VwGH 81/07/0165

VwGH81/07/016519.1.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HM in N, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. August 1981, Zl. III/1-15.243/54-81, betreffend Wahl des Obmannes der Wassergenossenschaft O, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §77 Abs3;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3;
WRG 1959 §85 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen Punkt 2) und 3) des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 12. Februar 1981 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Satzung der Wassergenossenschaft O vom 17. September 1884, genehmigt am 19. November 1884 durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, in der Folge abgeändert und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. August 1955 genehmigt. Am 15. März 1978 trat der damalige Obmann der genannten Wassergenossenschaft, Dipl.Ing. PH, zurück. Einen Obmann-Stellvertreter für diese Wassergenossenschaft gab es nicht. Nach zweimaligen vergeblichen Versuchen einer Neuwahl eines Obmannes für diese Genossenschaft erging vom Beschwerdeführer eine Einladung zur Genossenschafts-Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft O (Zwangsgenossenschaft) für den 11. Oktober 1978 unter Bezugnahme auf eine Rücksprache des Wasserrechtsreferenten der Bezirkshauptmannschaft Melk mit einer Tagesordnung, unter der unter anderem in Punkt 4) die Wahl des Genossenschaftsausschusses nach § 7 der Statuten und in Punkt 5) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters durch den Genossenschaftsausschuß vorgesehen war. In dem vom Beschwerdeführer hierüber angefertigten und unterfertigten Sitzungsprotokoll wurde zu Punkt 4) und 5) folgendes festgehalten:

"4) Wahl des Genossenschaftsausschusses nach § 7 der Statuten (für drei Jahre)

Für den Genossenschaftsausschuß, der nach § 7 der Statuten aus 4 (vier) Mitgliedern zu bestehen hat, liegt folgender Vorschlag vor:

Frau K, Dkfm. Dr. M, Dir. N, Ing. P, der einstimmig angenommen wird

5) Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters durch den Genossenschaftsausschuß

Die vorhandenen Mitglieder des Genossenschaftsausschusses bestimmen die Agenden der Ausschußmitglieder wie folgt:

Obmann Dkfm. Dr. M

Obmann-Stellvertreter Frau K

Kassier (wie bisher) Herr Dir. N

Technische Belange Ing. P)."

Mit Schreiben vom 25. Februar 1979 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Melk mit, daß in der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft O am 11. Oktober 1978 Dir. N in seiner Funktion als Kassier wiedergewählt, sowie Dkfm. Dr. HM als Obmann neu bestellt worden sind. Für die Funktion des Obmannes-Stellvertreters und technische Belange konnte HP gewonnen werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit einer Gleichschrift vom 16. Juli 1979 eine mündliche Verhandlung für den 24. Juli 1979 anberaumt, da einerseits hinsichtlich des Wahlvorganges der Genossenschaftsorgane der genannten Wassergenossenschaft Beschwerden eingebracht, andererseits von verschiedenen Mitgliedern dieser Wassergenossenschaft Äußerungen dahin abgegeben worden seien, daß eine Auflösung dieser Genossenschaft zweckmäßig wäre, weil der Weiterbestand der Wassergenossenschaft keine besonderen Vorteile mehr bringen könne. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. August 1979 wurde gemäß § 85 in Verbindung mit § 79 WRG 1959 der Wahlvorgang vom 11. Oktober 1978 zur Wahl eines Genossenschaftsausschusses mit der Wahl des Obmannes für die bezügliche Wassergenossenschaft für ungültig erklärt. Gleichzeitig wurde nach denselben Gesetzesbestimmungen festgestellt, daß bei der Genossenschaftsversammlung am 30. Mai 1979 die Wahl eines Genossenschaftsausschusses für die bezügliche Wassergenossenschaft gesetzmäßig nicht zustande gekommen ist. Schließlich wurde ausgesprochen, daß die Funktion der am 11. Oktober 1978 gewählten Genossenschaftsorgane - soweit sie ihre Funktion überhaupt angetreten haben - erst mit Rechtskraft dieses Bescheides erlischt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 1979 wurde auf Grund dieser Berufung der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 98 und 101 WRG 1959 behoben, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Behörde erster Instanz verhalten gewesen wäre, das Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten herzustellen, da die Anlagen der Wassergenossenschaft O sich auch über das Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erstrecken.

