Normen
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 2 VwGG wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in dem von den weiteren Parteien des Verfahrens Richard Möstl und Melitta Möstl mit Eingabe vom 10. September 1998 eingeleiteten Bauverfahren im Sinne des § 8 AVG Parteistellung als Nachbarin zukommt.
Die Stadtgemeinde Neusiedl/See hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 10. September 1998 kamen die weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens, R. M. und M. M. , bei der erstinstanzlichen Baubehörde um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Segelhafens, von Kabanen, eines Versorgungshauses und eines Fahrradhauses auf dem Grundstück Nr. 5757/"368" im Gemeindegebiet ein. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 5757/291, welches ursprünglich an die Grundstücke Nr. 5757/1 und Nr. 5756 grenzte. Mit Teilungsplan vom 22. September 1998 wurde das Grundstück Nr. 5757/1 in die Grundstücke Nr. 5757/1 (neu) und Nr. 5757/362 geteilt. Dieser Teilungsplan wurde grundbücherlich durchgeführt (Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 23. Juli 1999). Mit weiterem Teilungsplan vom 8. Juni 1999 wurde das Grundstück Nr. 5756 in die Grundstücke Nr. 5756/1 sowie Nr. 5756/2 geteilt. Auch dieser Teilungsplan wurde grundbücherlich durchgeführt (Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 5. Oktober 1999). Nach den vorliegenden Planunterlagen sollen die beiden neuen Grundstücke Nr. 5757/362 sowie 5756/2 bebaut werden, wobei auf letzterem Grundstück das Fahrradhaus mit dem Müllplatz errichtet werden soll. Das Grundstück Nr. 5757/362 besteht flächenmäßig vorwiegend aus Wasser (Neusiedlersee), zum geringeren Teil aus Landfläche. Das "Versorgungshaus" soll auf einer Landzunge (also auf festem Boden) errichtet werden, die insgesamt 67 Kabanen den Plänen zufolge über der Wasserfläche. Die vorgenommene Grundteilung hat zur Folge, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin von den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken nunmehr durch zwei winkelförmig angeordnete Grundstreifen mit einer Breite von jeweils rund 10 m (es finden sich in den Plänen Kotierungen von 10,01 m und 10,02 m) von den zur Bebauung vorgesehenen Flächen getrennt ist. Das Grundstück Nr. 5756/1 (neu) soll mit dem südlichsten Ende des zum Grundstück Nr. 5757/1 (neu) gehörigen Streifens als Einfahrt verwendet werden. Diese Zufahrtsstraße führt unter anderem entlang des Grundstückes der Beschwerdeführerin und trennt dieses vom Grundstück Nr. 5756/2 (das projektierte Fahrradhaus samt Müllplatz liegt somit in seiner gesamten Länge, von dieser Zufahrt getrennt, "gegenüber" dem Grundstück der Beschwerdeführerin). Gegenüber der einen Schmalseite des Grundstückes der Beschwerdeführerin befindet sich, durch besagten ebenfalls rund 10 m breiten Grundstreifen (Wasserfläche) getrennt, welcher Teil des Grundstückes Nr. 5757/1 (neu) ist, die Landzunge mit dem Versorgungshaus (wobei auf Grund der Länge des Versorgungshauses nur ein Teil unmittelbar gegenüber jener Schmalseite des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu liegen kommt). Gemäß der Aktenlage ist die Stadtgemeinde Neusiedl am See Eigentümerin der Grundstücke Nr. 5757/1 (neu), Nr. 5757/362, Nr. 5756/1, und Nr. 5756/2.
Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neusiedl am See als Baubehörde erster Instanz vom 10. September 1999 wurde eine Bauverhandlung für den 30. September 1999 anberaumt, vor welcher die Beschwerdeführerin als Nachbarin umfangreiche Einwendungen erhob. Diese Bauverhandlung fand, wie sich aus den Akten ergibt, sodann nicht statt.
Mit Kundmachung vom 30. November 1999 wurde eine neuerliche Bauverhandlung für den 7. Dezember 1999 anberaumt. Die Beschwerdeführerin (die hiezu nicht persönlich geladen worden war) erhob mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1999 abermals umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben (die, mit Telekopie eingebracht, bei der Baubehörde am Tag vor der Verhandlung einlangten). Sie machte insbesondere geltend, dass projektbedingt (Müllplatz, 56 Parkplätze, 67 Kabanen und ebenso viele Stellplätze für Segelschiffe) störende Immissionen (durch "Verkehr, Lärm, Müll sowie Gewässerverunreinigungen") zu erwarten seien. Sie beantragte unter anderem, ihr die "Partei-(Anrainer-)Stellung" zuzuerkennen, ihre Einwendungen zu beachten und das Bauprojekt nicht zu genehmigen, in eventu es nur teilweise bzw. mit Auflagen zu genehmigen (wurde näher ausgeführt).
Die Beschwerdeführerin erschien mit ihrem Rechtsfreund zur Bauverhandlung vom 7. Dezember 1999, ihr wurde aber vom Verhandlungsleiter die Teilnahme verwehrt (ihrem Vorbringen zufolge mit der Begründung, ihr komme keinerlei Parteistellung zu).
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 wurde den Bauwerbern die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt; dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
Mit dem als "Erinnerung" überschriebenen Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 bekräftigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Baubehörde ihren Standpunkt, ihr komme "zumindest Beteiligtenstellung" zu. Sie wäre berechtigt gewesen, an der Bauverhandlung teilzunehmen. Ihr Vorbringen wäre zum Akt zu nehmen und es wäre darüber zu entscheiden gewesen, zumal über ihre rechtzeitig erhobenen Einwendungen vom 6. Dezember 1999 noch nicht entschieden worden sei und sie zumindest so lange als Partei zu behandeln sei, als sie dies behaupte und ihr die Parteistellung nicht rechtskräftig aberkannt worden sei.
Mit dem am 28. Juni 2000 eingelangten Devolutionsantrag (vom 26. Juni 2000) brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, da die Baubehörde ohne vertretbaren Grund nicht nur ihre Parteistellung verneint habe, sondern sich auch weigere, diesbezüglich zu entscheiden, und der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit genommen werde, sich am Bauverfahren als Partei zu beteiligen, beantrage sie, es möge nunmehr der Gemeinderat entscheiden, sei es, dass er die Einwendungen mangels Parteistellung zurückweise, sei es, dass er die Einwendungen als formal berechtigt ansehe und auch darüber im Rahmen des Bauverfahrens durch Erlassung eines Bescheides entscheide.
Mangels Entscheidung über ihre Begehren erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, zur Zl. 2001/05/0020 protokollierte Säumnisbeschwerde (Postaufgabe am 23. Jänner 2001, tags darauf beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt).
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2001 wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte am 5. Februar 2001).
Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht nachgeholt, vielmehr die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Auffassung vertreten, sie habe sich hinsichtlich der "Einräumung einer Parteistellung (...) nicht nur auf die einschlägigen und unmissverständlich formulierten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes, sondern auch auf die ständige, eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Da Einwendungen, die von Personen oder deren Rechtsvertreter, die keine Parteistellung besitzen, im Verfahren auch nicht zu berücksichtigen sind, hat die Gemeinde demnach auch keinen Verfahrensmangel begangen".
Aus Anlass unter anderem dieser Beschwerde beantragte der Verwaltungsgerichtshof (hg. Beschluss vom 3. Juli 2001, Zlen. A 2001/167 - A 2001/169) beim Verfassungsgerichtshof, die Absätze 1 bis 5 des § 21 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 (Bgld. BauG), hilfsweise nur den Abs. 1 dieses Paragraphen, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G 222/01-11, hob der Verfassungsgerichtshof (im Sinne des Hauptantrages des Verwaltungsgerichtshofes) die Abs. 1 bis 5 des § 21 leg. cit. als verfassungswidrig auf, sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft trete, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, und schließlich, dass der Landeshauptmann von Burgenland zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet sei.
