VwGH 2003/18/0284

VwGH2003/18/028427.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geboren 1975), in Wien, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Trappelgasse 4/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. August 2003, Zl. SD 800/03, betreffend Versagung und Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §12 Fall3;
AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §12 Fall3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1991 "in der Fassung Passgesetznovelle 1995, BGBl. 507 in der geltenden Fassung" die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses versagt und ihm gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f. des Passgesetzes der ihm von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, ausgestellte Reisepass Nr. W" 0368661, gültig vom 15. Juli 1992 bis zum 15. Juli 2002, entzogen. Mit diesem Bescheid wurde ferner der von der Erstbehörde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. April 1996 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 2. November 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Haschisch erworben, besessen, konsumiert und weitergegeben habe. Ungeachtet der bereits erfolgten Verurteilung sei der Beschwerdeführer erneut einschlägig straffällig geworden. Am 20. September 2000 sei er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG als Beteiligter nach § 12 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, habe der Beschwerdeführer ab Mai 1996 (somit unmittelbar nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien) weiterhin sporadisch Haschisch, "zuletzt im Zeitraum etwa Juli bzw. August 1999", konsumiert, obwohl er gewusst hätte, dass er "zum Bezug von Suchtgift" nicht berechtigt gewesen wäre. Bis zu seiner Festnahme am 21. Mai 1999 habe der Beschwerdeführer in einem in Wien 15., etablierten Lokal, welches "in der einschlägigen Szene als Haschisch-Umschlagplatz hinreichend bekannt" gewesen sei, als Kellner gearbeitet. In diesem Lokal sei es üblich gewesen, dem Kellner ein besonders großzügiges Trinkgeld im Bereich von S 300,--

bis S 400,-- zu geben, damit sich dieser nicht an die Behörden wenden bzw. für den Fall, dass die Polizei erscheine, die Suchtgifthändler im Hinterzimmer rechtzeitig warnen würde. Auf diese Weise hätten zwei Suchtgifthändler insgesamt sieben Kilogramm Haschisch verkauft, wobei der Beschwerdeführer jeweils für seine Aufpasserdienste S 300,-- bis S 400,-- erhalten hätte. Da der Beschwerdeführer "die Tatsache" der Inverkehrsetzung des Suchtgifts in großen Mengen "gewusst" hätte und es ihm auch bewusst gewesen wäre, dass er durch seinen Beitrag diese Inverkehrsetzung erleichtert hätte, habe er den Tatbestand des § 28 Abs. 2 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB erfüllt. Zudem habe er, obwohl er nicht zum Bezug von Suchtgift berechtigt gewesen wäre, Haschisch zum Eigenkonsum erworben.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f. und § 15 Abs. 1 des Passgesetzes 1992 in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Passgesetznovelle 1995 sei ein Reisepass zu versagen bzw. zu entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Passbesitzer den Reisepass benützen wolle, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses stelle somit eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des Inverkehrsetzens großer Mengen Suchtgifts, dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei ("Zukunftsprognose"), habe die Behörde festzustellen, ob Tatsachen vorlägen, die diese Annahme rechtfertigten. Dass der Beschwerdeführer den Reisepass tatsächlich schon einmal für den verpönten Zweck benutzt habe, sei keine Voraussetzung. Solche Tatsachen seien insbesondere Tathandlungen, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden seien. Wie eingangs dargelegt, habe den Beschwerdeführer eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen des unrechtmäßigen Erwerbs und Konsums von Haschisch nicht davon abhalten können, nicht nur weiterhin unberechtigt Haschisch zu erwerben und zu konsumieren, sondern vielmehr einen Tatbeitrag zum Verkauf von sieben Kilogramm Haschisch zu leisten. Bei der Inverkehrsetzung von sieben Kilogramm Haschisch sei die "große Menge" des § 28 Abs. 6 SMG bei weitem überschritten worden. Mit diesem Tatbeitrag habe der Beschwerdeführer aber den Beweis dafür erbracht, dass derzeit "nicht davon auszugehen ist, dass keine Umstände gegeben sind, die die Gefahr einer Wiederholung ausschließen oder in seinem Fall verringern", zumal gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei.

Die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses bzw. dessen Entziehung sei, wie bereits dargelegt, eine Sicherungsmaßnahme, weil der Missbrauch eines Reisedokuments durch Reisen ins Ausland unter allfälliger nicht von der Hand zu weisender Beteiligung an der Inverkehrsetzung von Suchtgift die Gefahr einer Wiederholung in sich berge und auf Grund des seit der Tatbegehung bzw. der Verurteilung verstrichenen Zeitraums die Gefahr der Wiederholung keinesfalls mit Sicherheit auszuschließen sei.