In der Folge fanden Genossenschaftsversammlungen am 30. Mai 1979 und am 6. September 1979 statt, in denen ein anderer Genossenschaftsausschuß und ein anderer Obmann gewählt worden sind. Weiters wurden gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren durchgeführt; diesbezüglich wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1980, Zlen. 505, 507, 509/80, verwiesen. Schließlich wurde auch eine Überprüfung der Vorgänge in den von den Verwaltungsbehörden geführten Verfahren von der Volksanwaltschaft vorgenommen.

Auf Grund der Empfehlung der Volksanwaltschaft der Republik Österreich vom 12. November 1980 und des Auftrages des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1980 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (gemäß § 101 Abs. 1 WRG) folgenden Bescheid, datiert mit 12. Februar 1981, erlassen:

"1) Gemäß § 85 in Verbindung mit § 79 WRG in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird der Wahlvorgang vom 11. Oktober 1978 zur Bestellung des Obmannes und anderer Genossenschaftsfunktionäre der Wassergenossenschaft O für ungültig erklärt.

2) Gemäß § 85 in Verbindung mit § 79 WRG in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird festgestellt, daß bei den Genossenschaftsversammlungen am 30. Mai 1979 bzw. am 6. September 1979 die Wahl eines Genossenschaftsausschusses bzw. die Wahl eines Obmannes für die unter Punkt 1) angeführte Wassergenossenschaft gesetzmäßig nicht zustande gekommen ist.

3) Gemäß § 85 Abs. 4 WRG in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG 1950, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr Reg. Ob. Koär Dr. ER, Konzeptsbeamter bei der Bezirkshauptmannschaft Melk, zum Sachwalter der WG O bestellt, mit allen Befugnissen des Ausschusses und eines Obmannes auf Kosten dieser Wassergen. betraut und gleichzeitig beauftragt, möglichst rasch eine rechtswirksame Wahl eines Obmannes und der anderen Funktionäre der WG O zu veranlassen."

Der Beschwerdeführer focht "den Bescheid im Punkt 1) seinem ganzen Inhalte nach an".

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. August 1981 wurde gemäß § 66 AVG 1950 der Berufung hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 3) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der §§ 79 und 85 WRG 1959 im wesentlichen ausgeführt, daß die Wassergenossenschaft mit Rücktritt ihres Obmannes Dipl. Ing. PH ohne einen Obmann bzw. Stellvertreter gewesen sei. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung am 11. Oktober 1978 durch den Beschwerdeführer sei somit gegen die §§ 5 und 6 der Statuten der Wassergenossenschaft O, die von der Wasserrechtsbehörde bewilligt worden seien, wonach lediglich der Obmann die Versammlung der Genossenschafter einberufen könne bzw. müsse, erfolgt. Die belangte Behörde stellte auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung fest, daß zu dieser Versammlung lediglich 75 % der Mitglieder erschienen waren. Es erübrige sich daher, auf die Wahl des Beschwerdeführers als Obmann der Wassergenossenschaft O bzw. auf den Wahlvorgang selbst näher einzugehen, da diese Vorgangsweise, nämlich die Einberufung, schon als satzungswidrig anzusehen sei. Zu Unrecht sei auch die am 6. September 1979 durchgeführte Generalversammlung durch den von der Mehrheit der Wassergenossenschaft beauftragten Rechtsfreund einberufen worden, weshalb diese und auch die nachfolgende Wahlhandlung als satzungswidrig anzusehen sei. Bezüglich der Bestellung des Sachwalters werde von der Berufungsbehörde festgestellt, daß die Tätigkeit der Wassergenossenschaft O darniedergelegen und daher diese Bestellung zum Wohle der Wassergenossenschaft als auch im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er der Berufung gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz in den "Punkt 1), 2) und 3)" nicht Folge gebe, obwohl der Beschwerdeführer lediglich gegen Punkt 1) jenes Bescheides berufen hätte. Die Punkte 2) und 3) seien unbekämpft geblieben. Die Bestätigung des Punktes 1) jenes Bescheides durch die belangte Behörde widerspreche dem geltenden Wasserrecht. Der Beschwerdeführer habe nämlich auftragsgemäß mit Einschreibbrief vom 3. Oktober 1978 die Genossenschafts-Jahresversammlung für den 11. Oktober 1978 einberufen. Die Genossenschaftsversammlung sei gemäß der angegebenen Tagesordnung abgehalten worden; vom Beschwerdeführer sei sodann als Obmann ein ordnungsgemäßes Protokoll geschrieben und statutenmäßig von zwei Zeugen unterfertigt worden. Die Wahlversammlung sei beschlußfähig gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdepunkt darauf hingewiesen, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht angefochtene Teile des Bescheides der Behörde erster Instanz bestätigt habe, und damit seine Beschwerde gegen den gesamten Inhalt des bekämpften Bescheides gerichtet. Damit behauptet der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde in einer antragsbedürftigen Sache ohne einen zugrunde liegenden Antrag entschieden habe. Nun hat die belangte Behörde, obschon der Beschwerdeführer den Bescheid der Behörde erster Instanz nur im Punkt 1) des Spruches angefochten hat, die Berufung zum Anlaß genommen, auch über die Punkte 2) und 3) des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz abweislich zu entscheiden. Die belangte Behörde hat eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Es bleibt sohin zu prüfen, ob die Abweisung der vom Beschwerdeführer allein gegen Punkt 1) des Bescheides der Behörde erster Instanz gerichteten Berufung rechtmäßig war oder nicht.

Gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht für die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Nach dem dritten Satz des § 7 der vom Landeshauptmann von Niederösterreich am 30. August 1955 genehmigten Satzung, die sich im Verwaltungsakt befindet, können Beschwerden hinsichtlich der Wahl des Genossenschaftsausschusses bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden. Gemäß § 79 Abs. 1 WRG 1959 haben zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v.H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Gemäß § 77 Abs. 3 lit. e WRG 1959 haben die Satzungen unter anderem Bestimmungen über die Wahl der Genossenschaftsorgane zu enthalten. Solche Bestimmungen enthalten die §§ 5 bis 10 der erwähnten Satzung der Wassergenossenschaft O.

Nach der Einladung des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1978 zur Genossenschafts-Jahreshauptversammlung der genannten Wassergenossenschaft am 11. Oktober 1978 sollten nach Punkt 4) und

5) der Tagesordnung die Wahlen des Genossenschaftsausschusses nach § 7 der Statuten und des Obmannes und seines Stellvertreters durch den Ausschuß stattfinden. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermaßen im Zeitpunkt der Ausschreibung der Generalversammlung Mitglied der Wassergenossenschaft. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, wurde bereits die Einberufung der Generalversammlung nicht im Sinne der Satzung ausgeführt, da nach § 6 erster Satz und § 10 zweiter Satz der Satzung der Obmann den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung zu führen und die Generalversammlung auszuschreiben hat. War der bisherige Obmann der Wassergenossenschaft zurückgetreten und hatte die Wassergenossenschaft unbestrittenermaßen keinen Obmann-Stellvertreter, dann konnte in einem solchen Fall jedenfalls mangels entsprechender Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und der Statuten der Wassergenossenschaft ein einzelnes Mitglied derselben eine Generalversammlung nicht rechtswirksam einberufen, mag auch ein solcher Vorgang von einem Behördenorgan angeregt worden sein.

Wenn der Einladung zu der Wahlversammlung sämtliche Mitglieder der Genossenschaft gefolgt und auch bereit gewesen wären, an der Wahl teilzunehmen, könnte zur Erörterung gestellt werden, ob dem Mangel der Einberufung der Wahlversammlung durch eine nach der Satzung nicht hiezu berufene Person entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Da im Beschwerdefall jedoch der Einladung nicht alle Genossenschaftsmitglieder gefolgt sind, ist der aufgezeigte Mangel von der belangten Behörde mit Recht als wesentlich beurteilt worden.

Nach § 9 der Satzung ist der Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis berufen. Da der Obmann zurückgetreten war, bestand kein Ausschuß mehr, der zur Schlichtung von Streitigkeiten berufen gewesen wäre.

Die belangte Behörde war daher berechtigt, nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen.

Abgesehen davon ist aus dem über die Genossenschaft-Hauptversammlung am 11. Oktober 1978 aufgenommenen Sitzungsprotokoll - es kann vorerst dahin gestellt bleiben, ob dieses während oder nach der Generalversammlung aufgenommen und von zwei in der Genossenschaftsversammlung bestimmten Zeugen im Sinne des letzten Satzes des § 6 der Statuten unterfertigt worden ist - nicht zu erkennen, daß überhaupt eine Wahl eines Obmannes oder eines Stellvertreters durch den Genossenschaftsausschuß vorgenommen worden ist, weil aus Punkt 5) dieses Protokolles nur eine Aufteilung von Agenden unter den gewählten Ausschußmitgliedern zu entnehmen ist.

Da die Beschwerde sich insoweit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Da bereits in der Sache entschieden worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Beschwerdeausfertigungen einschließlich der Vollmacht mit je S 100,-- und die Beilagen pro Bogen mit je S 25,--

Bundesstempelmarken zu versehen waren und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 19. Jänner 1982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte