VwGH 2002/07/0140

VwGH2002/07/014016.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Franz L in P, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Oktober 2002, Zl. VwSen-310223/8/Kl/Rd, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AWG OÖ 1997 §4 Z7;
AWG OÖ 1997 §43 Abs1 Z1 lita ;
AWG OÖ 1997 §43 Abs1 Z1 lita;
B-VG Art18 Abs1;
EMRK Art7;
VStG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
AWG OÖ 1997 §4 Z7;
AWG OÖ 1997 §43 Abs1 Z1 lita ;
AWG OÖ 1997 §43 Abs1 Z1 lita;
B-VG Art18 Abs1;
EMRK Art7;
VStG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 29. April 2002 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. a O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 - O.ö. AWG 1997 eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt, weil er von 14. Mai 2001 bis 3. April 2002 folgende Abfälle, nämlich

a) auf seinem Grundstück Nr. 255, KG A., Fahrzeugwracks, nämlich

1. einen Anhängewagen, 3 Achsen, offener Kasten mit Planenaufbau, Fabrikat Schwarzmüller. ...; Aufbau, Achsen, Rahmen, Bremszylinder und Luftkessel sehr starke Korrosionsschäden;

2. ein LKW-Chassis ohne Führerhaus und Motor, ...; Aufbau:

offenes Plateau, Rahmen und Aufbau sehr starke Korrosionsschäden;

Rahmen vorne mit grauer Plane abgedeckt, ohne Betriebsmittel;

3. einen Omnibus Mercedes, ..., mit Plane abgedeckt, Unfallschaden vorne (Totalschaden), Führerhaus ca. 50 cm deformiert, Motor und Getriebe ausgebaut, keine Betriebsmittel enthalten;

4. einen Sattelanhänger, 3 Achsen, Fabrikat Kremen, ..., Aufbaurahmen, sehr starke Rostschäden. Auf Ladefläche abgestellt:

1 offener Kastenaufbau mit Plane (rot);

5. einen Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat Gföllner, ..., Bj. 1964, offener Kasten, kippbar; Rahmen, Achsen, Bremszylinder sehr starke Rostschäden;

6. einen Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat W. Schwarzmüller, ...; Rahmen, Achsen, Aufbau und Bremszylinder sehr starke Rostschäden, und

7. einen Anhängewagen, Fabrikat Hangler, 3 Achsen, ...., geringe Rostschäden, instandsetzbar; sowie

b) auf seinem Grundstück Nr. 257/2, KG A., Fahrzeugwracks, nämlich

1. einen Anhängewagen, 3 Achsen, Fabrikat Hangler, ...;

Rahmen, Achsen, Federn und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;

2. einen Tanksattelanhänger, Fabrikat Schwarzmüller, 2 Achsen, ...; Rahmen, Aufbau und Achsen sehr starke Rostschäden, Tankisolierung stark beschädigt;

3. einen Tanksattelanhänger, Fabrikat Schwarzmüller, ...;

Rahmen, Aufbau und Achsen sehr starke Rostschäden, Unfallschaden rechts (Totalschaden), Tankisolierung völlig zerstört;

4. einen Anhängewagen, 3 Achsen, mit brauner Plane, Aufschrift "Leitner A."; Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden, Fahrgestell-Nummer abgerostet, und

5. einen Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat Schwarzmüller, ..., Bj. 1976; Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;

deren Instandsetzung laut Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 29. Mai 2001 nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sei und die daher als Abfall gemäß ÖNORM S 2100, Schlüsselnummer 35204, einzustufen seien, auf einer unbefestigten Fläche gelagert, dadurch die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und die Interessen des Ortsbildschutzes nicht berücksichtigt habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 4 Z. 3 und 7 iVm § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. a O.ö. AWG 1997 verletzt.

Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 7. März 2001 die in Richtung Rohrbach unmittelbar rechts der Bundesstraße liegenden, als Abstellplatz dienenden Freiflächen geschotterte Oberflächen in verdichtetem Zustand aufwiesen und sich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine abfallwirtschaftlich nennenswerten Auffälligkeiten gezeigt hätten. Allerdings sei ein Teil der LKW und Anhängerfahrzeuge ohne erkennbares Ordnungsprinzip teilweise auf so engem Raum abgestellt worden, dass zwischen den Fahrzeugen kaum Platz zum Gehen gewesen sei. Auf Grund der langfristigen Lagerung auf unbefestigtem Boden sei eine unmittelbare Gefährdung von Boden und Grundwasser nicht gänzlich auszuschließen, weil bei Auftreten von Undichtheiten an flüssigkeitsführenden Teilen Betriebsflüssigkeiten austräten und in den Untergrund gelangen könnten. Sämtliche Betriebsflüssigkeiten von Kraftfahrzeugen (Motor-, Getriebe- und Differenzialöl, Scheibenwaschflüssigkeit, Batteriesäure, Kühlwasser mit Zusätzen, Bremsflüssigkeit, usw.) seien als grundwassergefährdend einzustufen. Die Lagerung in der derzeitigen Form stelle eine Störung des Ortsbildes dar und widerspreche somit den Forderungen des O.ö. AWG 1997.

Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrwesen vom 29. Mai 2001 wiesen die im Spruch angeführten Fahrzeuge so große Beschädigungen auf, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Die Fahrzeuge hätten keine Betriebsmittel mehr, weshalb sie unter die Schlüsselnummer 35204 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen) einzustufen seien.

In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2001 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das unter Spruchpunkt a.2. angeführte LKW-Chassis binnen sechs Wochen entsorgt werden würde, das unter Spruchpunkt a.3. genannte Fahrzeug als Ersatzteillager für Sitze und Fensterscheiben aufbewahrt würde, die Tanksattelfahrzeuge unter Spruchpunkt b.2. und 3. zwar nicht mehr instandsetzbar seien, allerdings die Nirosta-Tanks unversehrt seien und als Brauchwasserbehälter auf einem Grundstück hinter der bestehenden Fahrzeughalle eingegraben werden sollten und dieses Grundstück zwar derzeit noch nicht ihm gehöre, jedoch mit einer Einigung mit dem derzeitigen Eigentümer spätestens mit dem Bau der Umfahrung A. zu rechnen sei. Sämtliche sonst angeführten Fahrzeuge seien jederzeit betriebsbereit, wobei der wirtschaftliche Aufwand zur Instandsetzung keineswegs unvertretbar sei.

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige, dem diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sein Gutachten vollinhaltlich aufrechterhalten. Eine positive Überprüfung der beanstandeten Fahrzeuge sei ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich und eine Verwendung von Fahrzeugteilen als Ersatzteile bzw. als Brauchwassertanks grundsätzlich denkbar, allerdings entspreche die Lagerung im Freien nicht dem Stand der Technik, weil erhöhte Korrosionsanfälligkeit bzw. Materialbeeinträchtigung gegeben sei. Die entsprechenden Teile wären auszubauen und ordnungsgemäß zu lagern, der Rest ordnungsgemäß zu entsorgen. Gefahr im Verzug bestehe nicht.

Begründend führte die BH weiter aus, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen feststehe, dass die Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand zu setzen seien. Das gegenteilige Vorbringen des Eigentümers vom 10. Juli 2001 habe dieses Gutachten nicht erschüttern können, weil der Eigentümer der Fahrzeuge nicht die annähernd gleiche fachliche Qualifikation wie der Amtssachverständige aufweise. Die Fahrzeuge würden auch nicht nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im Bereich des Betriebes auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet, und es sei für einen Großteil der Fahrzeuge lediglich vorgebracht worden, dass sie noch einsatzbereit bzw. reparaturfähig seien.

Wie die Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt hätten, entspreche die Lagerung im Freien auf nicht flüssigkeitsdichtem Boden nicht dem Stand der Technik. Daraus ergebe sich auch eine Qualitätsverminderung und unter Umständen sogar eine Unbrauchbarkeit der in Aussicht genommenen Teile durch Korrosion bzw. Materialbeeinträchtigung. Diese Teile wären vielmehr auszubauen und ordnungsgemäß, d.h. nicht im Freien und auf dichtem Untergrund, zu lagern. Die Fahrzeuge als Ganzes seien auf Grundlage dieser Gutachten als in keiner zulässigen Verwendung stehend anzusehen.