Mit Verfügung vom 21. November 2003 wurde den weiteren Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, sachverhaltsmäßig zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Bauverfahren Stellung zu nehmen (Tatsachen bekanntzugeben, aufgrund welcher sie meinten, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung nicht zukomme). Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid weder innerhalb der ihr eingeräumten Frist noch seither nachgeholt hat, ist, weil auch die sonstigen Voraussetzungen des § 27 VwGG zutreffen, die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Bauverfahren als Eigentümerin eines benachbarten Grundstückes (Nachbarin) Parteistellung zukommt. Nach Aufhebung der Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG durch den Verfassungsgerichtshof (welche sich gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG unmittelbar auf diesen "Anlassfall" auswirkt) fehlt es in diesem Gesetz an Bestimmungen, wem im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Frage, wer Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist in einem solchen Fall nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten, da aus § 8 AVG allein eine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 94/05/0141). Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ergibt sich demnach aus den gemäß § 8 AVG aus dem Bgld. BauG zu erschließenden Rechtsansprüchen und rechtlichen Interessen der Nachbarn. In Anbetracht des Umstandes, dass das Bgld. BauG Bestimmungen enthält, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (siehe beispielsweise § 5 Bgld. BauG; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063), ist daher auch nach Wegfall der Regelung der Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG eine Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren unter den genannten Voraussetzungen zu bejahen. Der Begriff "Nachbar" wird im Bgld. BauG nicht näher umschrieben, sodass er nach allgemeinen Grundsätzen zu definieren ist. Nachbarn in diesem Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaften ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Nachbar. Nachbar ist demnach nicht nur der Anrainer, also derjenige, dessen Grundstück mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grundgrenze hat (vgl. Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I, Seite 15, und zur insoweit vergleichbaren Regelung der Burgenländischen Bauordnung 1969 das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0249).
Angesichts der zuvor beschriebenen räumlichen Gegebenheiten kann nicht fraglich sein, dass die Beschwerdeführerin in diesem Sinne Nachbarin ist, womit folgt, dass ihr - nach Aufhebung der genannten Teile des § 21 Bgld. BauG durch den Verfassungsgerichtshof rückblickend betrachtet - Parteistellung im zugrundeliegenden Bauverfahren zukommt (§ 8 AVG). Ein Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 42 AVG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ist schon deshalb nicht eingetreten, weil sie (im Sinne dieser Gesetzesstelle) rechtzeitig Einwendungen erhoben hat (sodass die Frage dahin gestellt bleiben kann, ob § 42 AVG in der vorliegenden Konstellation - Aufhebung der die Nachbareigenschaft einschränkenden Bestimmungen in § 21 Bgld. BauG erst durch ein nach der Bauverhandlung ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - überhaupt uneingeschränkt anwendbar wäre). Das bedeutet weiters, dass der bereits ergangene (erstinstanzliche) Baubewilligungsbescheid mangels Zustellung an die Beschwerdeführerin noch nicht allseitig in Rechtskraft erwachsen ist.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren Folgendes:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 im Verwaltungsverfahren ist dahin zu verstehen, dass sie (unter anderem) entweder den Abspruch über ihre Einwendungen oder aber den (bescheidmäßigen) Abspruch über ihre Parteistellung begehrte. Da die Behörden des Verwaltungsverfahrens bislang nicht entschieden haben, ist, wie gesagt, die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen (nicht unbemerkt soll bleiben, dass die belangte Behörde auch auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung, der Beschwerdeführerin komme gemäß § 21 Bgld. BauG Parteistellung nicht zu, zur Entscheidung verpflichtet gewesen wäre, weil die Entscheidungspflicht auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann - vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).
Es war daher auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Bauverfahren Parteistellung als Nachbarin zukommt.
Dem weiteren Begehren der Beschwerdeführerin, die Baubehörde erster Instanz wolle ihre Einwendungen berücksichtigen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Behörde erster Instanz bereits entschieden hat (der erstinstanzliche Bescheid iS der §§ 56 und 62 AVG bereits erlassen wurde), daher die Einwendungen der Beschwerdeführerin gar nicht mehr berücksichtigen könnte (vielmehr wäre es der Berufungsbehörde vorbehalten, im Falle einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den - wie gesagt, noch nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Bescheid auf ihre Argumentation in der Berufung einzugehen).
Es wird Sache der Gemeindebehörden sein, die bislang unterbliebene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin nachzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Jänner 2004
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