Normen
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997 §39;
SMG 1997 §40;
StGB §46;
VwRallg;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997 §39;
SMG 1997 §40;
StGB §46;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 2002 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. August 2002 auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f und Z 4 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (PassG), abgewiesen worden war, bestätigt.
In der Begründung ihres Bescheides gibt die belangte Behörde zunächst den Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz wie folgt wieder:
"Mit Urteil des Landesgerichtes Linz, Zl. 28 Vr 321/00 HV 8/00 vom 18.08.2000 (rechtskräftig seit 22.08.2000) wurden Sie wegen des teilweise versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach §§ 28 Abs. 2, 2., 3. und 4. Fall und Abs. 3 1. Fall Suchtmittelgesetz, § 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1, 1., 2. und 6. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, da Sie Suchtgift in einer großen Menge ausgeführt, eingeführt und in Verkehr gesetzt hatten.
Die letzten schwerwiegenden Suchtgiftdelikte hatten Sie im Feber 2000 begangen (Schmuggel von großen Mengen Suchtgift von Tschechien nach Österreich). Am 21.08.2000 wurden Sie schließlich aus der Haft bedingt entlassen.
Aufgrund dieser Tatsachen mussten Ihnen mit Bescheid der hs. Behörde vom 27.02.2001 der Reisepass Nr. E 0652803, ausgestellt durch die BPD Linz am 30.11.1999 und gültig bis 29.11.2009, entzogen werden.
Schon im Hinblick darauf, dass Sie die Ihnen vorgeworfenen Suchtgiftdelikte hinsichtlich einer solchen Menge begangen haben, die das Vielfache der Untergrenze einer sogenannten 'großen Menge' ausmacht, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gerade beim Delikt gemäß § 28 SMG die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vergl. VwGH vom 6.5.1997, Zl. 96/18/0456), muss die Behörde zum Ergebnis gelangen, dass die Gefahr besteht, Sie würden in Zukunft Ihre Reisedokumente wiederum dazu benützen, um neuerlich Suchgift in einer großen Menge nach Österreich einzuführen oder in Verkehr zu setzen.
Jedenfalls erscheint der seit Ihrer Haftentlassung verstrichene Zeitraum als viel zu kurz, damit vom Wiedervorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes gesprochen werden kann.
Nach Ansicht der Behörde wird es eines langen Zeitraumes Ihres Wohlverhaltens - gerechnet ab Ihrer Haftentlassung (21.08.2000) bedürfen, um von einer völligen Abkehr Ihrer Person von der Suchgiftszene sprechen zu können.
Nach Ansicht der Behörde gehört es geradezu zum Wesen des deliktischen Verhaltens im Zusammenhang mit schweren Suchtgiftdelikten, gleichartige Tathandlungen auch in Zukunft zu begehen.
Letztendlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Versagung eines Reisepasses nicht um eine Strafe, Verwaltungsstrafe oder ähnliches handelt, sondern kommt der Versagung eines Reisepasses die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu, die den Betroffenen während eines längeren Zeitraumes am Grenzübertritt und damit an der Möglichkeit hindern soll, im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes Suchtgift zu erwerben und nach Österreich zu schmuggeln, um es hier in Verkehr zu bringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt der durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen festgestellte Handel mit Suchtgiften in größeren Mengen jedenfalls auch eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik gefährdet wird.
Mit Schreiben vom 09.09.2002 wurden Sie vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und Ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
In Ihrer Stellungnahme vom 20.09.2002 gaben Sie im wesentlichen an, Sie hätten die stationäre und ambulante Therapie absolviert; schließlich habe Ihnen Ihr Dienstgeber einen Dienstvertrag angeboten, welcher Auslandsreisen erforderlich mache.
Ihrer Stellungnahme legten Sie folgende Schriftstücke bei:
1) das Gutachten des Instituts für Forensische
Neuropsychiatrie in Salzburg vom 9.4.2002: darin wird im wesentlichen ausgeführt, Sie hätten sich mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne der Drogenentwöhnung unterzogen; Ihre Persönlichkeitsstruktur zeige, bis auf eine gewisse Neigung zur Regression, keine wesentlichen Auffälligkeiten; aus psychiatrischer Sicht sei daher keine spezielle Behandlung notwendig;
2) die Stellungnahme der Alpine-Energie GmbH/Dipl.Ing. Zehetner (Linz, Winetzhammerstraße 6) vom 20.09.2002: in dieser Stellungnahme wird bestätigt, dass es ein Anliegen der Alpine-Energie GmbH ist, Sie für Planertätigkeiten in Deutschland einzusetzen, weshalb die Ausstellung eines Reisedokumentes von Wichtigkeit ist;
3. die Stellungnahme der Beratungsstelle für Suchtfragen 'Point' in Linz, Starhembergstraße 11 vom 1.10.2002: darin wird bestätigt, dass Sie die stationäre Therapie erfolgreich abgeschlossen und sich auch nachher an alle Vereinbarungen und Zielsetzungen gehalten hätten; die Ausstellung eines Reisepasses werde daher befürwortet.
Diesbezüglich führt die erkennende Behörde ausdrücklich an, dass die Entwicklung Ihrer Persönlichkeit seit Ihrer Haftentlassung bzw. Ihre berufliche Laufbahn sowie offensichtlich auch Ihr nunmehriges persönliches Umfeld aufgrund der beigelegten Unterlagen als positiv zu bewerten ist.
Letztendlich ist aber der seit Ihrer Haftentlassung verstrichene Zeitraum derzeit noch zu kurz, um von einer relevanten Minderung von den im § 14 Abs. 1 Ziffer 3 lit. f und Ziffer 4 Passgesetz umschriebenen Gefahren ausgehen zu können."
In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, aus den von ihm vorgelegten Dokumenten ginge klar hervor, dass er sich seit zweieinhalb Jahren von der Drogenszene völlig entfernt hätte. Um seine Stellung in der Firma weiterhin zu behalten, wären Auslandseinsätze unumgänglich, weil das Unternehmen europaweit arbeitete. Darüber hinaus wären die Frau und Kinder des Beschwerdeführers von einer Verschlechterung der Situation mitbetroffen.
Vorweg werde auf die treffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen. Die belangte Behörde könne sich diesen Ausführungen nur anschließen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer "eine vorsichtige positive Entwicklung zuzugestehen" sei, sei auf Grund der großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten, insbesondere bei Suchtgiftverbrechen, der verstrichene Zeitraum in keiner Weise ausreichend, um von einer dauerhaften positiven Änderung der Lebenseinstellung des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Es sei die Gefahr einfach zu groß, dass der Beschwerdeführer im Zug seiner beruflichen Auslandseinsätze mit Suchtgift in Kontakt komme und in der Folge weitere Suchtgiftdelikte begehe.
Weiters enthält der angefochtene Bescheid eine Reihe von Rechtssätzen aus der umfangreich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. folgende:
Die Begehung eines Delikts nach § 28 Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) rechtfertige die Versagung eines Reisepasses.
Der Handel mit Suchtgiften in größeren Mengen stelle sowohl eine Tatsache im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG als auch eine solche im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 4 leg. cit. dar.
Die Wiederholungsgefahr sei bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß besonders groß.
Es komme nicht darauf an, ob der Reisepass im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel verwendet worden sei. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass er in Hinkunft für diesen Zweck verwendet werde. Aus "Ihren Vorstrafen" sei ein Auslandsbezug klar zu ersehen.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß § 8 EMRK und das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK stünden unter einem Gesetzesvorbehalt, der jeweils einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertige. Die "vorliegend ausgesprochene Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises" diene gerade diesen Zwecken.
Bei der Versagung eines Reisepasses sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen.
Die Passbehörde habe die Frage des Vorliegens eines Passversagungsgrundes nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein.
Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug könnten nicht als Zeiträume des Wohlverhaltens gelten.
Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren seit der gerichtlichen Verurteilung bzw. seit der Entlassung aus der Strafhaft seien vom Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Fällen als zu kurz bezeichnet worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder (Z 4) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall leg. cit. zu einer - unbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden zu sein.
Unstrittig liegt dieser Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer Menge, die das Vielfache der Untergrenze einer "großen Menge" ausmacht, eingeführt und in Verkehr gesetzt hat.