Die im Spruch angeführten Fahrzeuge enthielten keine Betriebsmittel. Die auf Freiflächen abgestellten Fahrzeuge stellten in der derzeitigen Form nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft eine Störung des Ortsbildes im Sinn des § 4 Z. 8 (offensichtlich gemeint: 7) O.ö. AWG 1997 dar. Weiters könne nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall, wo die Fahrzeuge durchgehend bereits starke Rostschäden aufwiesen, durch das Abschwemmen von Rost im Sinn des § 4 Z. 3 O.ö. AWG 1997 auch eine Verunreinigung der Umwelt, vor allem des Bodens, über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, stattfinde. Diese Fahrzeuge seien unter die Schlüsselnummer 35204 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und - teile ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltstoffen) einzustufen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangten Behörde) den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2002 mit folgendem Ausspruch:

"I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchabschnitt a) der Punkt 7. (mit Text) zu entfallen hat und im letzten Halbsatz des Tatvorwurfes die Wortfolge 'die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und' zu entfallen hat.

In der verletzten Rechtsvorschrift hat die Zitierung 'Z. 3 und' zu

entfallen.

...

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

..."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stehe als erwiesen fest, dass sowohl das Grundstück Nr. 255 als auch das Grundstück Nr. 257/2, jeweils KG A., und sämtliche Fahrzeuge und Anhänger im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Dieser habe sowohl gegenüber dem Behördenvertreter (mehrmals) als auch gegenüber den Amtssachverständigen bekannt gegeben, dass ihm die Fahrzeuge gehörten und er sie verwerten möchte. Weiters stütze sich dieses Ergebnis auch auf die verschiedenen im Akt befindlichen Schriftsätze und stehe auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Kraftfahrwesen vom 29. Mai 2001, das vom Beschwerdeführer in keiner Weise angezweifelt worden sei, fest, dass die im Spruch angeführten Fahrzeuge starke Rostschäden und so große Schäden aufwiesen, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei. Sie seien daher gemäß ÖNORM S 2100, Schlüsselnummer 35204, einzustufen. Auch habe dieser Amtssachverständige am 12. Juli 2001 (Aktenvermerk) bekannt gegeben, dass die Nirostatanks unter Umständen als Brauchwassertanks verwendet werden könnten, ein Wiedereinsatz als Tankfahrzeug jedoch vollkommen ausgeschlossen sei. Die Verwendung von Fahrzeugteilen als Ersatzteile wäre grundsätzlich denkbar, allerdings wären die Teile auszubauen und ordnungsgemäß zu lagern, der Rest jedoch ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Lagerung im Freien entspreche nicht dem Stand der Technik, weil erhöhte Korrosionsanfälligkeit und Materialbeeinträchtigung gegeben sei. Auf letzteren Umstand weise im Übrigen auch der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft hin. Im Gutachten vom 7. März 2001 habe der Sachverständige ausgeführt, dass beide Grundstücke unmittelbar rechts neben der Bundesstraße lägen und es sich dabei um Freiflächen mit geschotterter Oberfläche in verdichtetem Zustand handle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine längerfristige Lagerung von KFZ-Abfällen auf unbefestigtem Untergrund als unzulässig anzusehen sei. Bei Auftreten von Undichtheiten an flüssigkeitsführenden Teilen würden Betriebsflüssigkeiten austreten, die in der Folge in den Untergrund gelangen könnten. Auf diesen Umstand habe der als Zeuge vernommene Amtssachverständige für Abfallwirtschaft auch in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen nach der Beurteilung des Kraftfahrzeug-Sachverständigen um nicht gefährliche Abfälle handle, habe der Zeuge weiters ausgeführt, dass durch das Aussetzen der Kraftfahrzeugteile, insbesondere im Winter durch Vereisen und Schmelzen von Wasser, eine Verrostung von Teilen eintrete, womit in erster Linie Eisen gelöst werde und in den Boden gelange. Eisen sei ein nicht toxisches Metall. Durch Verrostung könne daher konzentriert Eisenoxid in den Boden gelangen und eine höhere Eisenkonzentration und auch eine Überschreitung des Trinkwassergrenzwertes für Eisen hervorrufen. Im Hinblick darauf, dass auch Schrottlagerplätze auf unbefestigten geschotterten Oberflächen genehmigt würden, könne durch eine reine Verrostung noch nicht von einer Verunreinigung der Umwelt gesprochen werden.

