasser aus der Wasserversorgungsanlage zu beziehen. Notdürftig werde er nunmehr durch einen Hausbrunnen versorgt. Er ersuche die BH im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Wasserrechtsbehörde auf den Obmann der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und die übrigen Mitglieder derselben dahingehend einzuwirken, dass unverzüglich der gesetzmäßige Zustand durch Anbringen des T-Stückes als Verbindungsstück zwischen der Hauptwasserleitung und seiner Hausleitung wiederhergestellt werde. Weiters ersuche er, auf die Wassergenossenschaft dahingehend einzuwirken, dass in Hinkunft solche Störungshandlungen und solche Unterbrechungen seines Wasserbezugsrechtes hintangehalten werden. Ausdrücklich beantragte der Beschwerdeführer u.a.:
"Durch entsprechende Anweisungen den gesetzmäßigen Zustand im Sinne der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wiederherzustellen und eine diesbezügliche Weisung an die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein unverzüglich zu erteilen."
In der von der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gestützt auf die §§ 85 und 98 Abs. 1 WRG 1959 "in Wahrung der Aufsichtspflicht" am 11. Mai 1998 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung zur Klärung, "ob die Liegenschaft Grablach 15 in den genossenschaftlichen Wasserversorgungsbereich einbezogen und gegebenenfalls der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist", wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen "zur Frage, falls es sich bei den durch die WG Grablach-Weißenstein vorgenommenen Unterbrechungsarbeiten um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 WRG handeln sollte" festgestellt, dass die Hausanschlussleitung zum Anwesen des Beschwerdeführers im Bereich der öffentlichen Wegparzelle Nr. 282, KG Grablach, abgetrennt und das ursprünglich installierte T-Stück, über welches der Anschluss erfolgt sei, abmontiert worden sei. Bei der Hauptleitung sei nun ein FF-Rohrstück (Flanschrohr-Flansch) installiert worden. Aus diesem Grunde könne daher das Anwesen des Beschwerdeführers nicht über die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage mit Trink- und Nutzwasser versorgt werden. Inwieweit durch den ursprünglich erfolgten Anschluss des Objektes des Beschwerdeführers der wasserrechtliche Bewilligungskonsens eine Änderung erfahren habe, könne erst nach entsprechender Studie der Bewilligungsunterlagen beantwortet werden.
Mit Bescheid der BH vom 31. Juli 1998 wurde im Grunde der "§§ 9 Abs. 2, 98 Abs. 1, 113 und 138 Abs. 1 lit. a des WRG 1959" das "Verlangen" des Beschwerdeführers, "die durch die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein unterbrochene Verbindung zwischen der genossenschaftlichen Versorgungsleitung und seiner Hausanschlussleitung durch Einbau eines T-Stückes durch die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein im Bereich des Grundstückes Nr. 202 oder des Grundstückes Nr. 212 der KG Grablach wiederherstellen zu lassen (...) als unzulässig abgewiesen". Bezüglich der Bewilligungspflicht von Hausanschlussleitungen (Abzweigleitung von einer wasserrechtlich bewilligten Versorgungsleitung, die der Benutzung eines privaten Tagwassers diene) habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass solche Anlagen nur dann bewilligungspflichtig seien, wenn neue Verteilungs- und Sammelstränge errichtet oder bestehende geändert werden sollten oder wenn durch Neuanschlüsse eine gegenüber dem Konsens wesentliche quantitative oder qualitative Veränderung des Maßes der Wasserbenutzung eintrete. Zur Frage, ob sich durch die Herstellung der Hausanschlussleitung des Beschwerdeführers eine qualitative oder quantitative Änderung des Maßes der Wasserbenutzung ergeben habe oder ob zur Versorgung der Objekte des Beschwerdeführers neue Verteilungs- bzw. Sammelstränge errichtet haben werden müssen, habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 19. Mai 1998 ausgeführt, dass mit der zur Verfügung stehenden Mindestwasserschüttung, welche als Konsenswassermenge anzusehen und im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1967 mit 0,24 l/sec. festgesetzt worden sei, der derzeitige Wasserbedarf abgedeckt werden könne. Der zukünftige Wasserbedarf an verbrauchsreichen Tagen sei nicht gedeckt. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Konsenswassermenge die gesamte Quellschüttung beinhalte und durch den Hausanschluss des Beschwerdeführers keine Änderung in der bewilligten Wassernutzung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht erfolgt sei. Durch den Bau der Hausanschlussleitung des Beschwerdeführers sei an der Gesamtanlage keine Änderung wie z.B. Quellaufschließungsarbeiten, Hochbehältererweiterung, Leitungsverstärkung etc. vorgenommen worden. Daraus ergebe sich nun, dass die Hausanschlussleitung des Beschwerdeführers wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig sei. Umgekehrt müsse geschlossen werden, dass die Änderung der Hausanschlussleitung im oben beschriebenen Sinne durch die Wassergenossenschaft Grablach-Weißenstein in gleicher Weise keine bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle, da Änderungen an Wasserbenutzungsanlagen begriffsnotwendig gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 nur dann bewilligungspflichtig seien, wenn die Errichtung der geänderten Anlage wasserrechtlich bewilligungsfähig sei (Hausanschlussleitung). Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Wasserbezug aus der genossenschaftlichen Wasserleitung könnten daher nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Für ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 fehle es daher an einer wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 18. November 1998 wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. April 1998 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft "gemäß § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückgewiesen" wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde hiezu ausgeführt, die gemäß § 14 der Satzungen der mitbeteiligten Wassergenossenschaft eingerichtete Schlichtungsstelle sei bisher genossenschaftsintern mit der Streitschlichtung nicht befasst worden. Strittig sei nach wie vor, ob die Liegenschaft EZ 13, KG Grablach, auf welcher sich das Objekt Grablach 15 (neu) befinde, Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft sei. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei lediglich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. April 1998 getroffen worden; dieser Antrag sei ausschließlich Gegenstand der Berufungsentscheidung. Mit diesem Antrag sei die dauerhafte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie dieser vor dem 4. März 1998 bestanden habe, begehrt worden. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei offensichtlich aufgrund der Begründung dieses Antrages davon ausgegangen, dass ein Begehren im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestellt worden sei. Die belangte Behörde gelange jedoch aufgrund einer "teleologischen Auslegung des Antrages" rechtlich zum Schluss, dass unabhängig nach welcher Rechtsgrundlage auch immer vom Beschwerdeführer eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die dauernde Wiederherstellung des Wasseranschlusses für seine Objekte durch die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft begehrt werde. Richtigerweise hätte daher die Behörde erster Instanz auf Basis der zu treffenden Feststellungen rechtlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei der Angelegenheit um eine Streitigkeit zwischen der Wassergenossenschaft und dem Beschwerdeführer als Mitglied derselben handle. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hätten daher nicht die §§ 9 Abs. 2, 98 Abs. 1, 113 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sein können; bei der hier zu behandelnden Angelegenheit handle es sich vielmehr um eine Streitigkeit aus einem Genossenschaftsverhältnis. Das Wasserrechtsgesetz gestatte jedoch nicht, dass die Satzungen bei Streitfällen direkt die Anrufung der Wasserrechtsbehörde vorsehen. Insofern seien daher die Satzungen der mitbeteiligten Wassergenossenschaft nicht im Einklang mit dem Wasserrechtsgesetz, weshalb die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich im Sinne des § 85 Abs. 2 WRG 1959 dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass die Satzungen entsprechend dem Wasserrechtsgesetz geändert werden. Unabhängig davon hätte aber im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. im vorliegenden Streitfall jedenfalls vor Befassung der Wasserrechtsbehörde die genossenschaftsinterne Schlichtungsstelle befasst werden müssen. Erst nach erfolglosem genossenschaftsinternen Schlichtungsversuch sei die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG 1959 zuständig. Da ein derartiger Schlichtungsversuch bisher nicht stattgefunden habe, sei die Wasserrechtsbehörde auch derzeit noch nicht zur Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers zuständig. Aus diesem Grunde sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte zur Gegenschrift der
belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit seinem dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag vom 2. April 1998 hat der Beschwerdeführer als Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft die Entscheidung der Wasserrechtsbehörden im Rahmen der diesen gemäß § 85 WRG 1959 übertragenen Aufsicht über die Wassergenossenschaft in Anspruch genommen. Davon geht auch der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen aus. Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (vgl. hiezu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 1 zu § 85 WRG 1959).
Ausgelöst wurde der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers vom 2. April 1998 durch die vom Obmann und einigen Mitgliedern der mitbeteiligten Wassergenossenschaft vorgenommene Trennung der Verbindung der Hauswasserleitung des Beschwerdeführers zum Hauptstrang der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft, obwohl - nach insoweit übereinstimmender Ansicht aller am Verfahren Beteiligter - der Beschwerdeführer Mitglied der Wassergenossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ 11, KG Grablach, mit dem Objekt Grablach 11 ist. (Strittig ist lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an der mitbeteiligten Wassergenossenschaft betreffend sein Objekt Grablach 15 neu).
§ 85 Abs. 1 WRG 1959 sieht eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde "auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle" vor, "die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden".
Gemäß § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. haben die Satzungen von Wassergenossenschaften Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.
Streitfälle entspringen dann aus dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den §§ 73 bis 76 WRG 1959 oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt (Raschauer, a.a.O., Rz 3 zu § 85 WRG 1959). Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das Wasserrechtsgesetz und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 95/07/0048). Ist der Zweck einer Wassergenossenschaft u. a. die Versorgung ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser (siehe § 73 Abs. 1 lit. b WRG 1959), ist demnach der Streit über den die Wassergenossenschaft gegenüber einem Mitglied treffenden Umfang der Versorgungspflicht jedenfalls ein Streitfall gemäß § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959.