Aus dem im vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachten vom 9. April 2002 enthaltenen Auszug aus dem Strafurteil ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren Suchtgiftkonsument ist und seit Anfang des Jahres 1993 auch Heroin konsumiert hat. Bis Herbst 1999 hat er 16 Gramm Heroin und etwa 60 Gramm Cannabisharz verkauft und weitere 80 Gramm Cannabisharz unentgeltlich weitergegeben. Ab Herbst 1999 hat sich der Heroinbedarf des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin erheblich erhöht. Zu dieser Zeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Heroinlieferanten vereinbart, für diesen Heroin aus Tschechien nach Österreich zu schmuggeln. Als Gegenleistung dafür wurde ihm eine Provision von 10 mg Heroin pro Fahrt zugesagt. In der Folge schmuggelte der Beschwerdeführer in drei Fahrten im Zeitraum von Ende November 1999 bis Anfang Februar 2000 insgesamt 300 mg braunes Heroin und 9 Gramm weißes Heroin von Tschechien nach Österreich. Dafür erhielt er die vereinbarte Provision. Im Zeitraum von Herbst 1999 bis zur Verhaftung am 25. Februar 2000 bezog der Beschwerdeführer darüber hinaus insgesamt 300 Gramm Heroin vom genannten Dealer, welches er teilweise für seinen Eigenkonsum und für den Konsum seiner Lebensgefährtin verwendete. Etwa 150 Gramm dieses Suchtgifts hat er an verschiedene Personen in Teilmengen gewinnbringend weiterverkauft.
Der Beschwerdeführer hat somit über einen Zeitraum von mehreren Jahren Suchtgiftdelikte begangen. Zuletzt hat er von November 1999 bis Februar 2000 in mehreren Angriffen eine gemäß § 28 Abs. 6 SMG unter Bedachtnahme auf die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen und in großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festzusetzende "große Menge" Heroin importiert und verkauft. Dabei ging er - wie aus der Verurteilung auch gemäß § 28 Abs. 3 erster Fall SMG hervorgeht - in der Absicht vor, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die nach der hg. Judikatur bei derartigen Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß besonders große Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0240) hat sich somit vorliegend - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur einmal verurteilt wurde - in der mehrfachen und zum Teil gewerbsmäßigen Begehung von Suchtgiftdelikten über einen langen Zeitraum manifestiert.
Vor diesem Hintergrund bietet auch die vom Beschwerdeführer nach den von ihm vorgelegten Urkunden von 23. August 2000 bis 2. Jänner 2001 und von 16. Jänner 2001 bis 26. Februar 2001 stationär und im Anschluss daran ambulant erfolgreich absolvierte Therapie keine für die Ausstellung eines Reisepasses ausreichende Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten, ist doch dafür der Zeitraum, in dem sich die vom Beschwerdeführer auf Grund der Therapie erreichte Drogenfreiheit bewähren konnte, noch zu kurz.
Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 eine Lebensgefährtin und mit dieser einen neunjährigen Sohn sowie eine sechsjährige Tochter habe und berufstätig sei, können daran nichts ändern, hat doch der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelikte trotz der bereits damals bestehenden Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Kinder und trotz einer nach Ausweis der Verwaltungsakten auch damals gegebenen Berufstätigkeit begangen.
Die von der belangten Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung, sondern - durch Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen, familiären und beruflichen Umfeldes gestützte Ansicht, dass derzeit aus passrechtlicher Sicht noch keine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer erstellt werden könne, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Die Nichtbeachtung des aktenkundigen Umstandes, dass dem Beschwerdeführer zunächst ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG gewährt und die Strafe schließlich gemäß § 40 leg. cit. bedingt nachgesehen wurde, stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - die Passbehörde die Frage des Vorliegens eines Passversagungsgrundes nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung gemäß § 39 SMG oder bei der bedingten Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0006, mwN). Dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die "vorliegend ausgesprochene Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises" erwähnt, obwohl sie nach dem übrigen eindeutigen Inhalt ihres Bescheides einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses abgewiesen hat, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat nur eine Verurteilung des Beschwerdeführers festgestellt. Mit dem Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "aus Ihren Vorstrafen" ein Auslandsbezug klar zu sehen sei, bezieht sie sich ganz offensichtlich auf diese eine Verurteilung des Beschwerdeführers. Auch dies stellt keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers dar.
4. Aus all diesen Gründen begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer wolle den Reisepass zu Handlungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG benützen und dadurch die innere Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 4 leg. cit. gefährden, keinem Einwand. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2003
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