Allerdings führe der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft in seiner Zeugenaussage zur Frage der Störung des Ortsbildes aus, dass er auf Grund seiner zehnjährigen Gutachtertätigkeit große Erfahrung auf diesem Gebiet habe. Auf den genannten Freiflächen seien die LKW ohne erkennbares Ordnungsprinzip auf der Grundfläche gelagert, teilweise so eng aneinandergepfercht, dass kein Freiraum zum Betreten der LKW vorhanden sei. Die beiden Lagerflächen seien angrenzend an bewohntem Baugebiet gelegen und von den Bewohnern direkt einsehbar. Der Anblick sei eine Störung des Ortsbildes. Erst ein gewisses Ordnungsprinzip würde eine Verbesserung des Ortsbildes darstellen. Darüber hinaus handle es sich hiebei nicht um zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, sondern um der Verrostung preisgegebene Fahrzeuge. Weiters sei im Hinblick auf das Ortsbild maßgeblich, dass die beiden Grundstücke an der Ortseinfahrt von A. gelegen seien, wobei man vom Grünland kommend zunächst den Blick auf die beiden Grundstücke mit den der Verrostung preisgegebenen Fahrzeugen habe. Im Anschluss an die Grundstücke befinde sich bebautes Gebiet.

Diese Aussagen seien glaubwürdig und könnten im Hinblick auf die beachtliche Erfahrung des einschlägigen Sachverständigen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen deckten sich diese Aussagen auch mit der des zuständigen Referenten der BH, der ebenfalls zur örtlichen Situation in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass es sich bei den Fahrzeugen im Wesentlichen um ein Ersatzteillager handle, wobei zu beachten sei, dass die Fahrzeuge den Natureinflüssen ausgesetzt seien und sich daher ihr Zustand durch Zeitablauf wesentlich verschlechterte. Die beiden Liegenschaften mit den verrottenden Fahrzeugen stellten insofern eine Verschandelung des Ortsbildes dar, als sich diese Liegenschaften im Ortsgebiet von A., nämlich an der Ortseinfahrt unmittelbar an der Rohrbacher Bundesstraße, befänden. Aus Rohrbach kommend befinde sich rundherum landwirtschaftlich genutztes Gebiet, und es beginne nach den beiden Liegenschaften erst die Bebauung. An der gegenüberliegenden Seite der B 127 (Rohrbacher Bundesstraße) befinde sich ein ehemaliges Lagerhaus eines Gewerbetreibenden, das jedoch aufgelassen sei. Dieser Gewerbetreibende habe sein Wohnhaus und seinen Obstgrund südlich des Grundstückes Nr. 255 und daher einen unmittelbaren Einblick in den Schrotthaufen. Sein Wohnhaus sei südlich des Grundstückes Nr. 257/2 gegenüber dem Güterweg gelegen. Hinter dieser Liegenschaft befinde sich das Betriebsbaugebiet des Gewerbebetriebes V. und des Elektrobetriebes M., wobei es sich um Gewerbe- und Wohnbaugebiet handle, weil die Gewerbetreibenden dort auch ihre Wohnungen hätten. Im Anschluss daran erstrecke sich dann das bebaute Ortsgebiet. Es handle sich daher hiebei um kein Industriegebiet. Auch sei die Umgebung von A. landwirtschaftlich genutzt und touristisch voll erschlossen. Die beiden Lagerflächen stellten eine Verschandelung des Ortsbildes dar.