Der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner einschlägigen Verurteilung im Jahr 1996 nicht davon abhalten lassen, weiterhin Suchtgift zu erwerben und zu konsumieren. Außerdem habe er keine Bedenken gehabt, einen Tatbeitrag zur Inverkehrsetzung einer großen Menge von Suchtgift bis zu seiner Festnahme Mitte Mai 1999 zu leisten. Es werde daher noch einer Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfen, ehe von einem die Ausstellung eines Reisepasses rechtfertigenden relevanten Wohlverhalten gesprochen werden könne, und um auch davon ausgehen zu können, dass "sich der Beschwerdeführer von Kontakten zur Suchtgiftszene tatsächlich gelöst" habe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Folgen, die sich aus dem Fehlen eines Reisedokumentes hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens ergeben würden, müsse entgegnet werden, dass die Folgen keine andere Entscheidung rechtfertigten und dass es sich bei der vorliegenden Entscheidung um keine Ermessensentscheidung handle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses sowie in seinem Recht, dass ihm sein österreichischer Reisepass nicht entzogen wird" verletzt zu sein.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass der Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Grund des § 64 Abs. 2 AVG einen von dem die Hauptsache betreffenden Ausspruch zu unterscheidenden (trennbaren) selbstständigen Abspruch im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG darstellt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/18/0564). Von daher bekämpft die Beschwerde auf dem Boden des oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunktes nicht die mit dem angefochtenen Bescheid (auch) erfolgte Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG.

2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1991, in der Fassung Passgesetznovelle 1995, BGBl. Nr. 507, (im Folgenden: "PassG") haben folgenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

...

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Reisepass benützen will, um

...

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen,

... ."

"§ 15. (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen."

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SGG bzw. dem SMG und auch nicht die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen. Unbestritten ist somit insbesondere, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB in Verkehr gesetzt hat. Gemäß § 28 Abs. 6 SMG (in seiner hier maßgeblichen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2001) ist bei der Festlegung der Grenzmenge eines Suchtgiftes insbesondere auf die Eignung des Suchtgiftes, Gewöhnung hervorzurufen und im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtgiftkranken Bedacht zu nehmen. Wenn die Behörde im Hinblick auf das solcherart feststehende Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer großen Menge unter Berücksichtigung des Erfahrungswissens, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0240, mwH), zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass benützen wolle, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen und in Verkehr zu setzen, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dabei ist es - entgegen der Beschwerde - nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer selbst das Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich transportiert bzw. bei der Tatbegehung seinen Reisepass verwendet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0169). Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen, der Gesetzgeber hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, "dass der Konsum von Suchtgift die Annahme des Missbrauchs des Reisepasses rechtfertigen würde,... eine eindeutige gesetzliche Regelung getroffen, wie er dies etwa im Führerscheingesetz (z.B. § 7) getan" habe, fehl.

Dass die einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits mehrerer Jahre zurücklagen, vermag an der vorstehenden Beurteilung angesichts seines insgesamt gravierenden Fehlverhaltens, das insbesondere auch (unstrittig) zum Verkauf von insgesamt sieben Kilogramm Haschisch führte, nichts zu ändern. Von daher ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf sein (behauptetermaßen gegebenes) Wohlverhalten seit seinem zuletzt gesetzten Fehlverhalten nichts gewonnen. Sein Vorbringen, er habe (gemeint: lediglich) "unaufgefordert und nur für kurze Zeit" Trinkgeld dafür erhalten, dass er "nichts an die Polizei" verraten habe, weshalb "sein Beitrag" am deliktischen Verhalten "somit untergeordnet" gewesen sei, führt deshalb nicht weiter, weil die materielle Rechtskraft des mit dem in Rede stehenden Urteil vom 20. September 2000 erfolgten Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2001/18/0235, mwH).

Ferner hatte die belangte Behörde - entgegen der Beschwerde - die Frage des Vorliegens eines Passversagungsgrundes bzw. eines Passentziehungsgrundes nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0021, mwH).

Das Vorbringen, die belangte Behörde habe "auch zu wenig berücksichtigt", dass der Beschwerdeführer durch die Entziehung des Reisepasses daran gehindert sei, mit seiner Familie Urlaubsreisen ins Ausland zu machen oder Freunde und Verwandte im Ausland zu besuchen, weshalb diese Maßnahme einen Eingriff in das verfassungsgerichtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) darstelle, kann die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Gesetzesvorbehalt steht, der einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff unter anderem zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt und die vorliegend ausgesprochene Versagung der Ausstellung bzw. Entziehung eines Reisepasses gerade diesen Zwecken dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0025, in dem auch auf diesbezügliche Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs hingewiesen wird). Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 2 des

4. ZPEMRK, der ebenfalls unter Gesetzesvorbehalt steht (vgl. Art. 2 Abs. 3 leg. cit.), wobei angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine Rede davon sein kann, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte administrativrechtliche Maßnahme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0006) "eine völlig unverhältnismäßige Maßnahme" darstelle.

4. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich weiters die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe vorliegend den maßgeblichen Sachverhalt entgegen § 56 AVG nicht hinreichend festgestellt, als nicht zielführend.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Jänner 2004

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