Sachverhaltsmäßige Grundlage des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrages des Beschwerdeführers auf Ausübung der Aufsicht über die Wassergenossenschaften durch die Wasserrechtsbehörde ist eine vom Obmann und weiteren Mitgliedern der mitbeteiligten Wassergenossenschaft ohne gesetzliche oder satzungsgemäße oder in Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelnde Maßnahme, die eine Versorgung des Beschwerdeführers mit Trink- und Nutzwasser aus der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Wassergenossenschaft verhindert, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft an dieser Wassergenossenschaft grundsätzlich (im Rahmen seines festgesetzten Anteilsrechtes) hiezu berechtigt ist. Damit hat die mitbeteiligte Wassergenossenschaft gegen die durch das Gesetz und die Satzung festgelegte Verpflichtung zur Versorgung des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaft mit Trink- und Nutzwasser verstoßen. Ein solches Verhalten gegenüber einem Mitglied einer Wassergenossenschaft stellt sich demnach als ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber einem Mitglied dar; dies ist - wie oben bereits festgehalten - ein Streitfall im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG 1959, der die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 dann vorsieht, wenn der Streitfall gemäß § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. nicht beigelegt werden konnte.
Die belangte Behörde verneinte im Beschwerdefall jedoch die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, weil das negative Zuständigkeitsmerkmal des § 85 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte (siehe hiezu Raschauer, a.a.O., Rz 4 zu § 85 WRG 1959), im Beschwerdefall nicht vorliegt.
§ 14 der Satzungen der mitbeteiligten Wassergenossenschaft hat folgenden Wortlaut:
"Bei Streitfällen zwischen Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis kann die Wasserrechtsbehörde erst angerufen werden, wenn die Angelegenheit dem Obmann (Geschäftsführer) zur Streitschlichtung vorgelegt und binnen angemessener Frist keine Einigung erzielt wurde. Wird der Obmann um Schlichtung ersucht, so hat er unverzüglich eine gütliche Einigung der Parteien zu suchen. Ist der Obmann am Streit beteiligt, so tritt an seine Stelle der Obmann-Stellvertreter. Bei Streitfällen zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern kann die Wasserrechtsbehörde unmittelbar angerufen werden."
Die Satzung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft sieht also eine Streitschlichtung im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 für Streitfälle zwischen Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis vor, bei Streitfällen zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern ist aber aufgrund der bestehenden Satzungen - insoweit dem § 85 Abs. 1 WRG 1959 widersprechend und daher gesetzwidrig - die Wasserrechtsbehörde unmittelbar anzurufen und ein Schlichtungsverfahren in der Satzung nicht vorgesehen. Die Wasserrechtsbehörde hat in einem solchen Fall zwar gemäß § 85 Abs. 2 WRG 1959 auf eine Ergänzung der Satzung hinzuwirken, solange aber in der Satzung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist ein Schlichtungsversuch auch nicht erforderlich (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. 8402/1978, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1982, Zlen. 81/07/0165, 0166, und vom 9. Mai 1985, Zl. 84/07/0336). Zur Klärung der hier strittigen Frage, ob - wie in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei ausgeführt - die im Namen der Wassergenossenschaft von deren Obmann und weiteren Mitgliedern am 4. März 1998 vorgenommene Unterbindung der Wasserzufuhr zu den Grundstücken des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte oder der Beschwerdeführer dadurch in seinen (behaupteten) Mitgliedschaftsrechten zur mitbeteiligten Wassergenossenschaft verletzt wurde und die beantragte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von der mitbeteiligten Partei vorzunehmen ist, hat daher die Wasserrechtsbehörde im Beschwerdefall aus den vorgenannten Gründen ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob ein Schlichtungsversuch im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 vorgenommen worden ist. Da die belangte Behörde dies verkannt und den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. April 1998 mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückgewiesen hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers könnte sich im fortgesetzten Verfahren im Ergebnis allerdings dann noch als zutreffend erweisen, wenn die belangte Behörde die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden aus anderen Gründen zutreffend verneint hätte. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer gar nicht Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich abschließend zur Klarstellung veranlasst, dass die belangte Behörde zutreffend - entgegen der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vertretenen Rechtsansicht - davon ausgegangen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. April 1998 nicht dem § 138 Abs. 1 WRG 1959 unterstellt werden kann. Sollte jedoch der Beschwerdeführer - wie aus seinen Beschwerdeausführungen entnommen werden kann - seinen Antrag als Betroffener auch auf diese Gesetzesstelle stützen wollen, so ist er diesbezüglich auf die Rechtsausführungen der Wasserrechtsbehörden in ihren Bescheiden zu verweisen, wonach die Errichtung von Hausanschlüssen grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
Über einen auf § 122 WRG 1959 gestützten Antrag hat die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Auf die sich darauf beziehenden Beschwerdeausführungen war daher nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 2000
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