Ferner werde die Situation durch die im Akt befindlichen Fotos dokumentiert.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass die Kraftfahrzeuge und Anhänger weder neu seien noch in bestimmungsgemäßer Verwendung stünden und auch nicht auf zulässige Weise verwendet bzw. verwertet würden. Insbesondere seien sie dadurch, dass sie der Erosion ausgesetzt seien, nicht dem Stand der Technik gemäß gelagert und würden sie im Zeitablauf der Verwertung entzogen bzw. unverwertbar. Die Fahrzeuge seien nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand instandsetzbar und daher als Abfall einzustufen. Dies gelte jedoch nicht für das im Spruchpunkt a.7. angeführte Fahrzeug, das nur geringe Rostschäden aufweise und instandsetzbar sei. Dieses Fahrzeug sei daher "spruchgemäß zu streichen" gewesen. Die vorgefundenen Tanksattelanhänger hingegen seien in dem festgestellten Zustand nicht instandsetzbar und nicht verwertbar und daher ebenfalls Abfall. Was hingegen den Tank selbst betreffe, so könnte er möglicherweise als Wasserbehälter verwendet werden. Allerdings sei eine solche Verwendung nicht ersichtlich. Dass die angegebenen Fahrzeuge in größter Unordnung auf den genannten Grundstücken gelagert seien und das Ortsbild erheblich störten, sei auf Grund der zeugenschaftlichen Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft und auf Grund der Aussagen des Behördenvertreters erwiesen und auch in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten worden. Es sei daher der Tatbestand des § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. a O.ö. AWG 1997 erfüllt.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr sein Eigentum an den Fahrzeugen bestreite, so sei ihm entgegenzuhalten, dass er von der belangten Behörde ad personam den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag nach § 32 AWG (Bescheid vom 27. Juli 2001) erhalten, dagegen Berufung und in der Folge auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und damit sein Interesse an den Fahrzeugen dokumentiert habe. Auch sei er Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Fahrzeugwracks lägen, und schließlich noch zu einem Viertel an der L. GmbH beteiligt. Darüber hinaus habe er selbst der Behörde auf Anfrage bekannt gegeben, dass sämtliche abgemeldete Fahrzeuge in seinem persönlichen Eigentum stünden (Aktenvermerk vom 11. Juni 2001). Ein weiteres Indiz für sein Eigentum sei auch seine Aussage anlässlich des Lokalaugenscheines am 15. Februar 2001, dass er die Fahrzeuge in den nächsten fünf Jahren verkaufen wollte. Die Behörde sei daher zu Recht vom Eigentum des Beschwerdeführers ausgegangen.

Auf Grund der Aussagen des Amtssachverständigen zu einer Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus sei dieser Tatbestand nicht gegeben gewesen, weshalb eine diesbezügliche Korrektur des Spruches habe vorgenommen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend macht, durch den Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 4 Z. 7 und des § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. a O.ö. AWG 1997 verletzt zu sein.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde liegt der Vorwurf zu Grunde, dass er durch Lagerung von im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Fahrzeugwracks auf seinen Grundstücken in der Zeit von 14. Mai 2001 bis 3. April 2002 die Interessen des Ortsbildschutzes nicht berücksichtigt und dadurch § 4 Z. 7 iVm § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. a O.ö. AWG 1997 verletzt habe.

§ 4 O.ö. AWG 1997, LGBl. Nr. 86, und § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. in der für die Beurteilung des gesamten Tatzeitraumes maßgeblichen Fassung des mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen O.ö. Euro-Einführungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2001, - dabei handelt es sich um eine im Vergleich zu der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage günstigere Strafsanktionsnorm (vgl. § 1 Abs. 2 VStG; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, 2001/07/0136, mwN) - haben folgenden Wortlaut:

"§ 4

Allgemeine Grundsätze

Unter Beachtung der Ziele des § 3 sind Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, dass insbesondere

1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht verursacht werden,

3. die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird,

  1. 4. keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden,
  2. 5. Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden,

    6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden,

    7. Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden,

    8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird.

    § 43

    Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, wer

a) entgegen den Grundsätzen des § 4 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt,

....."

Die Beschwerde bringt (u.a.) vor, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes deshalb nicht gegeben sei, weil sämtliche umliegende Liegenschaften neben den Liegenschaften des Beschwerdeführers sich im Betriebsbaugebiet befänden. Hinter der Liegenschaft Nr. 257/2 sei das Betriebsbaugebiet des Gewerbebetriebes V. und des Elektrobetriebes gelegen. Vor den beiden Liegenschaften, gesehen aus Richtung Rohrbach, seien landwirtschaftlich genutzte Grünflächen. An der gegenüber liegenden Seite der Bundesstraße befinde sich das ehemalige Lagerhaus eines Gewerbetreibenden, das aufgelassen sei. Zwar habe man aus Richtung Rohrbach kommend eine Sicht auf die beiden Grundstücke, jedoch nicht auf die Fahrzeuge, weil sich diese nicht unmittelbar an der Bundesstraße befänden. Hätte die Behörde im Rahmen des gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens hinreichende Feststellungen darüber, welche konkreten Anrainer tatsächlich eine Sicht auf die Fahrzeuge hätten, getroffen, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine Beeinträchtigung des Ortsbildschutzes vorliege.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde - im Ergebnis - zum Erfolg. So ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung nämlich bereits aus folgenden Gründen mit der Rechtslage nicht vereinbar:

Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz EMRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.

Nach der ständigen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verlangt das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 EMRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2002, 99/03/0144, und vom 24. Februar 2004, 2003/05/0234, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 177/02, u.a.). Eine Verbotsnorm muss daher einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer (nur mehr) deshalb bestraft, weil er (durch die Lagerung der Fahrzeugwracks) "die Interessen des Ortsbildschutzes nicht berücksichtigt hat".

Während im Allgemeinen für einen Normadressaten unter Heranziehung naturwissenschaftlichen Erfahrungswissens nach messbaren objektiven Kriterien die Frage beantwortbar und somit bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im Vorhinein erkennbar ist, ob etwa eine von ihm gesetzte Maßnahme die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen kann - sodass er in der Lage ist, sein Verhalten so einzurichten, dass er keine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bewirkt -, handelt es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, - wenn nicht auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalles die ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 99/07/0050) - eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, bedarf (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 95/07/0080, vom 24. März 1998, 97/05/0318, vom 20. Dezember 1999, 97/10/0197, und vom 21. November 2002, 2002/07/0046, 0146).

Ist somit der Umstand, dass die Lagerung von als Abfälle zu qualifizierenden Sachen das öffentliche Interesse am Schutz des Landschafts- oder Ortsbildes derart beeinträchtigt, dass sie nicht bloß dem ästhetischen Empfinden eines bestimmten Einzelbetrachters zuwiderläuft, sondern von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschafts- oder Ortsbild als belastend empfunden wird, nicht evident und offenkundig - so etwa, weil deshalb bereits ein abfallrechtlicher Beseitigungsauftrag rechtskräftig erteilt wurde - , so kommt im Licht der obzitierten Judikatur zum Bestimmtheitsgebot eine Bestrafung des Lagernden nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall kann von einer offenkundigen Beeinträchtigung des Ortsbildes im vorgenannten Sinn durch das Abstellen bzw. die Lagerung der im angefochtenen Bescheid genannten Fahrzeugwracks keine Rede sein. Zwar war dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2002 in Bezug auf die von ihm gelagerten Fahrzeugwracks ein Beseitigungs- und Entsorgungsauftrag nach § 12 O.ö. AWG 1997 erteilt worden, dieser Bescheid wurde jedoch mit dem bereits zitierten Erkenntnis, 2002/07/0046, 0146, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (u.a.) ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Rede davon sein könne, dass die Beeinträchtigung des Ortsbildes so offenkundig sei, dass es hiefür nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfte. Durch die Aufhebung des genannten Bescheides vom 20. Februar 2002 trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte, sodass infolge der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides kein (rechtskräftiger) Beseitigungsauftrag vorlag.

Für den Beschwerdeführer war es daher nach den vorliegenden Umständen im bescheidgegenständlichen Tatzeitraum keineswegs unmissverständlich und klar zu erkennen, dass er durch die Lagerung der Fahrzeugwracks die Interessen des Ortsbildschutzes in einer solchen Weise nicht berücksichtige, dass er damit eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 4 Z. 7 O.ö. AWG 1997 begehe.

Dies wurde von der belangten Behörde verkannt, sodass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2004

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